VG Meiningen 6. Kammer — 6 D 60013/09 Me — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-17
Aktenzeichen: 6 D 60013/09 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:0117.6D60013.09ME.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 1 DG TH, § 11 Abs 1 DG TH, § 14 Abs 1 DG TH, § 26 DG TH, § 36 DG TH ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Erkennt der Dienstherr, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eine Langzeittherapie zur Alkoholentziehung erforderlich ist, hat er den Beamten nachweisbar auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen.(Rn.37)
-
Ein alkoholkranker Beamter ist verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten und diese aktiv zu unterstützen, indem er sich auf Gespräche mit dem Therapeuten und in der Therapiegruppe einlässt, seine Probleme offenbart und an der Diskussion und Bearbeitung seiner Konflikte mitwirkt. (Rn.38)
-
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 05.10.1993 , 1 D 31/92), dass Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur Folge hat; erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen.(Rn.40)
Tenor
I. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen eines
Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % für
die Dauer von 18 Monaten verhängt.
II. Die Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
1 Die am ...1957 in Erfurt geborene Disziplinarbeklagte (im
Folgenden: Beklagte) besuchte von 1964 bis 1976 die Schule. Die
Reifeprüfung bestand sie mit sehr gut. Von 1976 bis 1977
absolvierte sie ein praktisches Jahr an der Medizinischen
Hochschule Erfurt. Von 1977 bis 1983 studierte sie Medizin. Das
Studium beendete sie am 09.12.1982 mit der Diplomprüfung
(Gesamtnote: gut). Am 24.08.1983 erhielt sie ihre Approbation als
Ärztin. Ihre Promotion schloss sie am 28.10.1987 mit dem
Gesamturteil "cum laude" ab. Am 17.11.1988 erhielt sie
ihre staatliche Anerkennung als Facharzt für Sportmedizin. Ab
Februar 1991 war sie beim Gesundheitsamt Erfurt beschäftigt, wo sie
bis November 1993 ihren Dienst versah. Seit dem 18.04.1994 war sie
beim Amt für Soziales und Familie (Versorgungsamt Suhl)
beschäftigt. Mit Wirkung vom 03.09.1996 wurde sie als
Medizinalrätin zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
berufen und unter dem 09.10.1997 wurde sie als Medizinalrätin (A
13) zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
2 Die Beklagte ist geschieden, sie hat einen Sohn, dem sie
Unterhalt gewährt. Ihre letzte dienstliche Beurteilung für den
Beurteilungszeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2005 endete mit dem
Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen". In der
verbalen Begründung heißt es: "Ab dem Zeitraum 2. Halbjahr
2004 und im Jahr 2005 lagen die gezeigten Leistungen an der unteren
Grenze des Gesamturteils."
3 Mit Verfügung vom 21.12.2007 teilte der ehemalige Präsident des
Landesamtes für Soziales und Familie (im Folgenden: LASF) der
Beklagten mit, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet
worden sei. Sie stehe im Verdacht, durch zahlreiche alkoholbedingte
Verfehlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung Bezug
genommen. Es seien mehrere Entgiftungsbehandlungen im
Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Hildburghausen im
Jahr 2005 sowie nochmals eine vom 28.11.2007 bis 12.12.2007
durchgeführt worden. Im Anschluss an die Entgiftungsbehandlung im
Februar 2005 habe sie sich im Zeitraum vom 28.02. bis 29.04.2005
zur stationären Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik für
Abhängigkeitskranke in Bad Blankenburg aufgehalten. Sei sie
mehrfach und eindringend auf die Verpflichtung hingewiesen worden,
dass sie auf die Erhaltung ihrer Gesundheit zu achten sowie alle
gebotenen und zumutbaren bzw. geeigneten Behandlungen zu ergreifen
habe, um die eingeschränkte oder verlorene Dienstfähigkeit
wiederherzustellen. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 im Thüringer
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (im Folgenden:
TMSFG) sei ihr dringend angeraten worden, sich der
fachärztlicherseits für notwendig erachteten stationären Behandlung
in der Fachklinik Heiligenfeld bei Bad Kissingen zu unterziehen. Im
Anschluss an dieses Personalgespräch sei sie mit Schreiben vom
gleichen Tag darauf hingewiesen worden, dass sie bei Verletzung der
Pflicht zur Gesunderhaltung und weiteren alkoholbedingten Ausfällen
mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Zugleich
wurde sie auf ihre Rechte nach § 26 ThürDG hingewiesen.
