Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 SF 727/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-03
Aktenzeichen: L 6 SF 727/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2011:0103.L6SF727.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 1 RVG, Nr 3103 RVG-VV, Nr 3106 RVG-VV
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Bei der fiktiven Terminsgebühr kann der nicht vorhandene Terminsaufwand die Mindestgebühr nicht begründen. (Rn.23)
-
Die fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV hat sich an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren (vgl SG Berlin vom 10.9.2007 - S 48 SB 2223/05 = AGS 2008, 88), denn die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung lässt sich in den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen (vgl SG Köln vom 2.11.2007 - S 6 AS 231/06 = AGS 2008, 236). (Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Gotha, 17. Juni 2010, S 37 3435/08, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010 aufgehoben und die aus der
Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 316,54 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S
37 AS 3327/07). Die von dem Beschwerdeführer vertretene Klägerin
bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 14. November 2006 hatte die Beklagte, eine ARGE
Grundsicherung für Arbeitssuchende, ihren Bescheid über die
Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. August bis 30.
September 2006 teilweise aufgehoben und die Rückzahlung von 319,94
Euro verlangt, weil die Tochter der Klägerin in dieser Zeit nicht
mehr der Bedarfsgemeinschaft angehöre.
2 Den Antrag auf Rücknahme des Bescheids nach § 44 den Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 11. Juli 2007 ab und wies den von dem Beschwerdeführer
erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007
zurück. Am 23. August 2007 erhob dieser für die Klägerin Klage,
begründete sie auf ca. einer halben Seite und beantragte die
Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Bescheid vom 30.
Oktober 2007 reduzierte die Beklagte ihre Forderung auf 49,87 Euro.
Nachdem sich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts mit zwei
kurzen Schriftsätzen geäußert hatte, bewilligte das Sozialgericht
der Klägerin mit Beschluss vom 6. März 2008 PKH und ordnete den
Beschwerdeführer bei. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag wies es
die Klage unter Bezugnahme auf die Bescheide der Beklagten ab;
diese habe der Klägerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
3 Mit am 3. April 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag
begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender
Gebühren:
4 | | |
| --- | --- |
| Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG | 170,00 Euro |
| Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG | 200,00 Euro |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
| Zwischensumme | 390,00 Euro |
| USt | 74,10 Euro |
| | 464,10 Euro |
5 Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 setzte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle (UKB) die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr
auf 243,95 Euro fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei
vergleichsweise unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Sache
für die Klägerin leicht unterdurchschnittlich gewesen. Daher sei es
angemessen, die Gebühren auf jeweils die Hälfte der Mittelgebühren
festzusetzen.
6 Mit der Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es sei
für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
Gebührenreduzierung gerechtfertigt sei. Für die Klägerin habe
angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse keine
unterdurchschnittliche Bedeutung vorgelegen.
7 Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat das Sozialgericht die
Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, tatsächlich habe der
Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit
der Sach- und Rechtslage, der geringen Schwierigkeit und des
geringen Aufwands nur Anspruch auf eine Verfahrensgebühr Nr. 3102
VV RVG in Höhe von 40,00 Euro. Für die Terminsgebühr hätte
angesichts des geringen Aufwands allenfalls die Mindestgebühr von
20,00 Euro angesetzt werden dürfen. Eine Abänderung der
Kostenfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers komme nicht in
Betracht.
8 Gegen den am 6. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und
vorgetragen, die Reduzierung der Gebühren sei für ihn nicht
nachvollziehbar. Es habe sich um ein normales Hauptsacheverfahren
gehandelt. Die Bedeutung sei für die Klägerin als durchschnittlich
einzuschätzen.
9 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
10 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010
aufzuheben und die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung
auf 464,10 Euro festzusetzen.
11 Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur
Sache nicht geäußert.
II.
12 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren
ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Diese
Vorschriften sind anwendbar, wie der Senat bereits mehrfach
entschieden hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. August 2010 - Az.: L
6 SF 562/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29.
April 2008 - L 6 B 32/08 SF). Der Wert des Beschwerdegegenstandes
übersteigt 200,00 Euro und sie wurde rechtzeitig eingelegt.
13 Die Beschwerde ist teilweise begründet.
14 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das
Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,
Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelte sich bei der Klägerin des
Hauptsacheverfahrens um eine kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d.
§ 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a
Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem
Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.
15 Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der
Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen
(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu
berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu
ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach
allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von
20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS
21/09 R; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az.: VI ZR
261/05, beide nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a.
Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni
2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF;
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008,
§ 73a Rdnr. 13f). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die
Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des
Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 –
Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Dann erfolgt eine Festsetzung
nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
16 Hier hat der Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt 464,10 Euro
geltend gemacht. Die ihm tatsächlich zustehenden Gebühren
übersteigen die Toleranzgrenze von 20 v.H. und errechnen sich wie
folgt:
17 1. Zu erstatten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, weil der Beschwerdeführer
die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat. Der
Gebührenrahmen reicht von 20,00 Euro bis 320,00 Euro. Hier ist
angesichts der Sachlage eine Gebühr in Höhe von zwei Dritteln der
Mittelgebühr (170,00 Euro) und damit in Höhe von 113,00 Euro
angemessen. Der Senat folgt nicht der Ansicht der UKB, dass ein
Ansatz in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr ausreichend ist. Die
Ausführungen der Vorinstanz zur Mindestgebühr (die bei Nr. 3102 VV
RVG im Übrigen 20,00 Euro beträgt) sind nicht haltbar.
