Thüringer Verfassungsgerichtshof — 14/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: 14/07
ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2011:0330.14.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Abs 1 Verf TH, Art 3 Abs 2 Verf TH, Art 34 Abs 1 Verf TH, Art 35 Abs 1 Verf TH, Art 42 Abs 1 Verf TH ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
- Der Zugang zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts durch ein Bundesgericht in der Sache bestätigt worden ist. Diese Bestätigung kann auch in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde enthalten sein.
- Zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 26. April 2005, 1 K 331/04 GE, Urteil
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 30. Januar 2007, 2 KO 832/05, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
I.
1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichts Gera sowie gegen die vorangegangenen
Beitragsbescheide des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in
Thüringen (im Folgenden: Versorgungswerk). In dem fachgerichtlichen
Verfahren greift er im Wesentlichen seine auf dem Thüringer Gesetz
über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) beruhende
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk sowie den Umfang seiner
Beitragspflicht an.
2 1. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl S. 70) ist am 8. Juni 1996 in
Kraft getreten. Erstmals geändert wurde es durch Art. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte und des Thüringer
Heilberufsgesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl S. 365), das am 1.
Januar 2009 in Kraft getreten ist.
3 Nach dem Gesetz sind grundsätzlich alle berufsfähigen
Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören,
Mitglieder des Versorgungswerkes. Das Gesetz bestimmt unter
anderem, dass diese Mitglieder nach weiterer Maßgabe einer Satzung
beitragspflichtig und im Versorgungsfall leistungsberechtigt
sind.
4 Die auf der gesetzlichen Grundlage beschlossene Satzung des
Thüringer Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ThürRAVwS) ist am 17.
Dezember 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten.
Zuletzt geändert wurde sie im Wesentlichen zur Umsetzung einer
Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen
durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. November 2010 und
Genehmigung durch das Thüringer Finanzministerium am 15. Dezember
2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2010, S. 1826).
5 2. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist nach seiner im Juni
1999 erfolgten Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt und damit
einhergehenden Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Thüringen seit
dem 1. Juli 1999 Mitglied im Versorgungswerk.
6 Mit Bescheid vom 28. August 2002 bestätigte das Versorgungswerk
die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und setzte für ihn unter
Abänderung bisheriger Bescheide ab dem 1. Januar 2002 einen
monatlichen Beitrag in Höhe von 312,58 € fest. Dabei legte es
der Berechnung 10/10 des Beitragssatzes zur
Angestelltenversicherung und aufgrund einer vom Beschwerdeführer
zuvor vorgelegten Einkommenssteuererklärung ein Einkommen in Höhe
von 1.636,52 € im Monat zugrunde.
7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen
Zweifeln an der Rechtsgrundlage seiner Mitgliedschaft im
Versorgungswerk.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies das
Versorgungswerk den Widerspruch ebenso wie die zugleich gestellten
Hilfsanträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. auf
Ermäßigung des Beitragssatzes auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages
zurück.
9 3. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem
Verwaltungsgericht Gera machte der Beschwerdeführer geltend, dem
Land komme keine Gesetzgebungszuständigkeit zur Anordnung einer
Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk zu. Die
Zwangsmitgliedschaft beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten. Die
vom Gesetzgeber angeführten Gründe rechtfertigten angesichts der
guten wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in Thüringen,
der Möglichkeit privater Altersvorsorge und der
Unwirtschaftlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherungen kein
übergeordnetes Interesse an einer zwangsweisen Absicherung der
Rechtsanwälte. Darüber hinaus würden Thüringer Rechtsanwälte
gegenüber anderen freien Berufen und Gewerbetreibenden, für die
keine Alterssicherung bestünde, ungleich behandelt. Ohne sachlichen
Grund würden auch selbständige und angestellte Rechtsanwälte,
zwangsverpflichtete jüngere und befreite ältere Rechtsanwälte sowie
beitragspflichtige und im Übrigen beitragsbefreite Rechtsanwälte
unterschiedlich behandelt. Überdies sei er in seinem Grundrecht auf
negative Vereinigungsfreiheit verletzt. Auch werde in sein
Eigentumsrecht eingegriffen, da die Beiträge von unverheirateten
und kinderlosen Rechtsanwälten im Fall ihres Todes ersatzlos
wegfielen. Darüber hinaus sei eine Versorgung von Partnern einer
eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Ferner sei im
Fall seiner etwaigen Berufsunfähigkeit der Vorsorgeschutz für ihn
unzureichend. Es liege auch ein unzulässiger Eingriff in seine
Berufsausübungsfreiheit vor. Die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen
über die Beitragsfestsetzung seien zu unbestimmt.
