Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 KO 60/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: 2 KO 60/09
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2010:0609.2KO60.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 S 1 VwVfG TH 2009, § 2 Abs 2 S 1 BesG TH 2008, § 2 Abs 2 S 1 BBesG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Zur Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009)(Rn.30)
-
Der ersatzlose Wegfall des Urlaubsgeldes und die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen führen nicht dazu, dass ein Sonderzuschuss nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur vormaligen Bundesbesoldungsordnung C, der auf der Grundlage einer 1998 geschlossenen Bleibevereinbarung gewährt wird, in Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Höhe nach entsprechend anzupassen ist.(Rn.41)
-
Besoldungsleistungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gewährt werden.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 30. November 2007, 1 K 334/06 Ge, Urteil
nachgehend BVerwG, 25. Januar 2011, 2 B 73.10, Beschluss
nachgehend BVerwG, 25. Januar 2011, 2 B 73/10, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 30. November 2007 - 1 K 334/06
Ge - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wurde durch Urkunde des Beklagten vom 10. September
1997 mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor für das
Fachgebiet "A..." an der ...Universität ... ernannt und
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 der
Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) eingewiesen. Neben den
Dienstbezügen nach C 4 erhielt der Kläger auf der Grundlage der
Vorbemerkung Nr. 1 zur BBesO C monatlich einen
nichtruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe von 1.100,79 DM und auf der
Grundlage der Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C monatlich einen
Sonderzuschuss in Höhe von 1.950,00 DM, davon 25 v. H.
ruhegehaltfähig sowie einen unbefristeten nichtruhegehaltfähigen
Sonderzuschuss in Höhe von 500,00 DM, die an den gesetzlichen
linearen Besoldungserhöhungen teilnahmen. Hinzu kam ein jährliches
Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM und eine jährliche
Sonderzuwendung auf der Grundlage des Besoldungsrechts.
2 Anfang des Jahres 1998 erhielt der Kläger einen Ruf an die
Universität Z... Im Rahmen der daraufhin geführten
Bleibeverhandlungen bot das Thüringer Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kultur (im Folgenden: TMWFK) dem Kläger an, bei einem
Verbleib an der ...Universität ... einen monatlichen
nichtruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe von 1.500,00 DM nach der
Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C, der an den gesetzlichen linearen
Besoldungserhöhungen teilnimmt, zu gewähren. Der Angebotsvorschlag
beruhte auf einer Gegenüberstellung des jeweiligen
Jahresbruttoverdienstes, die neben Zuschlägen und Abzügen in der
Darstellung der Besoldung des Klägers im innegehabten Amt das
Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung (1997 = 93,78 v. H.)
berücksichtigte. Der weitere Zuschuss sollte danach 74 v. H. der
Einkommensdifferenz Z... ausgleichen. Der Kläger nahm das
Bleibeangebot am 15. Juni 1998 an.
3 Nach Abwendung eines weiteren Rufs der Katholischen Universität
E... erhielt der Kläger ab September 2001 neben dem auf 1.725,47 DM
angewachsenen nichtruhegehaltfähigen (Auslands-)Zuschuss gemäß
Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C einen nichtruhegehaltfähigen
Zuschuss in Höhe von 2.226,94 DM gemäß Vorbemerkung Nr. 1 i. V. m.
Nr. 2 zur BBesO C sowie einen weiteren ruhegehaltfähigen Zuschuss
in Höhe von 2.588,20 DM gemäß Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C. Die
Zuschüsse und Sonderzuschüsse wurden unbefristet gewährt und nehmen
an den gesetzlichen linearen Besoldungserhöhungen teil.
4 Am 22. Dezember 2005 beantragte der Kläger, sein Jahresgehalt
rückwirkend ab dem Jahr 2004 auf den Betrag anzuheben, der gelten
würde, wenn die jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und sog.
Weihnachtsgeld) nicht gekürzt worden wären. Zur Begründung verwies
der Kläger auf die Bleibeverhandlungen anlässlich des an ihn
ergangenen Rufs der Universität Z... Die Bleibeverhandlungen seien
auf der Basis vergleichbarer Jahresgehälter und der Fortzahlung des
Weihnachts- und Urlaubsgeldes geführt worden. Durch die Kürzung der
Sonderzuwendungen, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, sei
die bei den Verhandlungen erreichte Parität zwischen dem Ruf- und
Bleibeangebot aufgehoben und die Grundlage des Bleibeangebots
wesentlich verändert worden.
5 Durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006, dem Kläger
zugestellt am 5. April 2006, wies die Thüringer
Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - den in
dem Schreiben vom 22. Dezember 2005 enthaltenen Widerspruch zurück.
