Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat — 1 KO 1461/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: 1 KO 1461/10
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1461.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauNVO, § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 29 Abs 8 S 1 BauO TH ... mehr
Leitsatz
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schreinerei-Nebenbetriebes im unbeplanten Innenbereich
Orientierungssatz
-
Stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage (Wohnen und Gewerbe) dar, entfällt der Anspruch des Nachbarn auf Abwehr (wohn-)gebietsfremder Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB.(Rn.39)
(Rn.42)
-
Der Nachbar kann die Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung (Schreinerei) nach § 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nicht verlangen, wenn von dem Vorhaben keine Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Werden die Werte der TA-Lärm eingehalten, sind Schallimmissionen hinzunehmen. Dabei sind die Werte heranzuziehen, die bei geschlossenen Werkstattfenstern entstehen, falls das Fensterschließen beim Betrieb bestimmter Maschinen in der Baugenehmigung angeordnet wurde.(Rn.43)
(Rn.45)
-
Hat das genehmigte Vorhaben Mängel bezüglich der Brandwand, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit lediglich die Ausbildung der Außenwand als Brandwand, nicht jedoch die Nutzungsuntersagung anordnen.(Rn.50)
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 16. Juni 2010, 4 K 1094/08 Ge, Urteil
nachgehend BVerwG, 29. Februar 2012, 4 B 41/11 OVG, Beschluss
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge)
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist die Drittanfechtung
einer Baugenehmigung für einen Tischlerei-Teilbetrieb des
Beigeladenen und das in diesem Zusammenhang beantragte
bauaufsichtliche Einschreiten.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr.
a..., b... und c..., Flur 2, Gemarkung T... Dem Beigeladenen gehört
das an die Grundstücke der Klägerin angrenzende Grundstück
Flurstück Nr. d. Auf dessen Nordwestseite befindet sich an der
Grenze ein Gebäude, das 1977/78 mit Bestätigung des Rates des
Kreises Schleiz vom 24. Januar 1978 als „Kapellenanbau“
in seiner heutigen Kubatur errichtet und als kirchliches
Gemeindehaus genutzt wurde.
3 Am 23. August 2004 beantragte der Beigeladene die Umnutzung des
kirchlichen Gemeindehauses in einen
Tischlerei-Teilbetrieb/Teilbereich. Ausweislich der dem Bauantrag
beigefügten Unternehmensbeschreibung des Tischlereibetriebes
sollten auf dem Flurstück Nr. d... kurzzeitig die Lagerung von
Material zum Einbau bei Kunden sowie handwerkliche
Einzelanfertigungen und Restaurierungsarbeiten vorgenommen werden.
Die Arbeit erfolge überwiegend in Handarbeit. Eine Kombimaschine
(kombinierte 5-Geräte-Maschine) sowie eine mobile Späneabsauganlage
würden eingesetzt. Der Einsatz dieser Maschinen mache weniger als
10% der Gesamtarbeitszeit aus. Im Normalfall arbeite ein Tischler,
der im Bedarfsfall von einem Helfer, Praktikanten oder
Auszubildenden unterstützt werde. Das Vorhaben weist entsprechend
dem Plan (Beiakte 3, Blatt 13) im Erdgeschoss einen Maschinenraum
mit 33,43 m², einen Aufenthalts-/Umkleideraum/Handarbeitsraum mit
19,29 m² sowie im Dachgeschoss einen Büroraum von ca. 15 m² auf.
Dem Bauantrag beigefügt war das Schallgutachten 1699/03
(Schallimmissionsprognose Umnutzung der Kapelle zur
Tischlerei-Teilbetrieb K..., ... T...) des Ingenieurbüros G...,
L...
4 Die beantragte Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen mit
Bescheid vom 6. Dezember 2004 erteilt. In der Baugenehmigung ist u.
a. ausgeführt:
5 „Bestandteil der Genehmigung ist die Stellungnahme des
Fachdienstes Umwelt vom 15. September 2004, sowie das
Schallschutzgutachten 1699/03 des Dipl.-Ing. ... G... aus L...
(H)“
6 Das Kürzel „(H)“ steht ausweislich der
Baugenehmigung für Hinweise, die bei der Ausführung zu beachten
sind. Das erwähnte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
7 „Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung …
weisen aus, daß auf Grund der Modellierung nach den übergebenen
Unterlagen und der … beschriebenen Emissionen die
Immissionsrichtwerte tags nach TA Lärm an der
schutzbedürftigen Wohnbebauung deutlich
unterschritten und damit eingehalten
werden.
8 Beachte: Während des Betriebs der Kombi-Maschine sind die
Fenster der Werkstatt (vorhandene Blendrahmenfenster plus
Wärmeschutzfenster SSK 2) geschlossen zu halten.“
9 Am 14. Dezember 2004 legte die Klägerin gegen die Baugenehmigung
Widerspruch ein mit dem Einwand, dass die Abstandsfläche von 3 m
unterschritten werde. Die Abstandsflächenfrage werde neu
aufgeworfen. Die Intensität der Nutzung sei wesentlich gegenüber
der Nutzung als kirchliches Gemeindehaus erhöht worden. Im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht
Gera einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (4 E
373/05) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der
Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 (1 EO 782/05)
zurückgewiesen.