10 Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 26. April 2005 ab (1 K 331/04 GE): Der Bescheid sei
rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Rechtsgrundlagen bestünden nicht.
11 4. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des
Beschwerdeführers durch Urteil vom 30. Januar 2007, zugestellt am
30. April 2007, zurück (2 KO 832/05): Die Pflichtmitgliedschaft
schränke die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unzulässig ein. Die
Pflichtmitgliedschaft und die damit bezweckte Pflichtversorgung der
Rechtsanwälte dienten durch deren wirtschaftliche Absicherung der
Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglichten
es zugleich, dass die Rechtsanwälte bei Erreichen eines bestimmten
Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausschieden und der
nachfolgenden Generation "Platz machten". Damit verfolge
die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke. Ihre Anordnung halte
sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein
Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung sei auch die finanzielle
Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen
bestimmt seien, könnten auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für
die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führten. Auch das
Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfülle
die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Einführung eines
verpflichtenden Versorgungssystems.
12 Ebenso sei eine Verletzung der Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers allein durch die gesetzliche Bestimmung nicht
erkennbar. Ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls, nämlich
die, die - wie aufgezeigt - für die Einführung einer
sozialen Absicherung der Rechtsanwälte als Ganzes sprächen,
rechtfertigten auch die notwendigen Einschränkungen der
Berufsausübung des Einzelnen.
13 Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
II.
14 Am 30. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben.
15 1. Der Zulässigkeitsmangel des nicht erschöpften Rechtsweges im
Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei heilbar. Er
beabsichtige, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zu erheben. Der Rechtsweg sei
erschöpft, wenn mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
eine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung
ergehe.
16 2. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung
des Versorgungswerkes, die er mit der Verfassungsbeschwerde
mittelbar angreife, seien mit Art. 3 Abs. 2 ThürVerf (allgemeine
Handlungsfreiheit) und mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf
(Gleichbehandlungsgebot) unvereinbar und nichtig. Er wiederholt
sein Vorbringen vor den Fachgerichten, wonach dem Freistaat
Thüringen die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung eines
Rechtsanwaltsversorgungswerkes fehle und wonach das Thüringer
Gesetz keinen legitimen öffentlichen Aufgaben diene. Empirische
Betrachtungen hätten weder die Landesregierung noch der Gesetzgeber
noch das Versorgungswerk angestellt. Darüber hinaus wiederholt der
Beschwerdeführer seinen fachgerichtlichen Vortrag, wonach er sowohl
im Hinblick auf einen in Thüringen beschäftigten angestellten
Rechtsanwalt als auch im Hinblick auf einen sonstigen in Thüringen
tätigen Selbständigen benachteiligt werde. Damit könne dahinstehen
- so der Beschwerdeführer -, ob das Gesetz darüber
hinaus auch unzulässig in sein Eigentumsrecht und seine
Berufsfreiheit eingreife. Es erschließe sich nicht, weshalb die
Zwangsmitgliedschaft nicht die Berufsausübungsfreiheit tangieren
solle. § 23 der Satzung des Versorgungswerkes über die
Beitragserhebung sei unbestimmt. Weil die Satzung ohne die
Beitragsbemessungsvorschrift keinen Sinn mehr habe, sei sie im
Ganzen nichtig.
