VG Meiningen 8. Kammer — 8 K 109/10 Me — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-06
Aktenzeichen: 8 K 109/10 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:1006.8K109.10ME.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 3 S 1 BerRehaG, § 46 VwVfG TH, § 17 Abs 3 S 2 BerRehaG
Orientierungssatz
Für eine berufliche Rehabilitation ist die Rehabilitierungsbehörde zuständig, von deren Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind die Behörden verschiedener Länder zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war.(Rn.14)
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 28. Juni 2012, 3 B 94/11, Beschluss
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1 Der am ...1940 geborene Kläger begehrt seine Rehabilitierung
nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
2 Der Kläger hatte von 1956 bis 1965 an der Technischen
Universität Dresden, Fachrichtung Maschinenwesen studiert und
anschließend zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge
als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für
Verbrennungsmotoren und Kraftfahrzeuge gearbeitet. Während dieser
Zeit schloss er im Jahre 1971 eine Promotion ab. Von Mai 1974 bis
September 1974 arbeitete er im VEB Automobilwerke Eisenach und von
Oktober 1974 bis zum Verlassen der DDR am 22.07.1983 im VEB Verlag
für Verkehrswesen bzw. im Transpressverlag in Berlin.
3 Am 09.09.2007 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf
berufliche Rehabilitierung. Er trug vor, am 31.08.1973 an der
Pädagogischen Hochschule Erfurt zunächst in einen angebotenen
freien Arbeitsplatz detailliert eingewiesen worden zu sein. Der
Arbeitsbeginn sei von dem damaligen Rektor für den 01.12.1973
bestätigt worden. Nach einem Eingriff der Partei sei diese Zusage
am 25.09.1973 dann zurückgenommen worden. Der damalige
Kaderdirektor habe ihm sinngemäß erklärt, dass ein Hochschullehrer,
der Verbindungen zur christlichen Jungen Gemeinde habe, keine
polytechnischen Oberschullehrer als sozialistischen Nachwuchskader
ausbilden könne. Dieses politisch begründete Berufsverbot habe zu
einer beruflichen Benachteiligung geführt. Grund hierfür seien
neben dem bereits geschilderten auch das unerwünschte
Aufrechterhalten von West-Kontakten und das Ablehnen einer
Zusammenarbeit mit dem MfS gewesen. Außerdem sei seine Frau
Pfarrerstochter und von Beruf Kantorkatechetin bzw. Organistin und
Absolventin der Kirchenmusikschule Eisenach gewesen. Dies habe
weiter dazu geführt, dass er vom 01.05.1974 bis 14.05.1974 und vom
14.09.1974 bis 30.09.1974 arbeitslos gewesen sei. Auch vorher,
nämlich ab 01.09.1968 habe bei ihm schon ein Minderverdienst
vorgelegen sowie insgesamt bis 1983 ein als Berufsverbot zu
beurteilender Eingriff mit erlittenem Minderverdienst.
4 Der Kläger hatte bereits am 18.11.1997 beim Sächsischen
Landesamt für Familie und Soziales einen Antrag auf berufliche
Rehabilitierung gestellt, der mit Bescheid vom 18.03.1999 abgelehnt
wurde. Der dagegen erhobene Widerspruch war mit
Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 zurückgewiesen und die dagegen
vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhobene Klage mit Urteil vom
29.01.2001 abgewiesen worden. Zur Begründung war unter anderem
ausgeführt, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten beruflichen
Nachteilen auf Grund verwandtschaftlicher Bindungen in das
westliche Ausland sowie auf Grund Nichtmitgliedschaft in der SED um
solche systemimmanenten Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit
gehandelt habe, die jeden Bürger der DDR in vergleichbarer
Konstellation ebenso getroffen hätten wie den Kläger. Soweit er
geltend mache, dass er wegen der Verweigerung eines Eintritts in
die SED nicht hätte Hochschullehrer werden können, führe dies nicht
zur Rehabilitierung, da die Kammer in ständiger Rechtsprechung
davon ausgehe, dass derartige Aufstiegsschäden vom Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst würden, da hypothetische
Kausalverläufe nicht nachgezeichnet werden sollten. Die
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.10.2001
zurückgewiesen. Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 23.01.2002 wurde
mit ausführlicher Begründung auch seine Bitte um erneute
Überprüfung der Bescheide des Sächsischen Landesamtes für Familie
und Soziales abgelehnt. Es bestünde keine Möglichkeit und es seien
auch keine Gründe dafür ersichtlich, die ergangenen
bestandskräftigen Entscheidungen aufzuheben. Ein Antrag auf
Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens vom 12.12.2004
wurde mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und
Soziales vom 10.08.2006 abgelehnt, der dagegen eingelegte
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007
zurückgewiesen.
