LG Meiningen Kammer für Handelssachen — HK O 118/10 (118) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-27
Aktenzeichen: HK O 118/10 (118)
ECLI: ECLI:DE:LGMEINI:2011:1027.HKO118.10.118.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 78 Abs 2 AMG, § 78 Abs 3 AMG ... mehr
Orientierungssatz
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Die Auslobung einer "Rezeptprämie bis zu 3,00 € geschenkt" für die Einlösung eines Rezeptes in der Apotheke des Beklagten verstößt gegen die festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente, denn die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, was bei der ausgelobten Rezeptprämie der Fall ist.(Rn.20)
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Die Gewährung eines Einkaufsgutscheins von bis zu 3,00 € pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel ist nicht mehr als geringfügige Kleinigkeit zu werten und führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung etwaiger Mitbewerber, da die Bonusgewährung von 3,00 € pro Rezept für den Kunden einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil darstellt und der Kunde sich durch die in Aussicht gestellte Rezeptprämie bei seiner Einlösungsentscheidung leiten lässt.(Rn.23)
Tenor
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Der Kläger wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu
250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei
Einlösung eines Rezeptes betreffend verschreibungspflichtige
preisgebundene Arzneimittel eine Prämie von mehr als 1,00 €
anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder einzulösen.
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Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 208,65 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 15.2.2011 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Auslobung einer Rezeptprämie.
2 Der Kläger ist Apotheker in H.. Er lobte mit einem Flyer eine
Rezeptprämie von bis zu 3,00 € aus (Anlage K1). Diese war so
ausgestaltet, dass der Kunde für die Einlösung eines Rezepts pro
verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen „1,00 €
Einkaufsgutschein“ erhält. Pro Rezept erhält der Kunde
maximal für drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein. Dieser
Einkaufsgutschein kann beim Kauf von nicht rezeptpflichtigen
Artikeln in der Apotheke eingelöst werden.
3 Der Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 9.12.2010 wegen
Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisverordnung ab und forderte die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach es der
Beklagte unterlassen sollte, im geschäftlichen Verkehr bei
Einlösung eines Rezeptes eine Prämie von mehr als 1,00 €
anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder einzulösen.
4 Der Kläger hielt die Abmahnung für unbegründet und begehrt mit
Klage vom 17.12.2010 die Feststellung, dass dem Beklagten ein
derartiger Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
5 Er führt aus, ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen
die Arzneimittelpreisverordnung liege nicht vor. Der BGH habe mit
verschiedenen Urteilen vom 9.9.2010 entschieden, dass bei der
Abgabe von Werbegaben, Bonuspunkten, Talern oder Gutscheinen für
ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel die
wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze nicht überschritten ist,
wenn die Werbung den Wert von 1,00 € nicht übersteigt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der BGH diese
„1,00 € Grenze“ nicht auf ein Rezept, sondern
konkret auf jedes einzelne verschreibungspflichtige Arzneimittel
bezogen (Az.: I ZR 98/08 – Bonuspunkte). Mit der Werbung des
Klägers werde die wettbewerbsrelevante Spürbarkeitsgrenze nicht
überschritten. Diese liege laut Bundesgerichtshof bei 1,00 €
pro Arzneimittel. Nach der Entscheidung des BGH habe es der Werber
zu unterlassen, bei Einlösung von Rezepten Bonuspunkte für jedes
gekaufte rezeptpflichtige Medikament zu gewähren. Die Wertgrenze
von 1,00 € beziehe sich auf das Arzneimittel und nicht auf das
Rezept. Das sei folgerichtig, weil auf einem Rezept der
gesetzlichen Krankenversicherung maximal drei Arzneimittel
verordnet werden dürften. Anderenfalls gebe es keine
Leistungspflicht der Krankenkasse. Eine Werbegabe von 5,00 €
für ein Rezept bedeute einen Bonus pro Arzneimittel von mindestens
1,66 €. Dieser liege über der Wertgrenze von 1,00 €, so
dass das Verbot des BGH konsequent sei. Gleiches gelte für den
Sachverhalt der Entscheidung des BGH, wonach der 5,00 €
Gutschein an ein Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen
Medikamenten geknüpft worden sei. Dies bedeute, dass pro
verschriebenem Arzneimittel ein Bonus von 2,50 €, der
ebenfalls über der 1,00 € Grenze liege, gewährt werde.