4 Am 15.01.2008 teilte die Amtsärztin der Stadt Suhl dem LASF mit,
dass der sozialpsychiatrische Dienst am 08.01.2008 bei der
Beklagten einen massiven Alkoholrückfall festgestellt habe.
Daraufhin hörte der Präsident des LASF die Beklagte mit Schreiben
vom 18.01.2008 zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und
Bezügekürzung an. Nach ihrer Stellungnahme enthob der Präsident des
LASF die Beklagte mit Verfügung vom 25.01.2008 vorläufig des
Dienstes und ordnete zugleich den Einbehalt von monatlich 25 %
ihrer Dienstbezüge an.
5 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.06.2008 lies die
Beklagte dem LASF mitteilen, aufgrund der von ihr begonnenen
Suchttherapie beim Diplom-Psychologen G..., die seit über 4 Monaten
erfolgreich verlaufe, sei von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen.
6 Mit Verfügung vom 16.07.2008 teilte das TMSFG dem
Bevollmächtigten der Beklagten das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen mit. Danach habe die Beklagte die Durchführung einer
stationären Behandlung kategorisch abgelehnt und stattdessen auf
ambulante Sitzungen beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Am
07.01.2008 sei sie erneut unentschuldigt nicht zum Dienst gekommen.
Sie habe sich am 08.01.2008 telefonisch krankgemeldet, dabei sei
sie dem Kollegen zeitlich desorientiert erschienen, ihre Sprache
sei verwaschen und deutlich verzögert gewesen. Am 09.01.2008 habe
sie mitgeteilt, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Der
Krankenschein vom 09.01.2008 weise als Diagnose eine akute
Alkoholintoxikation in Folge chronischem Alkoholabusus aus. Die am
09.01.2008 veranlasste Blutalkoholbestimmung habe einen Alkoholwert
von 3,2 ‰ ausgewiesen. Aufgrund ihrer seit mehreren Jahren
wiederkehrenden schweren Dienstpflichtverletzungen sowie ihrer
Weigerung, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer
Gesundheit zu ergreifen, sei beabsichtigt, Disziplinarklage zu
erheben. Sie erhalte Gelegenheit, binnen einer Woche weitere
Ermittlungen zu beantragen.
7 Mit Schreiben vom 24.07.2008 beantragte die Beklagte die
Einholung einer erneuten fachärztlichen Begutachtung, weil sie nach
dem Gutachten von Prof. Dr. E... vom Dezember 2006 therapiefähig
sei. Es seien weitere Ermittlungen zur Frage der erforderlichen und
erfolgreichen Art der Therapie unausweichlich.
8 Unter dem 19.05.2009 lehnte das TMSFG den Antrag auf Erstellung
eines weiteren fachärztlichen Gutachtens ab und teilte mit, es sei
vorgesehen, Disziplinarklage zu erheben. Die Beklagte erhalte
Gelegenheit, sich abschließend schriftlich oder mündlich zu äußern.
Eine schriftliche Äußerung habe innerhalb eines Monats seit Zugang
des Schreibens zu erfolgen. Die Erklärung, sich mündlich äußern zu
wollen, müsse innerhalb einer Woche eingehen. Gleichzeitig wurde
darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates
beantragen könne.
9 Auf Antrag der Beklagten beteiligte das TMSFG mit Schreiben vom
24.07.2009 den Hauptpersonalrat. Dieser stimmte unter dem
30.07.2009 der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zu.
II.
10 Am 24.09.2009 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen
- Kammer für Disziplinarsachen - Disziplinarklage. Schriftlich hat
er beantragt,
11 die Disziplinarbeklagte aus dem Dienst zu entfernen.
12 Mit seiner Klage hat er der Beklagten zunächst folgende
Verfehlungen vorgeworfen:
13 1. Erstmals sei sie am 08.09.2004 auffällig geworden. An diesem
Tag sei sie in ihrem Büro gestürzt und habe starke
Artikulationsprobleme gehabt. Im Papierkorb ihres Dienstzimmers
habe sich eine leere Sektflasche befunden. Nach Behandlung der
sturzbedingten Verletzungen sei sie am Arbeitsplatz in einen
Tiefschlaf gefallen, aus dem sie durch ihren Vorgesetzten habe
geweckt werden müssen.
14 2. Am 10.11.2004 sei sie abermals in Tiefschlaf gefallen, aus
dem sie nach einem 45 Minuten andauernden Weckvorgang durch die
Amtsleiterin aufgewacht sei. Sie habe sich alkoholbedingt auffällig
gezeigt und sei von ihrem Arbeitsplatz entfernt worden.
