VG Gera 2. Kammer — 2 E 626/11 Ge — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-05
Aktenzeichen: 2 E 626/11 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2011:1005.2E626.11GE.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Der reine Vollgeschoßmaßstab ist für die Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht.(Rn.30)
-(Rn.33)
-
Die Regelung eines Teilbeitrages im Rahmen der Kostenspaltung ersetzt nicht den abgestuften Beitragssatz für den Teileinleiter.(Rn.40)
(Rn.41)
Verfahrensgang
nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 10. Januar 2014, 4 EO 677/11, Beschluss
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19.
Juli 2011 gegen das Leistungsgebot des Beitragsbescheides vom 26.
Oktober 2000 (Bescheid-Nr. D49816 AW 38916) in der Fassung des
Stundungsbescheides vom 15. Dezember 2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,16 €
festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur
Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche
Fäkalschlammentsorgung des Antragsgegners, die dieser als
selbständige öffentliche Einrichtung betreibt.
2 Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Vollgeschoss
bebauten Grundstücks Flur N, Flurstück-Nr. a in K..., ...
3 Mit Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2000 setzte der
Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen "Teilbeitrag
Fäkalschlammbehandlung" in Höhe von 152,69 DM fest. Der
Beitragsberechnung legte er eine Grundstücksfläche von 351 m² und
einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zulässige Bebauung mit zwei
Vollgeschossen zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 21. November 2000, eingegangen am 23. November
2000, Widerspruch. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde
nicht gestellt. Allerdings hat der Antragsgegner mit Schreiben vom
18. Mai 2009 den Wegfall der Aussetzung der Vollziehung
mitgeteilt.
4 Am 15. Dezember 2010 erließ der Antragsgegner einen
"Privilegierungs- und Stundungsbescheid" und reduzierte
das Leistungsgebot des angefochtenen Bescheides um 25,42 € auf
52,65 €.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 21.
Juni 2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der
Antragsteller am 19. Juli 2011 Klage erhoben und gleichzeitig um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
6 Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, dass er 1997
eine vollbiologische Kläranlage auf dem Grundstück gebaut habe. Von
der Entrichtung von Abwassergebühren sei er befreit worden. An die
öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners sei er
nicht angeschlossen. Für die Entleerung der Kläranlage zahle er
bereits Gebühren. Zudem habe der Antragsgegner den Beitragsbescheid
nicht geändert, obwohl das Grundstück nur mit einem Vollgeschoss
bebaut sei. Es sei lediglich ein Stundungsbescheid ergangen.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück sei
mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung vom 14.
Dezember 2005 entstanden. Streitgegenständlich sei der Teilbeitrag
für die Fäkalschlammbehandlung. Insoweit liege eine betriebsfertige
Einrichtung vor, an die der Antragsteller angeschlossen sei.
Insoweit sei unerheblich, dass ein Anschluss an die Zentrale
Kläranlage nicht in den nächsten 15 Jahren erfolgen solle. Eine
Befreiung von der Inanspruchnahme der öffentlichen
Fäkalschlammentsorgung liege nicht vor, vielmehr werde der auf dem
Grundstück anfallende Fäkalschlamm abgenommen und beseitigt. Weil
der Antragsteller eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss geltend
mache, sei der ursprüngliche Beitragsbescheid korrigiert
worden.
12 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Es
sei festzustellen, dass der Vollgeschossmaßstab für die
Schmutzwasserentwässerung zulässig sei. Insoweit könne auf die
Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2006 - 4 N 574/98 - verwiesen werden. Beim Vollgeschossmaßstab
werde die Grundstücksgröße zur Ermittlung der zulässigen baulichen
Nutzung herangezogen. Eine gesonderte Betrachtung der
Grundstücksfläche wie beim kombinierten Geschossflächenmaßstab
finde nicht statt. Es existiere kein reiner oder kombinierter
Vollgeschossmaßstab, sondern nur ein Vollgeschossmaßstab, bei dem
die Grundstücksfläche mit der Anzahl der Vollgeschosse
multipliziert werde. In der Literatur werde der Vollgeschossmaßstab
für die Ermittlung eines Schmutzwasserbeitrages anerkannt.
