LG Erfurt 10. Zivilkammer — 10 O 1086/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-05
Aktenzeichen: 10 O 1086/10
ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2011:0405.10O1086.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
Rechtlich betrachtet erfolgt die Umsetzung einer Rückrufaktion -hier eine Solaranlage betreffend - durch Nacherfüllung im Sinne des § 634 Nr. 1 BGB im ursprünglichen (Werk-)Vertragsverhältnis, das der Installation der Solaranlage zugrunde liegt. Dieses Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen Hauseigentümer und Hersteller, sondern zwischen Hauseigentümer und dem Fachhandwerksbetrieb. (Rn.17)
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen
-
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweilige Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von
Schadensersatz wegen eines behaupteten Wasserschadens.
2 Die Klägerin beauftragte im Jahre 2004 die Nebenintervenientin
mit der Montage einer Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses. Die
Nebenintervenientin wiederum bezog die thermische Solaranlage von
der Beklagten. Die Nebenintervenientin installierte die Solaranlage
auf dem Dach des Hauses der Klägerin.
3 Mit Schreiben vom 09.10.2007 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass aufgrund der vom Fachhandwerker vorgenommenen
Außerbetriebsetzung der Solaranlage eine Sicherungsmaßnahme der
Solar-Röhrenkollektoren vorgenommen werden müsse. In einem weiteren
Schreiben vom 28.02.2008 entschuldigte sich die Beklagte bei der
Klägerin für die Notwendigkeit der Durchführung der
Sicherungsmaßnahme an deren Solaranlage. In diesem Schreiben heißt
es unter anderem: "Zur Absprache der individuell
erforderlichen Maßnahmen sowie der Vereinbarung eines
Montagetermins wird sich Ihr oder ein von ... beauftragter
Fachhandwerker ab Anfang März 2008 direkt mit Ihnen in Verbindung
setzen.“
4 Am 09.07.2008 tauschte die Nebenintervenientin die Solaranlage
auf dem Dach des Hauses der Klägerin gegen ein anderweitiges
Solarprodukt der Beklagten aus.
5 In einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom
28.08.2008 heißt es: „Im Zuge unserer Sicherungsmaßnahme der
Solar-Röhrenkollektoren ... exklusiv haben wir am 09.07.2008 die
bei Ihnen vorhandenen 6 VTK-Röhrenkollektoren gegen ein
gleichwertiges Solarprodukt aus unserem Haus ausgetauscht.“
Die Beklagte hat außerdem wegen des Austausches der Solar-Röhren an
die Klägerin Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 625,00 EUR
erbracht.
6 Die Dachdeckerfirma ... entdeckte am 06.05.2009 bei der Montage
eines Schneebalkens auf dem Dach der Klägerin, dass ein Dachziegel
längst gerissen war. Nach Rücksprache mit der Nebenintervenientin
brachte die Dachdeckerfirma ... auf dem kaputten Dachziegel eine
Bleiunterlage an.
7 Die Klägerin behauptet, am 22.02.2010 sei es in ihrem Wohnzimmer
zu einem Wasserschaden gekommen. Die Beseitigung dieses Schadens
habe 5.768,96 € gekostet. Der Schaden sei dadurch entstanden,
dass zum einen bei dem Austausch der Solaranlage am 09.07.2008
deren Halterungen nicht ordnungsgemäß montiert worden seien, so
dass Schnee unter die Dachpfannen habe gelangen können, und zum
andern die Mitarbeitern der Nebenintervenientin im Zuge dieses
Austausches ein Loch in der Unterspannbahn ihres Daches verursacht
hätten. Durch beides sei der geschmolzene Schnee schließlich bis in
ihr Wohnzimmer durchgedrungen. Sie ist der Auffassung, dass dafür
die Beklagte hafte. Aus den Schreiben der Beklagten ergebe sich ein
Vertragsverhältnis zur Klägerin.
8 Die Klägerin beantragt:
9 Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von
5.768,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte wird verurteilt, an sie 285,24 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zahlen.
11 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passiv legitimiert.
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei
nicht zustande gekommen.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist unbegründet.
15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch. Für den begehrten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
16 Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten ist im Zuge der Rückrufaktion im Jahre 2008 kein Vertrag zustande gekommen.
17 Bei der Rückrufaktion der Beklagten im Jahre 2008 handelt es sich um die Behebung eines vermeintlichen Sachmangels. Dabei ist es unerheblich, ob ein Sachmangel an der Solaranlage auf dem Dach des Hauses der Klägerin tatsächlich vorgelegen hat oder die Beklagte die Solarröhren nur vorsorglich zurückgerufen hat. Unerheblich ist auch, dass nicht die Klägerin den Mangel gerügt, sondern die Beklagte die Rückrufaktion veranlasst hat. Rechtlich betrachtet erfolgte die Umsetzung der Rückrufaktion durch Nacherfüllung im Sinne des § 634 Nr. 1 BGB im ursprünglichen (Werk-)Vertragsverhältnis, das der Installation der Solaranlage im Jahre 2004 zugrunde liegt. Dieses Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin.
18 Dieser rechtlichen Einordnung steht auch nicht entgegen das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 28.02.2008, in dem es heißt, dass zur Absprache der individuell erforderlichen Maßnahmen sowie der Vereinbarung eines Montagetermins sich ihr oder ein von der Beklagten beauftragter Fachhandwerker ab Anfang März 2008 direkt mit ihr in Verbindung setzen wird. Denn zum einen war die Nebenintervenientin im Jahr 2004 der Fachhandwerker der Klägerin. Zum anderen gibt es auch ein (Kauf-)Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, aus dem die Beklagte der Nebenintervenientin wegen eines Sachmangels Gewährungsrechte zu erfüllen hatte. Auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 28.08.2008 ergibt sich kein Vertragsverhältnis zwischen beiden.
19 Aus der Ausgleichszahlung der Beklagten an die Klägerin kann ebenfalls kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abgeleitet werden. Aus den Schreiben der Beklagten vom 09.10.2007, 10.12.2007 und 28.02.2008 ergibt sich eher, dass die Beklagte als Herstellerin der Solaranlage hier der Klägerin eine Entschädigungszahlung für deren Ausfall erbringt.
20 Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Denn der von der Klägerin behauptete Schaden beruht nicht auf einem Fehler des Produkts der Beklagten.
21 Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht gemäß § 831 BGB. Denn die Nebenintervenientin ist schon nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten. Zum einen steht die Nebenintervenientin nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten. Zum anderen erfüllte sie mit dem Austausch der Solarröhren auf dem Dach des Hauses der Klägerin eine eigene Nacherfüllungspflicht.
22 Auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hat das Gericht bereits in der Verfügung vom 02.12.2010 ausdrücklich hingewiesen.
23 Da die Klägerin im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.
24 Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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