17 3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn auch in
seinem Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Das
Gericht habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt. Es habe
über kein statistisches Material zur Beurteilung der Lage der
Rechtsanwaltschaft verfügt. Die Gerichte hätten sich auf die nicht
näher untermauerten Behauptungen des Versorgungswerkes bezogen,
wonach die vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensumfrage der
Bundesrechtsanwaltskammer nicht repräsentativ sei (Statistisches
Berichtssystem für Rechtsanwälte - STAR). Sie hätten
missachtet, dass sich die Realitäten seit 1960 geändert hätten.
18 Das Oberverwaltungsgericht habe auch seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Es habe
sein Einkommen als so geringfügig abgetan, dass eine Fürsorge durch
den Gesetzgeber als geradezu erforderlich habe angesehen werden
müssen. Wenn das Gericht das Urteil hierauf stütze, hätte es ihm
zuvor Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern.
19 4. Der Beschwerdeführer beantragt,
20 1. das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte sowie die Satzung des Versorgungswerkes in der
jeweils geltenden Fassung als mit den Artikeln 2 Abs. 1, 3 Abs. 2,
34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ThürVerf für unvereinbar und nichtig zu
erklären,
-
aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 5 und
Art. 88 Abs. 1 ThürVerf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Gera und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben,
-
aus den Gründen zu 1. sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 1
und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf die Bescheide des Versorgungswerkes
aufzuheben.
21 5. Der Thüringer Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Thüringer Landesregierung und das Versorgungswerk halten die
Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet.
III.
22 Im fachgerichtlichen Verfahren rief der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht und sodann das
Bundesverfassungsgericht an:
23 1. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. August 2007
zurück:
24 a) Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob unter anderem angesichts
der durch den Bund verstärkt propagierten Instrumente der privaten
Altersvorsorge die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundenen
Einriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 sowie in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) noch zu rechtfertigen seien, könne nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision führen. Es - das Bundesverwaltungsgericht
- sei in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von der
Zulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufe
einschließlich der Rechtsanwälte ausgegangen. Das
Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung
eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit
Pflichtmitgliedschaft weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 2
Abs. 1 GG verstoße. Dass eine erneute Befassung des
Revisionsgerichts mit diesem Problem erforderlich wäre, zeige die
Beschwerdebegründung nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht
betonte vielmehr - unter Wiederholung der Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts -, die Pflichtmitgliedschaft verfolge
legitime Zwecke und ihre Anordnung halte sich innerhalb des
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
25 Darüber hinaus führte es - weitergehend - aus, die
vom Beschwerdeführer genannten Instrumente wie die Förderung der
privaten Altersvorsorge könnten und sollten die den Angehörigen
eines Pflichtversicherungssystems zukommende Versorgung ergänzen,
aber nicht ersetzen. Die mit der Pflichtversicherung verfolgten
Ziele könnten durch eine von privaten Entschlüssen abhängige
Altersversorgung nicht sicher erreicht werden.
26 b) Auch eine Divergenz sei nicht dargelegt.
27 c) Die geltend gemachten Verfahrensfehler verneinte das
Bundesverwaltungsgericht. Der Rüge ungenügender Sachaufklärung nach
§ 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der
Einkommensverhältnisse der Rechtsanwälte hielt es entgegen, das
Berufungsgericht habe von der auf einer Initiative der
Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers
ausgehen dürfen, eine Pflichtversorgung, wie sie auch in anderen
Bundesländern bestehe, sei erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer
die wirtschaftliche Situation günstiger eingeschätzt habe und
daraus den Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit der
Pflichtversorgung habe gezogen wissen wollen, hätte er - so
das Bundesverwaltungsgericht - durch entsprechende
Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Dem
Berufungsgericht habe sich keine weitere Aufklärung aufdrängen
müssen.
