Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer — 6 TaBV 47/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-26
Aktenzeichen: 6 TaBV 47/16
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2017:0426.6TABV47.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 985 BGB, § 986 Abs 1 BGB, § 96 Abs 9 SGB 9
Orientierungssatz
§ 96 Abs 9 SGB 9 räumt der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raums ein.(Rn.30)
§ 96 Abs 9 SGB 9 eröffnet für den Arbeitgeber das Ermessen, ob er der Schwerbehindertenvertretung, anstelle sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats zu verweisen, eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt.(Rn.32)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 51/17)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 1. November 2016, 6 BV 114/16, Beschluss
nachgehend BAG, 30. August 2017, 7 ABN 51/17, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Schwerbehindertenvertretung)
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.11.2016 – 6 BV
114/16 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines bisher
von der Schwerbehindertenvertretung genutzten Raumes.
2 Die Beteiligte zu 1. (Im Folgenden: Arbeitgeberin)
beschäftigt in ihrem Betrieb in G... etwa 900 Arbeitnehmer, von
denen etwa ca. 180 schwerbehindert oder einem schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt sind.
3 Die Beteiligte zu 2. ist die im Betrieb der Beteiligten
zu 1. gewählte Schwerbehindertenvertretung (Im Folgenden:
Schwerbehindertenvertretung). Vertrauensperson ist Herr T.... Er hat
zwei Stellvertreter. Herr T... war bei Einleitung dieses Verfahrens
erstes stellvertretendes Mitglied des Betriebsrats und ist
zwischenzeitlich ordentliches Mitglied.
4 Im Betrieb der Arbeitgeberin werden Teile für die
Automobilzulieferung gefertigt. Auf dem Betriebsgelände stehen
verschiedene Gebäude, u.a. an zentraler Stelle das Haus 24. Wegen
der Verteilung der Gebäude wird auf die Anlage B 1 (Bl. 33 d. A.)
verwiesen.
5 In einer der Hallen (Gebäude Nr. 7) befindet sich im
zweiten Stockwerk das Büro des Betriebsrats nebst Sekretariat. Der
bisher der Schwerbehindertenvertretung zugewiesene und seit Jahren
von ihr genutzte Raum grenzt an das Betriebsratsbüro an und ist mit
ihm verbunden.
6 Im Haus 24 ist im ersten Stock die Personalabteilung
untergebracht. Im Erdgeschoss befinden sich die Räume der
Werksärzte, des EHS-Managers, der für Umweltmanagement,
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zuständig ist, der Fachkraft
für Arbeitssicherheit sowie die Büros der Betriebskrankenschwester
und der BEM-Beauftragten.
7 Die Arbeitgeberin will das Büro der
Schwerbehindertenvertretung aus dem Gebäude 7 in das Haus 24
verlegen. Im Frühjahr 2016 bot der Personalleiter der
Schwerbehindertenvertretung an, mit ihrem Büro in die erste Etage
des Hauses 24 umzuziehen. Die Verlegung begründetet der
Personalleiter mit der zentralen Lage des Hauses 24, dem Umstand,
dass die Wege für alle etwa gleich weit seien und alle mit
Gesundheit befassten Institutionen zentralisiert werden sollten.
Eine Einigung kam nicht zustande.
8 Am 23.06.2016 fand ein Gespräch zwischen dem
Personalleiter, einem Betriebsratsmitglied sowie der
Schwerbehindertenvertretung statt, in dem es abermals um den Umzug
ging. Angeboten wurde ein Raum im Erdgeschoss des Hauses 24. Herr
T... lehnte einen Umzug ab.
9 Im Anschluss an dieses Gespräch forderte der
Personalleiter die Schwerbehindertenvertretung per Email auf, den
Umzug umzusetzen.
10 Mit weiterer Email vom 06.07.2016 wiederholte der
Personalleiter die Aufforderung (Vgl. Seite 5 und 6 der
Antragsschrift = Bl. 6 f. d. A.).
11 Die Arbeitgeberin hat ihre Umzugsanordnung als wirksam
angesehen. Die Schwerbehindertenvertretung habe keinen Anspruch,
einmal zugewiesene Räume zu behalten. Ihr, der Arbeitgeberin, gehe
es um die örtliche Zusammenlegung aller Institutionen, die das Thema
Gesundheit beträfen, also des Werksarztes, des Umweltmanagements,
der Arbeitssicherheit, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der
Betriebskrankenschwester, der BEM-Beauftragten sowie der
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehinderten könnten das neue
Büro leichter – nämlich ohne eine Treppe benutzen zu müssen –
erreichen. Die zentrale Lage des Hauses 24 bedinge kürzere Wege.
