Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2018-11-15, 16 U 26/18
1. Liegen - wie hier - keine spezifischen berufsbedingten Kenntnisse des Versicherungsnehmers vor oder hat er nicht ausdrücklich eingeschränkten Beratungsbedarf geäußert, enthebt eine allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen den Versicherungsmakler nicht von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten.(Rn.3) 2. Hat ein Versicherungsmakler auch eine vorhandene Gewerbe-Inhaltsversicherung auf hinreichenden Schutzumfang zu überprüfen, liegt es auf der Hand, dass damit auch die Überprüfung einer Absicherung allgemeiner Diebstahlsrisiken der gewerblich genutzten Fahrzeuge zu erfolgen hat.(Rn.4)