10 Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 beantragte die Klägerin beim
Beklagten das baubehördliche Einschreiten gegen die gewerbliche
Nutzung. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Die
Erholungsfunktion der Flächen in den hinteren Grundstücksbereichen
der Klägerin sei beeinträchtigt. Die Maschinen erzeugten starke
Erschütterungen. Außerdem werde der Brandschutz nicht mehr
gewährleistet, denn es würden Lösungsmittel, Farben und Lacke
gelagert und gleichzeitig trotz Vorhandensein von Holzstaub mit
offenem Feuer umgegangen. Die Wohnung auf ihrem Grundstück sei
nicht mehr vermietbar.
11 Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag
der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erteilte
Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren
Rechten verletze. Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die
erteilte Baugenehmigung seien abzuwarten. Gegen diesen Bescheid vom
17. März 2005 hat die Klägerin am 20. April 2005 Widerspruch
eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim
Verwaltungsgericht Gera hatte ebenso wenig Erfolg (Beschluss vom
15. Dezember 2005 - 4 E 1200/05) wie die dagegen eingelegte
Beschwerde (Senatbeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 EO
242/06).
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wurden beide
Widersprüche zurückgewiesen. Die im vereinfachten
Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine Rechte
der Klägerin. Eine Zuordnung des maßgeblichen Gebiets zu §§ 2 ff.
BauNVO sei nicht möglich, sondern es liege eine Gemengelage vor.
Das Vorhaben halte sich nach der Art seiner Nutzung im vorgegebenen
Rahmen. Es handele sich nicht um eine typische Tischlerei und damit
nicht ohne weiteres um einen störenden Handwerksbetrieb. Zur
„Ein-Mann-Tischlerei“ würde nur im Bedarfsfall ein
Helfer hinzugezogen. In dem streitgegenständlichen Gebäude sollen
überwiegend handwerkliche Einzelstücke angefertigt werden, z. B.
die Restaurierung historischer Möbel und Bauelemente. Die
Herstellung von Betonschalungen, Balkenkonstruktionen, Spritz- und
Lackierarbeiten erfolge in anderen Räumlichkeiten. Der geplante
Maschinenraum sei mit einer Grundfläche von 33,43 m² zu klein für
größere Aufträge, und ihm fehle ein größeres Tor. Die Nutzung der
Kombimaschine Serie 700 Typ CF 731 und einer mobilen
Späneabsauganlage werde auf unter 10% der Gesamtarbeitszeit
begrenzt. Die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet würden
auch bei Betrieb der Kombimaschine am Wohnhaus der Klägerin
eingehalten, zumal der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks
vorbelastet sei, so dass es sich nicht um einen innerstädtischen
Ruhebereich handele. Für das bauaufsichtliche Einschreiten komme es
auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung an. Durchgreifende
Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Brandlast bzw. eine konkrete
Brandgefahr bestünden nicht. Der Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung sei nicht beeinträchtigt, und bereits die
Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei fraglich.
Vorschriften über Abstandsflächen seien nicht verletzt, da im
maßgeblichen Gebiet eine Grenzbebauung zulässig sei. Ein Sonderbau
liege nicht vor.
13 Am 29. September 2008 hat die Klägerin Klage beim
Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie ist der Ansicht, die
Baugenehmigung habe mangels vollständiger Bauantragsunterlagen
nicht erteilt werden dürfen. Vor allem fehle ein Nachweis dafür,
dass die Einsatzzeit der Kombimaschine unter 10 % der
Gesamtarbeitszeit liege. Es ließen sich keine Angaben über die
tägliche Betriebszeit entnehmen, so dass nicht nachgewiesen sei,
dass es sich um eine atypische Tischlerei handele. Das
Schallschutzgutachten, das für einen früheren bereits
zurückgenommenen Antrag eingereicht und nicht ausdrücklich in das
Genehmigungsverfahren einbezogen worden sei, sei nicht hinreichend.
Weder die Aufgliederung des Betriebs des Beigeladenen noch die
Beschränkung auf einen Tischler ergäben sich aus der
Baugenehmigung. Bei dem fraglichen Gebiet handele es sich auch
nicht um eine Gemengelage, sondern um ein allgemeines Wohngebiet.
Die 1990 aufgegebene Fabrik auf dem Flurstück Nr. b... präge nicht
mehr die Umgebung. Die vorhandenen Gaststätten und Betriebe
gehörten in ein Wohngebiet. Ferner sei die Auswahl der Messpunkte
des Schallschutzgutachtens sehr subjektiv erfolgt. Es gehe davon
aus, dass entstehende Abgase durch das geöffnete Fenster abzögen,
denn eine Absaugeinrichtung sei nicht geplant; gleichzeitig werde
aber bei der Berechnung der Emissionswerte von einem geschlossenen
Maschinenraum ausgegangen. Des Weiteren gingen von der Anlage
Erschütterungen aus, die das Eigentum der Klägerin unzumutbar
beeinträchtigten. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung
rechtswidrig abgelehnt worden, denn eine Tischlerei, in der mit
feuergefährlichen Stoffen umgegangen werde, stelle einen Sonderbau
i. S. d. § 2 Abs. 4 ThürBO dar. Die zu lagernden Mengen seien in
der Baugenehmigung nicht beschränkt. Aus den Unterlagen ergebe sich
nicht, dass die vorhandenen Mauern als Brandmauern ausgestaltet
seien. Insoweit sei zu vermuten, dass sie nicht der
Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprächen. In der aus Ziegelmauerwerk
errichteten Grenzwand befänden sich mehrere Lüftungsöffnungen.