Ein Anspruch auf Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen bestehe
seit dem 1. Januar 2004 nur nach Maßgabe des Thüringer
Sonderzahlungsgesetzes, das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegne. Der Verweis auf die im Jahr 1998 geführten
Bleibeverhandlungen trage nicht. Die dabei getroffene
Bleibevereinbarung sei durch die Verhandlungen zur Abwendung des
Rufs an die Katholische Universität E... im Jahr 2001 überholt.
6 Der Kläger hat am 4. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Gera
Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Er
ziehe die Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes
nicht in Zweifel. Er verlange vielmehr die Anpassung seines zur
Abwendung des Auslandsrufs gewährten Zuschusses nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er habe den
Verbleib an der Universität ... davon abhängig gemacht, dass er
dort nicht schlechter besoldet werde als an der Universität Z...
Die durch die Bleibevereinbarung hergestellte Parität der Bezüge
sei durch die Kürzungen der Sonderzuwendungen nachträglich
aufgehoben worden. Die Kürzung der Sonderzahlungen falle nicht in
seine Risikosphäre. Die Fortzahlung der Sonderzuwendungen sei nur
deshalb nicht ausdrücklich in die Berufungsvereinbarung aufgenommen
worden, weil mit ihrem Wegfall nicht zu rechnen gewesen sei.
Aktuelle Professorenverträge auf der Basis der W-Besoldung
berücksichtigten die Kürzungen der Sonderzahlungen. Das Angebot der
Katholischen Universität E... sei irrelevant, weil es nur den
Zuschuss für einen Inlandsruf betreffe.
7 Der Kläger hat beantragt,
8 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8.
März 2006 zu verpflichten,
an ihn 17.394,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 4.238,64
€ vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005, aus 10.479,94
€ vom 1. Januar 2006 bis zum 5. April 2006 und aus 17.394,18
€ seit dem 6. April 2006 zu zahlen;
über seinen Antrag auf Gewährung der vor dem Inkrafttreten des
Thüringer Sonderzahlungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 gewährten
Besoldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden.
9 Der Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er hat vorgetragen, dass die Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung kämen, weil es sich bei der
Zuschussgewährung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
handele. Selbst bei gegenteiliger Auffassung fehle dem
Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage. Das Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz und die dort enthaltenen Vorschriften
über den öffentlich-rechtlichen Vertrag hätten keine Geltung für
die Berufung von Hochschullehrern. Abgesehen davon sei ein etwaiger
Vertrag nichtig, weil es am Schriftformerfordernis fehle. Darüber
hinaus schließe das Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG
- durch die fortgeltende Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 2.
Halbs. des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - (Fassung
- August 2006) eine Anpassung der Zuschüsse nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Im Übrigen sei Inhalt der
Berufungsvereinbarung allein die Gewährung einer Zulage in Höhe von
1.500,00 DM gewesen. Eine weitergehende und umfassende
besoldungsrechtliche "Gleichstellungsabrede" für die
Zukunft sei weder gewollt noch rechtlich zulässig, sondern
allenfalls wichtiges Motiv des Klägers gewesen.
12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.
November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
Kläger habe weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen
Zahlungs- oder Neubescheidungsanspruch. Dabei könne dahinstehen, ob
die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar seien.
Selbst wenn dies anzunehmen wäre, seien die geltend gemachten
Ansprüche des Klägers nicht gegeben. Die dauerhafte wirtschaftliche
Gleichstellung der Einkünfte des Klägers mit denen, die er im Fall
der Annahme des Rufs der Universität Z... bezogen hätte, sei
bereits nicht Geschäftsgrundlage der 1998 geschlossenen
Berufungsvereinbarung gewesen. Eine solche Gleichstellungsklausel
sei weder ausdrücklich noch konkludent zur Grundlage der
Vereinbarung gemacht worden. Die Parteien seien im Zeitpunkt der
Vereinbarung im Rahmen einer Momentaufnahme faktisch von einer
Parität der Gehälter ausgegangen, wobei sie die Fortzahlung des
Weihnachts- und Urlaubsgelds unterstellt hätten. Nichts spreche
jedoch dafür, dass der Beklagte die Parität für die gesamte
Restdienstzeit unabhängig von der Besoldungsentwicklung habe
garantieren wollen. Die gegenteilige Annahme hätte eine belastbare
Besoldungsprognose vorausgesetzt, für die nach Aktenlage kein
Anhalt bestehe und die wohl auch nicht hätte vorgenommen werden
können. Der Verhandlungsführer des Beklagten hätte eine
verlässliche Prognose über die Entwicklung des in die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallenden Besoldungsrechts
nicht treffen können. Der Umstand, dass sich die Besoldung in der
Bundesrepublik Deutschland und in der S... unterschiedlich
entwickelt habe, sei vielmehr in die Risikosphäre der
Vertragsparteien gefallen. Eine Verschonung von der Streichung des
Weihnachts- und Urlaubsgeldes, die sämtliche Beamte in der
Bundesrepublik Deutschland treffe und verfassungsrechtlich
unbedenklich sei, könne der Kläger ebenso wenig verlangen wie der
Beklagte die Abschmelzung des Zuschusses im Fall einer nachteiligen
Besoldungsentwicklung in der S... Daraus, dass angeblich heutige
Berufungsverträge im Hinblick auf die Kürzungen der Sonderzahlungen
entsprechende Risikozuschläge ausdrücklich vorsähen, ergebe sich
nichts anderes. Der Kläger habe gerade nicht darauf bestanden, dass
eine solche Klausel in seine Rufabwendungsvereinbarung aufgenommen
werde.
