VG Meiningen 6. Kammer — 6 D 60007/09 Me — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-28
Aktenzeichen: 6 D 60007/09 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2011:1128.6D60007.09ME.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 20 StGB, § 21 StGB, § 240 StGB ... mehr
Leitsatz
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Die Bindungswirkung der Disziplinarorgane erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zur Frage der Schuldfähigkeit (BVerwG, U. v. 28.05.2008 - 2 C 9/07).(Rn.37)
-
Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Gericht festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung erreicht.(Rn.37)
-
Steht fest, dass ein Beamter im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen erheblich psychisch erkrankt war und wird er in Folge dessen auf Dauer dienstunfähig, ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen, auch wenn (noch) nicht zweifelsfrei feststeht, dass er wegen dieser Krankheit im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat.(Rn.43)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Tatbestand
I.
1 1. Der am ...1970 in Gera geborene
Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) wurde mit Wirkung vom
01.11.1990 als Polizeioberwachtmeister in die Bereitschaftspolizei
R... eingestellt und ab dem 03.04.1991 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter
ernannt. Bis zum 30.04.1992 nahm er erfolgreich am
Polizeianwärterlehrgang 1 teil und wurde mit Wirkung vom 01.05.1992
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum
Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Mit der Änderung
seines Eingangsamtes führte er ab dem 01.01.1993 die
Dienstbezeichnung Polizeimeister z. A. Er wurde mit Wirkung vom
25.05.1994 zum Polizeimeister ernannt, erhielt ab dem 21.09.1997
die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen, wurde vom
01.10.1997 zum Polizeiobermeister und vom 01.04.2000 an zum
Polizeihauptmeister (A 9) befördert. Ab dem 01.05.2001 versah er
seinen Dienst bei der Verkehrspolizeiinspektion G...
Dienstordnungsbedingt wurde er ab dem 20.12.2005 an die
Polizeidirektion (PD) S..., Polizeiinspektion (PI) Zentrale Dienste
S... in R..., abgeordnet. In seiner letzten dienstlichen
Beurteilung zum Stichtag 01.01.2004 wurde er mit dem Prädikat
"entspricht den Anforderungen, obere Grenze (3,33
Punkte)" beurteilt.
2 Der Beklagte ist unverheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn
(geboren am ...1993) und eine Tochter (geborenen am ...2008), für
die er unterhaltspflichtig ist.
3 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Vom
Amtsgericht G... wurde er mit Strafbefehl vom 22.01.2007 (Az.: 286
Js 741/06) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je 25,- EUR, mit Urteil vom 11.06.2008 (Az.: 750 Js 4055/08 10 Ds)
wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je 20,- EUR und mit Urteil vom 10.07.2008 (Az.: 271 Js 43910/05)
wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in drei Fällen in
Tatmehrheit mit vorsätzlichem Herstellen von Betäubungsmitteln in
drei Fällen unter Bildung einer (Gesamt-) Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Die Urteile und der
Strafbefehl sind seit dem 10.07.2008 rechtskräftig. Die den
Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen sind Gegenstand des
Disziplinarverfahrens.
4 2. Mit Verfügung vom 28.11.2005 - zugestellt am
30.11.2005 - leitete der Leiter der PD G... gegen den Beklagten ein
Disziplinarverfahren ein und legte ihm zur Last, den mehrmaligen
Aufforderungen seiner Vorgesetzten, zu der von ... P... unter dem
22.06.2005 gegen ihn eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde eine
dienstliche Stellungnahme abzugeben, nicht nachgekommen zu sein.
Weiterhin bestehe der Verdacht, dass er seit Januar 2003 in seiner
Wohnung Cannabispflanzen angebaut, die daraus gewonnenen
Betäubungsmittel abgegeben, wiederverkauft und konsumiert habe,
weswegen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn
eingeleitet habe. Er belehrte den Beklagten darüber, dass es ihm
freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder
Beistands bedienen könne. Das Disziplinarverfahren setzte er wegen
der Ermittlungen im Strafverfahren aus.