14 Die Klägerin hat beantragt,
15 die Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2004 und 17. März
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer
Landesverwaltungsamtes vom 18. August 2008 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, gegen den Betrieb des Beigeladenen
eine Nutzungsuntersagung zu erlassen.
16 Der Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Mit der Angabe des Beigeladenen zur Gesamtarbeitszeit der
Kombimaschine von unter 10% sei in der Baugenehmigung deren
Betriebszeit begrenzt worden. Insoweit erübrige sich eine
entsprechende Auflage. Auch sei das Schallgutachten 1699/03
Bestandteil der Baugenehmigung. Ausweislich eines
Geräuschmessberichts des Beklagten vom 11. August 2004 sei die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestätigt worden. Es handele
sich um einen atypischen Tischlereibetrieb. Nur ein Teil der
Arbeiten des Betriebes erfolge in dem maßgeblichen Gebäude. Es
würden nicht eine Vielzahl von Maschinen genutzt, sondern lediglich
eine Kombimaschine. Der „Ein-Mann-Betrieb“ diene der
Versorgung des Gebietes. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine
Nutzungsuntersagung. Feuergefahr bestehe nicht. Lacke und Farben
seien nur in handelsüblichen Mengen vorhanden. Es handele sich
nicht um einen Sonderbau. Auch seien die Wände nicht nur
feuerhemmend, sondern feuerbeständig, wie aus den Bauunterlagen
hervorgehe. Der Planung lasse sich entnehmen, dass 36,5er LB
Hohlblocksteine entsprechend der Brandschutzklasse F 90 verwandt
worden seien. Eine Ziegelwand mit 36 cm Dicke besitze ebenfalls die
Feuerwiderstandsklasse F 90. Öffnungen in dieser einzigen Grenzwand
seien nicht vorhanden.
19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
20 Nach Beweisaufnahme durch Einnahme richterlichen Augenscheins
hat das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010
bezogen auf die Anfechtung der Baugenehmigung stattgegeben, weil
die Genehmigung einer Tischlerei mit dem vorhandenen
Gebietscharakter nicht vereinbar sei. Die nähere Umgebung des
klägerischen Grundstücks sei als allgemeines Wohngebiet zu
qualifizieren. Zu ihr zählten weder die Schlosserei in
nord-östlicher Richtung noch der D...-Discounter in westlicher
Richtung, denn beide seien zu weit entfernt, um das klägerische
Grundstück prägen zu können. Die prägende Bebauung um das
Grundstück der Klägerin diene überwiegend dem Wohnen. Andere
Nutzungen wie Läden, ein nicht störender Handwerksbetrieb sowie
Schank- und Speisewirtschaften dienten der Versorgung des Gebiets
und seien ebenso gem. § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig wie
das Gebäude der Evangelischen Freikirche T... als Anlage für
kirchliche Zwecke. Die Filiale der Sparkasse sei als nicht
störender Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässig. Die Nutzung der auf dem Grundstück der Klägerin
vorhandenen baulichen Anlage (ehemalige Werkstatt für die
Herstellung von Jalousien) liege 20 Jahre und damit zu weit zurück,
so dass sie die Umgebung nicht mehr prägen könne, und ihre
Genehmigung habe sich durch die Nutzungsunterbrechung erledigt.
Nach der Verkehrsauffassung sei nicht mehr mit der Wiederaufnahme
der gewerblichen Nutzung zu rechnen. In diesem allgemeinen
Wohngebiet sei die dem Beigeladenen genehmigte Tischlerei
unzulässig, weil sie kein nicht störender Handwerksbetrieb oder
nicht störender sonstiger Gewerbebetrieb sei. Es liege hinsichtlich
der Lärm- und Staubemissionen auch kein atypischer Sonderfall vor
(„Ein-Mann-Betrieb“), denn obwohl es noch eine andere
Produktionsstätte des Beigeladenen gebe und am
streitgegenständlichen Standort nur Handarbeiten erledigt werden
sollten, sei hier eine sog. Kombimaschine vorhanden und bei Bedarf
der Einsatz eines Helfers, Praktikanten oder Auszubildenden
möglich. Obwohl die sog. Kombimaschine nach Angaben des
Beigeladenen weniger als 10% der Arbeitszeit genutzt werde, nehme
sie den größeren der beiden Räume (33 m²) ein, während der kleinere
(19 m²) Handarbeiten vorbehalten sei. Es sei unklar, zu welcher
Arbeitszeit (Tag, Woche, Monat etc.) der Faktor von 10% ins
Verhältnis gesetzt werde und was bei einer Verbesserung der
Auftragslage passiere. Angesichts der Arbeitsweise der Maschine,
die mehrere herkömmliche Maschinen kombiniere, sowie der zur
Genehmigung gestellten Betriebszeit von werktags 7.00 - 18.00
Uhr, gehe es nicht um eine gleichsam hobbymäßige Ausstattung. Auf
die konkrete Einhaltung der Werte der TA-Lärm komme es nicht an,
denn die geschützte gebietstypische Wohnruhe sei nicht
gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen
Lärmsituation.