28 Der Vorwurf des Gehörsverstoßes, weil das Gericht seine -
des Beschwerdeführers - Einkommensverhältnisse zugrunde
gelegt habe, ohne ihm zuvor nach § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur
Äußerung gegeben zu haben, sei nicht begründet. Die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts beruhe nicht auf den Ausführungen zu
den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, was sich aus der
Wortfolge der entsprechenden Passage ergebe ("ungeachtet
dessen, dass der Kläger nach seinen eigenen Einkommensangaben
…, sind die von ihm vorgelegten Zahlen nicht
verwertbar").
29 2. Im Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer (allein) gegen den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, das Gericht habe durch
die Zurückweisung der Zulassungsgründe sein Grundrecht auf
effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das
Bundesverfassungsgericht erkannte mit Beschluss vom 20. November
2007, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Sie habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre
Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer
als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichts
ersichtlich.
B.
30 Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Der nach § 34 des
Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG)
bestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die
Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. Er trifft seine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 34 Abs. 1 und 3 ThürVerfGHG).
I.
31 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die
verwaltungsgerichtlichen und die behördlichen Entscheidungen.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rügen gegen die
Entscheidungen insbesondere das Thüringer Gesetz über das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 wie auch die
Satzung des Versorgungswerkes vom 17. Dezember 1996 angreift,
erhebt er nicht zugleich sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde
(§§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 ThürVerfGHG). Gegen Gesetz und
Satzung wendet er sich ausdrücklich lediglich mittelbar. Soweit er
mit seinem Antrag zu 1. begehrt, Gesetz und Satzung für mit der
Thüringer Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären,
formuliert er - aus seiner Sicht konsequent - lediglich
die Folgerungen aus § 37 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 und Absatz 3 ThürVerfGHG für den Fall der Stattgabe seiner
Verfassungsbeschwerde; nach dieser Regelung hebt der
Verfassungsgerichtshof in dem Fall der Stattgabe einer
Verfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Entscheidung auf einem
verfassungswidrigen Gesetz beruht, nicht nur die angegangene
Entscheidung auf, sondern erklärt zugleich das Gesetz für nichtig
oder mit der Verfassung unvereinbar.
II.
32 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen
Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichts Gera wendet, ist sie unzulässig:
33 1. Der Rechtsweg ist zwischenzeitlich erschöpft (§ 31 Abs. 3
Satz 1 ThürVerfGHG).
34 a) § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG fordert, dass ein
Beschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde alle vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe
ausschöpft. Er hat grundsätzlich den gesamten Instanzenzug zu
durchlaufen, den die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht.
35 b) Gegen diese Bestimmung ist nicht allein deswegen verstoßen,
weil bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 30. Mai 2007 der zur
Überprüfung der Entscheidungen eröffnete Instanzenzug noch nicht
vollständig durchschritten war. Nach der Rechtsprechung des
Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird ein solcher
Zulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine den
fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht
(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003
- VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,
Beschluss vom 22. April 2003, VerfGH 20/01; vgl. schon
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 1953 - 1
BvR 520/52 - BVerfGE 2, 105 [109]). Der Beschwerdeführer hat
mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007
den fachgerichtlichen Instanzenzug ausgeschöpft.
36 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der
Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, die mit ihr
angegriffenen Urteile zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf
und § 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG):
37 a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1
ThürVerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum Thüringer
Verfassungsgerichtshof nur mit der Behauptung erhoben werden, dass
die öffentliche Gewalt des Landes in Grundrechte des
Beschwerdeführers eingegriffen hat. Maßnahmen unterliegen nicht der
Gerichtsbarkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, soweit ein
Beschwerdeführer die Entscheidung eines Bundesgerichts direkt
angreift oder soweit die Entscheidung eines Bundesgerichts das
Urteil des Fachgerichts des Landes in der Sache bestätigt
hat.
38 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bereits in der
Vergangenheit entschieden, dass ihm die Sachprüfung einer mit der
Landesverfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung eines
Landesgerichts dann verwehrt ist, wenn ein Gericht des Bundes den
Gegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft und die
beanstandete Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise
bestätigt hat (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.
Februar 2007 - VerfGH 5/07 -; Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 -
VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss
vom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auch
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2
BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]).
