VG Meiningen 2. Kammer — 2 K 439/09 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: 2 K 439/09 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:0712.2K439.09ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28 Abs 4 StVG, Art 1 Abs 2 EWGV 439/91, Art 7 Abs 1b EWGV 439/91, Art 8 Abs 4 EWGV 439/91
Leitsatz
Angaben aus Meldebescheinigungen können als vom Ausstellerstaat herrührende Informationen angesehen werden. Sie sagen allerdings nur zum Zeitrahmen der Meldung aus, dass sich der Betroffene im Ausstellerland gemeldet hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der betroffenen darüber hinaus im Ausstellerstaat seinen Wohnort nicht hatte.(Rn.34)
Orientierungssatz
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Zum zeitlichen Anwendungsbereich der EWGV 439/91 (sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie).(Rn.25)
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Zum Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates auf die ausländische Fahrerlaubnis bei Verletzung der Wohnsitzvoraussetzung, die ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des Führerscheintourismus darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, NJW 2008, 2403).(Rn.33)
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Dem Aufnahmestaat ist es nicht verwehrt, den Sachverhalt zu ermitteln und Informationen des Ausstellerstaates anzufordern, auf deren Grundlage er dann beurteilen kann, ob "unbestreitbare Informationen" für eine mögliche Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie vorliegen. (Rn.34)
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Das Schweigen des Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Wohnsitz ist keine vom Ausstellerstaat herrührende Information.(Rn.38)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1 1. Mit Bescheid vom 20.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2001 wurde dem Kläger die am 02.05.1995 erteilte und am 29.04.1997 erweiterte deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag das ärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Beklagten zu Grunde, wonach der Verdacht bestätigt wurde, dass der Kläger Cannabis in einem die Kraftfahreignung ausschließenden Ausmaß eingenommen hat. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde rechtskräftig, nachdem die Klage gegen den Bescheid zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16.10.2002 (Az.: 2 K 994/01 Me) eingestellt wurde.
2 Der Kläger beantragte beim Beklagten nicht die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
3 Die Polizeiinspektion B... S... informierte den Beklagten unter dem 23.05.2008, dass der Kläger wegen einer Verkehrszuwiderhandlung am 11.05.2008 einen am 28.09.2006 ausgestellten polnischen Führerschein und ein am 06.06.2006 ausgestelltes polnisches Aufenthaltsdokument vorgelegt habe.
4 Ausweislich des Melderegisters der Gemeinde D... vom 10.06.2008 hat der Kläger seinen ausschließlichen Wohnsitz seit dem 15.07.2002 im ..., D...
5 Mit Schreiben vom 12.06.2008 informierte der Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt über den Sachverhalt und bat, bei der polnischen Ausstellungsbehörde anzufragen, ob dort der Entzug der Fahrerlaubnis vom Kläger angegeben worden und ob im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis eine entsprechende Eignungsüberprüfung erfolgt sei. Gleichzeitig bat der Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt, die Ausstellerbehörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu bitten.
6 Mit Schreiben vom 31.07.2008 erhielt der Kläger Gelegenheit zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, Stellung zu nehmen.
7 Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 21.08.2008 aus, dass der Kläger spätestens am 06.06.2008 seinen Wohnsitz nach Polen verlegt habe. Der Wohnsitz in Polen sei immer noch existent, so dass spätestens jetzt die 185-Tage-Regelung bezüglich des Wohnsitzes erfüllt sei. Im Übrigen verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen und der Aufnahmestaat nicht berechtigt sei, die Einhaltung der Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.
