SG Nordhausen 12. Kammer — S 12 SF 465/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-21
Aktenzeichen: S 12 SF 465/10
ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2011:0721.S12SF465.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 3103 RVG-VV, § 88 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Beschränkt sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten auf das notwendige Maß, eine Untätigkeitsklage nach Maßgabe des § 88 SGG anhängig zu machen und nach Bescheidung durch Annahme eines Kostengrundanerkenntnisses zu beenden, können die rechtsanwaltlichen Rahmengebühren auf die Mindestgebühren zu begrenzen sein. (Rn.19)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der
Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 30. November 2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Streitgegenstand der Hauptsache war eine Untätigkeitsklage nach
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Bescheidung eines
Überprüfungsantrages nach näherer Maßgabe des § 44 des Zehnten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X), welche durch entsprechenden Erlaß des
ausstehenden Bescheides und anschließende prozeßbeendende
Erklärungen der Beteiligten ihre Erledigung fand.
2 Mit Schriftsatz vom 2. September 2009 beantragte der
Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung laut nachfolgender
Berechnung:
3 | | | |
| --- | --- | --- |
| Gebührentatbestand | | Euro |
| Verfahrensgebühr - § 14 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV | | 250,00 |
| Gebührenerhöhung für weitere Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft - § 14 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV | | 150,00 |
| Terminsgebühr - § 14 RVG i.V.m. 3106 VV | | 200,00 |
| Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld | | 1,34 |
| Post- und Telekommunikation | | 20,00 |
| Zwischensumme | | 621,34 |
| Umsatzsteuer | | 118,05 |
| Gesamtforderung | | 739,39 |
4 Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 teilte der
Erinnerungsgegner mit, daß lediglich Kosten in Höhe von ca. 121
Euro erstattungsfähig seien; wegen der Einzelheiten der Berechnung
wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
5 Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November 2010, dem
Erinnerungsführer am 6. Dezember 2010 zugegangen, setzte die
Urkundsbeamtin folgende Kosten fest:
6 | | | |
| --- | --- | --- |
| Gebührentatbestand | | Euro |
| Verfahrensgebühr - § 14 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV | | 40,00 |
| Gebührenerhöhung für weitere Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft - § 14 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV | | 24,00 |
| Terminsgebühr - § 14 RVG i.V.m. 3106 VV | | 20,00 |
| Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld | | 1,31 |
| Post- und Telekommunikation | | 12,8 |
| Zwischensumme | | 98,11 |
| Umsatzsteuer | | 18,64 |
| Gesamtforderung | | 116,75 |
7 Mit der dagegen am 14. Dezember 2010 eingelegten
„sofortigen Beschwerde“ macht der Erinnerungsführer
geltend, daß die Verfahrensgebühr in Höhe von 250 Euro festzusetzen
sei. Denn die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft sei
weit überdurchschnittlich gewesen, weil bereits in deren Begehren,
Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu erhalten, die
überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zum Ausdruck kommt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantschaft seien
unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei
zumindest durchschnittlich gewesen, weil u.a. die Regelungen des
angegriffenen Bescheides umfassend rechtlich geprüft werden mußten.
Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest
durchschnittlich gewesen, weil der Prozeßbevollmächtigte sich
umfassend mit der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung habe
auseinander setzen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, daß für
die Höhe der Terminsgebühr die Dauer des Termins unerheblich
ist.
8 Der Erinnerungsgegner verweist sinngemäß auf die seiner Ansicht
nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den in den Akten
befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.
II.
10 Die „sofortige Beschwerde“ ist als Erinnerung des
Erinnerungsführers auszulegen.
11 Diese form- und fristgerecht (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 197 Abs. 2
SGG) erhobene Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der
Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Gerichts vom 30. November 2010, mit dem die erstattungsfähigen
Kosten des Verfahrens auf insgesamt 116,75 Euro festgesetzt worden
sind, beschwert den Erinnerungsführer nicht. Die Erstattung höherer
Kosten kann er nicht mit Erfolg geltend machen. Insbesondere hat
die Urkundsbeamtin bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr
zutreffend die Bestimmung der Nr. 3103 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Satz 1 RVG (Vergütungsverzeichnis, VV RVG) herangezogen.