5 Mit Verfügung vom 12.08.2008 - ausweislich Einlieferungsbeleg am
13.08.2008 zur Post gegeben - erweiterte der Leiter der PD G... das
Disziplinarverfahren um die Handlungen, die Gegenstand der
strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Nötigung und
Steuerhinterziehung waren. Das Disziplinarverfahren blieb weiter
ausgesetzt.
6 Mit Bescheid vom 09.01.2006 enthob der Leiter der PD G... den
Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von
monatlich 10% seiner Dienstbezüge an. Am 13.01.2006 ließ der
Beklagte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der getroffenen
Anordnungen beantragen (Az.: 6 D 60002/06 Me). Mit Beschluss vom
21.08.2008 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Über die
dagegen am 09.09.2008 vom Beklagten erhobene Beschwerde (Az.: 8 DO
577/08) wurde bislang nicht entschieden.
7 Unter dem 27.10.2008 - ausweislich Einlieferungsbeleg am
04.11.2008 zur Post gegeben - gab der Leiter der PD G... dem
Disziplinarverfahren seinen Fortgang und erweiterte es um den
Vorwurf, der Beklagte habe gegen das Waffengesetz verstoßen, weil
er im Besitz einer Patrone 9x19 mm gewesen sei, ohne eine
waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hierfür zu haben.
Die mit Verfügung vom 12.08.2008 einbezogenen Vorwürfe der Nötigung
sowie der Steuerhinterziehung wurden unter inhaltlicher Wiedergabe
der Feststellungen aus den Urteilen des Amtsgerichtes G...
konkretisiert. Der Beklagte wurde darüber belehrt, dass es ihm
freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung
setzte der Leiter der PD G... ihm eine Frist von einem Monat und
für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen,
räumte er ihm eine Frist von einer Woche ein.
8 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.02.2009 äußerte
sich der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausführlich;
insoweit wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Er sei
dauernd psychisch erkrankt und dienstuntauglich. Er habe sich
mehrfach längere Zeit stationär in einer Nervenheilanstalt
aufgehalten. Dieses Krankheitsbild habe seit mindestens Mitte 2003
vorgelegen.
9 Unter dem 12.01.2009 wurde das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen erstellt und mit Schreiben des Leiters der PD G... vom
26.01.2009 - ausweislich Einlieferungsbeleg am 29.01.2009 zur Post
gegeben - dem Bevollmächtigten des Beklagten zugeleitet. Dem
Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche
weitere Ermittlungen zu beantragen. Sofern er davon keinen Gebrauch
mache, seien die Ermittlungen abgeschlossen. Der Beklagte erhielt
Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer
schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat und für
die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine
Frist von einer Woche gesetzt.
10 Mit Schreiben 09.02.2009 ließ der Beklagte weitere Ermittlungen
beantragen, deren Durchführung der Leiter der PD G... unter dem
24.03.2009 ablehnte und den Beklagten darauf hinwies, dass
beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. In diesem
Fall könne auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt
werden.
11 Auf den Antrag des Beklagten vom 13.04.2009 wurde der
Personalrat beteiligt. Er stimmte unter dem 30.04.2009 der
beabsichtigten Maßnahme zu.
II.
12 Am 18.05.2009 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger)
Disziplinarklage erhoben und beantragt,
13 den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen.
14 Dem Beklagten werde zur Last gelegt:
15 1. schuldhaft seine Beamtenpflicht verletzt zu haben, die von
seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen
und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, weil er die an ihn
viermal gerichtete Aufforderungen, zu einer gegen ihn eingereichten
Dienstaufsichtsbeschwerde dienstlich Stellung zu nehmen, gezielt
abgelehnt habe.
16 2. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen zu
haben,
17 3. sich einer Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht zu
haben,
18 4. sich außerdem einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu
haben, weil er die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR
verkürzt habe.
19 An dem Vorwurf gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben werde
nicht mehr festgehalten.
