Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 R 422/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-09
Aktenzeichen: L 6 R 422/08
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2010:1109.L6R422.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 AAÜG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb (vgl LSG Erfurt vom 25.5.2010 - L 6 R 202/06). Als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie wurden lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand (ebenso LSG Chemnitz vom 19.12.2005 - L 7 RA 550/04 und LSG Berlin-Potsdam vom 16.9.2009 - L 4 R 1054/06). (Rn.24)
Orientierungssatz
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 des GG liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 9). Er durfte an die am 2.10.1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua = BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1). (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Nordhausen, 26. Februar 2008, S 3 R 1736/05, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes
Nordhausen vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als
Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1973 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
2 Der 1947 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der
Technischen Hochschule M. das Recht, die Berufsbezeichnung
Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 14. November 1973). Seit 1.
September 1973 war er als Entwicklungsingenieur, in der Zeit vom 1.
April bis 30. Juni 1980 als Abteilungsleiter, seit 1. Juli 1980
wieder als Entwicklungsingenieur und vom 1. Januar 1982 bis zum 30.
Juni 1990 und darüber hinaus als Gruppenleiter Konstruktion beim
VEB Hydrogeologie N. tätig.
3 Der VEB Hydrogeologische Erkundung wurde auf Anweisung des
Leiters der Abteilung Erdöl - Erdgas und Geologie des
Volkswirtschaftsrates vom 19. Dezember 1964 im Einvernehmen mit dem
Minister für Bauwesen durch Ausgliederung aus dem VE
Spezialbaukombinat M. mit Wirkung vom 1. Januar 1965 als juristisch
selbstständiger Betrieb gegründet und am 6. Januar 1965 in das
Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Übergeordnetes
Verwaltungsorgan war zunächst die VVB Feste Minerale B.. Laut
Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom 22.
September 1967 wurde der VEB Hydrogeologische Erkundung in VEB
Hydrogeologie umbenannt, übergeordnetes Verwaltungsorgan war das
Staatssekretariat für Geologie B., laut Eintragung vom 8. April
1975 das Ministerium für Geologie B.. Mit Wirkung vom 1. Januar
1979 wurde der VEB Hydrogeologie Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat
Geologische Forschung und Erkundung mit Sitz in H.. Laut dessen
Statut vom 25. September 1985 ist der VEB Hydrogeologie als
Spezialbetrieb verantwortlich für die Durchführung komplexer
geologischer Untersuchungsarbeiten zum Nachweis von Vorräten aus
natürlichen Vorkommen und Vorräten für die Erweiterung des
verfügbaren Grundwasser-Dargebots durch künstliche Anreicherung,
für die im Auftrag des WTZ durchzuführende hydrogeologische und
methodische Forschung mit dem Ziel, das Ressourcenpotenzial an
Grundwasser und andere verwertbare Wässer in der DDR umfassend zu
erforschen und die Effektivität des komplexen Such- und
Erkundungsprozesses zu erhöhen, für die Durchführung von Arbeiten
zur Grundwassererschließung und Brunnensanierung sowie für
technische Bauleistungen, für die Forschung und Entwicklung der
Methodik, Technologie und Technik zur Suche, Erkundung und
Erschließung von Grundwasser, für die Instandhaltung,
Instandsetzung und Regenerierung der technischen Ausrüstungen, die
Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen,
Brunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die
Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die
Bevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur
Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb
sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt. Am 15. Juni
1990 wurde die Umwandlung des VEB Hydrogeologie in die
Hydrogeologie-Brunnenbau-GmbH nach der Verordnung zur Umwandlung
von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in
Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14, Seite 107)
notariell beurkundet. Diese wurde am 13. Juli 1990 in das
Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Betriebes sind danach
bohrtechnische, hydrogeologische und andere Dienstleistungen,
Erzeugnisse des Maschinenbaus sowie die Aufgaben im Zusammenhang
mit der Bildung von fachspezifischen Gesellschaften.
4 Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der
Versorgungssysteme nicht. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte die
Beklagte die Feststellung seiner Beschäftigungszeit beim VEB
Hydrogeologie als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger
ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt
worden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 26. September 2005).
