SG Nordhausen 17. Kammer — S 17 AS 4708/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: S 17 AS 4708/10
ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2011:0712.S17AS4708.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 S 2 SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 Nr 6 VwKostG TH, § 84a SGG, § 193 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Wurde einem Rechtsanwalt als Vertreter eines Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren die Übersendung einer umfangreichen Akte in seine Kanzlei verweigert und war deshalb eine Akteneinsicht erst im gerichtlichen Verfahren möglich, so können bei einer Erledigung des Verfahrens nach erfolgter Akteneinsicht die Kosten des Verfahrens im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung der Behörde auferlegt werden, da sie durch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts Anlass zur Klage gegeben hatte.(Rn.12)
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Jedenfalls bei einer umfangreichen Verwaltungsakte darf ein Rechtsanwalt als Vertreter eines Widerspruchsführers im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs nicht auf eine Akteneinsicht in den Behördenräumen verwiesen werden. Vielmehr ist ihm die Akte in die Kanzleiräume zu übersenden. Dies gilt erst Recht, wenn in den Amtsräumen Kopien aus der Akte nur kostenpflichtig erstellt werden können.(Rn.15)
Tenor
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu
erstatten.
Gründe
I.
1 Die am 08.07.2010 erhobene Klage wurde im Erörterungstermin am
18.02. 2011 von der Klägerseite in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
2 Die Kläger hatten über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den
streitgegenständlichen Bescheid eingelegt und im Rahmen dieses
Verfahrens Akteneinsicht im Wege der Übersendung der Akte in dessen
Büro begehrt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine weitergehende
Widerspruchsbegründung erst nach Akteneinsicht möglich sei.
3 Ohne die Akteneinsicht zu gewähren, wurde der
streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom14.06.2010 erlassen,
gegen die sich die Klage richtet.
4 Die Kläger begehren der Beklagten die notwendigen
außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da das Klageverfahren durch
die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der
Verwaltungsakte an den Prozessbevollmächtigten provoziert worden
sei. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs sei die Einsichtnahme in
die umfangreiche Verwaltungsakte erforderlich, sie könne in den
Räumen der Kanzlei auch ohne weitere Kosten eingescannt werden.
5 Die Beklagte ist der Ansicht eine Kostentragungspflicht sei
nicht gegeben, da sie nach ihrem Ermessen gemäß § 84 a SGG zur
zeitnahen Widerspruchsbearbeitung berechtigt gewesen sei, den
Prozessbevollmächtigen auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den
Räumen der Behörde zu verweisen; dort sei auch die Möglichkeit
gegeben, Kopien anfertigen zu lassen, wobei im Rahmen einer
Ermessensentscheidung im Einzelfall Kopiekosten analog § 11 Thür.
Verwaltungskostengesetz erhoben würden.
II.
6 Der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich
aus § 193 SGG.
7 Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag
durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander
Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders
als durch Urteil oder im verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
durch Beschluss endet. Das Gericht hat dabei unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im
Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die
Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für
die Klageerhebung bzw. Antragstellung zu beachten (Thüringer LSG,
Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 9 B 133/07 AS m.w.N.).
8 Abgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen Verweisung
auf § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften der
ZPO bei der zu treffenden Kostenentscheidung keine Anwendung. Denn
die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens
angepasste Kostenregelung des SGG schließt eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschriften nach § 202 SGG aus (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 Satz 3).
9 Im Rahmen der Ermessensausübung können aber gleichwohl die in
den §§ 91 ff. ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze
Berücksichtigung finden, um der Ermessensausübung einen hinreichend
sicheren Prüfungsmaßstab zu Grunde legen zu können.
10 Hieraus folgt im Allgemeinen, dass es sachgemäßem Ermessen
entspricht, wenn auf den tatsächlichen (äußeren) Verfahrensausgang
abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens
auferlegt werden, der (materiell) das erledigende Ereignis
herbeigeführt hat (Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs
durch den Beklagten, Verzicht auf die Durchführung des
Rechtsstreits aus freien Stücken durch den Kläger, vgl. Zeihe,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, § 193 Rdnr. 7 a: Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 12
ff.). Dies gilt in aller Regel aber dann nicht, wenn der Beklagte
durch sein Verhalten keine Veranlassung zum Verfahren gegeben und
den geltend gemachten Anspruch auf Grund einer späteren Änderung
der Sach- und Rechtslage sofort anerkannt hat (Rechtsgedanken der
§§ 93 ZPO, 156 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), so
dass die Kostentragungspflicht dann gleichwohl beim Antragsteller
bleibt. Führt also eine Änderung der Sach- und Rechtslage zur
Erledigung, ist wesentlich darauf abzustellen, wie ohne diese
Änderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Auch entspricht
es der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten vor dem erledigenden
Ereignis abzustellen (Meyer-Ladewig, aa.O., Rdnr. 12 a m.w.N.).