5 Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.01.2009
wurde auch der Antrag des Klägers vom 09.09.2007 abgelehnt, der
dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
19.02.2010 zurückgewiesen.
II.
6 Am 09.03.2010 erhob der Kläger dagegen Klage mit dem Antrag,
7 den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 01.12.1973 bis
22.07.1983 zu rehabilitieren.
8 Nach Abschluss des Maschinenbaustudiums habe die TU Dresden ihm
von 1965 bis 1972 einen jährlich bestätigten Lehrauftrag auf
zunächst verfügbarer Kostenstelle eines befristeten
wissenschaftlichen Assistenten erteilt. 1966 habe er den
Qualifizierungsabschluss "Hochschulpädagogik" erworben,
zugleich auch als Wissenschaftler gearbeitet, nämlich bis 1974 an
einem Forschungsauftrag für die Reifenentwicklung mit zahlreichen
wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Der Institutsdirektor habe
ihm ab 1969 einen Zusatzvertrag gegeben, der eine unkündbare
Festanstellung gesichert habe. Dies sei durch Maßnahmen der SED
behindert worden; er sei diskriminiert und aus politischen Gründen
gemobbt worden. Dies habe dazu geführt, dass er ab 01.09.1968 keine
ihm arbeitsvertraglich zugesicherte Gehaltssteigerung erhalten habe
und ihm ab 01.06.1971 auch keine Planstelle zur Verfügung gestellt
worden sei. Ein Funktionär habe ihm gesagt "Du gehörst nicht
an eine sozialistische Hochschule, dafür werden wir sorgen".
All diese Eingriffe hätten letztlich zu einem Ausschluss aus dem
Lehrberuf zunächst an der TU Dresden, dann aber auch der PH Erfurt
geführt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er von 1965
bis 1972 einen Lehrauftrag inne gehabt habe und diesen selbständig
und eigenverantwortlich ausgeübt habe. Dies stelle einen ausgeübten
Beruf im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes dar.
Verschwiegen worden sei auch die Tatsache, dass er gleichzeitig
einen weiteren Beruf ausgeübt habe, nämlich den als
Wissenschaftler. Diese tatsächlich ausgeübte und nachweislich
weiter angestrebte Berufstätigkeit eines Hochschullehrers und
Wissenschaftlers sei nach neun erfolgreichen Jahren plötzlich mit
massiven rechtsstaatswidrigen SED-Eingriffen unfreiwillig
abgebrochen worden. Nach Vermittlung des Ministeriums für
Volksbildung und in Folge eingereichter überzeugender
Bewerbungsunterlagen zum 31.08.1973 habe ihn der Sektionsdirektor
nach Erfurt gebeten, mit ihm ein intensives Einstellungsgespräch
geführt und als Arbeitsbeginn den 01.12.1973 vereinbart, was noch
einmal schriftlich bestätigt worden sei. Es habe also eine
eindeutige Zusage für seine Tätigkeit an der PH Erfurt gegeben.
Hauptsächlich gehe es ihm um die Rehabilitierung für die Zeiten der
Arbeitslosigkeit.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger habe keinen Abstiegsschaden geltend gemacht. Bei der
von ihm vorgetragenen Nichteinstellung an der PH Erfurt handele es
sich um eine nicht rehabilitierungsfähige Aufstiegsmöglichkeit im
Berufsleben, die nicht vom Gesetz erfasst werde. Ein Rechtsanspruch
auf einen bestimmten Arbeitsplatz bzw. eine bestimmte Gehaltsgruppe
auch bei entsprechender Qualifikation habe auch in der DDR nicht
bestanden. Es liege kein rehabilitierungsfähiges Sonderopfer vor.
