Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat — L 4 KA 5/16 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-13
Aktenzeichen: L 4 KA 5/16 B
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 GKG, § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 68 Abs 1 S 1 GKG
Orientierungssatz
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Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG beträgt sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache.(Rn.3)
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Bietet der Sachverhalt bezogen auf den klägerischen Antrag zur Bestimmung der Sache nicht genügend Anhaltspunkte, so ist auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG abzustellen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend SG Kiel, 17. September 2013, S 14 KA 634/13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.September 2013 im Verfahren S 14 KA 634/13 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz in Höhe von 5.000 € durch Beschluss vom 17. September 2013 erhoben.
2 Über die Beschwerde entscheidet gemäß §§ 66 Abs.6 S.1, 68 Abs.1 S.5 GKG, 197a SGG der Berichterstatter als Einzelrichter.
3 Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2013 ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200,- € liegt, § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist auch fristgerecht im Sinne von §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG, nämlich vor Ablauf von 6 Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache, erhoben worden.
4 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs.2 GKG bestimmt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
5 Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs.1 GKG bietet der Sachverhalt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Härtefallantrag des Klägers anders als im Fall der bezifferten Honorar- und RLV-Mehrforderungen nicht genügend Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG abzustellen war.
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