13 Der Kläger hat am 13. Dezember 2007 gegen das ihm am 5. Dezember
2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der
Berufung beantragt (2 ZKO 894/07); dem hat der Senat mit Beschluss
vom 21. Januar 2009 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher
Schwierigkeiten entsprochen.
14 Der Kläger führt zur - rechtzeitigen -
Berufungsbegründung im Wesentlichen aus: Der Beklagte schulde die
Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage, die hier schon deshalb anzuwenden seien, weil
ein potentieller Vertragspartner, die Universität Z..., nicht dem
deutschen Besoldungsrecht unterliege. Bei den Bleibeverhandlungen
seien die Parteien davon ausgegangen, dass mit dem Angebot des
Beklagten die Parität mit dem Angebot der Universität Z...
hergestellt worden sei. Dies könne durch den Verhandlungsführer des
Beklagten Dr. P... als Zeugen bestätigt werden. Hätten die
Beteiligten die Absenkung der Sonderzuwendungen für möglich
gehalten, wäre ein entsprechender Risikozuschlag vereinbart worden.
Die verhandelte Parität der Gehälter habe die Fortzahlung des sog.
Weihnachts- und Urlaubsgeldes vorausgesetzt und damit zur
Geschäftsgrundlage gemacht. Mit dem Bleibeangebot des Beklagten
habe ihm ein bestimmter und mit dem ausländischen Rufangebot
vergleichbarer Lebensstandard zugesichert werden sollen, der
nunmehr aufgrund der Kürzungen der jährlichen Sonderzuwendungen
nicht mehr beibehalten werden könne. Dabei verlange er -
entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keine
dauerhafte wirtschaftliche Gleichstellung der Einkünfte, sondern
eine Besitzstandsgarantie bezüglich seines bisherigen - vor
Inkrafttreten des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes -
gezahlten Jahresgehalts. Die Besoldungskürzungen durch das
Thüringer Sonderzahlungsgesetz müssten ausgeglichen werden.
Andernfalls würde das Ergebnis der Bleibeverhandlungen im
Nachhinein durch eine Vertragspartei entwertet. Die
Rufabwendungszusage wäre ohne Wert, weil sie durch den Gesetzgeber
jederzeit geändert werden könnte. Entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts hätte eine "Gleichstellungsklausel"
nicht ausdrücklich vereinbart werden können, weil dies bei
Berufungsverhandlungen nach C 4 rechtlich unzulässig gewesen sei.
Die Berufungsverhandlungen im Jahr 2001 ließen seinen geltend
gemachten Anspruch unberührt, weil sie einen Inlandsruf und nicht
den 1998 erfolgten Auslandsruf beträfen, der mit dem hier
streitgegenständlichen Zuschuss abgewendet worden sei. Schließlich
gehöre die Absenkung der Sonderzuwendungen nicht zum allgemeinen,
von ihm zu tragenden Lebensrisiko.
15 Der Kläger beantragt,
16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zu ändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. März
2006 zu verurteilen, die Bleibevereinbarung vom 15. Juni 1998
anzupassen und den Sonderzuschuss für den Auslandsruf der
Universität Z... in einer Höhe zu zahlen, die die durch das
Außerkrafttreten des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes
entstandene Besoldungskürzung ausgleicht und zusätzlich Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und
wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er
vor: Die Vertragsanpassung sei auch nach der Übergangsvorschrift
des § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BBesG, die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG weiter Anwendung finde, ausgeschlossen. Danach sei eine
Erhöhung der Dienstbezüge durch die Gewährung von Zuschüssen nach
altem Recht ausgeschlossen. Dabei sei irrelevant, dass die
Zuschusserhöhung nicht auf der Grundlage einer neuen
Rufabwendungsvereinbarung, sondern im Wege der (erhöhenden)
Anpassung eines dem Grunde nach bereits gewährten Zuschusses
beansprucht werde.
20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge
(Personalakte , Personalnebenakte
Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung ,
Personalnebenakte nebst Auszügen aus der Berufungsakte des TMWFK
) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
21 Die zugelassene und im Übrigen auch zulässige Berufung hat
keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
22 Der Kläger begehrt die Anpassung der im Jahr 1998 geschlossenen
Bleibevereinbarung an die geänderten besoldungsrechtlichen
Verhältnisse.