6 Im Übrigen sei das Anknüpfen an ein Rezept wenig sinnvoll, da
ein Arzt Medikamente in mehreren Einzelrezepten verordnen könnte.
Es komme weder auf den Gesamteinkauf noch auf eine Rezepteinlösung
an. Ein Anlocken oder eine Lenkungswirkung sei mit der
Rezeptwerbung bis 3,00 € nicht verbunden. Die Wertgrenze von
1,00 € pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel sei zudem
nicht absolut. Der BGH habe sich dazu geäußert, das Boni von 2,50
€ und 5,00 € unzulässig, in Höhe von 1,00 € aber
zulässig sind. Für die dazwischen liegende „Grauzone“
habe der Bundesgerichtshof keine Aussage getroffen.
7 Der Kläger hat zu nächst beantragt,
8 festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch hat, dass es
der Kläger unterlässt,
„im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezeptes eine
Prämie von mehr als 1,00 Euro anzukündigen und/oder zu bewerben
und/oder einzulösen.“
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen und den Kläger auf Widerklage zu
verurteilen,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezeptes
betreffend verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Prämie von
mehr als 1,00 € anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder
einzulösen;
hilfsweise,
es bei eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezepts betreffend
verschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel eine
Prämie von mehr als 1,00 € anzukündigen und/oder zu bewerben
und/oder einzulösen.
- an den Beklagten 208,65 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Der Beklagte macht geltend, die streitgegenständliche Auslobung
einer Rezeptprämie durch den Kläger bis zu 3,00 € bzw. von
1,00 € pro verschreibungspflichtigen Arzneimittel verstoße
gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Er habe daher den Kläger mit
Schreiben vom 9.12.2008 abgemahnt und zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem sei der
Kläger nicht nachgekommen. Stattdessen habe er unter dem 17.12.2010
negative Feststellungsklage erhoben. Auf Grund der Widerklage des
Beklagten, die u. a. ein Unterlassungsantrag enthalte, sei das
rechtliche Interesse des Klägers für die negative
Feststellungsklage entfallen. Dem Kläger fehle insoweit das
Rechtsschutzbedürfnis.
12 Der Widerklageantrag sei begründet. Die Abgabe
verschreibungspflichtiger Medikamente unterliege gemäß dem
Arzneimittelgesetz der Preisbindung. Damit solle eine
flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln sichergestellt werden. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des BGH liege ein Verstoß gegen die
arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vor, wenn eine
Apotheke ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als den
nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis ausgebe.
Die Preisbindung werde auch dann verletzt, wenn für das
preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt, dem
Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile
gewährt werden, die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen ließen.
Der vom Kläger angekündigte und auf einen bestimmten Geldbetrag
lautende Gutschein stelle einen Vorteil in diesem Sinne dar und
verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und die
Arzneimittelpreisverordnung. Der Verstoß sei gleichzeitig auch ein
Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Die Bestimmungen
des Arzneimittelrechts stellten Marktverhaltensregeln dar. Der
Verstoß des Klägers sei geeignet, die Interessen der
Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Nach der jüngsten
Rechtsprechung des BGH liege die Wertgrenze von 1,00 € für die
Bonusgewährung nicht bei je gekauftem verschreibungspflichtigen
Arzneimittel, sondern pro Rezepteinlösung bzw. pro Apothekenbesuch.
Für die Frage der Spürbarkeit komme es nicht darauf an, wie viele
Verschreibungsposten ein Rezept aufweise. Entscheidend sei die Höhe
des Wertes der Werbeabgabe. Die Grenze zur Spürbarkeit sei bei
einem angekündigten Gutscheinwert von 3,00 €
überschritten.
