Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 SF 808/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-17
Aktenzeichen: L 6 SF 808/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2010:1217.L6SF808.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 1 RVG, Nr 3103 RVG-VV, Nr 3106 RVG-VV
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Fertigt ein Rechtsanwalt nur einen kurzen Schriftsatz, ist der zeitliche Umfang der tatsächlich betriebenen und objektiv erforderlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Aktivitäten unterdurchschnittlich. (Rn.26)
(Rn.20)
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Ausführungen, die einer Vielzahl von Verfahren ohne Individualisierung vorgetragen werden (hier: Rundungsregelung), können nur einen minimalen Aufwand verursachen. (Rn.26)
(Rn.20)
-
Die Erfolgsaussichten der Klage sind bei der Prüfung der Bedeutung der Sache im Festsetzungsverfahren nicht relevant. (Rn.26)
(Rn.23)
-
Zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für eine Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Nordhausen, 27. April 2010, S 11 SF 42/09 E, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Nordhausen vom 27. April 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S
11 AS 2710/08). Dort wandten sich die Kläger, eine
Bedarfsgemeinschaft von vier Personen, gegen den Bescheid vom 24.
Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli
2008 und begehrten die Berücksichtigung von tatsächlich
angefallenen Heizkosten sowie die Rundung der gewährten Leistungen.
In der 70 Minuten dauernden nichtöffentlichen Sitzung am 23. Januar
2009 verhandelte die 11. Kammer des Sozialgerichts insgesamt sechs
Verfahren der Kläger (Az.: S 11 AS 2092/08, S 11 AS 2065/08, S 11
AS 2064/08, S 11 AS 2710/08, S 11 AS 2709/08), gewährte ihnen für
alle Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete den
Beschwerdegegner bei. Nach der Niederschrift wies der Vorsitzende
darauf hin, dass das Verfahrens Az.: S 11 2710/08 den gleichen
Zeitraum betreffe wie das Verfahren Az.: S 11 AS 2092/08; er gehe
von einer doppelten Rechtshängigkeit aus. Es sei unerheblich, dass
verschiedene Widerspruchsbescheide vorlägen. Daraufhin nahm der
Beschwerdegegner die Klage Az.: S 11 AS 2710/08 zurück.
2 In seiner Kostenrechnung vom 18. Februar 2009 machte er für
dieses Verfahren einen Betrag von insgesamt 646,17 Euro geltend,
der sich wie folgt errechnet:
3 | | |
| --- | --- |
| Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG | 170,00 Euro |
| Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG | 153,00 Euro |
| Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG | 200,00 Euro |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
| Zwischensumme | 543,00 Euro |
| Mehrwertsteuer | 103,17 Euro |
| Gesamtbetrag | 646,17 Euro |
4 Unter dem 18. März 2009 wies die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 334,99 Euro an und führte
aus, bezüglich der Verfahrensgebühr sei die halbe Mittelgebühr
angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei
unterdurchschnittlich, "zumal der Streitgegenstand doppelt
rechtsanhängig gewesen sein dürfte". Umfang und Schwierigkeit
seien als unterdurchschnittlich zu werten; trotzdem habe sich der
Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt auseinander setzen müssen.
Hinsichtlich der Terminsgebühr sei ebenfalls die halbe Mittelgebühr
angemessen. Auf die Ausführungen zur Bedeutung der Angelegenheit
für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei
der Verfahrensgebühr werde Bezug genommen.
5 Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat der
Beschwerdeführer in seiner Erwiderung auf die Ausführungen der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) verwiesen. Mit Beschluss
vom 27. April 2010 hat das Sozialgericht die dem Beschwerdegegner
zu erstattenden Kosten auf 646,17 Euro festgesetzt.
6 Gegen den ihm am 5. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung auf seine Erinnerungserwiderung und die Ausführungen der
UKB verwiesen. Auf richterliche Aufforderung zur Konkretisierung
hat er angegeben, in der Entscheidung des Sozialgerichts sei die
doppelte Rechtshängigkeit unbeachtet geblieben. Im Übrigen folge er
der Rechtsauffassung im Beschluss der Vorinstanz.