21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf baubehördliches
Einschreiten als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keinen
Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung habe, sondern
lediglich auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Zwar verletze es die Vorschrift des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO, dass
die Giebelwand zum Flurstück Nr. b (in Richtung des ehemaligen
gewerblich genutzten Gebäudes) nicht als Brandwand ausgestaltet
sei, sondern im Giebelbereich ein durch eine Holztür verschlossene
Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere Lüftungsöffnungen
enthalte. Daraus ergebe sich jedoch keine Pflicht des Beklagten zum
sofortigen Einschreiten, denn eine solche Pflicht liege nur bei
besonders schwerwiegenden Gefährdungen vor, während der Beklagte
auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen bei
Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben dürfe. Dies gelte auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche
Bestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der ThürBO
2004 nicht mehr zu prüfen seien. Unabhängig von der Frage, ob diese
Regelung zu einer regelmäßigen Verdichtung des Ermessens auf eine
Pflicht zum Einschreiten führe, bestehe auch dann die Möglichkeit,
aus sachlichen Gründen von einem Einschreiten abzusehen. Solche
sachlichen Gründe bestünden hier darin, dass eine
Nutzungsuntersagung wegen der mangelhaften Brandwand
unverhältnismäßig wäre und der Beklagte den Beigeladenen lediglich
zur Mängelbeseitigung verpflichten könnte, was im
Widerspruchsbescheid ausgeführt sei. Auch sei der Hinweis auf das
derzeitige Absehen von einem Einschreiten angesichts des laufenden
Verfahrens bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu
beanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung sei eine
Nutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere
würden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an
brennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgingen,
was auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an
Beizflüssigkeiten anzutreffen sei; lediglich in einem Fach in einem
Schrank des Maschinenraumes befänden sich mehrere Flaschen mit
brennbaren Flüssigkeiten. Die Menge des in den Räumlichkeiten
gelagerten Holzes könne ebenso auf einem Wohngrundstück vorhanden
sein. Die Beheizung des Maschinenraumes mit einem normalen
Heizkörper und des Handarbeitsraumes mit einem Ofen änderten hieran
nichts. Weil das benachbarte Gebäude auf dem Flurstück Nr. b...
seit 20 Jahren leerstehe, bestehe keine konkrete und unmittelbare
Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die ein Abwarten bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über die Baugenehmigung
entgegenstünden. Ferner seien weitere bauordnungsrechtliche
Vorschriften, insbesondere solche über Abstandsflächen, nicht
verletzt. Unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer
grenzständischen Bebauung werfe die Umnutzung des Gebäudes die
Abstandsflächenfrage nicht erneut auf. Insbesondere sei das frühere
Vorhaben trotz wohl geringerer immissionsrechtlicher Auswirkungen
abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert gewesen, denn nach dem
DDR-Recht waren gem. §§ 91 ff. der Deutschen Bauordnung (DBO der
DDR vom 2. Oktober 1958 - Sonderdruck Nr. 287) Abstandsflächen
einzuhalten. Die Nutzung des Gebäudes als kirchlichen Andachtsraum
sei dabei nicht einem der Privilegierungstatbestände in § 107
DBO/DDR unterfallen, nach dem nur untergeordnete Gebäudeteile und
Anlagen wie Treppen etc. sowie erdgeschossige Zwischenbauten in den
Grenzabständen zugelassen werden konnten.
22 Der Senat hat die jeweilige Berufung der Klägerin und des
Beklagten mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 wegen besonderer
tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Beide
haben ihre Berufung jeweils fristgemäß begründet.
23 Die Klägerin trägt vor, das Vorhaben befinde sich in einem
allgemeinen Wohngebiet. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den
örtlichen Rahmen des maßgeblichen Gebiets korrekt gefasst, was die
Klägerin im Einzelnen erläutert. Weder der D...-Markt noch die
bestandsgeschützte Bauschlosserei nähmen am Bebauungszusammenhang
teil. Letztere könne auch als Fremdkörper aufgefasst werden. Übrige
vorhandene gewerbliche Nutzungen seien in allgemeinen Wohngebieten
ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin habe dem Beigeladenen niemals
ein Gebäude für den Tischlereibetrieb angeboten. Dieser Betrieb sei
nicht atypisch, und Lärmschutzbestimmungen müssten schon deswegen
verletzt werden, weil der Betrieb nicht bei geschlossenen Fenstern
arbeiten könne. Die Einhaltung von Begrenzungen der Nutzung in
zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Beschäftigung von
Mitarbeitern sei unrealistisch. Die Klägerin trägt ferner vor, ihr
stehe gegen den Beklagten ein Folgenbeseitigungsanspruch auf
Nutzungsuntersagung an den Beigeladenen zu, weil die diesem
erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei und sich das Ermessen des
Beklagen daher auf Null reduziere. Es komme nicht allein auf die
Verletzung der Brandschutzvorschriften an, die zudem im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft würden. Was
den Brandschutz betreffe, so sei in tatsächlicher Hinsicht unklar,
ob das Verschließen der Öffnungen im Dachgeschoss milderes Mittel
im Verhältnis zur Nutzungsuntersagung sei. Nehme man an, es bestehe
lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung,
sei die tatsächliche Gefahrensituation (leerstehendes
Fabrikgebäude, gelagerte brennbare Stoffe) zu berücksichtigen.
24 Die Klägerin beantragt,
25 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 den Beklagten dazu zu
verpflichten, die begehrte Nutzungsuntersagung hinsichtlich des
streitgegenständlichen Tischlereibetriebes auf dem in der Gemarkung
T... liegenden Flurstück Nr. d... zu erteilen.
26 Der Beklagte beantragt,
27 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge) die
Klage abzuweisen, soweit mit dieser die Aufhebung der
Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Dezember 2004 beantragt
wurde.
28 Er ist der Auffassung, die Eigenart der näheren Umgebung
entspreche keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete.