13 Soweit der Beitrag für die Fäkalschlammbehandlungsanlage im
Rahmen der Kostenspaltung geregelt sei, sei die Satzung
missverständlich, da es sich nicht um einen Teilbeitrag, sondern um
einen Vollbeitrag handele. Dies werde aber in § 6 Abs. 2
BGS-EWS/FES deutlich, wo von einem Beitrag und nicht von einem
Teilbeitrag gesprochen werde. Die Satzung sei entsprechend
auslegungsfähig.
14 Soweit die Satzung eine Kostenspaltung regele, sei
klarzustellen, dass der Satzungsgeber hier nicht die Möglichkeit
einer Vorfinanzierung habe schaffen wollen. Vielmehr habe er echte
Teilbeiträge regeln wollen. Für die Inanspruchnahme derselben
öffentlichen Teileinrichtung (Abwasserkanalnetz) sei kein
abgestufter Beitrag erforderlich. Ein Erfordernis, den Teilbeitrag
Abwasserkanalnetz gesondert für Vollanschlussnehmer und
Teilanschlussnehmer zu kalkulieren, werde nicht erkannt. Beim
Abwasserkanalnetz handele es sich um eine einheitliche öffentliche
Einrichtung des Aufgabenträgers. Dass diese öffentliche Einrichtung
durch den Vollanschlussnehmer durch Einleitung von Schmutzwasser
und den Teilanschlussnehmer durch die Einleitung von vorgeklärtem
Schmutzwasser in Anspruch genommen werde, sei unbeachtlich. Denn
die Beitragskalkulation zum Abwasserkanalnetz umfasse nur die
Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund und die
Entsorgungsleitungen in der Ortslage. Hier sei die Inanspruchnahme
identisch.
15 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass komplizierte
Satzungsfragen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten werden sollten.
16 Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
des Antragsgegners verwiesen.
II.
17 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass
der Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts durch den Antragsteller
über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (§ 80 Abs. 4 VwGO). Ein solcher wurde zwar nicht mit der Erhebung des
Widerspruchs gestellt, jedoch bedarf es der förmlichen
Antragstellung nicht, da über die Aussetzung der Vollziehung auch
von Amts wegen entschieden werden kann
(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 80
Rn. 58). Auch wenn sich in der vorliegenden Behördenakte keine
ablehnende Entscheidung findet, ist doch aufgrund eines Schreibens
des Antragsgegners vom 18. Mai 2009 davon auszugehen, dass die
Vollziehung ausgesetzt wurde. Denn mit diesem Schreiben teilt der
Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass hinsichtlich des
streitgegenständlichen Bescheides die Aussetzung der Vollziehung
wegfällt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Akten
insoweit vollständig vorliegen, zumal auch andere Schreiben, die
sich auf den vorliegenden Bescheid beziehen, sich teilweise nur in
der Behördenakte zu einem anderen Beitragsbescheid befinden. Da die
zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung vor der Bestandskraft
des Bescheides wieder entfallen ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, ohne dass der Antragsteller erneut einen Antrag
nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen musste. Denn der Zweck des
behördlichen "Vorverfahrens" nach § 80 Abs. 4 VwGO, die
Gerichte durch eine erneute Befassung der Behörde mit dem
Widerspruch zu entlasten (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn.
182), ist erreicht.
18 Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung
öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das
Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die
aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten
Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder
wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann,
wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden
summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom
23.08.2002 - 4 ZEO 380/00 -; vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl.
1998, 184 [186] m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.07.1974 - 81 VI 74
-, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984
- 6 D 2/83 -, NJW 1986, 1004; Beschluss vom 21.05.1992 - 7 B
10444/92 -; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer).
Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das
öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der
Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der
Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung
offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren
kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher
und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von
Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll.
19 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides
können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden
Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung
selbst ergeben. Aber auch derartige Zweifel müssen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im
Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu
erwarten ist (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab).
20 Fragen wirksamer Abgabensatzungen, insbesondere Fragen des
Beitragssatzes und damit der Globalkalkulation, ist im Eilverfahren
nur dann nachzugehen, wenn von Antragstellerseite ohne weiteres
nachprüfbare Einzelheiten vorgebracht werden oder dem Gericht
Fehler beim Erlass wirksamer Abgabensatzungen etwa aus anderen
eigenen Verfahren oder obergerichtlicher Rechtsprechung bekannt
sind. Nur in diesem Fall verweist das Gericht nicht pauschal auf
das Hauptsacheverfahren, sondern setzt sich mit den aufgeworfenen
Rechtsfragen auseinander.
21 Dementsprechend ist es auf Grund des summarischen Charakters
eines Eilverfahrens grundsätzlich denkbar, dass das
Verwaltungsgericht in einem anschließenden Hauptsacheverfahren bei
Würdigung aller ermittelten tatsächlichen und rechtlichen
Entscheidungsgrundlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
gelangt.
22 Für den vorliegenden Antrag bedeutet dies bei Zugrundelegung der
dargestellten Grundsätze, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der angegriffene Bescheid
erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der
beitragsrechtliche Teil der BGS-EWS/FES offensichtlich nichtig
ist.
23 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist "Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und
Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) des Zweckverbandes für
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser" vom
14. Dezember 2005 (BGS-EWS/FES 2005), die im hier maßgeblichen Teil
rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.
24 Die sachliche Beitragspflicht ist mit Inkrafttreten der
BGS-EWS/FES 2005 zum 1. Januar 1999 entstanden. Denn das Grundstück
verfügt seit September 1997 über eine vollbiologische
Kleinkläranlage, deren Klärschlamm regelmäßig durch den
Antragsgegner entsorgt wird. Aus den Unterlagen zur
Globalkalkulation ergibt sich, dass die
Fäkalschlammbehandlungsanlage bereits 1993 gebaut wurde. Das
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt die Fertigstellung
des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung und das Bestehen
wirksamen Satzungsrechts voraus. Mit Inkrafttreten der BGS-EWS/FES
dürften beide Voraussetzungen erfüllt gewesen sein, da davon
ausgegangen werden kann, dass der Fäkalschlamm des Antragstellers
in der Fäkalbehandlungsanlage des Antragsgegners entsorgt wurde, er
also angeschlossen war. Somit ist zur Beurteilung des Sach- und
Rechtslage vollumfänglich und ausschließlich auf den 1. Januar 1999
abzustellen. Weshalb der Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage
des Beitragsbescheides von der BGS-EWS/FES vom 14. Dezember 2010
ausgeht und dann wiederum eine Heilung des ohne wirksame
Rechtsgrundlage ergangenen Bescheides vom 26. Oktober 2000 mit
Inkrafttreten der BGS-EWS/FES 2005 annimmt, kann dahingestellt
bleiben.
25 Die BGS-EWS/FES ist jedoch im beitragsrechtlichen Teil nichtig,
da die Regelung des Beitragsmaßstabes für die
Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht und somit unwirksam
ist. Der angefochtene Bescheid verfügt damit über keine wirksame
Rechtsgrundlage und ist rechtswidrig.
26 Der Antragsgegner betreibt zwei selbständige öffentliche
Einrichtungen, und zwar die Entsorgung des Fäkalschlammes als
dezentrale Einrichtung (§ 1 FES vom 20. Juli 1999) und die zentrale
Abwasserbeseitigung (§ 1 EWS vom 20. Juli 1999). Für beide
öffentliche Einrichtungen erhebt er Beiträge nach der BGS-EWS/FES
2005. Der Beitragsmaßstab, der für beide Einrichtungen einheitlich
geregelt ist, lautet:
27 "§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche
(Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor)
berechnet.