15 3. Am 21.12.2004 habe sie erneut alkoholbedingte
Verhaltensauffälligkeiten in Form starker
Artikulationsschwierigkeiten gezeigt und keine Arbeitsleistung
erbracht.
16 4. Am 26.05.2005 sei es ihr aufgrund Alkoholkonsums nur unter
äußerster Anstrengung möglich gewesen, zusammenhängende Sätze zu
bilden. Sie habe einen sehr verlangsamten und schwankenden Gang
gehabt und gegenüber ihren Kollegen eine deutliche Aggressivität
gezeigt.
17 5. Am 24.08.2005 sei mit ihrer Zustimmung der Blutalkoholwert
während des Dienstes von der Amtsärztin des Gesundheitsamtes Suhl
mit 1,27 ‰ festgestellt worden.
18 6. In der Zeit vom 05. bis 06.09.2005 sei sie unentschuldigt dem
Dienst ferngeblieben.
19 7. Am 16.08.2006 sei sie unentschuldigt nicht zum Dienst
erschienen.
20 8. Am 17.08.2006 habe sie sich bei Dienstantritt in einem stark
alkoholisierten Zustand befunden, so dass eine Dienstausübung nicht
möglich gewesen sei. Dies habe sich am 21.08.2006 wiederholt.
21 9. In der Zeit vom 22. bis 27.11.2007 sei sie unentschuldigt dem
Dienst ferngeblieben.
22 10. Zuletzt sei sie am 07.01.2008 unentschuldigt dem Dienst
ferngeblieben. In einem Telefonat mit ihrem Vorgesetzten am
08.01.2008 habe sie zeitlich desorientiert gewirkt. Am 09.01.2008
habe sie rückwirkend eine Krankschreibung für den Zeitraum vom 07.
bis 11.01.2008 nachgereicht. Der Krankenschein des behandelnden
Arztes vom 09.01.2008 weise eine akute Alkoholintoxikation nach
chronischem Alkoholabusus aus. Die am 09.01.2008 veranlasste
Blutalkoholbestimmung habe einen Wert von 3,2 ‰
ausgewiesen.
23 Der Beklagten werde weiter angelastet, die Durchführung eines
effektiven Alkoholentzuges zu verweigern. Nach alkoholbedingten
Pflichtverletzungen im Jahr 2006 sei mit ihrem Einvernehmen die
Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über ihre Krankheit
sowie über die in diesem Zusammenhang relevanten Fragen der
Therapie- und Dienstfähigkeit vereinbart worden. Dazu habe sie sich
im Dezember 2006 mehrere Tage auf der psychiatrischen Station des
Helios-Klinikums Erfurt aufgehalten. Das Gutachten von Prof. Dr.
E... vom 12.01.2007 habe ihr eine Therapiefähigkeit bescheinigt.
Aufgrund umfangreicher Untersuchungen habe der Gutachter
festgestellt, dass jedoch eine ambulante Therapie für einen
nachhaltigen Erfolg nicht ausreichend sei, vielmehr sei die
Durchführung einer stationären Therapie unbedingt notwendig. Er
habe die Spezialklinik in Heiligenfeld empfohlen, die sich
insbesondere auf suchtkranke Patienten in helfenden Berufen
spezialisiert habe. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 sei ihr
aufgrund dieses Ergebnisses dringend angeraten worden, sich der vom
Gutachter für zweckmäßig und notwendig erachteten, stationären
Behandlung in einer Fachklinik zu unterziehen und aktiv an der
Behandlung mitzuwirken. Dabei sei ihr schriftlich und mündlich
mitgeteilt worden, dass sie bei weiteren Verletzungen ihrer
Gesunderhaltungspflicht sowie bei alkoholbedingten Ausfällen mit
disziplinarrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem
Dienst rechnen müsse. Gleichwohl habe sie die Durchführung einer
stationären Behandlung abgelehnt und auf die ambulanten Sitzungen
beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Auch ein Angebot des
Klägers, ihr bei der Finanzierung einer stationären Therapie
behilflich zu sein, habe ihre Ablehnung nicht überwinden können.
