VG Meiningen 1. Kammer — 1 K 190/10 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-09
Aktenzeichen: 1 K 190/10 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:0509.1K190.10ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 5 GG, § 87 BG TH, § 129 Abs 4 BG TH, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BhV, Anl 2 Nr 4 BhV
Leitsatz
-
In Thüringen sind auf Grundlage der gesetzlichen Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. (juris: BG TH) bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. (juris: BG TH) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 6 ThürBG (juris: BG TH) die Beihilfevorschriften allenfalls bis zum Ende der 5. Wahlperiode des Landtages weiter anwendbar. (Rn.24)
-
Die Regelung zur Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage 2 entsprechen grundsätzlich der Fürsorgepflicht.
(Rn.33)
-
In gewissen Einzelfällen kann es geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde.(Rn.36)
Orientierungssatz
Vergleiche zu Leitsätzen 2 und 3 auch: OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, zu Leitsatz 2 ferner: VGH München, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 14 ZB 03.3186 -.(Rn.33)
(Rn.36)
Tenor
I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des
Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für
implantologische Leistungen.
2 Er steht als Oberstaatsanwalt im Dienste des Beklagten und ist
beihilfeberechtigt. Am 06.01.2010 beantragte er bei der Thüringer
Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - (im Folgenden:
Beihilfestelle) unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche
Behandlung seiner Ehefrau. Der Zahnarzt ... M... hatte mit
Liquidation vom 12.12.2009 über 13.940,00 EUR unter anderem die
Kosten für zwei Implantate für die Zähne 35 und 36 abgerechnet.
3 Die Beihilfestelle gewährte mit Bescheid vom 12.01.2010
eine Beihilfe in Höhe von 7.366,55 EUR. Davon entfielen 6.095,85
EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Die Implantate seien
nicht beihilfefähig.
4 Am 09.02.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Bei
der Lücke 35 und 36, in denen die Implantate bei seiner Ehefrau
eingefügt worden seien, habe es sich um eine Freiendlücke
gehandelt, weil der Zahn 37 wegen seines schwachen Zustandes nicht
als Brückenpfeiler habe verwendet werden können. Hier könne nicht
bürokratisch nach einer Verwaltungsvorschrift entschieden werden.
Zum Beweis seines Vortrages legte der Kläger eine schriftliche
Erklärung des behandelnden Zahnarztes vom 25.01.2010 vor, auf deren
Inhalt verwiesen wird.
5 Mit Nachberechnungsbescheid vom 15.02.2010 setzte die
Beihilfestelle die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu gewährende
Beihilfe auf 7.525,05 EUR fest. Hiervon entfielen 6.254,35 EUR auf
die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 setzte die
Beihilfestelle nunmehr die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu
gewährende Beihilfe auf 7.554,38 EUR fest. Hiervon entfielen
6.234,99 EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Hinsichtlich
dieser Rechnung würden die Aufwendungen nach GOÄ-Nr. 5000 und
GOZ-Nr. 508 als beihilfefähig anerkannt. Rechenfehler der
Erstfestsetzung würden korrigiert. Das beihilfefähige
Zahnarzthonorar einschließlich Praxislabor würde auf nunmehr
6.925,75 EUR festgesetzt, die Fremdlaborkosten in Höhe von 4.403,22
EUR netto würden als beihilfefähig anerkannt. Von den Laborkosten
des Zahnarztes würden hingegen nur noch 242,00 EUR als
beihilfefähig anerkannt. Im Übrigen werde der Widerspruch
zurückgewiesen. Die Beihilfestelle begründete die im Tenor des
Widerspruchsbescheids vorgenommene Nachberechnung. Im Übrigen
führte sie aus, gemäß Nummer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
seien Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich
aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen, nur bei
einer Einzelzahnlücke, bei einer Freiendlücke, wenn mindestens die
Zähne acht und sieben fehlten, oder bei einer Fixierung einer
Totalprothese beihilfefähig. Eine Freiendlücke, die hier allein in
Betracht käme, liege nicht vor. Dieser Begriff beschreibe im
zahnärztlichen Sprachgebrauch eine Zahnlücke mit freiem Ende und
sei mit diesem Inhalt klar und eindeutig. Eine erweiternde
Auslegung dergestalt, dass ein Zahn i. S. der Beihilfevorschriften
auch dann "fehle", wenn er zwar vorhanden, aber vorerst
noch zur Versorgung der Zahnlücke belassen und dann später entfernt
werde, verbiete sich bereits aus der Systematik der
Indikationsregelungen für implantologische Leistungen. Wenn der
Vorschriftengeber auf den konkreten Zustand eines möglicherweise
noch vorhandenen Zahnes hätte abstellen wollen, hätte er eine
ähnliche Formulierung wie im Fall der Einzelzahnlücke wählen
können. Bei den Eigenlaborkosten des Zahnarztes sei ein Fehler zu
Gunsten des Klägers korrigiert worden. Die über den Betrag von
242,00 EUR hinausgehenden geltend gemachten Aufwendungen stünden im
Zusammenhang mit den Implantaten Regio 35 und 36 und seien daher
nicht beihilfefähig.