(2) Als Grundstücksfläche gilt
a) bei Grundstücken im Bereich eine Bebauungsplanes die Fläche, die
der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist,
b) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes,
aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch -
BauGG -) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des
Buchgrundstückes
bb) …
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt
a) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B.
Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder
Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet
gewerblich genutzt sind, 0,5
b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5
erhöht.
(4) …."
28 Die Regelung dieses sog. kombinierten Vollgeschossmaßstabes
berücksichtigt sowohl das Maß der baulichen Nutzung eines
Grundstückes über die Anzahl der Vollgeschosse als auch die
Grundstücksfläche. Dieser Maßstab ist allgemein anerkannt, soweit
es um den Beitrag für eine Entwässerung geht, bei der sowohl das
Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser entsorgt werden.
Denn die Entsorgung des Niederschlagswassers knüpft unter
Vorteilsgesichtspunkten an die Grundstücksfläche an. Damit ist
dieser Maßstab grundsätzlich ungeeignet, soweit eine reine
Schmutzwasserentwässerung bzw. Fäkalschlammentsorgung im Raume
steht (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98, Seite 68 des
Urteilsabdrucks; VG Gera, Urteil vom 21. September 2011 - 2 K
301/99 GE -):
29 "Für eine reine Schmutzwasserbeseitigung wird jedoch
grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder
Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, wie der wahrscheinliche
Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in
Relation zur Grundstücksgröße steht, sondern nur zum Umfang der
baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des
Schmutzwassers als häuslichem Abwasser ist (vgl. hierzu eingehend
BayVGH, Urteil vom 26.10.2000 - 23 B 00.1146 - BayVBl. 2001, 498;
Wuttig/Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage
15 und 19; Oehler, BayKAG, Anm. 7.1 zu Art. 5; Ecker,
Kommunalabgaben in Bayern, Anm. 4.2.2.4.1)."
30 Soweit der Antragsgegner meint, das ThürOVG habe den
Vollgeschossmaßstab als tauglichen Maßstab bestätigt, weil es weder
einen kombinierten noch eine reinen Vollgeschossmaßstab gebe,
sondern nur den Maßstab, wie ihn die Satzung regele, ist dieser
Auffassung nicht zu folgen. Hiergegen spricht schon die
Feststellung in der Entscheidung, wonach ausdrücklich von einem
reinen Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab die Rede
ist. Zumindest aber die nachfolgende Begründung lässt kein anderes
Verständnis zu, wenn ausdrücklich festgestellt wird, dass die
Grundstücksgröße bei einer reinen Schmutzwasserentsorgung kein
geeigneter Maßstabsfaktor ist. Darüber hinaus wird in der
Kommentierung zum ThürKAG ebenfalls zwischen einem kombinierten und
einem reinen Vollgeschossmaßstab unterschieden (Blomenkamp in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1492). Ebenso lässt die
Bezugnahme des ThürOVG auf die Rechtsprechung des BayVGH keinen
anderen Schluss zu:
31 "Der Senat hat seit Inkrafttreten des
Kommunalabgabengesetzes am 1. Juli 1974 die
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe von Grundstücksfläche und
Geschossfläche immer als geeignet für die Abgeltung des
grundstücksbezogenen Vorteils der Möglichkeit der Inanspruchnahme
einer öffentlichen leitungsgebundenen Versorgungseinrichtung
(Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage) anerkannt. Dabei ist
allerdings der bloße Grundstücksflächenmaßstab grundsätzlich
ungeeignet, die Vorteile sachgerecht zu erfassen, die ein
Grundstück aus einer dieser Versorgungseinrichtungen erfährt,
ausgenommen der Beitragsmaßstab der befestigten Grundstücksfläche
für eine bloße Regenwasserkanalisation (VGH v. 22.10.1998,
BayVBl 1999, 272 = BayGT 1999, 34 = GK 1999 Nr. 140 = VwRRBY
1999, 136; vgl. Ecker a.a.O. Nr. 4.2.2.3.1). Andererseits ist bei
einer ausschließlichen Schmutzwasserkanalisation ein
"reiner" Geschossflächenmaßstab ohne
Grundstücksflächenkomponente sachgerecht und in der Regel sogar
geboten (vgl. BayVGH v. 12.1.1990 GK 1991 Nr. 75; v. 9.3.1990 Nr. 23 B 88.265; Ecker a.a.O. Nr. 4.2.2.3.1). Dem Grundsatz des
Vorteilsausgleichs würde auch nicht ausreichend Rechnung getragen,
wenn eine Gemeinde für eine Mischwasserkanalisation, in die sowohl
das Schmutz- als auch das Niederschlagswasser von den Grundstücken
abgeleitet werden kann, einen reinen Geschossflächenmaßstab wählte.