13 Dass sich der Unterlassungsanspruch der Beklagten lediglich auf
verschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel beziehe,
ergebe sich bereits aus der Begründung. Die hilfsweise Einführung
des Wortes „preisgebunden“ in den Klageantrag stelle
lediglich eine deklaratorische Klarstellung dar. Im Übrigen seien
der Widerklage- und der Hilfswiderklageantrag hinreichend bestimmt.
Der Beklagte könne im Rahmen der Widerklage von der
außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung abweichen. Die
Widerklage müsse kein Spiegelbild des Klageanspruchs sein. Es
genüge, dass diese mit dem Anspruch im Zusammenhang stehe.
14 Der Kläger beantragt,
15 die Widerklage abzuweisen.
16 Unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Feststellungsklage
meint er, die auf die Unterlassung der Werbung gerichtete
Widerklage des Beklagten sei unbegründet, weil diese zu weit auf
alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel und nicht nur auf
preisgebundene Arzneimittel gerichtet sei. Außerdem liege bei der
Gewährung eines Einkaufsgutscheins von 3,00 € für drei
verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem Rezept keine
wesentliche Beeinflussung des Kunden vor. Mit drei Arzneimitteln
steige der Gesamtwert der Verordnung. Der Wert des
Einkaufsgutscheins sinke dadurch in Relation zu dem Rezeptwert. Die
Klagebefugnis und der pauschalisierte Aufwendungsersatz des
Beklagten für die Abmahnung seien unstreitig. Die negative
Feststellungsklage des Klägers sei begründet gewesen.
17 Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des
Feststellungsantrages des Klägers aufgrund der sachgleichen
Widerklage des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt
18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die
eingereichten und gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Klage ist begründet.
20 Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 78
Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV.
Die Auslobung einer „Rezeptprämie bis zu 3,00 €
geschenkt!“ für die Einlösung eines Rezepts in der Apotheke
des Klägers verstößt gegen die in § 78 Abs. 2 S. 2 AMG und §§ 1 und
3 AMPreisV festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige
Medikamente. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten,
dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und
gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln
sichergestellt ist. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche
Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein
preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der
Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die
Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch
dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der
korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem
Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb
für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom
9.9.2010, Az.: I ZR 193/07; WRB 2010, 1482 ff.). Insbesondere ein
über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen
solchen Vorteil dar. Dies ist auch bei der durch den Kläger
ausgelobten Rezeptprämie bis zu 3,00 € mit einem
Einkaufsgutschein von 1,00 € pro verschreibungspflichtigem
Arzneimittel der Fall.
21 Die Bestimmungen der §§ 78 AMG, 1 und 3 AMPreisV sind nach ihrem
Zweck dazu bestimmt, den (Preis-) Wettbewerb unter den Apotheken zu
regeln. Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, a .a. O.).
22 Das beanstandete Verhalten des Klägers ist geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen
Marktteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu
beeinträchtigen. Bei einem Einkaufsgutschein pro
verschreibungspflichtigem Arzneimittel in Höhe 1,00 Euros bis 3,00
€ pro Rezept handelt es sich nicht um eine geringwertige
Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem
Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein
Gegenstände von so geringem Wert, die eine relevante unsachliche
Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheinen
lassen. Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere
Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner
Kundenfreundlichkeit darstellen. Bei einer Publikumswerbung ist im
Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten
von einer niedrigen Wertgrenze auszugehen. Diese ist nach
Auffassung des BGH bei einer Werbegabe im Wert von 5,00 €
überschritten (BGH, a. a. O.). Dies gilt auch bei der Auslobung
eines Gutscheins im Wert von 5,00 € für jedes Rezept mit zwei
verschreibungspflichtigen Medikamenten (BGH, Urteil vom 9.9.2010,
Az.: I ZR 37/08, recherchiert unter JURIS).
