VG Meiningen 2. Kammer — 2 K 401/09 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: 2 K 401/09 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:0329.2K401.09ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 Abs 1 Nr 3 Brand/KatSchG TH 2008, § 31 Abs 1 WaldG TH 2008
Leitsatz
Der Thüringer Staatsforst ist kein Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG (juris: Brand/KatSchG TH). (Rn.15)
(Rn.16)
Orientierungssatz
Feuerwehrkosten
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen
selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
I.
1 Am 03.11.2007 kam es zu einem Brand in der Gemarkung der
Klägerin. Ausweislich des Brandberichtes stürzte ein Baum auf eine
Stromleitung. Es kam dabei zu Funkenflug, der Gras und Holz in
Brand gesetzt hat. Die Brandstätte befand sich im Ortsteil F... der
Klägerin, in der alten E... Straße.
2 Mit Bescheid vom 27.03.2008 verlangte die Klägerin vom
Beigeladenen einen Kostenersatz in Höhe von 840,00 Euro. Er sei
Eigentümer des Waldstücks Flurstück-Nr. a/1, auf dem der
umgestürzte Baum gewachsen sei. Er sei kostenersatzpflichtig im
Sinne vom § 43 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG (damaliger Fassung). Eine
Kostenberechnung war beigefügt. Gegen den Bescheid erhob der
Beigeladene Widerspruch. Bei der Thüringer Landesforstverwaltung
handle es sich nicht um Unternehmen im Sinne des ThürBKG.
3 Nach Anhörung der Beteiligten hob das Landratsamt Wartburgkreis
mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 den Bescheid der
Klägerin vom 27.03.2008 auf. Der Beigeladene sei nicht zum
Kostenersatz verpflichtet, da keine der Voraussetzungen des § 43
ThürBKG, insbesondere nicht die Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Nr. 3
vorliege. Ein Unternehmen oder eine Unternehmung sei ein spezieller
Betriebstyp im marktwirtschaftlichen System. Konstitutive Merkmale
eines Unternehmens seien das erwerbwirtschaftliche Prinzip, das
Prinzip des Privateigentums und das Autonomieprinzip. Öffentliche
Betriebe und Verwaltung seien innerhalb einer Marktwirtschaft das
Pendant zu Unternehmen. Sie seien eigenständige, entweder
privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Gebilde, die
sich mehrheitlich oder ganz im öffentlichen Besitz befänden und am
Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Thüringer Forstamt als Untere
Forstbehörde sei für die Einhaltung und Überwachung der
gesetzlichen Vorschriften zuständig. Die Forstverwaltung sei kein
Unternehmen in diesem Sinne, worauf auch die mangelnde
Mitgliedschaft des Forstamtes in der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft hinweise. Der Bescheid wurde der Klägerin am
14.09.2009 zugestellt.
II.
4 Am 12.10.2009 lies die Klägerin Klage erheben und
beantragen,
5 den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes W... vom 08.09.2009
aufzuheben und den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid
der Klägerin vom 27.03.2008 zurückzuweisen.
6 Es liege ein vom Thüringer Forstamt M... geführtes
forstwirtschaftliches Unternehmen vor. § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG
spreche nur von „Unternehmen“, womit ausdrücklich keine
Beschränkung auf den marktwirtschaftlichen Unternehmensbegriff
vorgenommen worden sei. Vielmehr seien auch kommunale und
staatliche Unternehmen einzubeziehen. Der Unternehmensbegriff in
diesem Sinne setze voraus, dass eine gewisse Organisation in
sachlicher und personeller Hinsicht vorhanden sei, die planmäßig
und fortgesetzt einen bestimmten Zweck verfolge. Der Staatswald sei
in diesem Sinne als Unternehmen zu bewerten. Dafür spreche auch
eine aktuelle Presseinformation des Beklagten und Beigeladenen,
nach der die Thüringer Forstverwaltung ein Regiebetrieb des
Beklagten sei.
7 Der Beklagte beantragte,
8 die Klage abzuweisen.
9 Der Beigeladene wandte sich gegen die Klage, ohne einen Antrag
zu stellen. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere
sei der Staatswald kein Unternehmen. Nach den Regelungen der ThürKO
sei es unstreitig, dass der Beigeladene weder ein Unternehmen des
privaten Rechts im Sinne von § 73 ThürKO noch ein Eigenbetrieb im
Sinne von § 76 ThürKO sei. Der Staatsforst werde auch nicht durch
einen Staatsforstbetrieb bewirtschaftet sondern durch die
Landesverwaltung.
10 Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich am
Verfahren und wandte sich gegen die Klage.
11 Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten
Behördenakten wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht
begründet.
13 Wie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom
08.09.2009 zutreffend ausgeführt, ist Rechtsgrundlage für den
Kostenersatzanspruch der Klägerin ihre Satzung über den
Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr vom 18.08.2003,
geändert durch die Satzung vom 15.09.2003. Allerdings kann
Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen nur nach Maßgabe des § 48 ThürBKG
verlangt werden, wobei vorliegend nur § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in
Betracht kommt. Danach können die Aufgabenträger Ersatz der ihnen
durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von Unternehmen
verlangen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren dienten, die bei
Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in
der Umgebung entstehen können.