23 Diese Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die
Leistungsklage. Der Anspruch auf Anpassung eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis
der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung
gerichtete Klage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar
1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331), mit der zunächst
die Abänderung der Vereinbarung erstritten werden soll, was sodann
die Durchsetzung des eingeschlagenen Zahlungsanspruchs
ermöglicht.
24 Bei der getroffenen Vereinbarung handelt es sich als
Voraussetzung einer solchen Leistungsklage um einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bleibe- oder Rufabwendungsvereinbarungen sind eine besondere Art
der Berufungsvereinbarungen. Berufungsvereinbarungen legen das
Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und
Hochschullehrer anlässlich seiner Berufung hinsichtlich seiner
persönlichen Rechtsstellung und seiner Bezüge - Vereinbarung
mit dem zuständigen Ministerium - sowie der sachlichen und
personellen Ausstattung seines Arbeitsbereichs
(Ausstattungsvereinbarung) - Vereinbarung mit der Hochschule
- rechtsverbindlich fest. Durch Bleibevereinbarungen können
mit einem Professor Absprachen über Bedingungen getroffen werden,
unter denen er sich verpflichtet, den Ruf an eine andere Hochschule
abzulehnen. Wie auch bei Berufungsvereinbarungen werden darin
häufig die besoldungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers, die
sachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen
Einrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt. Anders als
bei Berufungsvereinbarungen enthalten Bleibezusagen jedoch keine
Verpflichtung zur Berufung in ein bestimmtes Beamtenverhältnis
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03
- NVwZ 2006, 1401; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.
Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 - Juris).
25 Die Rechtsnatur solcher Berufungsvereinbarungen wird in der
Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach dem konkreten
Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl.
hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A
156/09 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober
2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69; OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08
- a. a. O.; HessischerVGH, Urteile vom 16. November 2006
- 8 UE 2251/05 - Juris und vom 18. Mai 2004 - 8
TG 1420/03 - ESVGH 55, 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997,
475; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80
- NVwZ 1983, 546). Bei Abgrenzungsschwierigkeiten wird die
Frage häufig offen gelassen, weil sich aus der unterschiedlichen
rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung (vgl.
§§ 60 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG)
nicht ergibt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010
- 2 A 156/09 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile
vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - a. a. O. und vom
- April 1999 - 9 S 2653/98 - VBlBW 1999, 378; offen
gelassen in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 8. Februar
1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -
BVerfGE 43, 242; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/ders.,
Hochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt III Rn. 111 ff.; Reich,
Hochschulrahmengesetz, 7. Aufl., § 45 II.; Summer, in:
Schwegmann/ders., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand
Januar 2010, § 2 Rn. 18; Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis,
Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2008, § 45 Rn.
47).
26 Hier ist allerdings angesichts des konkreten Erscheinungsbilds
der 1998 abgegebenen Erklärungen der Beteiligten vom Vorliegen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auszugehen (so auch das
TMWFK, vgl. Bl. 44 d. Personalnebenakte). Nach Form und Inhalt der
Erklärungen standen sich die Beteiligten im Verhältnis der
Gleichordnung gegenüber. Ihr Wille war erkennbar auf den Abschluss
einer Vereinbarung gerichtet. Wie sich aus dem Schreiben vom 27.
Mai 1998 ergibt, hat das TMWFK mit dem Kläger über den Verbleib an
der Universität ... verhandelt und ihm im Ergebnis dieser
Verhandlungen ein "Angebot" zur Abwendung des Rufs der
Universität Z... unterbreitet sowie um Mitteilung seiner
Entscheidung gebeten (vgl. Bl. 144 d. Personalnebenakte). Mit
Schreiben vom 11. Juni 1998 bestätigte das TMWFK das
"Bleibeangebot" und stellte klar, dass der dort zugesagte
unbefristete nichtruhegehaltfähige Zuschuss in Höhe von 1.500,00 DM
monatlich gezahlt wird (vgl. ebenda Bl. 150). Mit Schreiben vom 15.
Juni 1998, am selben Tag beim TMWFK eingegangen, teilte der Kläger
mit, "ich habe mich entschlossen, den Ruf an die Universität
Z... abzulehnen und nehme Ihr Bleibeangebot mit dem heutigen Tage
an" (vgl. ebenda Bl. 153).