Dieser Maßstab ist dagegen bei einer reinen
Schmutzwasserkanalisation zulässig, weil sich dort der Grad des
Vorteils aus der Möglichkeit der Ableitung des Abwassers aus der
vorhandenen oder zulässigen Bebauung bestimmt. Dagegen bestehen bei
einer "reinen" Schmutzwasserentwässerung Bedenken
hinsichtlich eines aus Grundstücks- und Geschossflächen gemischten
Maßstabes. Diese für die Mischwasserkanalisation (Ableitung von
Schmutz- und Oberflächenwasser) als sachgerecht anerkannte und
gebotene Kombination führt dazu, Eigentümer großer Grundstücke bei
gleicher Bebauung, also gleichem Vorteil, stärker zu belasten als
die Eigentümer kleiner Grundstücke. Daher kann bei einer
"reinen" Schmutzwasserkanalisation ein solcher Maßstab
nur zulässig sein, wenn durch die Verteilung des Aufwandes auf die
jeweiligen Beizugsflächen diese Ungleichbehandlung weitgehend
ausgeschlossen wird. Erreicht werden kann das nach der
Rechtsprechung des Senats nur dadurch, dass der überwiegende Teil
des Herstellungsaufwandes auf die Geschossflächen und ein
entsprechend geringer Teil, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, auf
die Grundstücksflächen umgelegt wird (vgl. BayVGH vom 10.4.1987 Az.
23 B 85 A 1357, vom 13.10.1987 GK 1998 Nr. 224, vom 4.5.1988 GK
1989 Nr. 63, vom 13.10.1989 GK 1989 Nr. 225, vom 21.7.1995 GK 1996
Nr. 77). Maßgeblich ist dabei die tatsächlich bei der Kalkulation
vorgenommene Umlegung, nicht etwa eine in der Satzung enthaltene
Verteilungsvorschrift (vgl. Ecker, a.a.O., Nrn. 4.2.2.3.1 und
4.2.2.3.3)." (Bay VGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 23 B
00.1146 -, BayVBl. 2001, 498).
32 Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Regelung des
Maßstabes nicht ausschließlich die tatsächliche Anzahl der
Vollgeschosse zugrunde legen soll (reiner Vollgeschossmaßstab),
ohne die Vollgeschosszahl als Grundlage für die Bestimmung eines
Nutzungsfaktors im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße
heranzuziehen. Insoweit könnte die Anzahl der vorhandenen
Vollgeschosse an die Stelle der Geschossfläche beim
Geschossflächenmaßstab treten, der ebenfalls anerkannt ist, zumal
es immer nur um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe geht.
33 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dient beim
Vollgeschossmaßstab die Grundstücksgröße nicht der Ermittlung der
zulässigen baulichen Nutzung. Die bauliche Nutzung eines
Grundstückes ist im Beitragsrecht unabhängig von der
Grundstücksgröße. Selbst im Baurecht spielt die Grundstücksgröße
nur ausnahmeweise eine Rolle für das Maß der zulässigen baulichen
Nutzung. Soweit der Antragsgegner Literatur zitiert, wonach der
Vollgeschossmaßstab anerkannt ist, bezieht sich diese
ausschließlich auf das Straßenausbaubeitragsrecht, nicht aber auf
das Anschlussbeitragsrecht.