18 Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers war im relevanten
Zeitraum (23. August 2007 bis 6. März 2008) im Vergleich zu anderen
sozialgerichtlichen Verfahren allerdings deutlich
unterdurchschnittlich. Er fertigte drei kurze Schriftsätze und
blieb damit auch bei Berücksichtigung des notwendigen Aufwands für
die Besprechung und Beratung der Klägerin, das Lesen der
Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von
Notizen und eine Rechtsprechungs- und Literaturrecherche unter dem
Durchschnitt. Eigene Ausführungen des Beschwerdeführers liegen
hierzu nicht vor.
19 Die Bedeutung der Angelegenheit war angesichts der Höhe der
Rückforderung (319,54 Euro) für die im Leistungsbezug nach dem SGB
II stehende Klägerin hingegen überdurchschnittlich. Abzustellen ist
auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche,
wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber,
nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli
2009, a.a.O.). Für die Behauptung der UKB, sie sei "leicht
unterdurchschnittlich", gibt es keinen Anhalt. Die Vorinstanz
hat diesen Gesichtspunkt entgegen dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt.
Die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Klägerin werden durch die
überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit kompensiert
(vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).
20 Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich zu
einem durchschnittlichen Sozialrechtsfall (vgl. Senatsbeschluss vom
3. April 2009 - Az.: L 6 B 261/08 SF; LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07, nach juris)
unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer hatte zu erkennen, dass
die Klägerin nur die an sie gezahlten Leistungen zu erstatten
hatte. Er hat dies vorgetragen. Damit ist die Behauptung der
Vorinstanz gegenstandslos, es sei nicht zu erkennen, ob er
überhaupt anwaltlich tätig gewesen sei. Der allgemein gehaltene
Angriff des Beschwerdeführers gegen die Berechnung des
Erstattungsanspruchs begründet keine höhere Schwierigkeit.
21 Ein Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
22 2. Für die getrennt zu prüfende (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.
März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF und 19. Juni 2007 – Az.: L 6
B 80/07 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September
2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist ebenfalls ein Ansatz in Höhe von zwei Dritteln der
Mittelgebühr (200,00 Euro) und damit von 133,00 Euro
angemessen.
23 Auch hier kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG auf alle
relevanten Umstände des Einzelfalls an, was die Vorinstanz nicht
beachtet hat. Der tatsächlich nicht vorhandene Terminsaufwand vor
Gericht kann die Mindestgebühr nicht begründen. Im Übrigen
beinhaltet Nr. 3106 VV RVG für Terminsgebühren eine gesetzliche
Wertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den
Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der
Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid als gleich fingiert
wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. August 2010 - Az.: L
15 B 1007/08 SF, nach juris). Der Gesetzgeber misst im Rahmen
dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen
Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung bei und stellt
ihn gleich. Dies ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG, wo die
Terminsgebühr in Verfahren mit Wertgebühren ohne Differenzierung
einheitlich auf einen Gebührensatz von 1,2 festgelegt ist. Eine
Schlechterbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen der Nr. 3106 VV
RVG wäre nicht angemessen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
19. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 12).
24 Zur Erreichung der Gleichbehandlung haben Rechtsprechung und
Literatur zwei Möglichkeiten entwickelt: die fiktive Betrachtung,
bei der hypothetisch beurteilt wird, welche Schwierigkeiten und
welchen Aufwand die mündliche Verhandlung mit sich gebracht hätte,
wenn sie durchgeführt worden wäre (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss
vom 20. August 2010 - Az.: L 15 B 1007/08 SF; LSG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK;
beide nach juris) und die Orientierung an der Verfahrensgebühr ohne
Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. SG
Berlin, Beschluss vom 10. September 2007 - Az.: S 48 SB 2223/05,
nach juris unter Hinweis auf Keller in jurisPR-SozR 10/2006 Nr. 6;
Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3106 VV Rdnr. 13).
25 Der Senat schließt sich der zweiten Alternative an. Die
voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung wird sich in
den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lassen (so zu Recht SG
Köln, Beschluss vom 2. November 2007 - Az.: S 6 AS 231/06, nach
juris) und muss damit spekulativ bleiben. Spekulationen können
nicht zur notwendigen Gleichbehandlung führen. Ob die Sache
tatsächlich keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zudem
oft eine Wertungsfrage. Die Praxis zeigt durchaus immer wieder
Fälle, in denen die erwartete Dauer einer mündlichen Verhandlung
nicht eingehalten werden kann.
26 3. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Entgelte für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) und
die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).
27 Danach errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt:
28 | | |
| --- | --- |
| Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG | 113,00 Euro |
| Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG | 133,00 Euro |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
| Zwischensumme | 266,00 Euro |
| USt | 50,54 Euro |
| | 316,54 Euro |
29 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
30 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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