Zwar habe sie nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit
Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2008 erklärt, einen
stationären Entzug durchführen zu wollen, die Ankündigung habe sie
aber nicht umgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 23.06.2009 habe
sie mitteilen lassen, dass sie zwischenzeitlich erfolgreich eine
Behandlung abgeschlossen habe. Die von ihr absolvierte Therapie sei
nicht geeignet, zu einer nachhaltigen Besserung oder gar Heilung
des Suchtverhaltens zu führen. Sie habe bereits 2006/2007 an
derartigen Sitzungen teilgenommen, was die schweren Rückfälle nicht
habe verhindern können. Nach dem Gutachten sei bei dem vorliegenden
Schweregrad der Alkoholabhängigkeit eine ambulante Therapie für
einen Heilerfolg nicht ausreichend. Mit besonderem Nachdruck sei
sie wiederholt auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung der
eigenen Gesundheit hingewiesen worden. Da die Beklagte ausweislich
des Gutachtens ihr Verhalten habe steuern können, habe sie ihre
Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Es sei davon auszugehen, dass
sie dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des
langjährigen Fehlverhaltens sei in Zukunft weiteres
alkoholbedingtes Fehlverhalten zu erwarten. Im Dezember 2007 sei
ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ihre Entfernung
aus dem Dienst angedroht worden, falls sie nochmals alkoholbedingt
unentschuldigt dem Dienst fernbleibe. Bereits Anfang Januar 2008
sei dies gleichwohl geschehen. Für die negative Prognose spreche
insbesondere, dass sie nicht ernsthaft bereit sei, eine
Entzugsmaßnahme durchzuführen.
24 Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
25 die Disziplinarklage abzuweisen.
26 Es treffe zu, dass sie seit einigen Jahren an einer
Alkoholabhängigkeit leide. Zutreffend sei, dass sie sich zwecks
Erstellung eines Gutachtens im Dezember 2006 im Helios-Klinikum in
Erfurt zur Begutachtung aufgehalten habe. Dabei sei festgestellt
worden, dass sie therapiefähig sei. Allerdings treffe es nicht zu,
dass der Gutachter eine ambulante Therapie wegen mangelnder
Erfolgsaussichten ausgeschlossen und nur eine stationäre Therapie
befürwortet habe. Er habe die Klinik in Heiligenfeld bei Bad
Kissingen empfohlen. Falsch sei, dass sie die Durchführung eines
effektiven Alkoholentzuges verweigert habe. Sie schließe jedoch
eine Therapie in dieser Klinik aus, da diese einen kirchlichen
Betreiber habe und zudem auf sie Tageskosten in Höhe von 350,-
€ zukommen würden, die sie finanziell nicht aufbringen könne.
Ihre Weigerung habe sich daher aus nachvollziehbaren Gründen
lediglich auf die konkrete Klinik und nicht generell auf eine
stationäre Therapie bezogen. Sie habe aufgrund eines Misserfolges
Vorbehalte gegen eine stationäre Therapie. Außerdem habe sie sich
zum damaligen Zeitpunkt bereits in einer ambulanten Therapie
befunden, die sie zu Ende habe führen wollen. Sie habe den Kläger
davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich zur Vorbereitung einer
Therapie an den Diplom-Psychologen G... bei der Sucht- und
Drogenhilfe Thüringen SIT in Erfurt gewendet habe. Der Kläger sei
auch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund ihrer Einsicht
in die Notwendigkeit einer Behandlung von einem positiven Erfolg
auszugehen sei. Ihrem Antrag, ein Sachverständigengutachten
einzuholen, sei der Kläger nicht nachgekommen. In Unkenntnis
medizinisch-therapeutischer Möglichkeiten habe er sich auf das
Votum des Gutachters Prof. Dr. E... geradezu versteift, ohne jedoch
zu berücksichtigen, dass die Frage zu beantworten gewesen wäre,
welche für sie die richtige und erfolgversprechende Therapie
gewesen wäre. Diese Frage hätte im Rahmen einer unabhängigen
Begutachtung geklärt werden müssen. Bei dem zu beurteilenden
Sachverhalt handele es sich um keine rein alkoholbedingten
Verfehlungen, sondern schlichtweg um krankheitsbedingte
Verfehlungen wegen der Alkoholsucht. Der Suchtkranke sei zur
Selbststeuerung nicht mehr fähig. Es sei der Suchterkrankung
immanent, dass der Erkrankte gerade in "nassen Phasen"
jegliche Selbstkritik vermissen lasse. Auch sei für diese Art der
Erkrankung typisch, dass die Folgen des Alkoholmissbrauchs vom
Betroffenen verkannt oder gerade verdrängt würden. Bei ihr liege
ein Fall der Schuld ausschließenden Sucht vor. Während der in der
Klageschrift geschilderten Vorkommnisse sei sie in der "nassen
Phase" und daher nicht in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu
steuern. Dies schließe allerdings ihre Therapiefähigkeit nicht aus.