12 1. Das Gericht verweist zunächst auf die Ausführungen im
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG,
und ergänzt wie folgt:
13 Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1
RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen;
bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist
die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie
unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im
Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser
Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn die Kriterien
des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des
Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet wurden.
Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG
ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht
abschließend, so daß weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen
werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen
selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Für jede Rahmengebühr
ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG
erforderlich (vgl. statt aller: Thüringer Landessozialgericht,
Beschluß vom 3. April 2009, L 6 B 261/08 SF m.w.N.).
14 Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und
Schrifttum, daß bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr
innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens der Gebührenpositionen des
Vergütungsverzeichnisses die Mittelgebühr ein angemessenes
Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind
sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für
überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen
etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch
die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien
kompensiert werden.
15 Von diesen Grundsätzen ausgehend, muß festgestellt werden, daß
die vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gebühren in Höhe vom
ca. 739 Euro die Toleranzgrenze von 20 v.H. hinsichtlich der ihm
tatsächlich zustehenden Gebühren übersteigen. Die zu erstattenden
Gebühren errechnen sich wie folgt:
16 Zur Verfahrensgebühr:
17 Zu Recht hat die Urkundsbeamtin bei der Bestimmung der Höhe der
Verfahrensgebühr den Gebührentatbestand nach Nr. 3103 VV RVG zu
Grunde gelegt, denn hier ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Zur nämlichen
Rechtsfrage hat das Thüringer Landessozialgericht im Beschluß vom
25. Oktober 2010, Az. L 6 SF 652/10 B die widerstreitenden
Meinungen in Rechtsprechung und Literatur reflektiert und darauf
erkannt, daß bei einer Untätigkeitsklage „eine Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen
(ist). Die Untätigkeitsklage setzt immer ein nicht durch Bescheid
abgeschlossenes Verwaltungs- oder - wie hier -
Widerspruchsverfahren voraus. ... nach dem Wortlaut der Vorschrift
(ist es) nicht erforderlich, daß es sich bei beiden Verfahren um
"denselben Streitgegenstand" handelt; eine Tätigkeit in
einem zeitlich früheren Widerspruchsverfahren ist ausreichend ... .
Nach den Gesetzesmaterialien ... berücksichtigt die niedrigere
Gebühr, daß die Tätigkeit in den Verwaltungsverfahren den Aufwand
des Anwalts im gerichtlichen Verfahren erleichtert. Dies ist hier
der Fall, denn durch die Überwachung der Fristen im
Widerspruchsverfahren kann der bearbeitende Rechtsanwalt ein
Überschreiten der Sperrfrist einfacher feststellen ... . Diesem
Ergebnis steht nicht entgegen, daß grundsätzlich die Zielrichtung
im Widerspruchs- und Klageverfahren prozessual unterschiedlich
sind. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Anspruch auf eine
Berücksichtigung der Rundungsregelung geltend gemacht, im
Klageverfahren nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein
Anspruch auf formelle Bescheidung ... . In beiden Fällen ging es
... aber darum, überhaupt einen Bescheid zu erhalten, um ihn
gegebenenfalls gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu
lassen.". Diesen Ausführungen hat das Gericht nichts
hinzuzufügen.
18 Nr. 3103 VV RVG bestimmt einen Betragsrahmen vom 20,00 Euro bis
320,00 Euro. Im Ergebnis der gebotenen Gesamtbetrachtung kann der
Erinnerungsführer keine über die Mindestgebühr, mithin 20 Euro,
hinausgehende Verfahrensgebühr beanspruchen (vgl. zur Festsetzung
der Mindestgebühr bei Untätigkeitsklagen auch: Sozialgericht Gotha,
Beschluß vom 11. Oktober 2010, Az. S 33 SF 229/10 E, m.w.N.).