8 Mit Bescheid vom 01.10.2008 stellte der Beklagte fest, dass die vom "Prezydent Miasta Szczecin" der Republik Polen erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks vorzulegen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 und Ziff. 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der in Ziff. 2 genannten Aufforderung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro angedroht (Ziff. 4). Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfe der Inhaber einer im Ausland innerhalb der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dies gelte jedoch nicht, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt habe. Ausweislich der Meldebescheinigung vom 10.06.2008 habe der Kläger seit dem 15.07.2002 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in D..., ... gehabt. Außerdem sei durch den vorgelegten polnischen Führerschein und des polnischen Aufenthaltsdokumentes unbestreitbar bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Führerlaubnis in der Republik Polen nicht einmal 4 Monate einen Aufenthalt begründet hatte. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 und vom 09.07.2009 dürfe mithin festgestellt werden, dass der Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet berechtigt sei.
9 Der Klägerbevollmächtigte erhob am 10.10.2008 Widerspruch und ließ am 12.11.2008 beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.10.2008 wieder herzustellen.
10 Mit Beschluss vom 28.11.2008 (Az.: 2 E 585/08 Me) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her bzw. ordnete diese an. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
11 Der Beklagte bat das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 12.03.2009, eine Anfrage bzw. ein Ersuchen an die zuständige polnische Behörde zu richten. Unter anderem wurde angefragt, ob und in welcher Art und Weise die polnischen Wohnsitzvoraussetzungen geprüft worden seien. In diesem Zusammenhang werde um Übersendung der Kopie der Antragsunterlagen gebeten. Weiter wurde angefragt, ob in dem vorliegenden Fall von der zuständigen polnischen Behörde Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis unternommen worden seien.
12 Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches mit Schreiben vom 07.04.2009 eine Mitteilung der Verwaltung in Szczecin vom 23.03.2009. Hierin würden nur die Fahrerlaubnisdaten bestätigt. Weitere Anfragen könnten von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde nicht beantwortet werden, da ein Verfahren gegen rund 1.000 deutsche Bürger bei der dortigen Staatsanwaltschaft anhängig sei und die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft angefordert worden seien. Auf Grund eines am 20.03.2009 geführten Gesprächs mit der polnischen Staatsanwaltschaft stünden die Verfahren kurz vor dem Abschluss. Es sei beabsichtigt, die Rücknahmen im Sommer 2009 den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern in Deutschland zuzustellen.
13 Der Beklagte teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 03.06.2009 mit, dass ohne eine Antwort des Ausstellerstaates (Polen) zu dem Wohnsitzprinzip eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich sei. Aus diesem Grund werde gebeten, bei dem Ausstellerstaat nochmals nachzufragen, für welchen Zeitraum der Kläger einen Wohnsitz nachgewiesen und ob er das Erfordernis, 186 Tage vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis dort wohnhaft gewesen zu sein, habe. Denn laut Mitteilung des Klägerbevollmächtigten habe der Kläger spätestens am 06.06.2006 seinen Wohnsitz nach Polen verlegt. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 28.09.2006) erst ca. 3 ½ Monate dort aufgehalten.
14 Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches mit Schreiben vom 25.06.2009 eine Mitteilung des "Urzad Miasta Szczecin" vom 15.06.2009. Es könne bestätigt werden, dass der Kläger eine gültige polnische Fahrerlaubnis besitze. Die Daten des polnischen Wohnsitzes seien beigefügt. Ergänzend werde mitgeteilt, dass er ein Teil des Ermittlungsverfahrens RSD 14/07 sei. Der beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 08.05.2006 bis 04.08.2006 und vom 08.08.2006 bis 31.12.2006 in Polen gemeldet war.
15 Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.10.2009 zurück. Die zuständige Behörde der Stadt Szczecin habe das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 15.06.2009 über den Zeitraum, in dem der Kläger in Szczecin gemeldet gewesen sei, informiert. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 28.09.2006 die Bedingung für den Nachweis der 185 Tage Aufenthalt im ausstellenden Mitgliedsstaat nicht erbracht habe.
16 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 08.10.2009 zugestellt.
17 2. Der Kläger ließ am 06.11.2009 Klage erheben und beantragen:
18 Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 wird aufgehoben.