12 Zuletzt hat die Arbeitgeberin beantragt,
13 der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den bisherigen
Büroraum des Beteiligten zu 2. im 2. Stockwerk des Gebäudes
Nr. 7 herauszugeben.
14 Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,
15 den Antrag zurückzuweisen.
16 Sie hat die Ansicht vertreten, dass es keinen sachlichen
Grund für ihren Umzug gebe, ein solcher nur vorgeschoben sei. Im
Gespräch am 23.06.2016 sei auf die entsprechende Frage der
Schwerbehindertenvertretung vom Personalleiter mitgeteilt worden,
dass ein Grund überhaupt nicht genannt werden müsse.
17 Hinzu komme, dass die Schwerbehinderten nach dem Umzug
längere Wege zurücklegen müssten, um ihre Vertretung aufzusuchen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat im Schriftsatz vom 10.10.2016
(S. 2 ff.) zu den Wegstrecken und der Anzahl der schwerbehinderten
bzw. gleichgestellten Personen und den Hallen, in denen sie
arbeiten, vorgetragen.
18 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin
entsprochen. Die Arbeitgeberin könne mangels eines entgegenstehenden
Rechts von der Schwerbehindertenvertretung Herausgabe des Raumes
verlangen. Die Schwerbehindertenvertretung habe zwar Anspruch auf
ein Büro. Das angebotene Büro im Haus 24 sei aber nicht ungeeignet.
Die räumliche Nähe zur Personalleitung sei unschädlich. Ein
Überwachungsdruck gehe damit nicht einher. Selbst wenn der Weg zur
Schwerbehindertenvertretung sich verlängere, sei damit keine
Zugangsverhinderung verbunden. Die Arbeitgeberin verlange den
Bürowechsel auch nicht sachgrundlos oder rechtsmissbräuchlich. Einen
allgemeinen Anspruch des Betriebsrates oder der
Schwerbehindertenvertretung, einen einmal zur Verfügung gestellten
Raum zu behalten, gebe es nicht. Die Arbeitgeberin habe Sachgründe
für einen Bürowechsel angeführt, etwa den Zentralisierungswunsch.
Das reiche aus.
19 Gegen den ihr am 23.11.2016 zugestellten Beschluss des
Arbeitsgerichts hat die Schwerbehindertenvertretung am 02.12.2016
Beschwerde eingelegt und diese am 20.01.2017 begründet.
20 Die Schwerbehindertenvertretung ist der Auffassung, die
Arbeitgeberin habe keine ausreichenden Sachgründe für die Zuweisung
des anderen Raums vorgetragen.
21 Die Nähe zum Arbeitsplatz von Herrn T... sei kein
tragfähiger Grund, denn er sei durch seine ehrenamtliche Tätigkeit
so beansprucht, dass er im laufenden Jahr nur an einem Tag an seinem
Arbeitsplatz gewesen sei. Durch die Verlegung des Büros verlängere
sich der Weg zu ihrer Vertretung für 140 Schwerbehinderte (bzw.
Gleichgestellte), nur für 40 verkürze er sich. Die
Schwerbehindertenvertretung – nicht die Arbeitgeberin – habe zu
beurteilen, ob sie die Anbindung an den Betriebsrat oder an die mit
dem Thema Gesundheit befassten Stellen für wichtiger halte und wo
ihre Aufgaben besser wahrgenommen werden können. Deshalb könne die
Arbeitgeberin mit ihrem Zentralisierungswunsch nicht durchdringen.
Ein die Interessen der Schwerbehindertenvertretung und der von ihr
vertretenen Beschäftigten überwiegendes Interesse an dem Bürowechsel
bestehe nicht.
22 Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,
23 den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom
01.11.2016 (6 BV 114/16) abzuändern und den Antrag der
Arbeitgeberin zurückzuweisen.
24 Die Arbeitgeberin beantragt,
25 die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung
zurückzuweisen.