Der Kläger hätte in Ermangelung eigener medizinischer Kenntnisse
von einem Sachverständigen den Grad der Alkoholabhängigkeit
feststellen lassen müssen. Das sei für eine Prognoseentscheidung
von zentraler Bedeutung. Der Grad ihrer Alkoholabhängigkeit, die
Bedeutung dieser Diagnose für ihre Dienstfähigkeit auf dem
konkreten Dienstposten und die Frage ihrer Schuldfähigkeit durch
Trinksucht hätten eine kompetente Untersuchung durch einen
Sachverständigen erfordert. Zwischenzeitlich habe die Therapie bei
der psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle SIT erfolgreich
abgeschlossen werden können, was sich aus der Stellungnahme des
Diplom-Psychologen G... ergebe. Außerdem habe sie sich einer
Selbsthilfegruppe angeschlossen. Über diese Ergebnisse sei der
Kläger mit Schreiben vom 14.07.2009 informiert worden. Die
therapeutischen Maßnahmen hätten Erfolg gehabt. Sie sei seit
Februar 2008 trocken und habe in vollem Umfang ihre
Einsichtsfähigkeit insbesondere auch zu ihrer Suchtproblematik
zurück gewonnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie ihre
Suchtproblematik im Griff habe, sie sei in vollem Umfang physisch
wie psychisch leistungsfähig und diensttauglich.
27 Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger die zunächst vorgeworfenen
Dienstpflichtverletzungen gemäß Nrn. 1 bis 10 des
Klageschriftsatzes nicht mehr aufrecht erhalten. Den Verstoß gegen
die Gesunderhaltungspflicht als vorsätzlich begangene
Dienstpflichtverletzung hält er weiterhin aufrecht. In der
mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten wegen dieses
Vorwurfs einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten um 10 % für
die Dauer von 18 Monaten durch Beschluss der Disziplinarkammer
zu.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Beklagten (6
Heftungen) sowie den Disziplinarvorgang (1 Ordner).
Entscheidungsgründe
29 1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 4 ThürDG kann die
Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern kein Einstellungsgrund
nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt oder keine
Klageabweisung in Betracht kommt (§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürDG)
und für das Dienstvergehen nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine
Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes
erforderlich ist. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung müssen
die Beteiligten zuvor einer Entscheidung im Wege des Beschlusses
zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1 Satz 5 ThürDG). Der Beschluss steht,
nachdem er Rechtskraft erlangt hat, einem rechtskräftigen Urteil
gleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7 ThürDG).
30 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der
mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu der beabsichtigten
Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor
ersichtliche Gehaltskürzung zuvor unterrichtet. Sie haben dieser
Art der Entscheidung und der konkreten Disziplinarmaßnahme
ausdrücklich zugestimmt.
31 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist
wirksam erhoben worden. In der Klageschrift ist die noch aufrecht
erhaltene Dienstpflichtverletzung, die das Dienstvergehen der
Beklagten darstellt, hinreichend bestimmt dargelegt. Die
Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1
ThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und
beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein
Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung
bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dazu gehört
auch, dass hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Angaben zur
Schuld und der Schuldform enthalten sind, denn eine
Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine
vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche,
hilfsweise fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird (BVerwG, B.
v. 22.09.2010, 1 D 1/10 sowie B. v. 11.02.2009, 2 WD 4/07, Juris).
Für die Feststellung der vorgeworfenen Schuldform ist nicht nur die
Anschuldigungsformell maßgeblich, sondern der gesamte Inhalt der
Anschuldigungsschrift heranzuziehen (BVerwG, U. v. 25.01.2007, 2 A
3/05, Juris). Hier ergibt sich im Wege der Auslegung des
Klageschriftsatzes hinreichend deutlich, dass der Beklagten ein
vorsätzlicher Verstoß gegen die Gesunderhaltungs- bzw.
Gesundungspflicht vorgeworfen wird.
32 Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit
Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51
Abs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens
nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Das
Disziplinarverfahren wurde durch den Dienstvorgesetzten der
Beklagten, den Präsidenten des LASF, mit Verfügung vom 21.12.2007
ordnungsgemäß eingeleitet (vgl. § 24 Abs. 1 ThürDG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (für die Erhebung der Disziplinarklage vgl. auch § 41 Satz 4 ThürDG) war das TMSFG auch berechtigt, dass
Disziplinarverfahren weiterzuführen.
33 Der Kläger hat die Beklagte gemäß § 26 ThürDG über die
vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen informiert und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Rechte der Beklagten
nach § 36 ThürDG wurden beachtet. Er hat ihr das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt. Die von der Beklagten vorgebrachten
Beweisanträge hat er zwar abgelehnt, jedoch stellt dies nicht
notwendigerweise einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der
zwingend zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG
führen müsste. Falls eine Beweiserhebung erforderlich sein sollte,
könnte das Gericht sie zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens
selber durchführen.