19 Ausweislich der polnischen Aufenthaltsbestätigung vom 06.06.2006 habe der Kläger spätestens ab dem 06.06.2008 parallel zum Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Wohnsitz auch in Polen gehabt. Aus der Meldebestätigung des polnischen Meldeamtes ergebe sich nicht zwingend, dass der Kläger nicht bereits vor dem 06.06.2006 seinen Lebensmittelpunkt, worauf es alleine ankomme, nach Polen verlegt habe. Der Kläger habe bereits 4 Monate vorher seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 und 09.07.2009 habe weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde eine eigene Prüfungskompetenz. Die bundesdeutschen Behörden hätten nur die Möglichkeit nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorzugehen. Die Behörde habe auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, so dass auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.
20 Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
21 die Klage abzuweisen.
22 Bei der von der Polizeiinspektion B... S... übergebenen Kopie des polnischen Aufenthaltsdokuments sowie den Angaben der zuständigen polnischen Behörde vom 15.06.2009 handle es sich um eine "unbestreitbare Information des Ausstellermitgliedsstaates", wie auch die Entscheidung des BVerwG vom 25.02.3010 - Az.: 3 C 15.09 belege. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 und 09.07.2009. Polen habe das Wohnsitzerfordernis geprüft, jedoch offensichtlich in Unkenntnis der erforderlichen Frist die Fahrerlaubnis erteilt. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis habe sich der Kläger nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten. Es sei Sache des Klägers nachzuweisen, dass er vor dem 08.05.2006 seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe. Von der Mitteilung der Meldebehörde könne nicht erwartet werden, dass sie Informationen enthalte, dass die dortigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegen hätten. Sie enthalte naturgemäß nur eine Mitteilung darüber, ob und wann der Betroffene mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.07.2009 sei es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die erlangten Informationen als vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren seien, die beweisen würden, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Mitgliedsstaates gehabt habe. Des weiteren laufe in Polen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegenüber dem Antragsteller.
23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen
Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 1. Maßgeblich für die Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des
Widerspruchsbescheides (BVerwG, U.v. 25.02.2010, NJW 2010, S. 1828,
juris, Rdnr.10). Anzuwenden sind danach das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003, geändert
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 3)
vom 14.8.2005 und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der Fassung
vom 07.01.2009, gültig ab 19.01.2009 bis 17.12.2010. Außerdem ist
die Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein
91/439/EWG (2. EU-Führerscheinrichtlinie) anzuwenden, zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.09.2003. Die Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den
Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist hingegen auf das
vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Zwar gelten nach ihrem Art. 18 die Regelungen des Art. 11 Absätze 1 und 3 bis 6 über den
Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem
19.01.2009. Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist jedoch nur auf
Führerscheine anwendbar, die nach dem Beginn ihrer Anwendung
ausgestellt wurden (Erwägung Ziffer 5 im Vorspann der Richtlinie
– Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.
2009, Vorbemerkung FeV, Rn. 4). Zudem darf nach Art. 13 Abs. 2
dieser Richtlinie eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis
aufgrund der Bestimmungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
"weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt
werden" (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Damit ist im
vorliegenden Fall die Richtlinie 91/439/EWG weiterhin maßgeblich;
sie wird nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erst mit
Wirkung vom 19.01.2013 aufgehoben.
26 2. Die zulässige Klage ist begründet.
27 2.1 Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte nach § 28 Abs. 4 Satz 2
FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet
erlassen hat. Es ist damit das Bestehen eines konkreten
Rechtsverhältnisses im Streit.
28 2.2 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid
vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009
ist rechtswidrig, da der Feststellung, dass der Kläger nicht
berechtigt ist, von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch
zu machen, europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich der
gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz Art. 1 Abs. 2 der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie, entgegensteht.