26 Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und
verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin
betont, dass es ihr mit dem Umzug um eine Zusammenfassung aller
Institutionen geht, die im engeren oder weiteren Sinn das Thema
Gesundheit betreffen. Die Zusammenlegung, unter Einschluss der
Schwerbehindertenvertretung, sei sachgerecht. Das Haus 24 sei
zentral gelegen, wie der Lageplan zeige. Die fiktiven
Modellrechnungen der Schwerbehindertenvertretung überzeugten nicht.
Die Schwerbehindertenvertretung entscheide nicht über den
Bürostandort.
27 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
II.
28 1. Die Beschwerde der
Schwerbehindertenvertretung ist statthaft und auch im Übrigen
zulässig, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 87, 64, 66 ArbGG.
29 2. Die Beschwerde ist jedoch
unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Herausgabeverlangen der
Arbeitgeberin hinsichtlich des Raums im 2. Stockwerk des Gebäudes
Nr. 7 zu Recht entsprochen. Der Herausgabeanspruch der Arbeitgeberin
ergibt sich gemäß § 985 BGB aus ihrem Eigentumsrecht. Die
Arbeitgeberin ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Das hat sie
in der Anhörung erklären lassen. Die Schwerbehindertenvertretung als
Besitzerin des Raums kann diesem Herausgabeverlangen nicht ein
Besitzrecht aus § 986 Abs. 1 BGB iVm. § 96 Abs. 9 SGB IX
entgegenhalten.
30 a) § 96 Abs. 9 SGB IX räumt der
Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung
eines eigenen Raums ein. Gemäß dieser Vorschrift stehen die Räume,
die der Arbeitgeber den genannten Interessenvertretungen zur
Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der
Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht
eigene Räume zur Verfügung gestellt werden. Damit sieht das Gesetz,
anders als für Betriebs- und Personalräte, grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung auf
Zurverfügungsstellung eigener Räume und Sachmittel vor (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz 19.07.2012 – 10 TaBV 13/12 – Rn. 66 juris; Düwell in
Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., § 96 Rn. 98). Daran hat auch
das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 nichts geändert. Das SGB IX
verweist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf, die Räume
und Sachmittel des Betriebs- oder Personalrats mitzubenutzen.
31 b) Der Umstand, dass die Arbeitgeberin
der Schwerbehindertenvertretung in der Vergangenheit einen eigenen
Raum zur Verfügung gestellt hat, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Die Arbeitgeberin durfte den bisherigen Raum
herausverlangen und einen anderen zuweisen.
32 aa) § 96 Abs. 9 SGB IX eröffnet für den
Arbeitgeber das Ermessen, ob er der Schwerbehindertenvertretung,
anstelle sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats zu
verweisen, eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt (Homan
in Wiegard, SGB IX Teil 2, § 96 Rn. 272; Mushoff in Hauck/Noftz, SGB
IX § 96 Rn. 112). Die Mitbenutzung ist demnach nicht zwingend. Der
Arbeitgeber darf also der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume
zur Verfügung stellen, jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – damit
einverstanden ist.
33 bb) Die Schwerbehindertenvertretung
darf den ihr bislang zugewiesenen Raum im Gebäude nicht deshalb
behalten, weil die Arbeitgeberin ihr an seiner Stelle einen
ungeeigneten Raum zugewiesen hat. In den Raum im Erdgeschoss des
Hauses 24 kann die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben ohne
weiteres erfüllen. Stellt der Arbeitgeber der
Schwerbehindertenvertretung – wie hier - eigene Räume zur Verfügung,
müssen diese – wie die dem Betriebsrat überlassenen Räume – optisch
und akustisch abgeschirmt und funktionsgerecht sein. Die
Schwerbehindertenvertretung muss dort die ihr übertragenen Aufgaben
ungestört erledigen können.
34 Das ist weder für den bisher überlassenen Raum im 2.
Stock des Gebäudes 7, noch für den als Alternative angebotenen Raum
im Erdgeschoss des Hauses 24 ernsthaft streitig, wie auch in der
Anhörung deutlich geworden ist. Allein der Umstand, dass sich der
Raum im Haus 24 im selben Gebäude wie die Personalabteilung
befindet, macht ihn für die Tätigkeit der
Schwerbehindertenvertretung nicht ungeeignet. Das Arbeitsgericht hat
auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt,
dass die räumliche Nähe der Personalabteilung nicht ernsthaft die
Möglichkeit eröffnet, die Schwerbehindertenvertretung oder den
Zugang zu ihr zu überwachen. Dem ist die Schwerbehindertenvertretung
in der Beschwerdeinstanz nicht substantiiert entgegengetreten.