5 Im Klageverfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der
VEB Hydrogeologie in der Systematik der Volkswirtschaftszweige, die
insgesamt zwischen neun Wirtschaftsbereichen unterschieden hat, der
Wirtschaftsgruppe 64410 (Geologische Untersuchungen) zugeordnet
war. Diese Gruppe umfasste Einrichtungen zur Durchführung
geologischer Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten,
Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl oder Erdgas sowie
geodätische und kartographische Tätigkeiten, die sich auf
Investitionen beziehen. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben
hätten nur Betriebe der Industrie und der Bauwirtschaft gehört.
6 Das Sozialgericht (SG) hat u.a. diverse Unterlagen aus einem
Parallelverfahren (Az.: S 3 RA 830/04) beigezogen (Registerakte des
VEB Hydrogeologie Nordhausen, zwei erläuternde Stellungnahmen der
Hydrologie N. GmbH vom 12. August 2005 und 6. Januar 2006,
Handelsblatt zum Register der volkseigenen Wirtschaft sowie Statut
des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung,
Zeugenvernehmung des Dr. N. M. - zuletzt Abteilungsleiter im VEB
Hydrogeologie Nordhausen - in der mündlichen Verhandlung 17. Januar
2006) und mit Urteil vom 26. Februar 2008 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es u.a. ausgeführt, Hauptzweck des VEB Hydrogeologie
N. sei der Bereich der geologischen Erkundung und Forschung sowie
die Wassergewinnung und Sicherstellung gewesen. Zwar seien auch die
Produktion von Bohr- und Brunnenausrüstungen sowie der Brunnenbau
erfolgt, jedoch seien diese nicht der Hauptzweck des VEB Hydrologie
N. gewesen. Insoweit sei die Zugehörigkeit zum Bereich des
Bauwesens im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend
ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 S. 844) nicht gerechtfertigt.
7 Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Sozialgericht von
seiner Rechtsprechung abgewichen ist (Urteil vom 17. Januar 2006 -
Az.: S 3 RA 830/04), in der die betrieblichen Voraussetzungen
bejaht wurden. Zudem hätten andere Mitarbeiter des VEB
Hydrogeologie N. eine Anerkennung der Zusatzversorgung
erhalten.
8 Der Kläger beantragt,
9 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. Februar 2008
sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Zeit vom 1. September 1973 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage Nr. 1 zum AAÜG mit den dortigen
Verdiensten festzustellen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei dem VEB
Hydrogeologie N. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb
oder gleichgestellten Betrieb handele.
13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess-
und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
15 Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 14. Juli 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 eine
Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1973 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum
nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG abgelehnt. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht
anwendbar.
16 Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm
des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen
(Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der
Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August
1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften
deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn
bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser
Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht
eingetreten.
17 Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der
Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August
1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine
Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft
zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive
Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere
Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des
Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts
erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder
einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem
der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
einbezogen worden.
18 Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten
Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG
vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1
Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni
1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die
nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1.
August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990
gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April
2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R,
BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA
10/02 R, nach juris).
19 Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die
Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann
der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z.
ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der
"Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine
bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine
der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben
(sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss
am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem
gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sein (betriebliche
Voraussetzung - BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04
R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile
vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 -
Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
20 Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 14. November 1973 erfüllt der
Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt
werden, dass er als Entwicklungsingenieur, Abteilungsleiter
Konstruktion und Gruppenleiter Konstruktion eine seiner
Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach
juris). Er war am 30. Juni 1990 aber nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem
gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Bei dem VEB Hydrogeologie N.
handelte es sich nicht um einen Baubetrieb im Sinne der
ZAVOtechInt.
21 Der Begriff Produktion in der Versorgungsordnung bestimmt sich
vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung,
durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter
Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft
abgegrenzte Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle
Produktion, zu fördern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
21. Juni 2007 - Az.: L 30 R 28/06 und 29. August 2006 - Az.: L 21
RA 231/03, beide nach juris). Die Zuordnung eines VEB zur
industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon
ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte
Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4
RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle,
massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung
beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell)
von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der
Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren
Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen
Auslegung keine Rolle(vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 –
Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die
Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer
volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die
ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz
in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni
2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß
standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den
Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen.
22 Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des
Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B
4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im
Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen
jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt
sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des
neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der
Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437)
wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach
dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums
für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten
in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer,
selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der
die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung
von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und
Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter
Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe
und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen
Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen
Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben.