20 Der Beklagte habe mit den Handlungen unter Nrn. 2. - 4.
außerhalb des Dienstes drei Straftaten begangen und mit diesem
Verhalten schuldhaft seine Beamtenpflicht zu einem
berufserforderlichen achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten
verletzt. Wer als Polizeibeamter, der Straftaten verhindern soll,
selbst Straftaten begehe, verstoße gegen seine
Wohlverhaltenspflicht. Die von dem Beklagten geltend gemachte
psychische Erkrankung führe zu keiner anderen Sichtweise. Die
tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile und der Strafbefehl
enthielten keine Feststellungen dazu, dass er wegen seiner
Erkrankung nicht strafrechtlich zur Verantwortung hätte gezogen
werden dürfen. Wegen seines Verhaltens habe der Beklagte das
Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig
verloren.
21 Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten
unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG
am 26.05.2009 zugestellt.
22 Der Beklagte hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
21.09.2011 beantragen lassen,
23 das Verfahren einzustellen.
24 Zur Begründung lässt er seine Ausführungen aus dem
Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, er habe
durch sein außerdienstliches Verhalten das Ansehen des
Berufsbeamtentums nicht in bedeutender Weise beeinträchtigt. Es
gebe auch keine Hinweise darauf, dass er seinen dienstlichen
Pflichten nicht ordnungsgemäß, umfassend und gewissenhaft
nachkomme. Sein Fall habe kein öffentliches Interesse erregt. Er
verkenne nicht, dass das Fehlverhalten eines Beamten strafrechtlich
und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung habe. Das gegen
ihn verhängte Strafmaß zeige aber, dass seine Verfehlungen sowohl
in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht Gesetzes- und
Pflichtverstöße von sehr geringem Ausmaß gewesen seien. Anfang 2006
sei er gesundheitlich endgültig zusammengebrochen. Er leide an
einer unheilbaren posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen man
ihn zwangsweise pensionieren werde. Die Feststellung seiner
Dienstunfähigkeit zeige, dass es sich bei seinen Handlungen um ein
persönlichkeitsfremdes Verhalten eines ansonsten tadellos
arbeitenden Polizeibeamten gehandelt habe.
25 Den unter Nr. 1 der Klageschrift genannten Vorwurf hat der
Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht
erhalten.
26 Dem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten (2 Ordner mit
Grundakte A und Teilakte E), Kopien der Strafakten 286 Js 741/06
und 271 Js 43910/05 (1 Heftung), Kopien der Strafakten 203 Js
17200/06, 285 Js 742/06, 285 Js 17282/06, 203 Js 17198/06, und 286
Js 38463/06 (1 Heftung), die Originale der Strafakten 286 Js
741/06, 271 Js 43910/05 Band I und II und 750 Js 4055/06 (4
Heftungen), die Gerichtsakte des Verfahrens 6 D 60021/06 Me mit
einer Heftung Personalakten (OFD - Zentrale Gehaltsstelle) und die
Akten des Beschwerdeverfahrens 8 D 577/08 (2 Bände) vor.
Entscheidungsgründe
27 1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kann die
Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern ein Einstellungsgrund
nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt. Nach Eröffnung der
mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten zuvor einer
Entscheidung im Wege des Beschlusses zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1
Satz 5 ThürDG). Der Beschluss steht, nachdem er Rechtskraft erlangt
hat, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 55 Abs. 1 Satz 7
ThürDG).
28 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der
mündlichen Verhandlung am 28.11.2011 zu der beabsichtigten
Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor
ersichtliche Einstellung des Verfahrens zuvor unterrichtet. Sie
wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die hier in Betracht
kommende Gehaltskürzung aus Rechtsgründen nicht - mehr - verhängt
werden kann, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Sie
haben dieser Art der Entscheidung ausdrücklich zugestimmt.
29 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist
wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die noch aufrecht
erhaltenen Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des
Beklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die
Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1
ThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und
beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein
Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung
bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.
30 Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit
Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51
Abs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens
nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den
hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Leiter
der PD G...(vgl. § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 3 Abs. 2 ThürBG, § 4
Abs. 1 POG) mit Verfügung vom 28.11.2005 ordnungsgemäß eingeleitet.