29 Auf die Frage, ob unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ein
Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
FeV – für sich genommen – ausreicht, damit ein
EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen
Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist, kommt es im
vorliegenden Fall nicht an. Hier wurde nämlich dem Kläger mit
Bescheid vom 20.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.12.2001 die Fahrerlaubnis entzogen, so dass die
Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt
sind.
30 Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach
Absatz 1 des § 28 FeV – d.h. als Inhaber einer gültigen EU-
oder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat, im Umfang seiner Berechtigung
Kraftfahrzeuge im Inland zu führen – nicht für Inhaber einer
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder
vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer
Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) wie auch nicht für
Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen u.a. die
Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht oder sofort
vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde
entzogen worden ist (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3). Nach Abs. 4 Satz 2 des § 28 FeV kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 die Behörde
einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung
erlassen.
31 Dieser Feststellung steht jedoch europäisches Gemeinschaftsrecht
entgegen. Nach Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie
werden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine
gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt
dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Die Ausstellung des
Führerscheins hängt unter anderem davon ab, dass ein ordentlicher
Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegt (Art. 7 Abs. 1
Buchst. b 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Ordentlicher Wohnsitz im
Sinne der Richtlinie ist der Ort, an dem ein Führerscheininhaber
wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines
Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher
Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber
und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während
mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (Art. 9 der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie).
32 Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (B.
v. 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter und vom 28.09.2006 - Rs.
C-340/05, Kremer) entschieden, dass es Aufgabe des
Ausstellermitgliedsstaates ist zu prüfen, ob die
Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des
Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob damit die
Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.
Die anderen Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, die Beachtung der
Ausstellungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Der Besitz
eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist
Nachweis dafür, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der
Erteilung diese Voraussetzungen erfüllt hat. Die Befugnisse der
Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie sind einschränkend auszulegen. Zwar kann
der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der
Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips
auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat
ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis anwenden; nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes aber nur auf Grund eines Verhaltens des Betroffenen
nach Erwerb des Führerscheins, was hier nicht der Fall ist. Für die
Regelung in Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie, wonach
es ein Mitgliedsstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet
eine der genannten Maßnahmen angewendet worden war, ist
einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht, von einem in
einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu
machen, von keiner vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden
darf, noch dass der Mitgliedsstaat berechtigt ist, die Anerkennung
eines solchen Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen
Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa mit der Begründung,
dass seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen
enthalten. Die genannten Vorschriften sind als Ausnahme vom
allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng
auszulegen.
33 In der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a.,
NJW 2008, 2403, Rdnr. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche
u.a. - Rdnr. 49 f.) hat der Europäische Gerichtshof jedoch
klargestellt, dass ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann
besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der
Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden
ist. Einem Mitgliedsstaat ist es danach nicht verwehrt, es unter
Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4
der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem
Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem
zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat
ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom
Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins
sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Der
Europäische Gerichtshof hat dies damit begründet, dass die
Wohnsitzvoraussetzung ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des
Führerscheintourismus sei. Außerdem sei sie unerlässlich, um die
Kraftfahreignung zu überprüfen. Aus Art. 7 Abs. 5 der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie ergebe sich zudem, dass jede Person nur
Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten
Führerscheins sein könne, weshalb auch diesbezüglich die Einhaltung
der Wohnsitzvoraussetzung von Bedeutung sei.
34 Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der
streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen, dass der Beklagte
beim Ausstellerstaat - hier Polen - nach der Einhaltung des
Wohnsitzerfordernisses nachgefragt, um Informationen gebeten und
diese Informationen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
Informationen, die ein Ausstellerstaat auf Grund Nachfrage des
Aufnahmestaates erteilt, sind für Behörden und Gerichte verwertbar.
Zwar sind die Aufnahmestaaten nicht befugt, die Beachtung der in
der 2. EU-Führerscheinrichtlinie aufgestellten
Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden des
Ausstellerstaates einen Führerschein nach Art. 1 Abs. 1 der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellt haben (EuGH, U.v. 26.06.2008,
Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 53). Dieses
Verbot bezieht sich jedoch nur auf eine "Nachprüfung".