14 Diese Regelung kann aber den Kostenbescheid der Klägerin nicht
stützen, da der Beigeladene nicht „Unternehmen“ in
diesem Sinne ist.
15 Hierbei ist der Klägerin allerdings zu Gute zu halten, dass der
Widerspruchsbescheid zu unrecht nur privatwirtschaftliche
Unternehmen als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift
interpretiert. Was ein „Unternehmen“ nach § 48 Abs. 1
Nr. 3 ThürBKG ist, ist nicht gesetzlich definiert. Die Vorschrift
geht zurück auf § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in der ursprünglichen
Fassung von 1991 und ist bei den nachfolgenden Änderungen jeweils
übernommen worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Thüringer
Landtag, Drucksache 1/899, Begründung zu § 38) heißt es lediglich:
„Die Haftung für Betriebsgefahr wird im Grundsatz auch für
die besondere Gefahrenlage von Unternehmen erweitert.“ In den
Gesetzgebungsmaterialien zu den folgenden Änderungen wird die
Vorschrift nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesamtregelungsumfang des
heutigen § 48 ThürBKG schließt die Kammer aber, dass der
Kostenersatz (nur) verlangt werden kann, wenn entweder ein
Verschulden eines Verursachers festzustellen ist, oder eine
besondere Betriebsgefahr besteht (vgl. etwa Nr. 2 und 4), oder die
Gefahr im Zusammenhang mit einer gewinnorientierten Tätigkeit
entstanden ist. Dies ist aber nicht nur bei privatwirtschaftlichen
Unternehmen der Fall, wie dies Beklagter und Beigeladener unter
wörtlicher Zitierung entsprechender Passagen aus Wikipedia, die ja
nur die private Meinung von weitgehend anonymen Autoren, deren
Qualifikation nicht geprüft ist, wohl meinen. Auch öffentliche
Unternehmen, gleich ob sie in privatrechtlicher Form oder
öffentlicher Form betrieben werden, könne gewinnorientiert sein,
z.B. wenn sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und der
Zweck anders nicht besser erreicht werden kann.
16 Der Staatsforst in Thüringen ist aber kein solches Unternehmen.
Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses waren die Rechtsverhältnisse
des Thüringer Staatsforstes im Thüringer Waldgesetz in der Fassung
vom 28.06.2006 (ThürWaldG2006) geregelt. Nach § 31 Abs. 1
ThürWaldG2006 dient der Staatswald dem Allgemeinwohl im besonderen
Maße. Zwar regelt § 32 Abs. 1 ThürWaldG2006, dass der Haushalt der
Forstverwaltungen im Rahmen des Landeshaushaltes getrennt
auszuweisen und so zu gestalten ist, dass eine
betriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist,
dennoch ändert dies nichts daran, dass die Verwaltung des
Staatswalds nach § 40 Abs. 4 ThürWaldG2006 von den Forstbehörden im
Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift durchzuführen ist. Diese
einheitliche Wahrnehmung der forstwirtschaftlichen Aufgaben durch
die Forstbehörden sprechen dafür, dass es sich bei der Verwaltung
des Staatswaldes um eine unmittelbare Behördentätigkeit von
Landesbehörden handelt und nicht um Unternehmen im Sinne von § 48
Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG. Daran ändert sich auch nichts durch die
Bezeichnung der Landesforstverwaltung (nicht etwa des Staatswaldes)
als „Regiebetrieb“ in einer Pressemitteilung des
Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
vom 17.08.2010. Unter Regiebetrieben versteht man üblicherweise
rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, die
regelmäßig wohl nicht als Unternehmen bezeichnet werden können.
17 Die Vorschriften des derzeit geltenden ThürWaldG vom 18.09.2008
entsprechen inhaltlich den genannten Vorschriften des
ThürWaldG2006.
18 Soweit die Klägerin auf die ihrer Meinung nach unzureichende
Finanzausstattung der Gemeinden hinweist, ist das im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich. Im Einzelfall geht es ausschließlich um die
Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns, nicht aber um die Behebung
allgemeiner Missstände.
19 Nicht näher einzugehen war auf die vom Beigeladenen zitierten
Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die wirtschaftliche
Tätigkeit der Kommunen, da diese hier nicht einschlägig sind.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Die Berufung war nach § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen. Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung, da zur
Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ in § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG noch keine Rechtsprechung des ThürOVG vorliegt. Daran
ändert sich nichts dadurch, dass ausweislich einer vom Beigeladenen
vorgelegten Niederschrift über eine mündliche Verhandlung des
ThürOVG am 17.08.2000 (Az.: 3 KO 949/99) das Gericht Hinweise
gegeben hat. Auf Grund einer Klagerücknahme kam es nicht zu einer
Entscheidung.
22 Beschluss:
23 Der Streitwert wird auf 840,- € festgesetzt (§ 52 GKG).
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