Mit an den Beklagten gerichteter Verfügung vom 12.08.2008 hat der
Kläger das Disziplinarverfahren außerdem rechtsfehlerfrei nach § 24
Abs. 1 ThürDG auf die Sachverhalte, die zur rechtskräftigen
Verurteilung des Beklagten wegen Nötigung und Steuerhinterziehung
geführt haben, erweitert. Er wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm
vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Seine Rechte aus § 36
ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Kläger hat ihm das
wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 26.01.2009
mitgeteilt und ihm auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt. Die vom Beklagten beantragte Beweiserhebung und
Durchführung weiterer Ermittlungen hat er zwar abgelehnt. Dies
stellt indes nicht notwendigerweise einen wesentlichen
Verfahrensfehler dar, der zwingend zu einer Fristsetzung nach § 51
Abs. 2 Satz 1 ThürDG führen müsste. Falls eine Beweiserhebung
erforderlich sein sollte, könnte das Gericht sie zur Beschleunigung
des Disziplinarverfahrens selber durchführen.
31 Der Kläger hat den Beklagten weiterhin von seiner Absicht,
Disziplinarklage zu erheben, rechtzeitig informiert und darauf
hingewiesen, dass auf seinen Antrag gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9
ThürPersVG der Personalrat beteiligt werden kann. Der Personalrat
wurde auf Antrag des Beklagten beteiligt und hat der beabsichtigten
Maßnahme am 30.04.2009 zugestimmt.
32 Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die
disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer
Sachentscheidung entgegensteht.
33 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur
Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft
seine Verpflichtung aus § 57 Satz 3 ThürBG in der bis zum
31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom
08.09.1999 (GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a. F.], nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG), dass sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert,
verletzt, weil er
34 1. eine Straftat nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG begangen hat,
indem er Cannabispflanzen angebaut, Blätter und Blüten geerntet
sowie getrocknet und sie anschließend konsumiert hat.
35 2. eine Nötigung gemäß § 240 StGB begangen hat, indem er als
Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einem Mieter wiederholt Strom
und Heizung abdrehte, den Kabelempfang störte sowie in Abwesenheit
ohne Wissen und Zustimmung des Mieters dessen Wohnungstür
aufhebelte und die Wohnung damit für jedermann zugänglich machte,
woraufhin der Mieter, was vom Beklagten bezweckt war, auszog.
36 3. eine Steuerhinterziehung begangen hat, indem er mindestens
2000 Liter Heizöl zur Verwendung als Kraftstoff bereitgehalten und
nicht die hierauf anfallende Mineralölsteuer von 940,80 Euro,
sondern lediglich die Steuer für Heizöl von 122,70 EUR entrichtet
und damit die Steuer in Höhe von mindestens 818,10 EUR verkürzt
hat.
37 Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich der Vorwürfe unter Nrn. 1
und 3 fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1
ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen der
rechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts G... vom 11.06.2008
wegen Steuerhinterziehung und vom 10.07.2008 wegen Verstoß gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 ergibt
sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Feststellungen im
rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes G... vom 22.01.2007.
Zwar ist dieser Strafbefehl im Disziplinarverfahren nicht bindend.
Ein Strafbefehl ist kein Urteil im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1
ThürDG und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen
tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen
Tatsachen, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf
den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG,
U. v. 16.06.1992 - 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255 ff. = NVwZ-RR 1993,
253). Allerdings kann ein Strafbefehl als Indiz für die
angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden (BVerwG, U. v.
16.06.1992, a. a. O.; Weiss in GKÖD, Komm. zum Disziplinarrecht des
Bundes und der Länder, K § 18 Rdnr. 13 m. w. N. zur
Rechtsprechung). Nachdem der Beklagte den ursprünglich gegen den
Strafbefehl eingelegten Einspruch zurückgenommen hat, ist dieser
rechtskräftig geworden, sodass er einem rechtskräftigen Urteil
gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO). Dass der Beklagte die Nötigung
begangen hat, steht auch fest auf Grund seiner eigenen Angaben,
denn eine Nötigung, soweit es den Ausbau bzw. das Aushebeln der
Wohnungstüre seines damaligen Mieters angeht, hat er im
Strafverfahren gestanden. Diesen, aber auch die anderen gegen ihn
erhobenen Vorwürfe, hat er in der mündlichen Verhandlung vor der
Disziplinarkammer ebenso eingeräumt. Soweit der Beklagte vortragen
lässt, er habe sich zur Zeit der Vorfälle in einem
"psychischen Ausnahmezustand" befunden und sei
"dauernd psychisch erkrankt", besteht kein Grund zu der
Annahme, er könne die ihm vorgeworfenen und ausgeurteilten
Tathandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.