Darüber hinaus habe der Kläger wegen seiner Bewerbung an der
Pädagogischen Hochschule Erfurt noch keine berufliche Position im
Sinne des Gesetzes inne gehabt. Denn gemäß § 40 ff.
Arbeitsgesetzbuch der DDR sei ein Arbeitsvertrag durch
übereinstimmende Willenserklärung des Beschäftigten und des
Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande gekommen.
Der Arbeitsvertrag habe schriftlich ausgefertigt werden müssen.
Eine solche vertragliche Vereinbarung bzw. Rechtsposition
hinsichtlich des Beginnes, des Ortes der Tätigkeit, der
vereinbarten Arbeitsaufgabe, der zutreffenden Gehaltsgruppe und der
Dauer des Erholungsurlaubes sei vorliegend nicht nachgewiesen. Im
Hinblick auf das Berufsverbot sowie die im Zusammenhang
vorgetragenen Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.05.1974 bis
14.05.1974 und vom 14.09.1974 bis 30.09.1974 sei durch die
Rehabilitierungsbehörde Sachsen entschieden worden. Selbst wenn die
Behörde unzuständiger Weise entschieden hätte, wäre der Bescheid
trotz örtlicher Unzuständigkeit gemäß den §§ 44 Abs. 3, 46
ThürVwVfG nicht nichtig und nicht unwirksam, solange er nicht
aufgehoben werde und sofern die örtliche zuständige Behörde
materiell rechtlich keine andere Entscheidung treffen würde, d. h.,
die Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei.
Dies sei vorliegend der Fall.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vom 06.10.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung
der vom Kläger begehrten beruflichen Rehabilitierung durch Bescheid
des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.01.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5
VwGO).
14 Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert, den vom Kläger
geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) ist grundsätzlich die Rehabilitierungsbehörde des
Landes zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober
1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind danach jedoch
die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, entscheidet
nach
§ 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG die Behörde, die zuerst mit der
Sache befasst war. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache
12/4994, S. 51) heißt es zu § 17 unter 3.:
15 „Absatz 3 knüpft für die örtliche Zuständigkeit an das
Tatortprinzip an. Hiernach kommt es darauf an, wo der unmittelbare
Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung
stattgefunden hat. In Fällen mehrfacher Zuständigkeit entscheidet
die zuerst mit der Sache befasste Behörde. Die in Anlehnung an
§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG getroffene Regelung des Satzes 2 räumt
dem Verfolgten ein Wahlrecht ein.“
16 Dieses Prioritätsprinzip ist insbesondere zu Gunsten der
Antragsteller sinnvoll und zweckmäßig. Diese müssen, wenn sie sich
im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Bezirken der
ehemaligen DDR aufgehalten haben und dort wegen ihrer Gegnerschaft
zum herrschenden System berufliche Benachteiligungen erlitten
haben, nicht bei maximal 6 jeweils örtlich in den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen zuständigen Rehabilitierungsbehörden Anträge stellen und
ihr Lebensschicksal schildern, sondern können eine einheitliche
Prüfung bei einer zuständigen Behörde erreichen. Die Regelung dient
zugleich auch der Verfahrensökonomie. Denn durch die Zuständigkeit
nur einer Behörde wird verhindert, dass mehrere Behörden eine sich
überschneidende Prüfung des Vorbringens eines Antragstellers
vornehmen müssen und dann möglicherweise sogar zu abweichenden
Bewertungen kommen könnten (VG Berlin, U. v. 26.06.2008 - 9 A
7.08-, zitiert nach iuris).