II.
7 Am 16.03.2010 ließ der Kläger Klage erheben und zunächst
beantragen, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion -
Beihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung von deren
Änderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom
16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
weitere Beihilfe von 1.060,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszins seit dem 16.03.2010 zu gewähren.
8 Die Aufwendungen für die Implantate seien beihilfefähig, da es
sich um eine Freiendlücke handele. Der Zahn 38 fehle und der Zahn
37 könne im medizinischen Zusammenhang nicht mehr als vorhanden
bezeichnet werden. Nach dem Normzweck der Ziffer 4 der Anlage 2 zu
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV seien Implantate als beihilfefähig
anzuerkennen, wenn keine Brücke angefertigt werden könne und eine
teilprothetische Lösung für nur zwei Zähne unzumutbar oder zu teuer
sei. Eine Brücke könne danach zum einen dann nicht erstellt werden,
wenn ein Brückenpfeiler fehle, also eine Freiendlücke vorliege. Zum
anderen aber auch dann nicht, wenn ein noch vorhandener Zahn der
Belastung als Brückenpfeiler nicht standhalte.
9 Ein anderes Verständnis der Norm wäre mit höherrangigem Recht
nicht vereinbar. Ein schematischer Ausschluss der Beihilfefähigkeit
ohne Berücksichtigung der konkreten medizinischen Notwendigkeit und
Indikation widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch
verlange diese Interpretation, dass sich seine Ehefrau einer nicht
medizinisch indizierten Operation, einem Eingriff in ihre
körperliche Gesundheit, unterziehen müsse, etwa indem zuvor der
optisch noch präsente Zahn 37 gezogen würde.
10 Die so verstandene Beihilfevorschrift verstoße gegen das Gebot
eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und
fiskalischen Interessen des Dienstherrn. Deshalb würde aus der
fehlenden Nennung der bei seiner Ehefrau gegebenen Indikation in
der Beihilfevorschrift nicht die fehlende Beihilfefähigkeit folgen.
Eine Beihilfevorschrift, die die Beihilfefähigkeit von notwendigen
und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränke,
müsse sich an der Fürsorgepflicht messen lassen. Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen reiche es dabei nicht aus, dass die
Einschränkung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern
uneingeschränkt lasse. Eine derartige Einschränkung stelle sich
jedenfalls als unverhältnismäßig dar, da sie einseitig die
finanziellen Interessen über die durch das Fürsorgeprinzip
geschützten Interessen der Beihilfeberechtigten stelle. Mindestens
böte sich als milderes, gleich geeignetes Mittel an, die
Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die
Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung
angefallen wären. Eine Brückenlösung hätte schließlich bezahlt
werden müssen.