39 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang
allerdings deutlich gemacht, dass Entscheidungen von
Bundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
regelmäßig seine Sachprüfung nicht hindern. Das Revisionsgericht
nimmt in diesem Verfahren grundsätzlich keine rechtliche Prüfung
des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vor, sondern untersucht
lediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für
die Zulassung der Revision vorliegen. Deshalb sind in der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nur die gesetzlich
genannten Revisionszulassungsgründe darzulegen, nämlich - im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ob die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz
vorliegt oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2
VwGO) (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.
Februar 2007 - VerfGH 5/07 -; Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 -
VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss
vom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auch
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2
BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]).
40 b) Vorliegend hat zwar das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
Thüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes
gehandelt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht aber
entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem
Beschluss vom 20. August 2007 die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dabei mit seinen
weitreichenden Ausführungen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
in der Sache bestätigt hat.
41 Das Bundesverwaltungsgericht hat hier ausnahmsweise im Rahmen
seiner Prüfung, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
die die Entscheidung sachlich tragende Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts (die Pflichtmitgliedschaft verfolge
legitime Zwecke, die auch durch eine von privaten Entschlüssen
abhängige Altersversorgung nicht sicher erreicht werden könnten,
und ihre Anordnung halte sich auch unter Berücksichtigung aktueller
politischer Entwicklungen wie unter anderem den Möglichkeiten
privater Vorsorge innerhalb des Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers) ausdrücklich und die Entscheidung tragend als
zutreffend angesehen. Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist
daher eine Entscheidung insoweit verwehrt, als eine mögliche
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die streitige
gesetzliche Anordnung einer Pflichtversorgung der Rechtsanwälte in
Grundrechten geltend gemacht wird, die die Thüringer Verfassung
inhaltsgleich zum Grundgesetz gewährt. Dies sind im vorliegenden
Fall die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 2
Abs. 1 ThürVerf, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, des Eigentumsrechts aus Art. 34 ThürVerf und der
Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf (Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 -
VerfGH 5/07 -; vgl. Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die
Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 2
Rdnr. 67, zu Art. 3 Rdnr. 48f., zu Art. 34 Rdnr. 79, zu Art. 35
Rdnr. 57).
42 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits den Vorhalt des
Beschwerdeführers geprüft, das Berufungsgericht habe den
Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt,
weil es über kein statistisches Material zur Beurteilung der
Einkommenssituation der Rechtsanwaltschaft verfügt und keine
Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt habe. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zwar die diesbezügliche Verfahrensrüge
als nicht hinreichend dargelegt erachtet. Zugleich hat es aber in
der Sache vertreten, das Berufungsgericht habe von der auf einer
Initiative der Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des
Gesetzgebers von der Erforderlichkeit einer Pflichtversorgung
ausgehen dürfen. Somit ist dem Thüringer Verfassungsgerichtshof
auch die Überprüfung verwehrt, ob der Justizgewährungsanspruch nach
Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt ist, der inhaltsgleich mit der
entsprechenden Gewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist (vgl.
Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats
Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 42 Rdnr. 84).
43 Ebenso ist ihm die Prüfung der geltend gemachten
Gehörsverletzung nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verwehrt, die
inhaltsgleich mit der Gewährleistung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist
(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007
- VerfGH 6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,
Beschluss vom 10. Dezember 1998 - VerfGH 10/98 -). Das
Bundesverwaltungsgericht hat auch diese bereits im
Beschwerdeverfahren als Verfahrensfehler geltend gemachte Rüge in
der Sache geprüft.
44 3. Darüber hinaus und soweit der Beschwerdeführer weitergehende
Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Umfang seiner
Beitragspflichten geltend macht, genügt die Begründung der
Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 32
ThürVerfGHG:
45 a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptung
erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in
der Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht,
grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein.
Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der
Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die
Handlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert
fühlt, konkret zu bezeichnen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer
einen Lebenssachverhalt schildern, nach dem es möglich erscheint,
dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder
staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (ständige
Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, z.B.
