Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat — L 2 VG 35/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-02-26
Aktenzeichen: L 2 VG 35/19
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 OEG, § 6 Abs 3 OEG, § 1 Abs 3 BVG, § 30 Abs 1 BVG, § 15 KOVVfG
Orientierungssatz
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Die Gewährung von Opferentschädigung setzt nach § 1 Abs. 1 OEG grundsätzlich den Nachweis eines rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriffs im Vollbeweis voraus.(Rn.32)
(Rn.34)
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Ergänzend hierzu ist gemäß § 6 Abs. 3 OEG die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG anwendbar. Glaubhaftmachung im entschädigungsrechtlichen Sinn ist dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG Urteil vom 17. 4. 2013, B 9 V 1/12 R).(Rn.34)
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Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt nach § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs.(Rn.36)
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Entschädigungsleistungen nach dem OEG i. V. m. dem BVG setzen regelmäßig eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Schädigung voraus. Als vorübergehender Zustand gilt nach § 30 Abs. 1 S. 3 BVG ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.(Rn.37)