11 Demnach sei eine weitere Beihilfe in Höhe von 693,25 EUR (70 %
von den Behandlungskosten in Höhe von 999,35 EUR) sowie in Höhe von
260,32 EUR (70 % von 40 % der Materialkosten in Höhe von 929,24
EUR) zu gewähren. Daneben sei auf die in der Rechnung vom
12.12.2009 aufgeführte Fremdlaborkostenabrechnung in Höhe von
343,40 EUR (gemeint sind 383,04 EUR) eine Beihilfe in Höhe von
107,25 EUR (70 % von 40 % des Rechnungsbetrages) zu zahlen. Dies
ergebe die Klageforderung in Höhe von 1.060,92 EUR.
12 Der Beklagte hat mit weiterem Änderungsbescheid vom
20.04.2011 die auf den Beihilfeantrag vom 03.01.2010 zu
gewährende Beihilfe auf 7.661,63 EUR festgesetzt. Die vom Kläger
geltend gemachten weiteren Fremdlaborkosten in Höhe von 383,04 EUR
seien beihilfefähig. Insoweit werde dem Klagebegehren
entsprochen.
13 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung das
Verfahren hinsichtlich der nachträglich gewährten Beihilfe für
erledigt erklärt.
14 Der Kläger beantragt nunmehr,
15 den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion -
Beihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung von deren
Änderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom
16.03.2010 sowie deren Änderungsbescheid vom 20.04.2011 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von
953,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem
16.03.2010 zu gewähren.
16 Der Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren. Eine Freiendlücke liege nicht vor, da bei
der Ehefrau des Klägers der Zahn 37 vorhanden gewesen sei. Es komme
nicht darauf an, ob nach der Auffassung des behandelnden Zahnarztes
die Gefahr bestanden habe, dass dieser Zahn noch extrahiert werden
müsse. Maßgeblich seien allein die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der
Behandlung. Eine Prognose könne beihilferechtlich allenfalls dort
berücksichtigt werden, wo in bestimmten Vorschriften ausdrücklich
an sie angeknüpft werde.
19 Die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn nicht, zu
jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstünden,
Beihilfe zu leisten. Mit der hier einschlägigen
Verwaltungsvorschrift sei in typisierender und generalisierender
Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven
Implantatbehandlung gefunden worden. Maßgebend bei der Begrenzung
der Beihilfefähigkeit seien die gesundheitlichen Gefahren und
Risiken, die mit der Verankerung der Implantate im Kieferknochen
und einer verhältnismäßig langen Einheilphase verbunden seien sowie
der Grundsatz der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit gewesen. Die
Begrenzung auf besondere Indikationen sei kein Willkürakt, sondern
das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft,
Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch bei dieser Art der
prothetischen Zahnbehandlung zu unterstützen und einer Ausuferung
der damit verbundenen Belastungen für die öffentlichen Kassen
entgegenzuwirken.
20 Eine Implantatversorgung sei bei Fehlen der im Beihilferecht
genannten Indikationen auch dann nicht beihilfefähig, wenn ein Fall
medizinischer Notwendigkeit vorliege. Es bestehe keine Möglichkeit
auf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall zusätzlich an den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen
Anspruch zuzuerkennen, wenn die Aufwendungen notwendig und
angemessen seien. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV stelle eine Generalklausel
dar. In § 6 ff BhV sei abschließend konkretisiert, was der
Dienstherr für notwendig und angemessen erachte. Die sich dadurch
ergebende Begrenzung der Beihilfefähigkeit, ggf. auch medizinisch
notwendiger Aufwendungen, sei nach der Rechtsprechung prinzipiell
mit höherrangigem Recht vereinbar. Höchstens in seltenen
Ausnahmefällen, in denen sich -atypischerweise - die Verweigerung
der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als grob
fürsorgepflichtwidrig darstellen würde, könnten trotz fehlender
Indikationen Beihilfeleistungen gewährt werden. Dies sei hier
jedoch nicht der Fall.
21 Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1
Hefter) vor.
Entscheidungsgründe
22 Soweit der Kläger ursprünglich eine weitere Beihilfe in Höhe von
107,25 EUR begehrt hat, war das Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem mit
Änderungsbescheid vom 20.04.2011 diese Beihilfe bewilligt worden
ist und die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung
insoweit für erledigt erklärt haben.