27 Dieser rechtlichen Einordnung steht entgegen des Vortrags des
Beklagten nicht von vornherein das grundsätzlich für
öffentlich-rechtliche Verträge geltende Schriftformerfordernis
entgegen (§ 57 VwVfG bzw. des Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG). Danach ist zwar die
Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde oder auf mehreren
gleichlautenden Urkunden erforderlich. Vorliegend ist dieses
Erfordernis der Urkundeneinheit nicht gewahrt. Die Annahme durch
den Kläger befindet sich nicht auf dem Bleibeangebot oder einer
gleichlautenden Fassung. Allerdings ist dem Umstand besonderes
Gewicht beizumessen, dass das Rechtsgeschäft zwischen den
Beteiligten lediglich eine einseitige Zahlungsverpflichtung des
Beklagten zum Gegenstand hatte. Dies hat Auswirkungen auf das
Schriftformgebot, denn Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und
deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und
anzuwenden. Der mit der Schriftform verbundenen Warn- und
Beweisfunktion wird in Fällen der Übernahme einseitiger
Verpflichtungen auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die
Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung gesetzt,
sondern gesondert ausgesprochen wird. Einer Warnung für den Kläger
bedurfte es hier nicht, weil er mit der Annahme des Angebots
seinerseits keine Zahlungsverpflichtung einging. Auch der
Beweisfunktion kommt in solchen Fällen nur eingeschränkte Bedeutung
zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14.93
-, BVerwGE 96, 326; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar
2010 - 2 A 156/09 - a. a. O.).
28 Das Anpassungsverlangen des Klägers, das die Ausgestaltung des
Dienstverhältnisses betrifft, war Gegenstand des in
beamtenrechtlichen Streitigkeiten nach § 126 Abs. 3 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - (nunmehr § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) auch bei Leistungsklagen erforderlichen
Vorverfahrens.
29 Die Leistungsklage ist aber unbegründet.
30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung der im Jahr 1998
geschlossenen Bleibevereinbarung. Zwar kann eine Vertragsanpassung
nach den in § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden,
weil das Thüringer Hochschulgesetz keine Vorschriften über die
Anpassung bestehender Bleibevereinbarungen an veränderte
Verhältnisse enthält. Die Voraussetzungen für eine solche
Vertragsanpassung sind hiernach aber im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
31 Entgegen der Annahme des Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 60 ThürVwVfG nicht durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6
ThürVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich
"nicht für die Berufung von Hochschullehrern" gilt,
ausgeschlossen (vgl. ebenso zu vergleichbaren landesrechtlichen
Vorschriften: Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2
A 156/09 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.
Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - a. a. O. und vom 21. April
1999 - 9 S 2653/98 - a. a. O.; HessischerVGH, Beschluss
vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - a. a. O.; a. A.
Urteil vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/95 - a. a.
O.). Diese Regelung ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und
auf den Vorgang der Berufung zu beschränken, zu dem die
Bleibezusage nicht zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006
- 2 BvR 2364/03 - NVwZ 2006, 1401). Hintergrund der
Einschränkung des Anwendungsbereichs des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist, dass die Berufung als Professor
gleichbedeutend ist mit der beamtenrechtlichen Ernennung, die im
Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nur bei Vorliegen
der beamtenrechtlichen Nichtigkeits- und Rücknahmegründe rückgängig
gemacht werden kann; die allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätze über die Nichtigkeit und Rücknahme begünstigender
Verwaltungsakte sind dagegen unanwendbar (vgl. zur vergleichbaren
Rechtslage in Sachsen-Anhalt: Reich, Hochschulgesetz
Sachsen-Anhalt, 1996, § 125 Rn. 2). Im Übrigen wäre ein Ausschluss
der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die das Gesetz
nicht nur in § 60 VwVfG bzw. ThürVwVfG, sondern auch in § 38 VwVfG
bzw. ThürVwVfG zum Ausdruck bringt, angesichts ihrer Verwurzelung
im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, nunmehr gesetzliche
Ausformung in § 313 BGB) so außergewöhnlich, dass es hierfür
positiver Anhaltspunkte bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - a. a. O.; OVG
Berlin, Beschluss vom 26. April 1997 - 4 S 406.96 - DÖV
1997, 879). An solchen fehlt es. Weder der Gesetzesbegründung zu § 2 ThürVwVfG (vgl. LTDrucks 1/334, S. 88 ff.) noch der
Gesetzessystematik lassen sich solche Anhaltspunkte entnehmen. Im
Gegenteil. Aus der Bestimmung über Ausstattungszusagen in § 78 Abs. 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ergibt sich, dass sich
ändernde Verhältnisse auch im Bereich des Hochschulwesens in den
Blick zu nehmen sind.
32 Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ist auch nicht bereits
deshalb zu verneinen, weil nach der Reform der Professorenbesoldung
die Erhöhung der Dienstbezüge für Professoren der C-Besoldung durch
die Gewährung von Zuschüssen nach der bis zum 22. Februar 2002
geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeschlossen ist
(vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 2.
