Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 3/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-11-24
Aktenzeichen: 4 K 3/16
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:1124.4K3.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1b S 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 Abs 1 S 3 UStG 2005, § 10 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 Abs 5 Nr 1 UStG 2005, § 8 Abs 3 S 1 EEG 2004 ... mehr
Orientierungssatz
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Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.(Rn.25)
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Der Verkaufspreis für die selbst produzierte Wärme wird als Höchstgrenze für den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises angesehen (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439; vgl. zum marktüblichen Entgelt als Höchstgrenze bei entgeltlichen Lieferungen auch § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG i.d.F. vom 25. Juli 2014, a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945 Rz. 34).(Rn.25)
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Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stellt ein zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom dar und ist damit nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zuzuordnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 2/14).(Rn.28)
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Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 38/20).