Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 SF 184/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: L 6 SF 184/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2011:0304.L6SF184.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 3103 RVG-VV, § 14 Abs 1 RVG, § 15a RVG, § 153 Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei der Verfahrensgebühr Nr 3103 RVG-VV handelt es sich nicht um die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nach § 15a RVG, sondern um einen Sondergebührentatbestand für eine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG kommt nicht in Betracht. (Rn.14)
(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Nordhausen, 14. Dezember 2010, S 24 SF 86/10 E, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen
vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S
24 AS 2750/08).
2 Mit Bescheid vom 10. August 2008 hatte die Beklagte, eine ARGE
Grundsicherung, den Antrag der Kläger (Bedarfsgemeinschaft von zwei
Personen) auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von
42,23 Euro abgewiesen. Den von dem Beschwerdeführer erhobenen
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008
zurück. Auf die Klageerhebung gewährte das Sozialgericht dem Kläger
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den
Beschwerdeführer bei. In dem 26 Minuten dauernden Erörterungstermin
am 28. September 2009 verhandelte das Sozialgericht drei Verfahren
der Kläger. Nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden, dass die
Berechnung der Beklagten richtig sei, nahm der Beschwerdeführer die
Klage zurück.
3 In seiner Kostenrechnung vom 24. November 2009 machte er aus der
Staatskasse für das Verfahren einen Betrag 654,20 Euro geltend, der
sich wie folgt errechnet:
4 | | |
| --- | --- |
| Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG | 250,00 Euro |
| Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG | 75,00 Euro |
| Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG | 200,00 Euro |
| Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld | 4,75 Euro |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
| Zwischensumme | 549,75 Euro |
| Mehrwertsteuer | 104,45 Euro |
| Gesamtbetrag | 654,20 Euro |
5 Unter dem 30. April 2010 wies die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 345,70 Euro an und führte
aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 werde eine um ¼
geminderte Mittelgebühr (127,50 Euro) als angemessen erachtet. Die
Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sowie Umfang und
Schwierigkeit seien leicht unterdurchschnittlich, die Einkommen-
und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Für die
Terminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr angemessen. Nachdem
am gleichen Tag 12 Verfahren verhandelt wurden, seien Fahrtkosten-,
Tage- und Abwesenheitsgeld anteilig zu berechnen.
6 Seine Erinnerung hat der Beschwerdeführer auf die Höhe der
Verfahrens- und Terminsgebühr beschränkt und ausgeführt, die
Verhandlungsgebühr sei anhand der Kriterien des § 15a des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Die
Entscheidung der UKB sei nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der
Sache sei für die Kläger eher überdurchschnittlich gewesen. Der
Umfang seiner anwaltlichen Arbeit sei nicht unterdurchschnittlich
gewesen und es habe sich um eine sehr komplexe und komplizierte
Rechtsmaterie gehandelt. Die Kürzung der Terminsgebühr sei nicht
angebracht, weil die volle Terminsgebühr mit der Wahrnehmung des
Termins entstehe. Auf die Dauer des Termins komme es nicht an.
7 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die
aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 451,11 Euro
festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.
Einschlägig sei die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, weil der
Beschwerdeführer die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren
vertreten habe. Der Ansatz der Gebühr Nr. 3102 VV RVG komme nicht
in Betracht. § 15a RVG sei bereits nach seinem Wortlaut nicht
anwendbar, da er lediglich die Folgen einer Anrechnung nach dem RVG
regle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - Az.: II ZB
35/07 und 29. April 2010 - Az.: V ZB 38/10). Wann die Anrechnung
erfolge, sei im RVG ausdrücklich geregelt, z.B. in der Vormerkung 3
Abs. 4 RVG. Bei Nr. 3103 VV RVG handle es sich nicht um eine
Anrechnung sondern um einen Sondergebührentatbestand für den Fall
einer vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungs- bzw.
Widerspruchsverfahren. Eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG
scheitere bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke,
denn der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
16/12717 S. 2, 58) mit dem neuen § 15a RVG ausdrücklich nur den
Begriff der Anrechnung definieren wollen um unerwünschte
Auswirkungen der Anrechnung zu vermeiden. Im zugrunde liegenden
Verfahren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
durchschnittlich und die Bedeutung für die Kläger leicht
überdurchschnittlich gewesen. Bei der Terminsgebühr sei eine
Kürzung der Mittelgebühr um ein Drittel gerechtfertigt. Auf die
Dauer des Erörterungstermins komme es neben den weiteren Kriterien
des § 14 RVG durchaus an (Senatsbeschluss vom 6. März 2008 - Az.: L
6 B 198/07 SF). Durchschnittlich könnten dafür 30 Minuten angesetzt
werden, sodass eine Kürzung um ein Drittel gerechtfertigt sei.
8 Gegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und
vorgetragen, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die
Kriterien des § 15a RVG zu berücksichtigen. Damit sei eine Gebühr
von 200,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG angemessen. Die Entscheidung
des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der
Terminsgebühr werde dessen Ansicht nicht geteilt. Die Dauer des
Termins sei unerheblich.
9 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung
vom 22. Februar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
II.
10 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren
ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar
2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar
2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08
SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt
200,00 Euro und die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen
Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt- Zur Vollständigkeit wird
darauf hingewiesen, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses vom 14. Dezember 2010 unrichtig ist.
11 Die Beschwerde ist unbegründet.
12 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das
Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,
Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen das Sozialgericht PKH gewährt
hatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG
aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
13 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem
Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der
Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen
(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu
berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu
ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach
allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von
20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS
21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26.
November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B
80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr.
13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010 Rdnr. 12).
Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums
objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK,
nach juris); dann erfolgt - wie hier geschehen - eine Festsetzung
nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
14 Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz berechnete
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG. Die Voraussetzungen des § 15a RVG
liegen offensichtlich nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer seine
Ansicht auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründet hat,
wird diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die überzeugenden Ausführungen im
Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Ihnen ist nichts
hinzuzufügen.
15 Eine höhere als die vom Sozialgericht festgestellte
Verfahrensgebühr von 170,00 Euro kommt nicht in Betracht. Vielmehr
ist dieser Betrag durchaus großzügig. Der Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit (Fertigung eines Schriftsatzes) war auch unter
Berücksichtigung der Beratung der Kläger, Lesen der
Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium und Fertigen von Notizen
(vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach
juris) im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren
unterdurchschnittlich. Die Notwendigkeit eines höheren zeitlichen
Aufwands hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Die Schwierigkeit
seiner Tätigkeit lag am unteren Rande des Durchschnitts.
Hinsichtlich der übrigen Kriterien sind Erörterungen angesichts der
insofern nicht fallbezogenen Begründung nicht erforderlich.
Insoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 14. Dezember 2010
verwiesen. Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Den Ausführungen
der Vorinstanz wird mit der Einschränkung zugestimmt, dass nach der
Senatsrechtsprechung die durchschnittliche Dauer eines
Erörterungstermins über 30 Minuten liegt (vgl. Beschluss vom 24.
August 2010 - Az.: L 6 SF 562/10 B).
16 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
17 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt
(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Permalink