Hierzu wie folgt:
19 Der Umfang der Tätigkeit des Erinnerungsführers war im Vergleich
zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren deutlich
unterdurchschnittlich. Denn hierbei ist der zeitliche Aufwand zu
berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache
betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache
verwenden mußte. Die Klageschrift vom 15. April 2010 aber enthält
auf einer halben DIN-A-4 Seite den Klageantrag nebst Begründung.
Bereits mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juli 2010 erklärte der
Erinnerungsführer sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt und suchte um gerichtliche Kostengrundentscheidung nach.
Bei Gelegenheit der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2010
--geladen waren hierbei nur die Streitverfahren der nämlichen
Mandanten des Erinnerungsführers zu den Az. S 12 AS 2304/10, S 12
AS 2305/10, S 12 AS 2306/10, S 12 AS 2307/10, S 12 AS 2308/10, S 12
AS 2309/10, S 12 AS 2310/10, S 12 AS 2311/10, S 12 AS 2312/10, S 12
AS 2313/10, S 12 AS 2314/10, S 12 AS 2315/10 und S 12 AS 2316/10
(jeweils weitere Untätigkeitsklagen betreffend)-- erklärte der
Erinnerungsgegner, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
übernehmen. Dies berücksichtigend, kann das Gericht weder erkennen,
daß „die Regelungen des angegriffenen Bescheides ...
umfassend rechtlich geprüft werden“ mußten, noch „mußte
(der Erinnerungsführer)... mündlich vor dem Sozialgericht
verhandeln“. Das Gericht beschränkt sich insoweit auf die
Hinweise, daß zum einen die bloße Bescheidung wesensbestimmendes
Merkmal einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage ist und daß
--zum anderen-- in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2010
lediglich 13 weitere Streitverfahren der Kläger geladen waren. Nur
bei Gelegenheit dieser Verhandlungen hat der nachmalige
Erinnerungsgegner in 24 weiteren gerichtlichen Streitverfahren der
Kläger ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben; die Tätigkeit des
Erinnerungsführers hat sich sodann darauf beschränkt, diese
Kostengrundanerkenntnisse anzunehmen. Die mündliche Verhandlung vom
4. August 2010 dauerte 75 Minuten; in dieser Zeit wurden mithin 37
sozialgerichtliche Streitverfahren der Kläger erledigt. Dies alles
in den Blick nehmend, beschränkt sich die Tätigkeit des
Erinnerungsführers im Streitfall auf das notwendigste Maß, einen
sozialgerichtlichen Rechtsstreit anhängig zu machen und hernach zu
beenden.
20 Das Gericht teilt hingegen nicht den Ansatz der Urkundsbeamtin
im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß, daß die Bedeutung der
Angelegenheit (leicht) unterdurchschnittlich sei. Denn
Anhaltspunkte hierfür lassen sich nicht aufzeigen. Abzustellen wäre
insoweit auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle,
gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für
den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. Thüringer
Landessozialgericht, Beschluß vom 3. Januar 2011, Az. L 6 SF 727/10
B, m.w.N.). Aber im Ergebnis kann es dahinstehend, ob die Bedeutung
der Angelegenheit für die im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Kläger --wie vom
Erinnerungsführer vorgetragen-- überdurchschnittlich war. Denn die
überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird durch die
deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Kläger kompensiert (Bundessozialgericht,
Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).
21 Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend
signifikant unterdurchschnittlich. Die vom Umfang zu
unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zielt auf
die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab
ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der
Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall
mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter
Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu
bearbeiten. Zur Klagebegründung führte der Erinnerungsführer
--unter Voranstellung des Antrags auf Überprüfung des
Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2006-- in der Klageschrift vom
15. April 2010 lediglich aus: „Seit Antragstellung sind mehr
als 6 Monate vergangen, ohne daß eine abschließende
rechtsmittelfähige Entscheidung über den Antrag zugegangen ist.