Beschluss vom 23. April 2008 - VerfGH 11/07 -;
Beschluss vom 8. August 2007 - VerfGH 8/07 und 9/07
-).
46 Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche
Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im
Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen
Maßstäbe auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, die
Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum
die Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Sind
mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss die
Verfassungsbeschwerde sich mit der Begründung einer jeden einzelnen
Entscheidung auseinandersetzen (Thüringer Verfassungsgerichtshof,
Beschluss vom 15. September 2009 - VerfGH 38/07 -).
47 Geht es - wie hier - um eine Entscheidung, bei der
die Fachgerichte auch Bundesrecht angewandt haben, kann sie der
Thüringer Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen, ob der
Richter das Willkürverbot beachtet hat oder ihm Fehler unterlaufen
sind, die darauf beruhen, dass Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts grundsätzlich verkannt werden (vgl. Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2008 - VerfGH
14/06 - m. w. N.). Das Willkürverbot wird nicht durch jede
fehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2
BvR 364/07 -). Es wird vielmehr nur dann verletzt, wenn die
Gerichte des Landes bei der Auslegung und Anwendung
bundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlaut
vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher
beschriebenen Normverständnis so weit abgewichen sind, dass diese
Divergenz mit dem Bundesrecht nicht mehr übereinstimmt. Das ist nur
dann der Fall, wenn diese Rechtsanwendung als keinesfalls
vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und
eindeutig unangemessen qualifiziert werden muss (vgl. z.B.
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2008
- VerfGH 34/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,
Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -).
48 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist keine weitere
Rechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall - ebenso wie die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes - sind allein
Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung
durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Nur bei einer Verletzung
von Verfassungsrecht durch das jeweilige Fachgericht kann der
Verfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft
ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten
liegen. Die Ermittlung, Feststellung und Bewertung von Tatsachen
innerhalb des einfachen Rechts durch die Fachgerichte sind solange
der Nachprüfung des Verfassungsgerichts entzogen, als nicht
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils einschlägigen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen
und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - VerfGH
4/06 und 5/06 -).
49 b) Die Verfassungsbeschwerde wird den Anforderungen an die
Darlegung nicht gerecht.
50 Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, inwieweit die
angegriffenen Entscheidungen willkürlich im Sinne der vorgenannten
ständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sein
könnten oder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkennen
könnten.
51 Er wiederholt lediglich sein Vorbringen aus dem
Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und aus dem
Revisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er
legt nicht dar, die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts sei
keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich
sachwidrig oder eindeutig unangemessen. Er bezieht seinen Vorhalt,
es lägen Grundrechtsverletzungen vor, im Wesentlichen auf Angriffe
gegen das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung
des Versorgungswerkes. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, die
gerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich oder missachteten
Bedeutung und Tragweite von Grundrechten. Mit seinem Vortrag
vertritt er weiterhin (lediglich) eine andere Ansicht zur
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Er wiederholt, das
Thüringer Gesetz diene keinen legitimen Zwecken und greife deshalb
unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 3
Abs. 2 ThürVerf ein. Sein Vorbringen zu mutmaßlichen Verstößen
gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf
beschränkt sich ebenfalls auf die Wiederholung des
fachgerichtlichen Vortrags, ohne Willkür oder Grundrechtsverstöße
darzulegen. Eine mutmaßliche Verletzung des Eigentumsrechts nach
Art. 34 ThürVerf und der Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf will
der Beschwerdeführer nunmehr im Übrigen selbst "dahinstehen
lassen". Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf die
zur Begründung einer Grundrechtsverletzung unzureichende Bemerkung,
"es erschließe sich nicht", weshalb die
Zwangsmitgliedschaft nicht die Berufsfreiheit tangieren solle.
Soweit er den Fachgerichten Verfahrensverstöße vorwirft
(hinsichtlich ihrer Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie
hinsichtlich ihrer Gehörsgewährung nach § 108 Abs. 2 VwGO),
wiederholt er ebenfalls lediglich seine bereits vor dem
Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen.