Hierzu enthalten bereits die für das Gericht auch insoweit
bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes keinerlei
Anhaltspunkte (zur Reichweite der Bindungswirkung auch auf die
Frage der Schuldfähigkeit vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 29.05.2008
- 2 C 59/07 -, Juris). Der Vortrag des Beklagten bietet darüber
hinaus auch keinen Anlass für die Kammer, sich insoweit von den für
sie bindenden Feststellungen der Urteile zu lösen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG), weil an deren Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens keine Zweifel bestehen. Dies gilt aber auch deswegen,
weil der Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass er im Hinblick
auf die erhobenen Vorwürfe wegen seines Gesundheitszustandes nicht
in der Lage gewesen wäre, sein strafrechtliches Fehlverhalten zu
erkennen. Lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme
hat das Gericht eventuell festzustellen, ob bei Vorliegen der
Eingangsvoraussetzung des
§ 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB gegeben sein könnte und welchen Grad die Minderung
gegebenenfalls erreicht (BVerwG, U. v. 29.05.2008, a. a. O.).
38 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.08.2000 - 1 D 37/99 -,
BVerwGE 112, 19; U. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212;
U. v. 29.08.2001 - 1 D 49/00 -, zitiert nach Juris), der sich die
Kammer bereits mit Urteil vom 19.02.2002 (6 D 60001/00.Me -,
zitiert nach Juris) angeschlossen hat, ist bei der Prüfung, ob ein
außerdienstliches Verhalten die Amtspflicht des § 57 Satz 3 ThürBG
a. F. verletzt, die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F.
(jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) konkretisierend zu
berücksichtigen. Davon ausgehend stellen die jeweiligen
Verhaltensweisen des Beklagten außerhalb des Dienstes ein
Dienstvergehen dar, weil seine strafrechtlichen Verurteilungen
deswegen nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße
geeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das
Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Die seine Wohlverhaltenspflicht verletzenden Handlungen sind jede
für sich gesehen schon allein deshalb geeignet, Ansehen und
Vertrauen in die Beamtenschaft zu beeinträchtigen, weil er als
Polizist mit der Verhinderung (vgl. § 2 Abs. 1 PAG) und der
Verfolgung (vgl. § 163, § 161 Satz 2 StPO) von Straftaten betraut
ist. Er hat durch seine drei rechtskräftig abgeurteilten
vorsätzlichen Handlungen nunmehr selbst gegen die Rechtsordnung
verstoßen, zu deren Schutz er berufen ist. Angesichts dieses
Verhaltens sind seine Pflichtverletzungen auch jede für sich
gesehen in besonderem Maße geeignet, Ansehen- und Vertrauen zu
beeinträchtigen und diese Beeinträchtigung ist auch allgemein
bedeutsam im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. Die gilt für
die von ihm eingeräumte Nötigung seines Mieters und für die
Verkürzung der Steuern sowie wegen des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz, weil er damit als Polizist ein gewisses Maß
an krimineller Energie gezeigt hat. Darüber hinaus sind die
Straftaten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen worden
und der Vorfall im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz ist auch in der Presse
öffentlichkeitswirksam geworden.
39 4. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen
stellen - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstsvergehens - ein
schwerwiegendes einheitlich zu beurteilendes außerdienstliches
Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. (jetzt § 47
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) dar. Es verlangt die Verhängung einer
Gehaltskürzung mit einer Dauer im oberen Bereich (vgl. § 6 ThürDG).