Vielmehr liege eine Gemengelage vor. Dies ergebe sich aus der
- näher dargelegten - historisch dynamischen
Entwicklung der Stadt T... entlang der K... In diesem wichtigsten
Versorgungsbereich der Kleinstadt sei eine gemischte Bebauung mit
Wohnnutzung, landwirtschaftlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung
entstanden. Der teilweise Leerstand gewerblicher Nutzungen dauere
noch nicht so lange an, dass er die Prägung des Gebietscharakters
bereits verändert habe. Der Beklagte dokumentiert die Änderungen in
der Bebauung an der K... durch einen erläuterten Lageplan.
Maßgeblich für die nähere Umgebung sei der gesamte mittlere Bereich
der K..., von Westen mindestens ab dem D...-Markt, nach Osten
mindestens bis zur Einmündung des Weges beim Haus Nr. ... in die
K... Der D...-Markt und der Metallbaubetrieb 90 m östlich des
klägerischen Grundstücks gehörten zur näheren Umgebung. Sie seien
- in Relation zur Gesamtbebauung an der K... - vom
klägerischen Grundstück nicht zu weit entfernt und prägten die
nähere Umgebung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Metallbaubetrieb nutze auch eine Garage in unmittelbarer Nähe
als Lagerraum. Ferner spreche das Geschäftsgebäude der Sparkasse,
das keine Anlage für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) sei,
gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes. Prägend für die
nähere Umgebung wirke auch der Gebäudekomplex unmittelbar nördlich
des Grundstücks der Klägerin. Die ehemalige Produktionsstätte für
Jalousien werde - was der Beklagte erst nach der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht habe
- seit 2003 für einen Maler- und Parkettbetrieb gewerblich
als Lagerraum genutzt, so dass mit der Wiederaufnahme einer
gewerblichen Nutzung im gesamten Gebäudekomplex zu rechnen sei. Vor
Erwerb und Umnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes durch den
Beigeladenen habe die Klägerin diesem die ehemalige
Jalousienwerkstatt für die Tischlerei angeboten. Außerdem sei ein
Teilbereich der Tischlerei des Beigeladenen im Gebäude K... als
prägend für die nähere Umgebung zu erachten. Insgesamt liege eine
Gemengelage vor, und das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in den tatsächlichen Nutzungsrahmen der näheren
Umgebung ein. Außerdem sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt,
weil die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte der TA Lärm
eingehalten seien, wobei die Vorbelastung des Grundstücks der
Klägerin durch die vorhandene gewerbliche Bebauung zu
berücksichtigen sei. Es würden am Gebäude der Klägerin sogar die
Werte für ein reines Wohngebiet eingehalten. Überdies handele es
sich bei der Tischlerei des Beigeladenen hinsichtlich möglicher
Störungen um einen atypischen Sonderfall, denn es stehe nur ein
Teilbetrieb für Handarbeiten eines einzelnen Tischlers in Rede, für
den nur im Bedarfsfall ein Helfer hinzugezogen würde und dessen
sog. „Kombimaschine“ nur während 10% der Betriebszeit
(bezogen auf die Betriebszeit insgesamt) genutzt würde. In
Thüringen betrage die Durchschnittszahl der Arbeitnehmer pro
Tischlerbetrieb vier; zudem sei die Fläche geräuschintensiver
Betriebsräume durchschnittlich mehr als zwölfmal größer als im
streitgegenständlichen Betrieb, und die durchschnittliche Anzahl
von Holzverarbeitungsbetrieben betrage sechs bis acht. Maschinen
liefen in einem Thüringer Tischlerbetrieb durchschnittlich drei
Betriebsstunden pro Tag.
29 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
30 Der Senat hat am 6. Juli 2011 durch Augenscheinseinnahme Beweis
erhoben.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und die beigezogenen
Verwaltungsakten (zwei Hefter, fünf Heftungen) Bezug genommen. Die
Gerichtsakten zu den Verfahren 1 EO 782/05 und 1 EO 242/06 sind
beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
32 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet (I.), die
Berufung der Klägerin zulässig und unbegründet (II.).
I.
33 Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn das
Anfechtungsbegehren der Klägerin gegen die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung ist unbegründet. Sie ist nicht durch eine
rechtswidrige Baugenehmigung an den Beigeladenen in ihren Rechten
verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
34 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung
des Vorhabens des Beigeladenen deswegen aufgehoben wird, weil es
sich um ein gebietsfremdes Vorhaben handele. Zwar ist die
Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB insoweit drittschützend, als sie
ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die Zulassung
gebietsfremder Vorhaben unterbleibt, weil diese das nachbarliche
Austauschverhältnis durch die Einleitung der Gebietsverfremdung
stören (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, 4 C
28/91, BVerwGE 94, 151). Dies setzt jedoch voraus, dass die
Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO
entspricht. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere entspricht die
nähere Umgebung keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4
BauNVO.
35 a) Die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin entspricht
keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO.
36 aa) Nach der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang
stehenden Spruchpraxis des Senats (Senatsurteil vom 10. August
2005, 1 KO 714/02, ThürVBl. 2006, 91, Ziff. 26 in juris, im
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, IV C 9.77, BVerwGE
55, 369, Ziff. 33 in juris) wird die maßgebliche nähere Umgebung
dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in Richtung von
dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in Richtung von der
Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die
jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung zum einen
insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens
auf sie auswirken kann, zum anderen insoweit, als die Umgebung
ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt
oder beeinflusst; zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die
Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks,
sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung, sofern sie noch
prägend auf das Baugrundstück einwirkt, wobei auch topographische
Gegebenheiten eine Rolle spielen können.
