Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 209/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-24
Aktenzeichen: 3 K 209/14
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2018:0524.3K209.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 1 Abs 2 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 29 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
Orientierungssatz
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Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen. Für die Beurteilung, ob bei der Gegenleistung eine Leistungs- oder eine Nutzungs-/Duldungsauflage gegeben ist, ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (Rn.29)
. (Hier: Keine Gegenleistung hinsichtlich Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung, die zeitlich vor der schenkungsweisen Übertragung einer KG-Beteiligung und vor Gründung der KG eingegangen wurde) (Rn.33)
(Rn.35)
(Rn.37)
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Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird (Rn.41)
(Rn.44)
(Rn.47)
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Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 8/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.1.2019, Az. II B 68/18, nicht dokumentiert).