23 Die Gewährung eines Einkaufsgutscheins in Höhe von einem Euro
pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel bis zu 3,00 € pro
Rezept führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung etwaiger
Mitbewerber. Ein Betrag von 3,00 € pro Rezept ist nicht als
geringfügige Kleinigkeit im Sinne der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zu werten. Die Gewährung eines Bonus von 3,00 €
pro Rezept ist nicht mehr Ausdruck einer allgemeinen
Kundenfreundlichkeit, sondern stellt für den Kunden bereits einen
nicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Vorteil dar. Es ist
anzunehmen, dass der Kunde sich durch die in Aussicht gestellte
Rezeptprämie bis zu 3,00 € bei seiner Einlösungs- oder
Kaufentscheidung von dem versprochenen Vorteil leiten lässt.
Insoweit liegt eine unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung
des Kunden vor.
24 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt die
Geringwertigkeitsgrenze bei einem Euro. Ausschlaggebend ist dabei
nicht, ob sich dies auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel
oder das Rezept bezieht. Maßgeblich für die grundsätzlich zulässige
Aufmerksamkeit im Rahmen der Kundenfreundlichkeit mit einem
geringfügigen Wert ist die Auswirkung auf das Kaufverhalten des
Kunden. Diese ist bei einer möglichen Rezeptprämie bis zu 3,00
€ auch im Hinblick auf die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes (Überschreitung der Wertgrenze bei 5,00 €
bzw. 2,50 €) nicht gewahrt. Eine Rezeptprämie in Höhe von 3,00
€ bei drei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit einem
jeweiligen Einkaufsgutscheinswert von 1,00 € stellt einen
spürbaren Anreiz für den Käufer dar, die Arzneimittel in der
Apotheke wegen der Boni einzulösen und dadurch bei mehreren
Rezepten bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen nicht
unerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der
Apotheke zu erlangen. Das Gericht sieht insoweit keinen ungeklärten
„Graubereich“ zwischen den Beträgen von 1,00 € pro
Arzneimittel bzw. 5,00 €. Bereits bei der Überschreitung einer
Prämie von über 1,00 € pro Rezept liegt nach Auffassung der
Kammer keine geringfügige Kleinigkeit im Sinne der
arzneimittelrechtlichen Bestimmungen vor. Anderenfalls würden durch
den gewährten Gutschein die Kosten eines Zweitgeschäftes abgedeckt
bzw. überwiegend realisiert werden können. Nach OVG Lüneburg ist
auch die an die wettbewerbsrechtliche
„Spürbarkeitschwelle“ zu orientierende
aufsichtsbehördliche „Eingriffschwelle“ überschritten,
wenn eine Versandapotheke Einkaufsgutscheine mit einem
betragsmäßigen Wert von 3,00 € pro Rezept über mindestens ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgibt (vergl.: OVG
Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2011, Az.: 13 ME 94/11 und Az.: 13 ME
95/11).
25 Nach alledem hatte die Widerklage Erfolg. Die Spezifizierung der
Widerklage auf verschreibungspflichtige preisgebundene
Arzneimittel stellt eine zulässige Konkretisierung dar, die aus der
Anspruchsbegründung folgt.
26 Der Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus
§§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
27 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 91 a ZPO und
überträgt die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger als unterlegene
Partei. Die hilfsweise Konkretisierung des Antrages des Beklagten
in der Widerklage auf verschreibungspflichtige
preisgebundene Arzneimittel folgt aus dem Sachzusammenhang
nebst Begründung und stellt kein teilweises Unterliegen dar. Dies
gilt auch für die übereinstimmende Erledigung des
Feststellungsbegehrens des Klägers. Aus dem Sachzusammenhang von
Abmahnung und begehrter Unterlassungserklärung des Beklagten vom
09.12.2010 folgt der Bezug auf verschreibungspflichtige
preisgebundene Arzneimittel.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 709 S 1 ZPO.
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