34 Mangels einer wirksamen Regelung des Beitragsmaßstabes für die
Fäkalschlammentsorgung, der zum Mindestinhalt einer Satzung nach § 2 Abs. 2 ThürKAG gehört, ist der beitragsrechtliche Teil der
BGS-EWS/FES insgesamt nichtig. Da im Anschlussbeitragsrecht der
Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gilt, wonach die Satzung
für alle Veranlagungsfälle des Aufgabenträgers einen wirksamen
Maßstab regeln muss, kann die Satzung insoweit auch nicht im
Übrigen Bestand haben, soweit die Beitragspflicht für die zentrale
Entwässerungseinrichtung geregelt werden soll.
35 Darüber hinaus begegnet die Satzung weiteren Bedenken, als nach
dem Willen des Satzungsgebers und der Regelung in § 2 BGS-EWS/FES
sowohl Voll- als auch Teileinleiter einer Beitragspflicht
unterliegen sollen. Denn dies regelt die Satzung nicht hinreichend,
da eine Bestimmung des Beitragssatzes für den Teileinleiter
fehlt.
36 Die Satzung trifft hierzu folgende Regelungen:
37 § 6
Kostenspaltung
(1) Der Beitrag wird für:
a) das Abwasserkanalnetz inklusive Hausanschlüssen im öffentlichen
Verkehrsraum (innerörtlich),
b) zentrale Kläranlage
c) Fäkalschlammbehandlungsanlage gesondert und in beliebiger
Reihenfolge erhoben.
(2) Die Teilbeiträge Abwasserkanalnetz und Zentrale Kläranlage und
der Beitrag Fäkalschlammbehandlungsanlage sind begrifflich wie
folgt zu bestimmen:
…..
38 § 7
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
39 | | |
| --- | --- |
| Teilbeiträge | je qm gewichtete Grundstücksfläche |
| 1. Teilbeitrag Abwasserkanalnetz | 1,81 EUR |
| 2. Teilbeitrag Zentrale Kläranlage | 0,17 EUR |
| 3. Beitrag Fäkalschlammbehandlungsanlage | 0,15 EUR" |
40 Die Kostenspaltung ist ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge
können für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung
erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil
hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht besteht. Hiervon zu
unterscheiden ist eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme
unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, z. B.
für Voll- und Teileinleiter (vgl. auch Blomenkamp, in Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1512 f.). Die Abstufung von
Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter ist keine Festsetzung
von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für
Teileinrichtungen. Sie trägt den unterschiedlichen Vorteilslagen
Rechnung. Bei der Kostenspaltung geht es nicht um unterschiedliche
Vorteilslagen. Vielmehr ergibt die Summe der Teilbeiträge den zu
zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu
zahlen hat. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im
Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine
Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag
für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu
erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K
1410/07 We -).
41 Der Antragsgegner ist der Auffassung, entsprechend dem Willen
des Satzungsgebers einen "echten Teilbeitrag" für die
teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geregelt zu
haben, der es entbehrlich mache, den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz
gesondert für Voll- und Teilanschlussnehmer zu kalkulieren. Dem ist
nicht zu folgen. Maßgeblich ist nicht allein, was der Satzungsgeber
regeln will, sondern was er tatsächlich geregelt hat. Nach dem
Wortlaut der Satzung wurde eine Kostenspaltung i.S.v. § 7 Abs. 1
Satz 5 ThürKAG geregelt. Hierfür spricht die Überschrift zu § 6
BGS-EWS/FES ebenso wie die Bezeichnung der Beitragssätze für Kanal
und Kläranlage in § 6 Abs. 2 als "Teilbeitrag". Auch aus
§ 7 BGS-EWS/FES kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass
Teilbeiträge erhoben werden sollen, die in der Summe den
Vollbeitrag für den Vollanschlussnehmer ergeben. Denn dort heißt
es, dass der Abwasserbeitrag sich aus Teilbeiträgen
zusammensetzt . Es geht also um Teile des Vollbeitrages,
nicht etwa um abgestufte Beiträge für den geringeren Vorteil, den
der Teilanschlussnehmer durch die öffentliche Einrichtung hat. Es
fehlt die Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für den
Teilanschlussnehmer. Insoweit ist die Satzung auch keiner Auslegung
zugänglich.