35 cc) Grundsätzlich ist der Arbeitgeber
berechtigt, der Schwerbehindertenvertretung andere Räume als die
bisher von ihr genutzten zur Verfügung zu stellen. Darüber besteht
zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die Schwerbehindertenvertretung
hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum, auch wenn er ihr
einmal zugewiesen worden ist. Das folgt schon daraus, dass dem
Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt ist, ob er der
Schwerbehindertenvertretung überhaupt eigene Räume zur Verfügung
stellt oder sie auf die Nutzung der Räume des Betriebsrats verweist.
Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Ermessens auf die
erstmalige Entscheidung des Arbeitgebers in dieser Raumfrage.
36 dd) In die von der
Schwerbehindertenvertretung geforderte Abwägung der Interessen der
Arbeitgeberin und der Schwerbehindertenvertretung musste die
Arbeitgeberin vor Zuweisung des neuen Raums nicht eintreten. § 96
Abs. 9 SGB IX stellt die Entscheidung über die Zurverfügungstellung
von Räumen in das freie Ermessen des Arbeitgebers. Die Vorschrift
verlangt nicht, dass seine Entscheidung billigem Ermessen iSv. § 315
BGB entspricht. Der Arbeitgeber muss daher bei seiner Entscheidung
nicht alle wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die
beiderseitigen Interessen berücksichtigen.
37 ee) Das Verlangen der Arbeitgeberin
hält schließlich einer Missbrauchskontrolle stand.
38 (1) Der Arbeitgeber darf der
Schwerbehindertenvertretung (ebenso wenig wie dem Betriebsrat) nicht
in rechtsmissbräuchlicher Weise den in der Vergangenheit genutzten
Raum entziehen und einen anderen Raum zuweisen, selbst wenn
letzterer ebenfalls den Erfordernissen der
Schwerbehindertenvertretung genügt. Die Ausübung des
Herausgabeverlangens unterliegt einer Rechtsmissbrauchskontrolle
nach § 242 BGB. Das Verlangen darf insbesondere nicht zur Erreichung
unzulässiger Zwecke eingesetzt werden. Es erweist sich als
rechtsmissbräuchlich, wenn es eine Maßregelung der
Schwerbehindertenvertretung und damit eine unzulässige Behinderung
im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX darstellt oder sich als willkürlich
erweist. Willkürlich ist das Verlangen, wenn es für die Maßnahme
keinen sachlichen Grund gibt. Der Sachgrund darf nicht vorgeschoben
sein. Darauf, ob der angeführte Grund aus Sicht des Gerichts
vernünftig oder überzeugend ist, kommt es dagegen nicht an, da
anderenfalls Eingriffe in die unternehmerische Freiheit oder die
Verfügungsbefugnis über das Eigentum drohten.
39 (2) Die Arbeitgeberin hat die Maßnahme
im Kern damit begründet, im Haus 24 sollten alle mit dem Thema
„Gesundheit“ befassten Institutionen zentralisiert werden. Dort
befänden sich bereits die Werksärzte, der EHS-Manager, die Fachkraft
für Arbeitssicherheit, die Betriebskrankenschwester und die
BEM-Beauftragte. Hinzukommen solle nun auch die
Schwerbehindertenvertretung.
40 Diesen Grund hat die Arbeitgeberin in diesem Verfahren,
aber auch schon im Rahmen des Gesprächs im Frühjahr 2016 angeführt,
in dem der Personalleiter die Verlegung des Büros erstmals
angesprochen hat. Ob die Maßnahme sinnvoll ist und zu den erhofften
Synergien führt, hat die Beschwerdekammer nicht zu beurteilen.
Jedenfalls lassen sich keine Anhaltspunkte für eine nur
vorgeschobene Begründung feststellen. Dagegen spricht auch nicht,
dass die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens weitere Gründe
angeführt hat, etwa die bessere Erreichbarkeit der
Schwerbehindertenvertretung und die Nähe zum Arbeitsplatz der
Vertrauensperson (was sich wegen der nunmehrigen Freistellung
erledigt hat). Dass es ihr um die Zentralisierung geht, hat die
Arbeitgeberin stets betont.
41 3. Gründe für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 72, 92 ArbGG). Die
Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
zur Missbrauchskontrolle.
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