7 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
8 den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. April 2010
aufzuheben und die Vergütung des Beschwerdegegners auf 334,99 Euro
festzusetzen.
9 Der Beschwerdegegner beantragt,
10 die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Zur Begründung trägt er vor, die Bedeutung der Angelegenheit sei
für die Kläger weit überdurchschnittlich gewesen sei, weil es um
deren soziokulturelles Existenzminimum nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) gegangen sei. Auch sei von einer
durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Es sei nicht
einzusehen, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr entsprechend dem
Hinweis des Senatsvorsitzenden gekürzt würden, weil er in der
Klageschrift bzw. im Termin auf sachfremde Erwägungen verzichtet
habe. Dies diene der Entlastung der Justiz.
12 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung
vom 8. September 2010) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt. Der Vorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom
heutigen Tage dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung
übertragen.
II.
13 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren
ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar
2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar
2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08
SF) und zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes
übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
14 Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
15 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das
Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist,
Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen PKH gewährt wurde, waren
kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG
aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
16 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem
Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der
Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen
(Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu
berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu
ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach
allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von
20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS
21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
u.a. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19.
Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01
SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage
2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage
2010 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die
Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des
Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 –
Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung
nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
17 Hier übersteigen die beantragten Gebühren in Höhe von 543,00
Euro zwar die tatsächlich zustehenden Gebühren in Höhe von 460,70
Euro, allerdings nicht um 20 v.H. Die Festsetzung in verminderter
Höhe scheidet damit im vorliegenden Fall aus. Anhaltspunkte, dass
der Beschwerdegegner eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hat
(dann würde die Toleranzgrenze nicht gelten), liegen nicht vor.
18 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
ausschließlich gegen die Gebührenhöhe der Nummern 3103 VV RVG und
3106 VV RVG mit der Begründung, in dem Beschluss des Sozialgerichts
sei die doppelte Rechtshängigkeit nicht beachtet worden. Daher
überprüft der Senat ausschließlich diese Ansätze. Er hat keinen
Anhalt für eine weitergehende Prüfung.
19 Der Beitragsrahmen der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG beträgt
20,00 bis 320,00 Euro. Hier wäre eine Kürzung der Mittelgebühr
(170,00 Euro) um 10 v.H. (= 153,00 Euro) wegen des
unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit
angebracht gewesen.
20 Der zeitliche Umfang der tatsächlich betriebenen und objektiv
erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli
2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) war entgegen der Ansicht
der Vorinstanz durchaus unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer
fertigte lediglich einen Schriftsatz, schilderte auf ca. 3/4 Blatt
kurz den Sachverhalt und begründete das Begehren der Kläger. Damit
lag selbst bei Berücksichtigung der notwendigen außergerichtlichen
Tätigkeit durch Besprechung und Beratung der Kläger, Lesen der
Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium, Anfertigen von Notizen,
Rechtsprechungs- und Literaturrecherche kein durchschnittlicher
Aufwand im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren vor.
Soweit er sich auf ¼ Blatt zusätzlich formelhaft und ohne Bezug zum
anhängigen Verfahren gegen die Rundungsregelung wendet, handelt es
sich offensichtlich um Ausführungen, die in einer Vielzahl von
Verfahren ohne Individualisierung vorgetragen werden. Sie können
nur einen minimalen Aufwand verursachen und führen nicht zu einer
wesentlichen Erhöhung des Aufwands.
21 An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des
Beschwerdegegners, er könne nicht dafür bestraft werden, weil er
auf sachfremde Ausführungen verzichtet habe. Berücksichtigt werden
kann nach § 14 RVG nur der tatsächliche, nicht aber ein fiktiver
Aufwand. Sachfremde Ausführungen wären zudem objektiv nicht
erforderlich gewesen.