23 Die hinsichtlich eines Beihilfebegehrens von 953,57 EUR im
Übrigen aufrecht erhaltene (zulässige) Klage ist unbegründet. Der
Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom
12.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids dieser Behörde vom
15.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde
vom 16.03.2010 und des Änderungsbescheids vom 20.04.2011 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten,
ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 06.01.2010 eine weitere Beihilfe
in Höhe von 953,57 EUR zu zahlen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5
VwGO).
24 Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen
Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist - mangels einer
anderweitigen gesetzlichen Bestimmung - die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die
Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04
-, BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen
Verhältnisse im Zeitraum der Implantatbehandlung des Zahnarztes Dr.
M... vom 17.03. bis 06.10.2009. Maßgebend ist danach zunächst § 87
Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung
der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. S. 525 - ThürBG a. F.),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134), sowie
§ 87 Thüringer Beamtengesetz in der seit dem 01.04.2009 gültigen
Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 (GVBl. S. 238 - ThürBG n.
F.). Sowohl nach § 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG a. F. als auch nach § 87
Abs. 1 bis 3 ThürBG n. F. erhalten Beamte - auch für
berücksichtigungsfähige Angehörige - Beihilfe in Krankheitsfällen
für notwendige, nachgewiesene und der Höhe nach angemessene
Aufwendungen. Die näheren Einzelheiten sollen nach § 87 Abs. 6
ThürBG a. F. bzw. n. F. in einer Rechtsverordnung geregelt werden,
die jedoch bislang von den zuständigen Thüringer Ministerien nicht
erlassen worden ist. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung sollen
nach den insoweit übereinstimmenden Übergangsregelungen in § 141
Abs. 6 ThürBG a. F. bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. die
Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom
01.11.2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
30.01.2004, weiter gelten.
25 Dass auf diesem Wege die BhV als Verwaltungsvorschriften weiter
Anwendung finden, ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts nicht zu beanstanden. Zwar verstoßen die
Beihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Verfassungsgrundsatz (vgl.
U. v. 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103). Die
Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen
bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch
wegen des Wechselbezugs zu der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden
Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (BVerwG, U. v.
28.05.2008 - 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378). Jedoch hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass trotz des Defizits
normativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung
der BhV auszugehen sei. Damit werde gewährleistet, dass die
Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt
nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden würden,
das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel
keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts
geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt
sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner
Normierungspflicht nicht nachkomme (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a.
O.). Diese Übergangszeit hat das Bundesverwaltungsgericht im
Bereich des Bundes(beamten)rechts bis zum Ablauf der 16.
Wahlperiode des Bundestages begrenzt (BVerwG, U. v. 28.05.2008, a.
a. O.), die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit der konstituierenden
- Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 27.10.2009 endete.
26 Diese Begrenzung ist für das Thüringer (Landes-) Beihilferecht
nicht zu übernehmen. Nach Auffassung der Kammer war diese
Übergangszeit auch nicht bis zum Ende der 4. Wahlperiode des
Thüringer Landtages begrenzt, die nach Art. 50 Abs. 3 Satz 1
ThürVerf mit der konstituierenden Sitzung des 5. Landtages am
29.09.2009 endete. Dies folgt daraus, dass der Landesgesetzgeber
bereits erstmalig 2007 reagiert und zunächst mit der
Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. die
Beihilfevorschriften des Bundes für weiter anwendbar erklärt hat.