37 Nach diesen Kriterien und unter Würdigung des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird die nähere Umgebung des klägerischen
Grundstücks durch die Bebauung nördlich und südlich der K...
gebildet, im Westen beginnend mit dem Gelände des D...-Marktes, im
Osten endend an der Einmündung östlich des Gebäudes K... Die
nördliche und südliche Grenze der näheren Umgebung entspricht
jeweils der Grenze zum Außenbereich, d. h. der gedachten Linie
zwischen den jeweils letzten Baukörpern zum Außenbereich hin.
38 Die nähere Umgebung ist nicht begrenzt auf die unmittelbar an
das Vorhaben grenzende Bebauung zwischen dem Flurstück e im Norden,
der verlängerten Westgrenze dieses Flurstücks nach Süden bis zur
K... im Westen, der K... im Süden und der Bebauung entlang der W...
im Süden. Durch das historische Wachstum (einschließlich der
Abbrüche) im östlichen Stadtbereich von T..., gekennzeichnet durch
die überwiegend geschlossene Bauweise und die Zuordnung zum
fraglichen Abschnitt der K..., lässt sich ein Bebauungszusammenhang
ausmachen, der über die unmittelbar angrenzende Bebauung hinaus
prägend auf das streitgegenständliche Grundstück wirkt. In
westlicher Richtung reicht der Bebauungszusammenhang bis zur
Westgrenze der Parkplatzfreifläche vor dem D...-Markt, zumal weiter
westlich die Bebauung ihren geschlossenen, gleichsam homogenen
Charakter verliert. Die Fläche selbst mit dem D...-Markt wirkt
allerdings noch prägend auf das Vorhabengrundstück. Der Markt
selbst befindet sich nach Norden von der K... abgesetzt an der
Ostseite des Parkplatzes und ist insbesondere unter Einbeziehung
der rückwärtigen, nicht von der K... ausgehenden Perspektive dem
Bebauungszusammenhang des Vorhabengrundstücks zugeordnet. Nach
Süden hin wird die Umgebung nicht bereits durch die K...
abgegrenzt. Sie ist zwar Landesstraße, jedoch nach ihrer Breite und
ihrer durch die über sie erreichbaren Orte gekennzeichneten
Bedeutung nicht derart gewichtig, dass sie den
Bebauungszusammenhang an ihrer Nord- und Südseite unterbrechen
würde. Dementsprechend zählt auch die „inselartige“
Bebauung vom Sparkassenplatz in östlicher Richtung zur näheren
Umgebung und bildet an ihrer Südseite die Grenze nach Süden. Nach
Osten hin endet die solcherart beschriebene nähere Umgebung an der
Einmündung beim Gebäude Nr. ...; östlich davon beginnt jenseits des
Weges - der für sich genommen keine Zäsurwirkung entfaltet
- ein neuer, kompakter Bebauungszusammenhang. Diese
Zäsurwirkung fehlt nach Norden hin auch dem zur K... gehörenden
Weg.
39 bb) Diese nähere Umgebung entspricht keinem allgemeinen
Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. Zwar befinden sich in der näheren
Umgebung des Vorhabens überwiegend Gebäude zur Wohnnutzung sowie
Gebäude, die keine oder nicht ausschließlich Wohngebäude sind,
deren Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet jedoch mindestens
zulässig ist. Letzteres gilt - jeweils mit Hausnummer an der
K... - für die Apotheke (Nr. ...), die Ladengeschäfte K...
Nr. ..., ... und Nr. ..., den Gemeinderaum der freikirchlichen
Gemeinde (Nr. ...), das Gasthaus (Nr. ...), die Metzgerei (Nr. ...)
und den Friseursalon (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO, ferner für den Pferdestall (hinter Nr. ...) und die
Zahnarztpraxis (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die
ausnahmsweise Zulässigkeit der Sparkassenfiliale ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Der Lagerraum des Parkettlegerbetriebes
nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks ist als nicht
störender Handwerksbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
einzuordnen, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieses Gebäude
seine prägende Wirkung durch Nutzungsunterbrechung verloren
hat.
40 Nicht (auch nicht ausnahmsweise) einem allgemeinen Wohngebiet
zuzuordnen sind jedoch der D...-Markt und die Schlosserei.
Angesichts der Größe und der vorgehaltenen Stellplätze dient der
D...-Markt nicht lediglich der Versorgung des Gebiets (§ 4 Abs. 2
Nr. 2 BauNVO), und angesichts des An- und Abfahrverkehrs liegt es
auch fern, von einem nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) auszugehen. Vor allem aber nimmt die Schlosserei, die
ihre Hauptbetriebsstätte nordöstlich des Vorhabens aufweist und
zudem über einen (kleinen) Lagerraum gegenüber der Einmündung der
W... verfügt, dem Gebiet seine Prägung als allgemeines Wohngebiet.
Eine Schlosserei ist angesichts der unvermeidlichen Lärmemissionen
kein nicht störender Handwerksbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und
auch kein nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO),
so dass sie in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden
kann (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005, 1 EO 1390/04).
41 Der Schlossereibetrieb stellt sich auch nicht als Fremdkörper
dar, der nicht dazu geeignet wäre, die Eigenart der näheren
Umgebung mit zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats im
Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil
vom 26. August 2010, 1 KO 863/07, Umdruck S. 13, im Anschluss an
BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 23/86, BVerwGE 84, 322,
Ziff. 13 ff. in juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.