22 Hinsichtlich der angegriffenen Heizkosten war die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit - gerade noch durchschnittlich,
hinsichtlich der Rundungsregelung deutlich unterdurchschnittlich.
Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu inhaltlich nicht geäußert
hat, besteht keine Notwendigkeit für weitere Ausführungen.
23 Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger lag erheblich
über dem Durchschnitt. Relevant ist die unmittelbare tatsächliche,
ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche
Bedeutung für sie, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG,
Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris).
Erhöhend ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn Leistungen nach
dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Das ist
hier der Fall, denn die Klage richtete sich in der Hauptsache gegen
die Kürzung der Stromkosten. Dem steht nicht die ebenfalls geltend
gemachte aber nicht bezifferte angebliche unterlassene Rundung im
Cent-Bereich entgegen, die nur eine minimale Bedeutung haben kann.
Das zusätzliche Begehren mindert die Bedeutung nicht insgesamt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es bei der
Bedeutung nicht auf die vom Sozialgericht angenommene doppelte
Rechtshängigkeit an. Die Erfolgsaussichten der Klage sind im
Festsetzungsverfahren nicht relevant. Diese sind vielmehr vorab im
Rahmen der Prüfung der PKH bei der Erfolgsaussicht der Klage (§ 114
der Zivilprozessordnung - ZPO) zu prüfen. Insofern hätte es sich
bei seiner Rechtsansicht der Vorinstanz aufdrängen müssen, die
Gewährung der PKH für die unzulässige Klage mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Der Senat ist jedoch - wie die UKB
- an die erfolgte Gewährung gebunden.
24 Die weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Kläger werden durch die
überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein
besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
25 Bei der getrennt zu prüfende Terminsgebühr (vgl. Senatsbeschluss
vom 3. April 2009 - Az.: L 6 B 261/08 SF m.w.N.) beträgt der
Beitragsrahmen nach Nr. 3106 VV RVG 20,00 bis 380,00 Euro. Die von
der Vorinstanz angesetzte Mittelgebühr (200,00 Euro) ist deutlich
zu hoch angesetzt; hier kommen allenfalls 150,00 Euro in Betracht.
Der Umfang der Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Im 70 Minuten
dauernden Termin wurden neben dem Hauptsacheverfahren fünf weitere
Verfahren behandelt. Auch kann nach der Niederschrift der
Zeitaufwand des Beschwerdegegners für das Verfahren Az.: S 11 AS
2710/08 nur mäßig gewesen sein, denn es wurde nur die Frage der
doppelten Rechtshängigkeit angesprochen und dann die Klage
zurückgenommen. Auch hier geht die Ansicht des Beschwerdegegners
fehl, es dürfe keine Kürzung erfolgen, weil er sich auf den Kern
der Sache konzentriert habe. Damit gibt er selbst zu, dass
tatsächlich kein höherer Aufwand vorlag. Seine Ansicht würde zu dem
Ergebnis führen, dass seine Gebühr entgegen dem Gesetz fiktiv und
damit unzulässig errechnet würde. Auf die Behauptung, seine
Arbeitsweise diene der Entlastung der Justiz, kommt es in diesem
Zusammenhang offensichtlich nicht an.
26 Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die
Bedeutung der Sache, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr
verwiesen.
27 Zusätzlich zu erstatten sind die die Pauschalen für Entgelte für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in
Höhe von 20,00 Euro, und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).
28 Damit errechnen sich die eigentlich zustehenden Gebühren wie
folgt:
29 | | |
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| Nr. 3103 VV RVG | 153,00 Euro |
| Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG | 137,70 Euro |
| Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG | 150,00 Euro |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
| Zwischensumme | 460,70 Euro |
| Mehrwertsteuer | 87,53 Euro |
| Gesamtbetrag | 548,23 Euro |
30 Da die Toleranzgrenze nicht überschritten ist, sind dem
Beschwerdegegner 646,17 Euro zu erstatten.
31 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
32 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt
(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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