Gemäß § 88 Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf von 6
Monaten zulässig. Die Klage ist begründet. Weiteres Abwarten ist
den Klägern nicht mehr zumutbar. Es sind keine Gründe für die
verzögerte Antragsbearbeitung erkennbar. Daher ist nunmehr Klage
geboten.“ In Ansehung dessen folgt das Gericht auch nicht dem
Vortrag des Erinnerungsführers im Schriftsatz vom 13. April 2011,
daß er sich umfassend mit der Rechtmäßigkeit der
Leistungsbewilligung habe auseinander setzen müssen, so daß die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich
gewesen sei. Für das Gericht tritt die --vom Erinnerungsführer
behauptete-- Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der
Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung nicht offen zu Tage. Zu
Recht hat der nachmalige Erinnerungsgegner bereits im Schriftsatz
vom 14. Oktober 2010 darauf verwiesen, daß die Untätigkeitsklage
nach § 88 als reine Bescheidungsklage ausgestaltet ist, so daß eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit dem materiellen Rechtsanspruch
nicht erforderlich ist. Darüber hinaus nimmt das Gericht auch in
den Blick, daß auch der Überprüfungsantrag vom 14. Oktober 2009
sich auf den Vortrag beschränkt, die angegriffene Entscheidung sei
rechtswidrig und verletzte die Mandantschaft in ihren Rechten. Der
Überprüfungsantrag gibt sodann lediglich den Gesetzeswortlaut der
Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wieder und schließt mit dem
Verweis, nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 SGG ohne weitere
Ankündigung Untätigkeitsklage zu erheben. Warum der angegriffene
Änderungsbescheid rechtswidrig sei, wird vom Erinnerungsführer im
Überprüfungsantrag nicht --auch nicht ansatzweise--
herausgearbeitet; es kann daher auch nicht erkannt werden,
inwieweit sich der Erinnerungsführer mit der Rechtmäßigkeit der
Leistungsbewilligung auseinandergesetzt hat.
22 Ein Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich und sonstige unbenannte
Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung
zu führen, sind nicht gegeben.
23 Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der
Tatsache, daß allein unterdurchschnittliche Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr
rechtfertigen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli
2009, Az. B 4 AS 21/09 R), kommt dem konkreten Verfahren nur eine
unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so daß über die Mindestgebühr
von 20 Euro hinausgehend, keine Kostenerstattung beansprucht werden
könnte. Damit hat der Prozeßbevollmächtigte die Toleranzgrenze von
bis zu 20 vom Hundert (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli
2009) beim Ansatz einer Verfahrensgebühr von ca. 250 EUR
überschritten, so daß der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
24 Weil aber der Erinnerungsgegner seinerseits keine Erinnerung
erhoben hat, kommt im Hinblick auf das Verbot der reformatio in
peius eine gerichtliche Festsetzung der Verfahrensgebühr auf
20,00 Euro --und insoweit abweichend von der Festsetzung der
Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November
2010-- nicht in Betracht.
25 Gebührenerhöhung für mehrere Auftraggeber:
26 Hiervon ausgehend kann der Erinnerungsführer lediglich eine
Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 12 Euro (zwei
weitere Auftraggeber; Erhöhung je Person 30 v.H.) beanspruchen.
Aber auch insoweit kommt --weil aber der Erinnerungsgegner
seinerseits keine Erinnerung erhoben hat-- im Hinblick auf das
Verbot der reformatio in peius eine gerichtliche
Festsetzung der Gebührenerhöhung auf 12,00 Euro --und insoweit
abweichend von der Festsetzung der Urkundsbeamtin im angegriffenen
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November 2010-- nicht in
Betracht.
