Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 20/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-11-16
Aktenzeichen: 4 K 20/21
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2022:1116.4K20.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 Nr 3 UStG 2005, Art 295 EGRL 112/2006, Art 295ff EGRL 112/2006, UStG VZ 2013
Orientierungssatz
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Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung.(Rn.43)
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Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24 UStG nicht erfasst.(Rn.39)
Die Veredelung von Reitpferden stellt insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.(Rn.48)
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Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Sichtweise von der ertragsteuerlichen Behandlung der Veredelung von Reitpferden (I R 71/03, BStBl. 2004, 742), wo eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann ausscheidet, wenn die Tiere "alsbald" weiterverkauft werden (landwirtschaftlicher Veredelungsprozess dagegen bei einer Weiterveräußerung nach über einem Jahr).(Rn.51)
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Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 37/22)
(Orientierungssätze 1 bis 3 sind solche des FG.)