Hingegen ist weder eine Entfernung aus dem Dienst (§ 8 ThürDG) noch
einen Zurückstufung (§ 7 ThürDG) verwirkt.
40 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet
sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch
das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung,
dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu
berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).
41 Davon ausgehend ist die Verhängung der Höchstmaßnahme (vgl. § 8
ThürDG) hier allerdings nicht verwirkt. Eine Entfernung aus dem
Dienst ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller
Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es
dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit ihm das
Beamtenverhältnis fortzusetzen (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG,
U. v. 24.04.2007 - 8 DO 611/06). Neben der Schwere des
Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und
das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach
dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Dabei muss eine Prognose auf
der Grundlage der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens, wie
auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf
entlastende Kriterien nicht nur auf sogenannte anerkannte
Milderungsgründe beschränkt sind, ergeben, ob der Schluss auf einen
verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch
möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies
ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (ThürOVG, U. v.
14.09.2006 - 8 DO 678/03 -).
42 Bei Abwägung aller sachlichen und persönlichen Umstände ist nach
Überzeugung der Kammer ein endgültiger Vertrauensverlust gegenüber
dem Beklagten noch nicht eingetreten. Insoweit konnte nicht außer
Acht gelassen werden, dass die von ihm begangene Nötigung als nicht
so schwerwiegend angesehen werden kann. Auch das Strafgericht ist -
wie die verhängte Strafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 EUR
erkennen lässt - im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens
geblieben. Hinzukommt, dass die Handlungen des Beklagten im
Zusammenhang mit dem schon seit längerem schwelenden Streit mit
seinem Mieter standen. Dieser war von gegenseitigen Vorwürfen und
wechselseitigen Strafanzeigen sowohl von Seiten des Beklagten aber
auch von seinem Mieter geprägt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz muss dem Beklagten zu Gute gehalten
werden, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass der den
Rausch verursachende Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) der vom Beklagen
angebauten industriellen Hanfpflanzen äußerst gering war. Zudem
stand im Vordergrund der Verurteilung die Bestrafung wegen des
Anbaues ohne die hierzu erforderliche Genehmigung zu besitzen. Auch
unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Beklagte Polizeibeamter
ist, lag hier ein eher geringfügiger Verstoß vor. Was die
Verkürzung der Steuer angeht, muss dem Beklagten zwar ein gewisses
Maß an krimineller Energie angelastet werden. Allerdings bewegt
sich der Betrag der verkürzten Steuer mit rund 818,00 EUR im eher
unteren Bereich. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa eine
Entfernung aus dem Dienst auch bei "enormer Höhe des
Hinterziehungsbetrages" (im konkreten Fall: 1.233.320,00 EUR;
vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Juris) für nicht
gerechtfertigt gehalten, wenn zugunsten des Beamten
Milderungsgründe eingreifen. Daran gemessen ist die Hinterziehung
durch den Beklagten, auch in Gesamtbetrachtung mit seinem sonstigen
Fehlverhalten, nicht geeignet, die Höchstmaßnahme zu verwirken.