Von wesentlicher Bedeutung war somit das
(Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft.
Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der
von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von
Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den
Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig
waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um-
und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen
Baudirektionen unterstellt."
23 An einer solchen Massenproduktion im fordistischen Sinn fehlt es
hier. In seinem Urteil vom 25. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06 hat der
Senat bereits wie folgt ausgeführt: "Die Aufgabenbereiche des
VEB Hydrogeologie ergeben sich aus dem Statut des VEB Kombinat
Geologische Forschung und Erkundung vom 25. September 1985. Danach
gehörten zwar wohl auch die Herstellung von Sachgütern und die
Erbringung von Bauleistungen - Arbeiten zur Grundwassererschließung
und Brunnensanierung sowie technische Bauleistungen, für die
Forschung und Entwicklung der Methodik, Technologie und Technik zur
Suche, Erkundung und Erschließung von Grundwasser, für die
Instandhaltung, Instandsetzung und Regenerierung der technischen
Ausrüstungen, die Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen,
Brunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die
Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die
Bevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur
Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb
sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt - zum
Tätigkeitsbereich des VEB Hydrogeologie. Das Statut ergibt jedoch
kein Hinweis darauf, dass es sich um eine Massenproduktion im oben
genannten Sinne handelte. Dies hat auch die Klägerin nicht
behauptet. In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2006 hat sie
vielmehr ausgeführt, dass es sich bei den Brunnenbauobjekten immer
um individuelle Angelegenheiten gehandelt habe. Auch aus der
Aussage des Zeugen Dr. Meinert ergibt sich nicht, dass Hauptzweck
des VEB Hydrogeologie eine Massenproduktion von Sachgütern oder
Bauwerken gewesen ist. Hauptzweck war die Sicherstellung der
Wasserversorgung der Bevölkerung und auch sonstiger Betriebe der
DDR durch Brunnenbau mit Vorleistungen, Entwässerungsarbeiten und
Hydrogeologiearbeiten.
24 Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem VEB Hydrogeologie
nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens nach der ZAVOtechInt handelte, ist die Erfassung des
Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter der
Nummer 64410 (sonstige Zweige des produzierenden Bereichs). Dort
erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten
- Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a - unabhängig von der
Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und
der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der
Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen,
die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und
Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der
Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft in neun
Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2),
Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen
(4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6),
Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-
und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung,
Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung,
gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der
selbständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen
erfolgt entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung
oder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede Einheit nur einer
Gruppierungen zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des
Betriebes dazu ermittelt werden musste (vgl. Sächsisches
Landessozialgericht, Urteil vom 14. April 2008 - Az.: L 7 R 823/07
m.w.N., nach juris). Der Betrieb war danach dem Bereich
"sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6) und nicht der
Industrie (1) oder Bauwirtschaft (2) zugeordnet." Daran hält
der Senat fest.
25 Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war auch kein Betrieb, der
einem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z.
ZAVO-techInt gleichgestellt war. Auch insoweit verweist der Senat
auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Mai 2010 - Az.: L 6
R 202/06: "§ 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nennt
ausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie),
bezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der
Wassergewinnung ein. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurden als
Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie
lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der
öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch
Versorgungsnetze bestand (vgl. Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 19. Dezember 2005 - Az.: L 7 RA 550/04, LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 - Az.: L 4 R 1054/06,
beide nach juris). Bei dem VEB Hydrogeologie handelte es nicht um
einen Versorgungsbetrieb in diesem Sinne, er wird daher hiervon
nicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten
Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom
26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach
juris)."
26 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des
Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das
Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der
Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den
Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu
korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA
21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990
vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung
anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
27 Im Übrigen kommt weder einer möglicherweise fehlerhaften
Entscheidung der Beklagten noch unter Umständen willkürlichen
Entscheidungen zu DDR-Zeiten insoweit ein Beweiswert hinsichtlich
der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an
Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG),
kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige
Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember
2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf
"Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht
(vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166). Soweit der Kläger auf die frühere
Rechtsprechung des SG Nordhausen verweist, ist dies offensichtlich
ohne Bedeutung. Das entsprechende Urteil hat der Senat mit Urteil
25. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des
§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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