34 Der Kläger hat die Beklagte auch zuvor auf seine Absicht,
Disziplinarklage zu erheben hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass
der Personalrat nur auf Antrag beteiligt wird. Entgegen der von der
Beklagten vertretenen Ansicht ist der Personalrat ordnungsgemäß
beteiligt worden und hat der Disziplinarklageerhebung zugestimmt.
Dass der Personalrat sie nicht angehört hat, stellt keinen
Verfahrensfehler dar. Es ist allein Sache des Personalrates, zu
entscheiden, ob er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage auch
ohne ihre persönliche Anhörung hat.
35 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur
Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte ein
schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1
ThürBG (in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer
Beamtengesetzes vom 08.09.1999, GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a.
F.], jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen hat, das zu einer Kürzung
der Dienstbezüge in Höhe von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten
führen musste.
36 Der in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltene
Vorwurf, vorsätzlich gegen die Gesunderhaltungs- bzw.
Gesundungspflicht verstoßen zu haben, weil sie der dringend
nahegelegten Aufnahme der stationären Therapie in der Fachklinik in
Heiligenfeld nicht nachkam, ist der Beklagten als schuldhaftes
Dienstvergehen anzulasten.
37 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegenüber der
Beklagten rechtlich eine Weisung hätte erlassen dürfen, eine
stationäre Entwöhnungstherapie in einer bestimmten Einrichtung
durchzuführen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 13.06.1997, 3 CS 96.3804,
NVwZ-RR 1998, 666 f.), denn eine solche (schriftliche) Weisung
wurde nicht erteilt. Der Kläger hat der Beklagten jedoch zumindest
dringend nahegelegt die vom Gutachter und auch von ihm für
erforderlich erachtete Therapie anzutreten. Damit ist er einerseits
seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen,
andererseits hat er sie auf die drohenden beamtenrechtlichen
Konsequenzen hingewiesen. Seitens des Dienstherrn ist es nämlich
geboten, wenn er erkennt, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit
des Beamten eine Langzeit-Alkoholentziehungskur erforderlich ist,
diesen nachweislich auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen
Konsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen (BVerwG,
U. v. 24.08.1993, 1 D 37/92, Juris).
38 Auf der anderen Seite wird von dem alkoholkranken Beamten nicht
die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit
verlangt. Da die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner
Alkoholerkrankung häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken
gehört, wird lediglich das Erkennen der Forderung des Dienstherrn
verlangt, eine Therapie durchzuführen und zwar unabhängig davon, ob
der Beamte eine solche Behandlung selbst für nötig hält oder nicht.
Das beruht auf der Überlegung, dass ein solchermaßen Erkrankter
erst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem
Ziel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur
Mitarbeit zu motivieren (BVerwG, U. v. 16.03.1993, 1 D 67/91 sowie
U. v. 07.09.1993, 1 D 12/93, Juris). Ein alkoholkranker Beamter ist
nicht nur verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner dienstlichen
Leistungsfähigkeit eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten. Er
muss die Therapie auch aktiv unterstützen, indem er sich auf
Gespräche mit dem Therapeuten und in der Therapiegruppe einlässt,
seine Probleme offenbart und an der Diskussion und Bearbeitung
seiner Konflikte mitwirkt (BDiG, U. v. 15.09.1999, XVI VL 2/99,
Juris).
39 Dieser Dienstpflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie
(zunächst) die Aufnahme einer Therapie trotz der ihr dargelegten
Notwendigkeit verweigerte, obwohl sie therapiefähig war. Dies ist
im Gutachten von Prof. Dr. E... vom 12.01.2007 bestätigt worden.
Aufgrund dieses Gutachtens legte der Kläger der Beklagten im
Personalgespräch vom 14.03.2007 das Ergebnis des Gutachtens dar und
riet ihr dringend, sich der vom Gutachter für zweckmäßig und
notwendig erachteten, stationären Behandlung in der Fachklinik
Heiligenfeld zu unterziehen. Das Ergebnis des Personalgespräches
mit der Aufforderung, sich der stationären Therapie in Heiligenfeld
zu unterziehen und aktiv an der Behandlung mitzuwirken und die
Hinweise auf mögliche disziplinarische Konsequenzen beim Verstoß
gegen die Gesunderhaltungspflicht wurden der Beklagten auch mit
Schreiben vom gleichen Tag nochmals dargelegt. Bei diesen
eindeutigen Belehrungen hat die Kammer keine durchgreifenden
Zweifel, dass die Beklagte trotz ihrer Erkrankung erkennen konnte
und auch musste, dass der Kläger von ihr forderte, die vom
Gutachter für erforderlich erachtete stationäre Therapie
durchzuführen und an der Behandlung aktiv mitzuwirken. Dass sie
diese Behandlung selbst (medizinisch) nicht für nötig gehalten
haben mag, lässt das Erkennen der Forderung nicht entfallen.