27 Terminsgebühr:
28 Für die getrennt zu prüfende Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG,
deren Betragsrahmen von 20,00 Euro bis 380,00 Euro reicht, ist
ebenfalls ein Ansatz in Höhe der Mindestgebühr und damit von 20,00
Euro angemessen. Hierzu wie folgt:
29 Auch für die Bestimmung der Terminsgebühr kommt es nach Maßgabe
des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des
Einzelfalls an. Zu beachten ist, daß der Nr. 3106 VV RVG eine
gesetzliche Wertung eingeschrieben ist, nach der der Arbeitsaufwand
des Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und der Entscheidung ohne sie durch angenommenes
Anerkenntnis --wie im Streitfall durch Protokollierung anlässlich
einer (anderen) mündlichen Verhandlung geschehen-- als gleich
fingiert wird (sog. fiktive Terminsgebühr). Für diese gesetzlich
intendierte Gleichbehandlung stehen grundsätzlich zwei
unterschiedliche Betrachtungsweisen dem Gericht zu Gebote: die
fiktive Betrachtung, bei der hypothetisch beurteilt wird, welche
Schwierigkeiten und welchen Aufwand die mündliche Verhandlung mit
sich gebracht hätte, wenn sie durchgeführt worden wäre und die
Orientierung an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des
Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Das Gericht erachtet allein die
letztgenannte Betrachtung für sachgerecht. Denn die
voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung wird sich in
den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lassen und muß damit
spekulativ bleiben. Spekulationen können nicht zur notwendigen
Gleichbehandlung führen. Ob die Sache tatsächlich keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist, ist zudem oft eine Wertungsfrage. Die
Praxis zeigt durchaus immer wieder Fälle, in denen die erwartete
Dauer einer mündlichen Verhandlung nicht eingehalten werden kann
(vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluß vom 3. Januar 2011,
Az. L 6 SF 727/10 B, m.w.N.).
30 Die Urkundsbeamtin hat --entgegen ihrer Begründung im
Kostenfestsetzungsbeschluß (dort: doppelte Mindestgebühr)-- im
Ergebnis auch lediglich eine Terminsgebühr in Höhe der
Mindestgebühr von 20,00 Euro festgesetzt; dies beanstandet das
Gericht nicht.
31 Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld:
32 Das Gericht geht --in Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin--
davon aus, dass die Entfernung Kanzlei - Gericht lediglich mit 53
km (einfache Entfernung) zu veranschlagen ist. Dem folgend sind
weitere 1,31 Euro für Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld zu
erstatten.
33 Auslagenpauschale:
34 Das Gericht verkennt nicht, dass die Festsetzung der
Auslagenpauschale im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß
--auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Urkundsbeamtin--
rechnerisch fehlerhaft ist, weil die Auslagenpauschale hiernach
rechnerisch auf 16,80 Euro (20 v.H. aus Verfahrensgebühr von 40,00
Euro, Terminsgebühr von 20,00 Euro und Gebührenerhöhung von 24,00
Euro) hätte festgesetzt werden müssen.
35 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen aber kann der
Erinnerungsführer lediglich eine Verfahrensgebühr von 20,00 Euro,
eine Terminsgebühr von 20,00 Euro und Gebührenerhöhung von 12,00
Euro beanspruchen. Hieraus errechnet sich sodann eine
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 10,40 Euro.
36 Weil aber der Erinnerungsgegner seinerseits keine Erinnerung
erhoben hat, kommt im Hinblick auf das Verbot der reformatio in
peius eine gerichtliche Festsetzung der Auslagenpauschale auf
10,40 Euro --und insoweit wiederum abweichend von der Festsetzung
der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. November
2010-- nicht in Betracht.
37 All dem folgend kann die Erinnerung keinen Erfolg haben.
38 2. Ob es im (gebührenfreien) Erinnerungsverfahren nach § 197
Abs. 2 SGG wegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (analog)
in Verbindung mit Nr. 3501 VV RVG zwingend einer Kostenentscheidung
bedarf (vgl. hierzu Landessozialgericht Thüringen, Beschluß vom
09.11.2007, L 6 B 139/07 SF und Sozialgericht Stuttgart, Beschluß
vom 17. Mai 2011, Az. S 24 SF 8468/09 E, m.w.N.) kann vorliegend
auf sich beruhen. Denn der Erinnerungsführer hätte nach §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog als unterliegender Teil die
außergerichtlichen Kosten im gerichtsgebührenfreien
Erinnerungsverfahren jedenfalls selbst zu tragen.
39 3. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.
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