D.h., dem Aufnahmemitgliedstaat ist es verwehrt, selbst zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach
seinem oder dem Recht des Ausstellerstaates eingehalten wurden. Dem
Aufnahmestaat ist es jedoch nicht verwehrt, den Sachverhalt zu
ermitteln und Informationen des Ausstellerstaates anzufordern, auf
deren Grundlage er dann beurteilen kann, ob "unbestreitbare
Informationen" für eine mögliche Verletzung des
Wohnsitzerfordernisses nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie
vorliegen. Wäre es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, den
Sachverhalt aufzuklären und um Informationen zu bitten, liefe die
Entscheidung des EuGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2008
(a.a.O.) und 09.07.2009 (Rs. C-445/08, Wierer, NJW 2010, S. 217)
leer. Denn ohne Anlass, d.h., wenn der Betroffene nach den
Voraussetzungen des nationalen Rechts die Fahrerlaubnis erworben
hat, besteht für den Ausstellerstaat keine Veranlassung, dem
Aufnahmestaat mitzuteilen, wann sich der Betroffene tatsächlich im
Ausstellerstaat aufgehalten hat und dort gemeldet war. Allerdings
dürfen im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen
Anerkennungsgrundsatz derartige Ermittlungen nicht "ins Blaue
hinein" angestellt werden, sondern nur dann, wenn ernstliche
Zweifel bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren
Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U.v. 25.02.2010, NJW 2010,
S. 1828, juris, Rdnr. 23). Im vorliegenden Fall waren auf Grund des
am 06.06.2006 ausgestellten und vom Kläger im Rahmen der
Verkehrszuwiderhandlung am 11.05.2008 vorgelegten polnischen
Aufenthaltsdokuments sowie der Angabe im Melderegister, dass der
Kläger seit dem 15.07.2002 seinen ausschließlichen Wohnsitz im ...,
D... hatte, derartige ernstliche Zweifel begründet.
35 Dennoch erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide als
rechtswidrig. Es steht hier nämlich weder auf Grund der Angaben im
polnischen Führerschein noch auf Grund anderer vom
Ausstellermitgliedsstaat Polen herrührenden unbestreitbaren
Informationen fest, dass der Kläger, dem zuvor seine Fahrerlaubnis
entzogen worden war, seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins nicht in Polen hatte. Hierbei hat das Gericht zu
prüfen, ob die erlangte Information als vom Ausstellermitgliedstaat
herrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die
beweist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung
der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des
Mitgliedstaates hatte (EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris Rdnr.
60).
36 Der polnische Führerschein enthält in Feld 8, das dazu dient,
fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (Nr. 2 Buchst. d des Anhangs Ia zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie), den
polnischen Wohnsitz "... Szczecin ... m. ".
37 Das am 06.06.2006 ausgestellte Aufenthaltsdokument sowie die
Schreiben des Stadtamtes in Szczecin, Büro für Kundenservice vom
23.03.2009 und 15.06.2009 enthalten keine unbestreitbaren
Informationen, die belegten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins nicht seinen ordentlichen Wohnsitz in
Polen hatte. Zwar wurde dem Schreiben vom 15.06.2009 eine Anlage
beigefügt, aus der sich entnehmen lässt, dass der Kläger in der
Zeit vom 08.05.2006 bis 04.08.2006 und vom 08.08.2006 bis
31.12.2006 in "... m. " gemeldet war. Informationen einer
Meldebehörde des Ausstellerstaates sind grundsätzlich geeignet als
vom Ausstellerstaat herrührende Informationen angesehen zu werden
(EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris, Rdnr.61; BVerwG, U.v.