40 Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit der Beklagten ergeben
sich insoweit nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung
(vgl. z. B.: BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D 31/92, m. w. N., Juris)
dass Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur
Folge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten
Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in
Betracht kommen. Solche schweren alkoholbedingten
Persönlichkeitsveränderungen sind hier jedoch nicht ersichtlich.
Die Beklagte war deshalb in der Lage zu erkennen, dass ihr
Dienstherr von ihr forderte, die stationäre
Alkoholentwöhnungstherapie durchzuführen.
41 Damit hat die Beklagte nach der Eröffnung des Gutachtens von
Prof. Dr. E... und des Hinweises des Klägers auf ihre
beamtenrechtlichen Pflichten zur Gesunderhaltung im Zeitraum ab dem
14.03.2007 durch die unterlassene Alkoholentwöhnungstherapie ihre
dienstliche Pflicht verletzt. Erst durch die Aufnahme der
(ambulanten) Entwöhnungsbehandlung bei dem Diplom-Psychologen G...
im März 2008 und der anschließenden Teilnahme an Gesprächsrunden
sowie den regelmäßigen Gesprächen bei der Diplom-Psychologin R...
hat die Beklagte ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur
Wiederherstellung ihrer Gesundheit genügt. Zwar hat sie nicht die
vom Gutachter und dem Kläger für notwendig gehaltene stationäre
Therapie in der Fachklinik Heiligenfeld durchgeführt. Dies führt
jedoch nicht dazu, dass der Vorwurf gegenüber der Beklagten deshalb
weiter fortbesteht. Letztendlich kann der Kläger nicht von der
Beklagten verlangen, die gewünschte Therapie in einer bestimmten
Einrichtung durchzuführen. Geschuldet wird von der Beklagten
lediglich der im Rahmen des Zumutbaren aktiv mit gestaltete Versuch
zur Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit. Sofern
eine alternative Therapiemöglichkeit von der Beklagten aus
persönlichen Gründen bevorzugt wird und diese nicht von vornherein
ungeeignet ist, verstößt sie damit nicht zwangsläufig gegen ihre
Beamtenpflicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Beklagten
durchgeführte ambulante Entwöhnungsbehandlung zum Erfolg geführt
und sie in die Lage versetzt hat, trotz ihrer Alkoholerkrankung
abstinent zu leben. Dies ergibt sich aus der zwischenzeitlich
möglichen rückblickenden Betrachtung. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die
Beklagte seit ca. 3 Jahren "trocken" ist. Das hat sie
gegenüber der Kammer glaubhaft dargelegt und durch Atteste belegt.
Insofern wird auch auf die Einlassung der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 verwiesen. Damit hat sie
zwischenzeitlich die nötige Einsicht in ihre Alkoholerkrankung
erlangt und diese nunmehr in den Griff bekommen, mit der Folge,
dass sie für ihre Tätigkeit als Ärztin wieder dienstfähig ist. Es
kann daher hier offenbleiben, ob ein (weiterer) Verstoß gegen die
Gesunderhaltungspflicht vorliegen würde, wenn die von der Beklagten
gewählte Therapieform erfolglos geblieben wäre.
42 Durch diese Dienstpflichtverletzung hat die Beklagte bedingt
vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Wie bereits oben
dargelegt, führt eine Alkoholsucht für sich allein nicht zur
Schuldunfähigkeit des Beamten bzw. zu einer erheblichen
Verminderung der Schuldfähigkeit. Erst wenn die Alkoholerkrankung
zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können
diese Folgen in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D
31/92, m. w. N., Juris). Anhaltspunkte für eine schwere
alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung sind trotz der vom
Gutachter bescheinigten Persönlichkeitsstörung für das Gericht
nicht ersichtlich, so dass hinsichtlich des Vorwurfs von der
grundsätzlichen Schuldfähigkeit der Beklagten auszugehen ist. Mit
ihrer Weigerung, die geforderte stationäre Entwöhnungsbehandlung in
der Fachklinik Heiligenfeld zu beginnen oder eine aus ihrer Sicht
geeignete alternative Entwöhnungsmöglichkeit unverzüglich
einzuleiten, hat sie bedingt vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht
zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit verstoßen. Sie hat damit
(zumindest) billigend in Kauf genommen, dass sie ihre Gesundheit
und ihre volle Dienstfähigkeit nicht bereits früher wieder erlangt
hat. Die Pflichtverletzung hatte auch dienstliche Auswirkungen,
weil die Beklagte im Dezember 2007/Januar 2008 alkoholbedingt
vorübergehend nicht zur Dienstleistung in der Lage war und ihre
Ausfallzeiten zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes
führten.