Halbs. BBesG Fassung 31. August 2006). Ausgeschlossen ist die
Anwendung des § 60 ThürVwVfG nur, wenn eine später erlassene
Rechtsnorm in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
die durch den Vertrag geregelten Rechtsverhältnisse unmittelbar
erfasst und gesetzlich abweichend regelt, z. B. entgegenstehende
Verträge unmittelbar aufhebt, gegenstandslos werden lässt oder den
Vertragspartnern ein Recht auf neue Entscheidung einräumt (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 6a). So liegt es hier
nicht. Wie sich aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift
("durch Gewährung von Zuschüssen") ergibt, verbietet § 77
Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BBesG "lediglich" das Aushandeln
neuer Zuschüsse nach altem Recht. Die nach altem
Recht gewährten Zuschüsse bleiben unberührt; dies schließt ihren
"wertmäßigen" Erhalt ein. Letztlich kann diese Frage aber
offen bleiben.
33 Die Voraussetzungen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG
geregelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind
nicht gegeben. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann eine
Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten
Verhältnisse nur verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit
Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer
Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen
Regelung nicht zuzumuten ist.
34 Nach sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht
geltenden Grundsätzen ist die Geschäftsgrundlage nicht schon dann
in Wegfall geraten, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen
Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss
einwilligen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Vertragspartner bestimmte Umstände zur g e m e i n s a m e n G r u
n d l a g e des Vertrages gemacht und diese sich nachträglich
wesentlich verändert haben. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages
wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt
erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen
Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner
erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen
Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich
aufbaut (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 25, 390; 40, 334; 61, 153; 84, 1;
89, 226; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW
1985, 313; BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - VII C
35.65 - BVerwGE 25, 299; vom 26. Januar 1995 - 3 C
21/93 -, BVerwGE 97, 331 und vom 24. September 1997 -
11 C 10/96 - NVwZ 1998, 1075). Dabei ist bei Verträgen über
Dauerschuldverhältnisse, die keine Anpassungsklausel enthalten, zu
berücksichtigen, dass solche Verträge immer in die nicht absehbare
Zukunft hineinführen. Die bei sonstigen Austauschverträgen im
allgemeinen berechtigte Annahme, dass Leistung und Gegenleistung
von den Vertragsparteien als einander gleichwertig angesehen
werden, muss bei auf Dauer angelegten Verträgen mit der
Einschränkung verstanden werden, dass die Vertragsparteien nicht
damit rechnen können, diese Gleichwertigkeit werde für die ganze
Vertragsdauer erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990
- I ZR 233/88 - NJW 1991, 1478).
35 Hieran gemessen war Geschäftsgrundlage des mit dem Bleibevertrag
vereinbarten Zuschusses, eine weitgehende wirtschaftliche
Gleichwertigkeit zwischen dem von der Universität Z... angebotenen
Jahresbruttoeinkommen und dem Jahresbruttoverdienst des Klägers an
der Universität ... herzustellen, um den Ruf an die Universität
Z... abzuwenden und den Kläger für einen Verbleib an der
Universität ... zu gewinnen. Der Beklagte hat dazu das von der
Universität Z... angebotene Jahresbruttoeinkommen in Höhe von
188.839 sfr in die damals hiesige Währung Deutsche Mark umgerechnet
und den sich ergebenden DM-Betrag dem Jahresbruttoverdienst des
Klägers an der Universität ... gegenübergestellt. Dabei ging das
Ministerium im Angebotsvorschlag nach der Verhandlung vom 4. Mai
1998 folgendermaßen vor: Die Umrechnung des von der Universität
Z... angebotenen Verdienstes erfolgte nach Abzug der in der S...
zum damaligen Zeitpunkt zu entrichtenden Versicherungskosten (-7,8
v. H. Beamtenversicherungskasse, -5,05 v. H. Alters- und
Hinterbliebenenversorgung, -1,5 bzw. -0,5 v. H.
Arbeitslosenversicherung, -0,423 v. H.
Nichtbetriebsunfallversicherung, -1 v. H. Krankenversicherung) nach
Maßgabe des damaligen Wechselkurses sowie der damaligen
Verbrauchergeldparität im Verhältnis 50:50 und ergab ein
Jahresbruttoeinkommen von 178.429 DM. Der Jahresbruttoverdienst des
Klägers an der Universität ... belief sich demgegenüber auf 158.988
DM. Das TMWFK errechnete ihn aus der jährlichen Besoldung in Höhe
von 147.000 DM, den jährlichen Sonderzahlungen (sog.