43 Scheidet damit eine Entfernung aus dem Dienst aus, so kam auch
eine Zurückstufung des Beklagten (vgl. § 7 ThürDG) hier nicht in
Frage, denn zu seinen Gunsten waren weiterhin mildernde Umstände zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang konnte die
Disziplinarkammer insbesondere nicht außer Betracht lassen, dass
der Beklagte erheblich erkrankt ist und dies schon zum Zeitpunkt
seiner Verfehlungen war. Bereits im Gutachten des Polizeiärztlichen
Dienstes (PÄD) vom 18.11.2005 wird bei dem Beklagten "auf der
Grundlage einer akzentuierten Persönlichkeit" das
Beschwerdebild einer "Anpassungsstörung" festgestellt,
der Beklagte sei nur eingeschränkt polizeidienstfähig. Im Gutachten
vom 29.05.2008 stellt der PÄD sodann fest, dass der Beklagte auf
Dauer dienstunfähig sei, weil er u. a. an einer "depressiven
Störung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit depressiven,
schizoiden und narzisstischen Anteilen" leide. Auch der Kläger
selbst geht davon aus, dass der Beklagte bereits damals erkrankt
war und nicht wieder dienstfähig werden wird. Ob der Beklagte
aufgrund seiner Erkrankung seine Handlungen im Zustand einer
verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, steht damit zwar (noch)
nicht zweifelsfrei fest und könnte nur durch ein Gutachten geklärt
werden. Die Disziplinarkammer geht aber davon aus, dass seine
Erkrankung die ihm vorgeworfenen Verfehlungen in einem erheblich
milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere der Konsum der von
ihm angebauten Hanfpflanzen - so die glaubhaften Einlassungen des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung - sollten ihm helfen den
ganzen Arbeitsstress besser zu bewältigen. Vor allem der ständige
Schichtwechsel hätte bei ihm zu Schlaf- und Entspannungsproblemen
geführt. Vor dem Hintergrund der offenbar schon seit Ende 2008,
jedenfalls aber seit 2009, auf Dauer bestehenden Dienstunfähigkeit,
kann ebenso wenig außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte in
den vorläufigen Ruhestrand versetzt werden wird bzw. hätte schon
versetzt werden müssen. Damit erscheint auch der mit einer
Herabstufung des Beamten verfolgte Zweck, ihn zu erziehen, also
künftig zu pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, nicht mehr
erreichbar, aber auch nicht mehr angemessen. Das zeigt sich in den
für Ruhestandsbeamte vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, die
unterhalb der Aberkennung des Ruhegehaltes nur noch eine Kürzung
des Ruhegehaltes und eine Geldbuße vorsehen (§ 3 Abs. 2
ThürDG).
44 Nicht zuletzt war mildernd anzurechnen, dass grundsätzlich mit
zunehmender Verfahrensdauer bis zur disziplinarischen Aburteilung
einer etwaigen Erziehungsfunktion - auch unter dem Aspekt der
weiteren beruflichen Entwicklung - schon in gewissem Umfang
entsprochen worden ist. Auch die Dauer des Verfahrens, das seit
dessen Einleitung im November 2005 nunmehr schon sechs Jahre
andauert, verbunden mit der immerhin im Raume stehenden möglichen
Höchstmaßnahme war hier mit einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als
der Beklagte bereits im Januar 2006 vorläufig des Dienstes enthoben
worden war und eine Entlassung aus dem Dienst damit wie ein
Damoklesschwert über ihm geschwebt und ihn erheblich belastet
hat.
45 Kam danach auch eine Zurückstufung des Beklagten nicht in
Betracht, so konnte eine hier notwendige aber auch ausreichend und
angemessene Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (vgl. § 6
ThürDG) aus Rechtsgründen nicht mehr verhängt werden, weshalb das
Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1
ThürDG einzustellen war. Laut § 38 Abs. 1 Nr. 4 ThürDG ist ein
Disziplinarverfahren u. a. einzustellen, wenn gemäß § 13 ThürDG
eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Soweit ein
Gericht gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe verhängt hat,
darf wegen desselben Sachverhaltes eine Kürzung der Dienstbezüge
nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den
Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen
des Beamtentums zu wahren (§ 13 Abs. 1 ThürDG). Davon ausgehend
bedarf es hier schon keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung des
Beklagten. Dies folgt bereits daraus - worauf oben bereits
eingegangen wurde -, dass er wegen seiner Erkrankung auf Dauer
dienstunfähig ist und in den vorläufigen Ruhestand versetzt werden
wird. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung etwa in Ansehung seiner
anstehenden Ruhestandsversetzung nach den für Ruhestandsbebamten
geltenden Kriterien scheidet hier ebenso aus. Der Beklagte hat
schon keine sogenannten nachwirkenden Pflichten eines
Ruhestandsbeamten (wie etwa Verschwiegenheits- oder
Geheimhaltungspflichten) verletzt, zu deren künftiger Erfüllung er
anzuhalten wäre.
46 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 4 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4
ThürDG gerichtsgebührenfrei.
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