52 4. Im Übrigen wäre dem Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habe
den Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf wegen
unzureichender Sachaufklärung zur Einkommenssituation der
Rechtsanwaltschaft verletzt, hier auch der aus § 31 Abs. 3
ThürVerfGHG weiter hergeleitete Grundsatz der materiellen
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenzuhalten:
53 a) Wendet sich der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde gegen einen mit einem Rechtsmittel
angreifbaren rechtlichen Mangel des Ausgangsverfahrens, muss er
diesen Mangel, auch wenn es sich dabei um einen Verfassungsverstoß
handelt, zunächst nach den für das jeweilige Rechtsmittelverfahren
maßgeblichen Vorschriften geltend machen. Der im
Zulässigkeitserfordernis der vorherigen Erschöpfung des
fachgerichtlichen Rechtsweges zum Ausdruck kommende weitergehende
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt,
dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor den
Fachgerichten die Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung mit
allen dort statthaften Rechtsbehelfen unter Einhaltung der dafür
bestehenden Frist- und Formerfordernisse verfolgt (vgl.
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2002 -
VerfGH 14/98 - und Beschluss vom 12. November 2002 -
VerfGH 12/02 -). Dies schließt ein, dass der Beschwerdeführer
im fachgerichtlichen Verfahren die maßgeblichen Tatsachen
rechtzeitig, vollständig und deutlich vorbringt
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. November 1988 -
1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [189 f.]). Insoweit ist der
außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nur ein
letztes Mittel zur Verhinderung eines durch die Fachgerichte
verursachten bzw. nicht abgewendeten Verfassungsverstoßes. Dem
Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtsweges ist daher nicht
genügt, wenn ein als möglicher Verfassungsverstoß zu
qualifizierender Rechtsfehler im Instanzenzug deshalb nicht hat
nachgeprüft werden können, weil er nicht oder nicht in ordentlicher
Form gerügt worden ist. Danach ist die Verfassungsbeschwerde auch
dann unzulässig, wenn ein vom Beschwerdeführer erhobenes
statthaftes Rechtsmittel aus formellen Gründen, etwa wegen zur
Unzulässigkeit führender Begründungsmängel oder wegen
Fristversäumung zurückgewiesen worden ist (Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH
6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober
2003 - VerfGH 15/03 -; vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 41/51 - BVerfGE
1, 12 [13]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober
1951 - 1 BvR 201/51 - BVerfGE 1, 13, [14];
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 BvR
106/63 - BVerfGE 16, 124, [127]).
54 b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht alle nach der Lage
der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um
die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs in
dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu
verhindern oder zu beseitigen.
55 Er selbst hat vor den Fachgerichten nicht substantiiert zu den
Einkommensverhältnissen der Rechtsanwälte in den neuen Ländern,
insbesondere in Thüringen, vorgetragen, diesbezüglich etwa
Beweisanträge gestellt (wie ihm bereits das
Bundesverwaltungsgericht vorhält). Insoweit hatte er lediglich auf
die auf freiwilliger Basis beruhende sogenannte STAR-Umfrage zur
wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in den neuen Ländern
Bezug genommen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm insoweit
vorzuhalten, dass er, wenn er die wirtschaftliche Situation
günstiger eingeschätzt hat und daraus den Schluss auf die mangelnde
Erforderlichkeit der Pflichtversorgung gezogen wissen wollte, durch
entsprechende Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hätte
hinwirken müssen.
III.
56 Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde
ausdrücklich auch die behördlichen Entscheidungen angreift, ist
sein Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Insoweit ist er bereits
weder beschwerdebefugt noch verfügt er über ein
Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidungen sind prozessual überholt,
nachdem das Oberverwaltungsgericht eine eigenständige
Sachentscheidung getroffen hat. Die Bescheide enthalten auch keine
eigene Beschwer.
IV.
57 Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
58 Von der Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 28 Abs. 2 S. 1 ThürVerfGHG oder § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG hat der
Verfassungsgerichtshof abgesehen.
59 Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.
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