Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 SF 64/22 B AB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-09
Aktenzeichen: L 8 SF 64/22 B AB
Dokumenttyp: Beschluss
Orientierungssatz
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Ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1)
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Gleichwohl kann das Gericht wegen offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers über dessen Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Kiel, 23. Juni 2022, S 29 SF 28/22 AB, Beschluss
vorgehend SG Kiel 29. Kammer, 23. Juni 2022, S 29 SF 28/22 AB, Beschluss
nachgehend BSG, 27. September 2022, B 3 P 7/22 AR, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2 Der Senat konnte über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entscheiden, denn es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl ua BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C).
3 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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