September 2005, 1 A 10759/05, BauR 2006, 75 = BRS 69 Nr. 79 (2005),
Ziff. 21 ff. in juris) entfällt die gebietsprägende Wirkung solcher
Anlagen, die zwar quantitativ erheblich sind, aber qualitativ den
Rahmen der sonst vorhandenen Bebauung völlig überschreiten. Ein
solches „Unikat“ ist um so eher anzunehmen, je
einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird.
Zudem dürfen einzelne Anlagen nur dann als Fremdkörper
ausgeklammert werden, wenn sie - so das
Bundesverwaltungsgericht - „wegen ihrer Andersartigkeit
und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht
beeinflussen können.“ Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt
einer wertenden Prüfung, denn andererseits können „bauliche
Anlagen von stark abweichendem Charakter … nach Ausdehnung,
Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten,
das sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer
abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung
ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des
Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer
einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in
Betracht.“ Nach diesen Kriterien ist der Schlossereibetrieb
kein Fremdkörper. Die Bebauung in der näheren Umgebung des
Vorhabens ist nicht einheitlich; neben Wohnnutzungen sind
(klein-)gewerbliche bzw. handwerkliche Nutzungen vorhanden. Die
Schlosserei ist zwar der einzige störende Handwerksbetrieb, jedoch
nicht der einzige Handwerks- bzw. Gewerbebetrieb. Eine Schlosserei
ist hier nicht andersartig oder gar einzigartig.
42 Daher stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des
Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage
dar. In einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Abwehr
gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in
Betracht.
43 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der dem
Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aus § 34 Abs. 1 BauGB i. V.
m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehen keine
Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar
sind, so dass es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung
einfüge und die Klägerin hiervon in qualifizierter und
individualisierter Weise betroffen sein könnte (dazu statt aller:
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 34
(2006), Rn. 48 f. und 141).
44 Denkbar sind hier vor allem unzumutbare Störungen durch
Schallimmissionen. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird der
Zumutbarkeitsmaßstab in der Abwägung zwischen den Interessen der
Klägerin und des Beigeladenen nach der TA Lärm bestimmt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet die TA Lärm
(zusammen mit der VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1) brauchbare
Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit, auch wenn sie zur
Konkretisierung derjenigen Anforderungen bestimmt ist, denen
Anlagen genügen müssen, die einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5.98,
NVwZ 1999, 523 = ZfBR 1999, 49 = BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83
(1998), Ziff. 37 in juris, unter Rückgriff auf BVerwG, Urteil vom
30. April 1992 -
BVerwG 7 C 25.91 -
BVerwGE 90, 163, und Urteil vom 24. September 1992 -
BVerwG 7 C 6.92 -
BVerwGE 91, 92). Dabei bleibt die Schlussfolgerung aus den
Regelwerken im Einzelfall tatrichterlicher Bewertung vorbehalten
(BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a. a. O.). Mithin indiziert
die Nichteinhaltung der Werte nach der TA Lärm eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebots, sofern keine gegenläufigen Gesichtspunkte wie
insbesondere die Vorbelastung eines Grundstücks der Annahme einer
Verletzung entgegenstehen (dem insgesamt folgend Senatsurteil vom
26. August 2010, a. a. O., Umdruck S. 14 f.).
45 Unter Anwendung dieser Kriterien verstößt die Baugenehmigung
nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ausdrücklicher
Bestandteil der Baugenehmigung ist das Schallschutzgutachten
1699/03 des Dipl.-Ing. ... G..., L... Ausweislich dieses Gutachtens
1699/03, S. 12, werden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm
für Mischgebiete eingehalten. An den Immissionspunkten, die der
Sachverständige an Gebäuden der Klägerin eingerichtet hat, werden
sogar die Werte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Die
Voraussetzung für diese Einhaltung, das Schließen der
Werkstattfenster beim Betrieb der Kombimaschine, ist ebenfalls
Bestandteil der Baugenehmigung. Diese Voraussetzung ist zwar nicht
als Auflage, sondern als Hinweis („(H)“) ausgestaltet.
Legt man die Baugenehmigung vom objektiven Empfängerhorizont
insbesondere ihres Adressaten, des Beigeladenen, aus, so lässt sich
der Hinweis nicht lediglich als Information über die Inhalte des
Schallschutzgutachtens verstehen. Vielmehr ist die Einbeziehung des
Gutachtens nur so zu deuten, dass die Fenster bei Betrieb der
Kombimaschine geschlossen sein müssen und dass ein anderer Betrieb
nicht genehmigt ist, so dass der Beklagte bei Betrieb der Maschine
bei geöffnetem Fenster gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb
einschreiten könnte und dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter
sogar müsste. Der Beigeladene selbst hat das Gutachten beauftragt
und seinem Bauantrag beigefügt, den Antrag also auf einen
Tischlerei-Teilbetrieb begrenzt, der nur bei geschlossenem Fenster
eine Kombimaschine einsetzen darf. Hinzu kommt, dass nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme die Fenster im Vorhaben nicht geöffnet
werden können. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Umstand ergeben,
aus dem heraus sich die Notwendigkeit der Fensteröffnung ergäbe,
wie z. B. die Verwendung bestimmter Materialien (Lacke).