43 Dieses innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar schwer, es
führt jedoch nicht zur Entfernung aus dem Dienst. Nach § 11 Abs. 1
ThürDG entscheidet die Disziplinarkammer als eigenständiges
Disziplinarorgan (vgl. § 14 Abs. 1 ThürDG) nach pflichtgemäßen
Ermessen über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme, wobei diese
vorrangig danach zu bemessen ist, in welchem Umfang der Beamte
seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit beeinträchtigt hat; dabei ist auch das
Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).
44 Nach § 11 Abs. 2 ThürDG ist ein Beamter regelmäßig nur dann aus
dem Dienst zu entfernen, wenn er durch das Dienstvergehen das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren
hat. Das ist bei der Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht der
Fall.
45 Zwar wiegt der Vorwurf, gegen die Gesunderhaltungspflicht
verstoßen zu haben, nach der Rechtsprechung insbesondere dann sehr
schwer, wenn er die Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat und
kann, sofern er vorsätzlich erfolgt ist, die Verhängung der
Höchstmaßnahme erforderlich machen (BVerwG, U. v. 20.05.1998, 1 D
57/96, m. w. N.). Die Dienstunfähigkeit ist bei der Beklagten
jedoch nicht eingetreten. Zwar hatte die verspätete Einleitung der
Behandlung erhebliche dienstliche Folgen. Die Beklagte befand sich
im Dezember 2007 und Januar 2008 wieder in der
"Trinkphase" ihrer Alkoholkrankheit. Das erneute
Abgleiten in diese Phase führte aber nicht zu ihrer (dauernden)
Dienstunfähigkeit, weil sie in der Folge ihre
Behandlungsbedürftigkeit erkannte und sich (erfolgreich)
therapieren ließ. Ist aber keine dauernde Dienstunfähigkeit
eingetreten, ist eine Entfernung aus dem Dienst nicht verwirkt, da
kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist.
46 Auch eine Zurückstufung der Beklagten scheidet aus, da diese
rechtlich schon nicht möglich wäre, weil sie sich im Eingangsamt
ihrer Laufbahngruppe befindet.
47 Als angemessene Disziplinarmaßnahme ist daher die Kürzung der
Dienstbezüge von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten verwirkt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürDG können die Dienstbezüge um höchstens 1/5 auf
längstens 3 Jahre gekürzt werden. Dabei beträgt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesveraltungsgericht der Kürzungsbruchteil im
Fall einer Gehaltskürzung bei Beamten des einfachen Dienstes
regelmäßig ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren
Dienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen
und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig ein
Zehntel (BVerwG, U. v. 21.03.2001, 1 D 29.00, Juris). Hinsichtlich
der Dauer hält die Kammer den Kürzungszeitraum im Mittel des
maximal möglichen 3-Jahreszeitraums für tat- und schuldangemessen,
um auf die Beklagte nachhaltig disziplinierend einzuwirken. Auch
wenn ihr Dienstvergehen schwer wiegt, bedurfte es aufgrund des
zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs keiner längeren
Bezügekürzung. Dabei war neben der inzwischen 3 Jahre dauernden
vorläufigen Dienstenthebung zu berücksichtigen, dass seit der
Einleitung des Disziplinarverfahrens als mögliche
Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst wie ein
"Damoklesschwert" über ihr schwebte. Auch das dürfte bis
zur gerichtlichen Entscheidung erzieherisch auf sie eingewirkt
haben.
48 Der Umstand, dass die Beklagte zuvor nicht strafrechtlich
und/oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, vermag
zu keiner weiteren Milderung zu führen. Vielmehr stellt eine straf-
und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit von Beamten für
gewöhnlich den Normfall dar und bedarf als Selbstverständlichkeit
eigentlich keiner besonderen Erwähnung.
49 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4
ThürDG gerichtsgebührenfrei.
Permalink