Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat — 1 VO 284/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-05
Aktenzeichen: 1 VO 284/11
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0705.1VO284.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung (hier durch die Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsplans) ist kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund.(Rn.10)
-
In erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in denen ein Beschwerdegegner fehlt, können außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt werden.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Weimar, 10. März 2011, 7 K 239/11 We, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wird der
Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011 -
7 K 239/11 We - aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten wenden sich gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.03.2011, mit dem es das Verfahren
bis zum Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplans
Nordthüringen ausgesetzt hat.
2 Gegenstand der Klage ist eine Verpflichtungsklage, mit der die
Klägerin begehrt, ihr die Errichtung und den Betrieb von vier
Windkraftanlagen zu genehmigen. Die Klage wurde mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts Weimar vom selben Tag von einer auf die
Genehmigung von fünf Windkraftanlagen gerichteten Klage
abgetrennt.
3 Zur Begründung der Aussetzung hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, sie beruhe auf einer entsprechenden Anwendung von § 94
VwGO. Sie erscheine aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig.
Zwar stelle eine zu erwartende Rechtsänderung grundsätzlich keinen
die Aussetzung rechtfertigenden Grund dar. Dies sei hier aber
anders. Der Verwaltungsrechtsstreit könnte sich durch das
Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplanes
Nordthüringen, der für die Standorte dieser geplanten
Windkraftanlagen ein Vorranggebiet ausweise, erledigen. Der
Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Änderung des
Raumordnungsplanes stünden auch keine schützenswerten Interessen
der Beteiligten entgegen. Soweit die Klägerin anführe, dass der
neue Regionalplan bereits als planreif anzusehen sei und deshalb
zum jetzigen Zeitpunkt schon eine positive Vorwirkung gegeben sei,
lasse sich dies nicht eindeutig der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Eine zeitliche Verzögerung
werde nicht eintreten, weil mit einem Abschluss der
Genehmigungsprüfung hinsichtlich des Raumordnungsplans im ersten
Halbjahr 2011 gerechnet werden könne. Soweit demgegenüber der
Beklagte anführe, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur der derzeit
geltende Regionalplan maßgebend sei und er deshalb ein Interesse an
einer Entscheidung auf der Grundlage dieses Regionalplans habe, sei
zu bemerken, dass die Rechtslage - wie festgestellt -
insoweit ungeklärt ist. Selbst wenn jedoch der Ansicht des
Beklagten zu folgen wäre, würde eine Entscheidung des Gerichts die
Klägerin zwangsläufig in ein Rechtsmittel treiben.
4 Mit ihren rechtzeitig erhobenen Beschwerden treten die
Beteiligten der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen
entgegen und beantragen,
5 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011
- 7 K 239/11 We - aufzuheben.
II.
6 Die nach §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässigen Beschwerden haben
Erfolg.
7 Die vom Gericht mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete
Verfahrensaussetzung entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
8 § 94 VwGO kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht
ausgeht - nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage in Betracht.
Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen
anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
9 Die Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches
Rechtsverhältnis voraus. Die Frage der Gültigkeit einer Norm stellt
ein solches Rechtsverhältnis aber nicht dar. § 94 VwGO kann mithin
lediglich entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn das Ergebnis
des Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt,
die etwa in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist.
In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung des Verfahrens aus
Gründen der Prozessökonomie als zweckmäßig in Betracht, wenn sich
das Verfahren durch die Normenkontrollentscheidung voraussichtlich
erledigen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.11.2006 - 6 B
21.06 - zit. nach Juris Rdnr. 5, und vom 08.11.2000 - 4
B 75.00 - zit. nach Juris Rdnr. 7).
10 Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit einer künftigen
Rechtsänderung - etwa durch die Aufstellung oder den Erlass
eines Regionalen Raumordnungsplans - kein die Aussetzung nach
§ 94 VwGO rechtfertigender Grund. Die Regelung dient nicht dazu,
die Entscheidung einer Streitsache nur im Hinblick auf mögliche
künftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage hinauszuschieben
(BVerwG, Beschluss vom 13.02.1962 - I B 14.62 - NJW
1962, 1170, 1171; BayVGH, Beschluss vom 28.02.1984 - 26 C 83
A.1931 - BayVBl. 1984, 341, 342; OVG NRW, Urteil vom
21.12.2010 - 2 A 1419/09 - zit. nach Juris Rdnr. 47;
Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 94 Rn. 52;
Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 94 Rdnr. 4 a. E.).
11 Es besteht auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht
angenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 94 VwGO.
12 Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass Gründe der
Prozessökonomie und der Kostenvermeidung eine Aussetzung oder ein
Ruhen des Verfahrens gerade im Interesse der Beteiligten als
zweckmäßig und sinnvoll erscheinen lassen. Einer Auslegung des § 94
VwGO, die Fälle der vorliegenden Art in deren Anwendungsbereich
einbezieht, steht aber der Zweck der gesetzlichen Regelung
entgegen. Das Verfahren soll nur dann unterbrochen werden, wenn die
vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist,
unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts
rechtliche Auswirkungen hat. Dies ist jedoch dann nicht der Fall,
wenn - wie hier - das Inkrafttreten einer Rechtsnorm
dem Rechtsstreit nur eine Wendung geben könnte. Insoweit ist hier
zudem festzustellen, dass - wie die Klägerin zutreffend
vorträgt - der Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des
Regionalen Raumordnungsplans nicht unmittelbar erledigt wird,
sondern nur eine Genehmigungsvoraussetzung geklärt wird. Die
Aussetzung dient schließlich nicht dazu, dem Verwaltungsgericht die
Entscheidung von bislang ober- und höchstrichterlich nicht
geklärten Rechtsfragen zu ersparen, auf die es nach Ansicht der
Klägerin für den - von ihr als bereits jetzt bestehend
- behaupteten Anspruch ankommt.
13 Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren sind der Staatskasse zu überbürden. In
erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in
denen - wie hier - ein Beschwerdegegner fehlt, können
außergerichtliche Kosten in entsprechender Anwendung der § 21 GKG,
§ 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 und § 162 Abs 3 VwGO der Staatskasse
auferlegt werden (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 155 Rdnr. 24
m. w. N.).
14 Es bedarf keiner Festsetzung eines Streitwertes, da im Verfahren
Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG).
15 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1
VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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