Vereinzelte Beeinträchtigungen auf der als Grenzbebauung
ausgeführten Terrasse der Klägerin rühren nicht von einem nicht
hinreichenden Immissionsschutz in der Baugenehmigung her, sondern
sind dadurch bedingt, dass die Terrasse infolge der konkreten
Ausführung durch die Klägerin mit dem Vorhaben verbunden ist und
dadurch die Übertragung singulärer Vibrationen nicht vermieden
werden kann.
II.
46 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr
Verpflichtungsbegehren gegen den Beklagten auf Erteilung einer
Nutzungsuntersagung gem. § 77 S. 2 ThürBO an den Beigeladenen ist
unbegründet. Sie hat zwar einen Anspruch darauf, dass der Beklagte
sein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Nutzungsuntersagung
fehlerfrei ausübt, doch gibt es für einen Ermessensfehler keine
Anhaltspunkte.
47 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
bauaufsichtliches Einschreiten.
48 Grundsätzlich kann bei der Verletzung nachbarschützender
Vorschriften die Rechtswidrigkeit von solcher Intensität sein, dass
es ermessenswidrig wäre, von einem Einschreiten abzusehen. Schützt
eine Vorschrift den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen,
so kann die beklagte Behörde das begehrte baupolizeiliche
Einschreiten ermessensfehlerfrei nur ablehnen, wenn ihr dafür
sachliche Gründe zur Seite stehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil
vom 18. August 1960, I C 42.59, BVerwGE 11, 95).
49 Solche nachbarschützenden Vorschriften könnten hier in den
Brandschutzbestimmungen der ThürBO zu sehen sein. Das Ermessen des
Beklagten hat sich jedoch nicht auf einen Einschreitensanspruch
verdichtet. Der Senat kann hierzu gemäß § 130b S. 2 VwGO von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und sich auf
die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
stützen:
50 „Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 8
S. 1 ThürBO wird verletzt, denn die Giebelwand zum Flurstück Nr.
b... (in Richtung des ehemaligen gewerblich genutzten Gebäudes) ist
trotz der Grenznähe nicht als Brandwand gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1
ThürBO ausgestaltet, sondern enthält im Giebelbereich ein durch
eine Holztür verschlossene Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere
Lüftungsöffnungen. Allerdings ergibt sich hieraus noch keine
Pflicht des Beklagten zum sofortigen Einschreiten. Eine solche
Pflicht liegt nur bei besonders schwer wiegenden Gefährdungen vor.
Aber auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen darf
die Behörde bei Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben (vgl.
BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - Az: I C 42.59 -
BVerwGE 11, S. 95 ff.; Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 12,
Stand Jan. 2010). Ein anderes Ergebnis folgt insbesondere nicht
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche
Bestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit der
Änderung der Bauordnung 2004 nicht mehr zu prüfen sind. Unabhängig
von der Frage, ob diese Liberalisierung zu einer
Ermessensreduzierung behördlicherseits führt und sich das Ermessen
regelmäßig dahingehend verdichtet, einzuschreiten (vgl.
Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 13, Stand Jan. 2010 m. w.
N.), besteht jedoch auch in solchen Fällen die Möglichkeit, bei
Vorliegen entsprechender sachlicher Gründe von einem Einschreiten
abzusehen. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat insbesondere in
der Begründung des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass
die Mängel bezüglich der Brandwand unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit lediglich zur Verpflichtung der Ausbildung der
Außenwand als Brandwand führen würde und nicht zu einer
Nutzungsuntersagung. Auch der Hinweis auf das derzeitige Absehen
von einem Einschreiten angesichts des laufenden Verfahrens
bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung ist nicht zu
beanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung ist eine
Nutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere
wurden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an
brennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgehen,
was auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an
Beizflüssigkeiten anzutreffen ist. Lediglich in einem Fach in einem
Schrank des Maschinenraumes befanden sich mehrere Flaschen mit
brennbaren Flüssigkeiten. Des Weiteren wurde im Rahmen der
Ortseinsicht in den Räumlichkeiten gelagertes Holz angetroffen,
allerdings handelte es sich um Mengen, die ebenso auf einem zum
Wohnen genutzten Grundstück vorhanden sein können. Daran ändert
insbesondere der Umstand nichts, dass der Maschinenraum mit einem
normalen Heizkörper und der Handarbeitsraum (19 m²) mit einem Ofen
beheizt werden. Im Hinblick darauf, dass das auf dem Flurstück Nr.
b... befindliche Gebäude seit 20 Jahren leer steht, besteht keine
konkrete und unmittelbare Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die
ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die
Baugenehmigung entgegenstehen.“
51 2. Allerdings besteht wegen der vom Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellten und zwischen den Beteiligten auch nicht
bestrittenen Verletzung des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO ein Anspruch
der Klägerin darauf, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei
ausübt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind jedoch nicht
ersichtlich. Insbesondere sind die Verhältnismäßigkeitsüberlegungen
des Beklagten nachvollziehbar. Die Schließung der Öffnungen stellt
sich als milderes Mittel dar. Der Senat vermag nicht zu erkennen,
warum die Schließung nicht möglich sein soll, zumal ausweislich der
Baugenehmigung keine Öffnungen vorgesehen sind.
III.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162
Abs. 3 VwGO aus Billigkeit erstattungsfähig, weil der Beigeladene
keinen Antrag gestellt hat.
53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 Revisionszulassungsgründe i. S. d.
§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
55 Beschluss
56 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf
12.500,00 EUR festgesetzt.
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