25.02.2010, a.a.O., juris, Rdnr. 19 f). Diese Informationen könnten
- wie der Beklagte ausführt - den Schluss zulassen, dass der Kläger
nur in den angegebenen Zeiträumen in Polen wohnte und gemeldet war;
dass sich also der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen
aufgehalten und mithin dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz
hatte. Diese Informationen sind jedoch nicht unbestreitbar. Der
Kläger selbst gab an, sich bereits vor dem 06.06.2006 in Polen
aufgehalten zu haben, was durch die Meldebescheinigung zum Teil
belegt wird. Aus den Schreiben vom 23.03.2009 und 15.06.2009 lässt
sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - jedoch nicht
unbestreitbar schlussfolgern, dass sich der Kläger nicht die
erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten hat. Es ist auch
möglich, dass er sich unter Verstoß gegen polnische melderechtliche
Bestimmungen in Polen aufhielt. Jedenfalls wurde sowohl in dem
Schreiben vom 23.03.2009 als auch im Schreiben vom 15.06.2009
bestätigt, dass der Kläger im Besitz eines polnischen Führerscheins
ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Polen gegen den Kläger
ein Ermittlungsverfahren "RDS 14/07" eingeleitet wurde.
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse über den Stand oder den
Inhalt dieses Ermittlungsverfahrens vor, so dass unbestreitbar der
Schluss gezogen werden könnte, dass sich der Kläger nicht die
erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten hat.
38 Zu Lasten des Klägers kann nicht berücksichtigt werden, dass er
zu Dauer und Zweck seines Aufenthalts selbst keine weiteren Angaben
machte. Erklärungen und Informationen, die der Inhaber eines
Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen
Verfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht erteilt hat, die
ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaates
auferlegt sind, dürfen nicht als vom Ausstellerstaat herrührende
unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen,
dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines
Führerscheines seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte
(EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris, Rdnr. 54). Erst Recht können
allein aus dem Schweigen des Klägers keine für ihn nachteiligen
Schlüsse gezogen werden. Das Schweigen des Klägers zu seinem
Wohnsitz ist keine vom Ausstellerstaat herrührende Information.
39 Entgegen der Ansicht des Beklagten belegen die Schreiben vom
23.03.2009 und 15.06.2009 auch nicht, dass polnische Behörden
tatsächlich überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass
der Kläger das Wohnsitzerfordernis am Tag der Ausstellung des
Führerscheins nicht erfüllt hat. Hierzu werden in den Schreiben
keine Ausführungen gemacht, so dass hieraus auch keine Schlüsse
gezogen werden können. Insoweit räumt das Gericht ein, dass es -
auch für die polnischen Behörden - aus tatsächlichen Gründen
schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein kann, entsprechende
Nachforschungen anzustellen und erforderliche Nachweise zu
erbringen, so dass möglicherweise die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (letztlich dennoch) ins Leere läuft.
Dies ist aber im Hinblick auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1
Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie hinzunehmen und kann durch
die Regelung in Art. 12 Abs. 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie
aufgefangen werden. Falls der Ausstellermitgliedsstaat nicht die
geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen
diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den
Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie feststellen zu lassen (EuGH,
U.v.26.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 57).
40 Mithin steht es nicht auf Grund polnischer Informationen
unbestreitbar fest, dass der Kläger gegen das Wohnsitzprinzip
verstoßen hat.
41 3. Damit erweisen sich auch die von der Behörde
getroffenen Nebenentscheidungen als rechtswidrig und waren
aufzuheben.
42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
43 Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß
§ 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.
44 Beschluss:
45 Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. (§ 52
GKG).
46 Gründe:
47 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den
Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die
Feststellung, dass der Kläger von seiner polnischen Fahrerlaubnis
der Klassen A und B im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf,
ist jeweils nach Nrn. 46.1 und 46.3 der Auffangwert in Ansatz zu
bringen, da die Klassen nicht von der jeweils anderen erfasst sind
(vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Dies ergibt einen Wert von 10.000,- €
(vgl. ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 2 EO 43/10, S. 6).
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