42 Auch spätere Satzung des Antragsgegners, insbesondere die
BGS-EWS/FES vom 10. Januar 2007, 11. September 2007, 3. April 2008,
21. Juli 2008, 27. Januar 2010 und 14. Dezember 2010 haben den
angefochtenen Beitragsbescheid nicht geheilt, da sie die
gleichlautenden unwirksamen Regelungen enthalten.
43 Die Frage, inwieweit der abgestufte Beitragssatz gesondert zu
kalkulieren ist und ob die vorgelegte Kalkulation den Anforderungen
genügt, soll einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben.
44 Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
45 Der Einwand des Antragstellers, er sei vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreit, geht ins Leere, da der Antragsteller die
Fäkalschlammentsorgung unstreitig nutzt. Aber auch wenn eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang tatsächlich erteilt
worden wäre, stünde dies einer Beitragserhebung nicht entgegen, da
der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer
öffentlichen Einrichtung erhoben wird, § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG
(vgl. auch Klausing, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn.
1056 m.w.N.).
46 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es
vorliegend nach Auffassung der Kammer auch keiner Änderung des
Beitragsbescheides im Hinblick darauf, dass das Grundstück nur mit
einem Vollgeschoss bebaut ist. Maßgeblich ist insoweit, dass die
sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Januar 2005 entstanden sein
dürfte (s. o.). Bis zu diesem Zeitpunkt war für die
Beitragsfestsetzung die zulässige Nutzung
maßgeblich, § 5 Abs. 4 BGS-EWS/FES, nicht die tatsächliche
Bebauung. Erst mit dem Inkrafttreten des geänderten ThürKAG zum 1.
Januar 2005 war auf die tatsächliche Bebauung abzustellen, § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG 2005 bzw. 2009. Da die Rechtsänderung aber nicht
rückwirkend in Kraft getreten ist, gilt sie nur, soweit die
sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück nach dem 1. Januar
2005 entstanden ist. Um eine Ungleichbehandlung mit den
Beitragsschuldnern zu vermeiden, deren sachliche Beitragspflicht
vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, wurde eine Stundungsregelung
geschaffen, § 21 a Abs. 4 ThürKAG 2005 bzw. 2009. Das bedeutet,
dass die Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall unverändert
bleibt, lediglich das Leistungsgebot, d. h. die Zahlungspflicht,
war über einen Stundungsbescheid zu ändern. Dem hat der
Antragsgegner mit dem Stundungsbescheid vom 15. Dezember 2010
Rechnung getragen. Sollte allerdings die sachliche Beitragspflicht
erst am 1. Januar 2005 entstanden sein, wäre die
Beitragsfestsetzung gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG i.V.m. § 3 a
BGS-EWS/FES zu ändern gewesen. Ein Stundungsbescheid hätte dann
nicht ergehen dürfen. Vorliegend ist dies jedoch im Eilverfahren
nicht näher zu klären, da es hier nur um die Zahlungspflicht des
Antragstellers, also das Leistungsgebot, geht. Diese beläuft sich
aber in jedem Fall nur auf den Betrag in Höhe von 52,65 €.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 Die Feststellung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 53
Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F.
des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRmoG -) vom 5. Mai 2004.
Die Kammer hält es für angemessen, den in Abgabenbescheiden
angeforderten Betrag im Eilverfahren zu vierteln (vgl.
Streitwertkatalog i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 Pkt. 1.1.5).
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