Damit hat er zwar die Verwaltungsvorschrift des Bundes nicht in den
Rang eines Thüringer Landesgesetzes erhoben. Ein solches Vorgehen
würde mit dem Gebot der Normenklarheit nicht im Einklang stehen
(vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -,
BVerfGE 114, 196 ff). Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet,
dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung bzw. hier
Verwaltungsvorschrift nicht in einer Weise verwischt werden, dass
die anzuwendende bzw. geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt,
welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und
Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen (vgl. auch OVG NRW,
U. v. 24.11.2010 - 3 A 1776/08 -, Juris). Um eine Erhebung in
Gesetzesrang annehmen zu können, müsste dies der Gesetzgeber
ausdrücklich anordnen, eine bloße Verweisung genügt dem
Normenklarheitsgebot nicht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber damit
zum Ausdruck gebracht, dass er die Beihilfevorschriften für eine
Übergangszeit als normative Grundlage angewendet sehen möchte. Dies
hat er zuletzt mit der Neufassung des Thüringer Beamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 mit der
Übergangsbestimmung in § 129 Abs. 4 bestätigt. Das verbietet es
anzunehmen, dass die Übergangszeit in Thüringen schon Ende Oktober
2009 - wie im Bereich des Bundesbeamtenrechts - abgelaufen sein
könnte. Vielmehr muss (erst) in der derzeit laufenden 5.
Landtagswahlperiode die Arbeit an der Thüringer Beihilfeverordnung
abgeschlossen werden.
27 Ist danach die BhV hier anwendbar, hat der Kläger keinen
Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe für die
Implantatbehandlung bei seiner Ehefrau. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage
2 sind implantologische Leistungen einschließlich aller damit
verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen
einer der folgenden drei Indikationen beihilfefähig und damit als
notwendig und angemessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV anzusehen:
28 a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und
nicht überkronungsbedürftig sind,
29 b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen,
30 c) Fixierung einer Totalprothese.
31 Im Falle der Ehefrau des Klägers liegt keine dieser drei
Indikationen vor. Denn die Zahnlücke in der Region 35/36 stellt zum
einen keine Einzel-, sondern eine Doppelzahnlücke (sog.
Schaltlücke) dar, zum anderen wurde auch keine Totalprothese
fixiert.
32 Ferner lag entgegen der Auffassung des Klägers auch keine
"Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen"
(Alternative b) vor. Eine solche Freiendlücke ist eine Zahnlücke am
freien Ende der jeweiligen Zahnreihe einer Kieferhälfte, wobei
mindestens die beiden letzten Zähne (8 und 7), ggf. aber auch
weitere daran anschließende fehlen (OVG NRW, U. v. 24.05.2006 - 1 A
3706/04 -, Juris m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur; § 6 BhV
Anmerkung 5 Ziffer 11). Da bei der Ehefrau des Klägers im
maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme
der Zahn 37 noch vorhanden war, scheidet diese Indikation aus.
Darauf, ob dieser Zahn - wie vom Zahnarzt Dr. M... in seiner
Begründung vom 25.01.2010 angegeben - auf Grund einer tiefen
pulpanahen Karies und des ungewissen Ausgangs einer endodentischen
Behandlung, als Brückenpfeiler medizinisch nicht in Betracht komme,
da zum einen das Risiko bestünde, dass der Zahn extrahiert werden
müsse und zum anderen, dass es im Zusammenhang mit der
Brückenversorgung zu einer unphysiologischen Belastung dieses
Zahnes komme, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, dass die
Beihilfefestsetzungsstellen bei der Subsumtion eines Falles unter
die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich von den
tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen haben, welche im Zeitpunkt
der Behandlung bestanden. Das gilt namentlich auch für die
Beurteilung, ob einer Behandlung bestimmte beihilferechtlich
geforderte medizinische Indikationen zugrunde gelegen haben. In die
Zukunft gerichtete Prognosen (etwa in Bezug auf die
Weiterentwicklung von Zuständen oder eines Krankheitsbildes) können
beihilferechtlich allenfalls dort Bedeutung erlangen, wo in
bestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft wird (OVG
NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Letzteres ist hier indes nicht
der Fall.