Weihnachtsgeld) in Höhe von 11.488 DM und dem Urlaubsgeld in Höhe
von 500,00 DM. Für die vergleichende Betrachtung der Einkommen
wurden von diesem Bruttoverdienst die vom Arbeitgeber in der S...
einzubehaltenden Versicherungsleistungen in Höhe von 3 v. H.
abgezogen. Der auf diese Weise ermittelte Besoldungsunterschied
zwischen den Einkommen betrug jährlich 24.211 DM und monatlich
2.018 DM (vgl. Hausvorlage des TMWFK vom 18. Mai 1998, Bl. 138 ff.
d. Personalnebenakte). Zum Ausgleich dieses Einkommensnachteils bot
das TMWFK dem Kläger an, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von
1.500 DM zu zahlen, was einem Anteil von 74 v. H. der
Besoldungsdifferenz entsprach (vgl. ebenda, S. 142); im Übrigen
sollte der Zuschuss an den gesetzlichen Zuschusserhöhungen
teilnehmen.
36 Die durch diese Zuschussgewährung bewirkte Angleichung des
Einkommens des Klägers an der Universität ... an das von der
Universität Z... angebotene Jahreseinkommen in Höhe von 188.839 sfr
ist nicht in Wegfall geraten. Das Jahresbruttoeinkommen des Klägers
ist nicht unter den ausgehandelten Betrag in Höhe von 176.988 DM
(158.988 DM + 12 x 1.500 DM zzgl. gesetzlicher Steigerungen)
gefallen (vgl. nur Jahresbruttoeinkommen mit der Bezugsgröße
Januargehalt: im Jahr 2004 rund 113.600 €; im Jahr 2006 rund
115.200 €).
37 Die Erwartung des Klägers, unabhängig von der angenäherten
Einkommensparität würden die im Zeitpunkt der Bleibeverhandlungen
gewährten jährlichen Sonderzuwendungen dauerhaft fortgezahlt
werden, ist einseitig geblieben und nicht zur gemeinsamen
Geschäftsgrundlage geworden. Zwar sind die jährlichen
Sonderzuwendungen in die Vergleichsberechnung bei der Ermittlung
des klägerischen Jahreseinkommens an der Universität ...
eingeflossen, aber lediglich als eine von mehreren Rechengrößen.
Weder aus den dokumentierten Bleibeverhandlungen noch aus sonstigen
Umständen lässt sich entnehmen, dass diesen, in die Berechnung
eingestellten Sonderzuwendungen dauerhaft in der Zukunft
selbständige Bedeutung zukommen sollte. Gewollt war die -
einmalige - Angleichung des Jahreseinkommens des Klägers an
das s... Angebot, um den Auslandsruf abzuwenden (vgl. zur insofern
üblichen Verhandlungspraxis: Detmer, in Hartmer/ders.,
Hochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt VII Rn. 238). Dies
setzte jedoch nicht voraus, dass die einzelnen Rechnungspositionen
in dem hierfür notwendigen Einkommensvergleich in ihrem Bestand
oder ihrer Fortentwicklung garantiert werden. Maßgeblich und
entscheidend war das Ergebnis der Vergleichsberechnungen, nämlich
die Höhe des Besoldungsunterschieds, der durch den Zuschuss
weitgehend kompensiert werden sollte. Die Höhe der
Sonderzuwendungen war dabei ebenso wie die Höhe sonstiger zu
berücksichtigender Besoldungsbestandteile bloßer - einmaliger
38 Der Beklagte hätte darüber hinausgehend eine Gewähr für die
Fortzahlung der Sonderzuwendungen auch gar nicht übernehmen können,
weil dies eine Prognose über die Besoldungsentwicklung
vorausgesetzt hätte, die ihm verlässlich nicht möglich gewesen
wäre. Abgesehen davon, dass er auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2
Satz 1 BBesG (bzw. nunmehr § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG), die
Vereinbarungen über eine höhere als die gesetzlich zustehende
Besoldung im Sinne des § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m § 134 BGB
verbietet, umgangen hätte, wenn er weggefallene
Besoldungsbestandteile über eine Zuschussgewährung vollumfänglich
garantiert und weitergewährt hätte. Im Übrigen hätte eine der
Bleibevereinbarung zugrunde liegende übereinstimmende Überzeugung,
dass die in den Einkommensvergleich eingestellten
Rechnungspositionen und -variablen Bestand haben sollen, zudem
bedeutet, dass auch die Einkommensentwicklung in der S... dauerhaft
zu überwachen und der gewährte Zuschuss bei nicht auszuschließenden
Kürzungen (vgl. auch das Angebot der Universität Z..., Bl. 63 ff.
der Personalnebenakte) oder Änderungen der Verbrauchergeldparität
(damalige Grundlage: 99,31 DM = 100 sfr) oder des Wechselkurses
(damals 121,20 DM = 100 sfr) ggf. zu mindern gewesen wäre.
Unabhängig davon, dass eine solche Überwachung durch den Beklagten
verwaltungsmäßig nicht zu leisten gewesen wäre, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der sich auf
"Besitzstandswahrung" beruft, dies gewollt hat.