17 Mit seinem Antrag vom 18.11.1997 hat der Kläger von seinem
Wahlrecht nach
§ 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG Gebrauch gemacht und die alleinige
Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde des Freistaats Sachsen
begründet. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Regelung hätte
der Beklagte den erneuten Antrag des Klägers bereits wegen
fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Gegenstand des Verfahrens
vor der Rehabilitierungsbehörde des Freistaates Sachsen waren die
gesamten vom Kläger vorgetragenen beruflichen Benachteiligungen,
auch diejenigen, die sich im heutigen Freistaat Thüringen und in
Berlin ereignet hatten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid
des Sächsischen Landesamtes vom 18.03.1999, dem
Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999, dem Tatbestand des Urteils des
VG Chemnitz vom 29.01.2001 und insbesondere auch aus dem Schreiben
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend
und Familie vom 23.01.2002 sowie den ausführlichen Gründen des
Bescheides des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom
10.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2007, mit dem
der Antrag auf Wiederaufgreifen des Rehabilitierungsverfahrens
abgelehnt worden war. Der Antrag des Klägers ist somit umfassend
und ausführlich unter Berücksichtigung all seiner Einwendungen
bereits von den Sächsischen Behörden und Gerichten überprüft
worden.
18 Die Tatsache, dass die Rehabilitierungsbehörde des Beklagten
über den Antrag des Klägers -zumindest soweit es die Eingriffe
betrifft, die sich auf dem Gebiet des heutigen Freistaat Thüringens
ereignet haben- nochmals sachlich entschieden hat, begründet keine
Zuständigkeit des Beklagten, sondern macht die
Ablehnungsentscheidung nur insoweit rechtswidrig. Der
streitgegenständliche Bescheid des Beklagten war aber deshalb nicht
aufzuheben. Nach § 46 ThürVwVfG kann die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein
deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von
Vorschriften u.a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen
ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung
in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt
hat sich der Fehler dann, wenn aus rechtlichen Gründen die
Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im
Ergebnis nicht anders ausfallen durfte (Kopp/Ramsauer, VwVfG § 46
Rdnr. 25 a). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits oben
ausgeführt, war der Beklagte für die Bearbeitung des erneuten
Antrags des Klägers örtlich unzuständig und hätte diesen bereits
wegen fehlender Zuständigkeit ablehnen müssen. Außerdem war über
den Antrag des Klägers bereits rechtskräftig entschieden worden.
Das Sächsische Landesamt hat mit ausführlicher Begründung,
bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ebenso wie
auch der Beklagte ausgeführt, dass der Kläger in seiner beruflichen
Entwicklung hinsichtlich der Laufbahn als Wissenschaftler an einer
Hochschule zwar aus politischen Gründen behindert worden ist, dass
es sich dabei aber um einen sogenannten Aufstiegsschaden handelt,
der nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und
des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom beruflichen
Rehabilitierungsgesetz erfasst wird. Dieser Auffassung ist zu
folgen. Die Behinderung an der beruflichen Weiterentwicklung
bedeutet keinen Abstieg aus einer bereits innegehabten Position.
Sie ist weder mit finanziellen noch sozialen Einbußen im Hinblick
auf die konkret bis dahin bestehende berufliche Stellung verbunden,
weshalb sie keinen Eingriff in eine bereits ausgeübte Tätigkeit
darstellt. Eine verfestigte Rechtsposition hatte der Kläger an der
PH-Erfurt noch nicht. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden,
bloß hypothetische berufliche Chancen, wie sie mit Bewerbungen um
Stellen verbunden sind, in die Schutzwirkung der genannten Norm
einzubeziehen (Begründung zum Gesetzesentwurf zum beruflichen
Rehabilitierungsgesetz, BT-Drs. 12/4994 S. 43; BVerwG, Urteil vom
18.03.2010, BVerwGE 3 C 34.9 zitiert nach juris). Der Kläger konnte
ansonsten immer in seinem erlernten Beruf als Diplomingenieur im
Fachbereich Fahrzeugtechnik, nur unterbrochen durch ganz kurze
Zeiten, die durch seinen Stellenwechsel bedingt waren, arbeiten.
Ergänzend wird auf die oben genannten Bescheide und das Urteil des
VG Chemnitz vom 29.01.2001 Bezug genommen.
19 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
21 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses
Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen des § 135 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
22 Beschluss:
23 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
24 Gründe:
25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG.
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