33 Die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV
vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von implantologischen
Leistungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht
gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt die Begrenzung der
Beihilfefähigkeit nicht die als hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht
in ihrem Wesenskern (BayVGH, B. v. 19.07.2005 - 14 ZB 03.3186 -,
Juris; OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Die Fürsorgepflicht
verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die
aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu
leisten. Mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
für Implantate durch die Beihilfevorschriften hat der Dienstherr in
typisierender und generalisierender Weise eine angemessene
Begrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese
Art der Zahnbehandlung gefunden. Die Übernahme der drei
Indikationen "Einzelzahnlücke", "Freiendlücke"
und "Fixierung einer Totalprothese" unter bestimmten
Voraussetzungen erfolgte in Anknüpfung an die Vorschläge der
Zahnärzteschaft. Maßgebend für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit
waren die mit der implantologischen Behandlung verbundenen
gesundheitlichen Gefahren und Risiken aufgrund der Verankerung der
Implantate im Kieferknochen und einer verhältnismäßig langen
Einheilphase sowie der Gesichtspunkt der haushaltsrechtlichen
Sparsamkeit. Durch die Übernahme der dritten Stufe der
Gesundheitsreform 1997 in das Beihilferecht wurden die bis dahin
geltenden Vorgaben mit dem Ziel modifiziert, der Leistungsgewährung
für implantologische Behandlungen einen gewissen Ausnahmecharakter
zukommen zu lassen (VG Saarlouis, U. v. 30.04.2010 - 3 K 467/09 -,
Juris; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und
der Länder, Kommentar, Anm. 3 Nr. 9, S. 63 zu § 6 BhV).
34 Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen,
eine herkömmliche prothetische Versorgung ohne Implantate sei hier
bei seiner Ehefrau nicht sinnvoll gewesen, weshalb eine
Implantatversorgung sich als medizinisch notwendig erwiesen habe
und die hiermit verbundene Kostenbelastung vom Dienstherrn zur
Vermeidung einer Verletzung der ihm gegenüber bestehenden
Fürsorgepflicht nicht hingenommen werden dürfe. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine
Implantatversorgung bei Fehlen der insoweit im Beihilferecht
aufgeführten Indikationen selbst dann in aller Regel nicht
beihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliegt
(BVerwG, B. v. 31.08.2006 - 2 B 41/06, Juris).
35 Dieser ständigen Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte steht
auch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (6 A 4309/05, Juris)
nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der
Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene
Regelung zur Implantatbehandlung als nicht mit dem Fürsorgeprinzip
im Einklang stehend eingestuft. Die Regelung sei nicht
verhältnismäßig, weil sie zu einem nahezu vollständigen Ausschluss
der Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen führe. Diese
Entscheidung kann schon deshalb nicht auf die hier anzuwendende BhV
übertragen werden, weil die dort zugrunde liegende Regelung in § 4
Abs. 2 b Satz 1 der Beihilfeverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit auf wenige sehr eng
gefasste Indikationen, nämlich schwerwiegende Erkrankungen im
Kiefer- und Mundbereich, beschränkt hat. Die in Nr. 4 der Anlage 2
zur BhV enthaltene Indikationen Einzelzahnlücke, Freiendlücke und
Befestigung einer Prothese gewähren hingegen Beihilfe in weitaus
mehr Fällen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen sieht demzufolge auch in dieser Regelung kein
Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a.
O.).
36 Schließlich lässt sich hier auch unmittelbar aus der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Beihilfeanspruch begründen.
Grundsätzlich enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines
Beamten eine abschließende Konkretisierung dessen, was der
Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht
an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden -
Leistungen u. a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen
ansieht. Dabei verlangt die Fürsorgepflicht, wie bereits
ausgeführt, keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher
krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner
berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es
jedoch in gewissen Einzelfällen geboten sein, einen
"Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der
Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem
Wesenskern verletzt würde (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O., m
.w. N. zur Rechtsprechung). Hierfür sind jedoch im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.
37 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten
Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die
Kosten dieses Verfahrensteils, der etwa einen Streitwertanteil von
1/10 ausmacht, dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger
insoweit wegen der Fehlerhaftigkeit seines Bescheides klaglos
gestellt hat. Soweit hinsichtlich des streitigen Teils, der 9/10
des Streitwertanteils ausmacht, die Klage abgewiesen worden ist,
folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39 Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten
Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
40 Beschluss:
41 Der Streitwert wird auf 1.060,92 EUR festgesetzt.
42 Gründe:
43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3
GKG.
Permalink