39 Klarstellend sei angemerkt, dass die dauerhafte Parität der
Einkommen ebenso wenig gemeinsame Geschäftsgrundlage der
Bleibevereinbarung war. Wie ausgeführt war Gegenstand der
Bleibevereinbarung die (weitgehende) Kompensation des finanziellen
Nachteils, der zwischen dem angebotenen Jahresbruttoeinkommen an
der Universität Z... in Höhe von 188.839 sfr und dem
Jahresbruttoeinkommen an der Universität ... in Höhe von 158.988 DM
bestand. Künftige Entwicklungen der (Kern-)Besoldung blieben außer
Betracht – was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch
bestätigt hat.
40 Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung
regelmäßig ohnehin nicht, wenn es in das normale Risiko
unbefristeter Vereinbarungen - wie hier des unbefristet
gewährten Zuschusses - fällt, dass sich die Verhältnisse im
Laufe der Zeit zugunsten des einen oder anderen Vertragspartners
ändern können (vgl. zu zivilrechtlichen Dauerverträgen: BGH, Urteil
vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88 - NJW 1991, 1478).
Vorliegend war es das Risiko beider Parteien, dass sich die
Einkommenssituation im In- und Ausland künftig verschlechtern oder
verbessern kann.
41 Abgesehen von alledem käme eine Vertragsanpassung wegen der
Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen nur in Betracht, wenn
die Minderung in den Bezügen wegen dieser nachträglichen
Rechtsänderung so einschneidend gewesen wäre, dass ein Festhalten
an der ursprünglichen Vereinbarung zu einem untragbaren, mit Recht
und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen
würde und das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung für die
betroffene Partei unzumutbar wäre. Hiervon ist nicht auszugehen.
Die durch den Wegfall des Urlaubsgeldes und die Kürzung der
Sonderzuwendung eingetretene Vermögenseinbuße liegt nicht über 6 v.
H. der jährlichen Besoldung nach C 4 - ungeachtet etwaiger
steuerlicher Entlastungen in den vergangenen Jahren.
42 Neben dem ersatzlos gestrichenen Urlaubsgeld in Höhe von 255,65
€ hat sich durch den Wegfall der Sonderzuwendungen infolge der
Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes und des Erlasses
des Thüringer Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen vom
16. Dezember 2003 (GVBl. S. 515) die jährliche Besoldung der
Besoldungsgruppe C 4 um -3,32 v. H. vermindert. Mit der durch Art. 22 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl.
S. 58) erfolgten Änderung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes
verminderte sich die jährliche Besoldung der Besoldungsgruppe C 4
um -5,66 v. H. (vgl. Bericht der Landesregierung zur Überprüfung
des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes, LTDrucks 4/2316, S. 3). Mit
dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und
-vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. 134) am 1. Juli
2008 wurde das Thüringer Sonderzahlungsgesetz aufgehoben. Die
Dienstbezüge wurden um die jeweiligen Vomhundertsätze der
Sonderzahlung erhöht und gleichzeitig allgemein angehoben.
43 Vermögenseinbußen in der vorgenannten Größenordnung liegen nicht
in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor
aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation erwarten lässt, und
deshalb die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Einwand des
Klägers, die Kürzung der Sonderzahlungen sei nicht in das
Verhältnis zum Jahreseinkommen, sondern in das Verhältnis zur
jährlichen Höhe des Auslandszuschusses zu setzen, vermag nicht zu
überzeugen. Mit dem Auslandszuschuss sollten Defizite in den
jeweiligen Jahreseinkommen und nicht bei etwaigen Sonderzuwendungen
ausgeglichen werden.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132
VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.
47 Beschluss
48 Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des
Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren für beide Rechtszüge auf
je 13.830,48€ festgesetzt.
49 Gründe
50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG
-. In Rechtsstreitigkeiten über einen Teilstatus, wozu neben
Ansprüchen auf Versorgung und Besoldung auch Ansprüche auf Zulagen
gehören, bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen
Jahresbetrag des Teilstatus (sog. Teilstatusrechtsprechung: BVerwG,
Beschlüsse vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR
2000, 188 und vom 7. April 2005 - 2 C 38/03 - Juris;
Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 -, n. v.;
Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999 - 2 VO 210/97
-, vom 19. Juli 2005 - 2 VO 794/05 - n. v. und
vom 30. Juli 2007 - 2 KO 138/07 - DÖV 2008, 212). Nach
dem Klagebegehren ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von
13.830,48€ (2 x jährlicher Zuschuss in Höhe von 6.915,24
€).
51 Die Abänderungsbefugnis folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der
von den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.
April 2007 hinsichtlich des Streitwertbeschlusses erklärte
Rechtsmittelverzicht lässt die in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG
eingeräumte Befugnis unberührt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 28. Januar 1998 - 3 E 410/97 -
Juris).
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