Texte intégral
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 106/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-11-15
Aktenzeichen: 7 U 106/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2023:1115.7U106.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 7 Abs 9 StVG, § 9 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 S 1 StVG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Bis zum 27.04.2020 gab es keine konkreten Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern (nach § 5 Abs. 4 S. 3 StVO n.F. sind es außerorts 2 m). Bis dahin kam es für den „ausreichenden Sicherheitsabstand“ maßgeblich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und die gefahrenen Geschwindigkeiten an.(Rn.30)
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Ein nach links Abbiegender ist nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO (= Überholverbot wegen Behinderung des Gegenverkehrs vor einer Kuppe im weiteren Straßenverlauf) erfasst.(Rn.29)
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Die Grundsätze der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG gelten für die Beurteilung der Haftung zwischen Kraftfahrzeughaltern und -führern einerseits und Radfahrern andererseits im Rahmen der § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entsprechend. Danach kann die Abwägung auch zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG führen, wenn das Verschulden des geschädigten Radfahrers derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt.(Rn.36)
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Wenn ein Radfahrer mehrfach grob gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen verstößt (Unterlassen: doppelte Rückschau, rechtzeitiges Handzeichen und rechtzeitiges Einordnen) und es deshalb zur Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug kommt, dann haftet der Radfahrer allein.(Rn.26)
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.