11 Demgegenüber wäre es unbillig, allgemein anzunehmen, dass der
von einer Änderung der prozessualen Situation betroffene Beteiligte
stets dieses Risiko tragen müsse. Der Verwaltungsträger hat also
dann keine Kosten zu tragen, wenn die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen während des Rechtsstreites durch eine Änderung der
Verhältnisse erfüllt werden und er unverzüglich (ohne schuldhaftes
Zögern) ein Anerkenntnis abgibt oder der Änderung der Verhältnisse
Rechnung trägt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass
die Beklagte auf einen neuen Antrag hin die Leistungen entsprechend
dem Begehren des Klägers zuerkannt hätte. Der Rechtsstreit wäre
also nicht erforderlich gewesen.
12 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es sachgerecht, der
Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da sie
Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Nur im Rahmen des
Klageverfahrens konnte von den Klägern nach erfolgter Akteneinsicht
sicher beurteilt werden, ob durch den Widerspruchsbescheid die
Leistungen in der gesetzlichen Höhe festgesetzt worden sind.
13 Das Recht Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen, dient dem
aus Art 19 GG herzuleitendem Gebot effizienten Rechtsschutzes. Zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist grundsätzlich die
vollständige Original-Verwaltungsakte notwendig (so für das
Akteneinsichtsrecht gemäß § 120 SGG Landessozialgericht
Baden-Württemberg v. 30.05.2008 Az.: L 12 AL 91/08- zitiert nach
juris). Gemäß § 84 a SGG gilt für das Vorverfahren § 25 Abs. 4 des
SGB X nicht, d.h. die Aktenübersendung ist insoweit der Normalfall.
Es gelten daher die gleichen Maßstäbe wie im gerichtlichen
Verfahren. Allerdings kann ein Rechtsanwalt auf die Akteneinsicht
bei der Behörde bzw. bei Gericht verwiesen werden, wenn dies
pflichtgemäßem Ermessen entspricht.
14 Bei der Entscheidung über den Antrag eines Rechtsanwalts auf
Ausfolgung der Gerichtsakten zwecks Durchsicht in der
Anwaltskanzlei dürfen dabei die Interessen an einem geordneten
gerichtlichen Geschäftsgang nicht vorrangig berücksichtigt
werden(Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage
2008, § 120 Rdnr. 4 unter Berufung auf Landesarbeitsgericht Hamm v.
20.06.1974 Az: 8 Ta 56/74). Die Übersendung der Akten kann zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig, wenn die Einsichtnahme in
der Geschäftsstelle wegen des Umfang und der Schwierigkeit der
Materie nicht zumutbar ist. Es sollte eine möglichst großzügige
Lösung gesucht werden.
15 Jedenfalls dann, wenn die Behördenakten einen erheblichen Umfang
haben, die Anfertigung von Kopien notwendig und nicht
sichergestellt ist, dass hierfür keine Kosten erhoben werden,
entspricht es nicht dem pflichtgemäßen Ermessen, den Anwalt auf
eine Akteinsichtnahme in den Räumen der Behörde zu verweisen.
16 Kopiekosten in erheblicher Höhe könnten von den Klägern als SGB
II Empfängern nicht vorgestreckt werden, mit dem Ergebnis, dass
eine Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren unter
Kostenrisikogesichtspunkten häufig unterbleiben würde. Der Verzicht
auf die Akteneinsicht würde den effektiven Rechtsschutz im
Vorverfahren beschneiden und zugleich weitere Funktionen des
Vorverfahren (neben der Vorverlagerung des effektiven
Rechtsschutzes in das Verwaltungsverfahren)
Selbstprüfungsmöglichkeit der Behörde und Entlastung der
Gerichtsbarkeit) in Frage stellen. Die mit einer nicht
gerechtfertigten Erschwerung einer effektiven Akteneinsicht
verbundene Beschneidung der Möglichkeiten rechtlichen Gehörs
brächte daher die Gefahr mit sich, dass das Vorverfahren zu einer
funktionslosen Durchlaufstation zum gerichtlichen Verfahren
reduziert würde.
17 Seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger musste mit der
Geltendmachung erheblicher Kosten gerechnet werden.
18 Gemäß § 25 Abs. 5 S.2 SGB X kann die Behörde für die Anfertigung
von Kopien Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenen Umfang
verlangen. Legt man die Aussage der Behörde im weiteren Verfahren
zugrunde, hält diese eine Auslagenerstattung entsprechend dem
Thüringer Verwaltungskostengesetz für angemessen. § 11 Abs. 1 Nr. 6
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) sieht insoweit
zwingend vor, dass Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und
Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom
Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig
wurden, gesondert erhoben werden. Gemäß § 21 ThürVwKostG i.V. m. § 1 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
vom 3. Dezember 2001 Nr. 2.1.2 Allgemeines
Verwaltungskostenverzeichnis betragen die Auslagen für das
Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders
beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen
notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung, für die
ersten 50 Seiten je Seite 0,50 € für jede weitere Seite je
Seite 0,15.€. Die dem Gericht vorliegende Leistungsakte hat
einem Umfang von ca. 850 Blatt, so dass mit der Erhebung von
Auslagen i.H.v. 145 € gerechnet werden müsste.
19 Zwar kann gemäß § 16 ThürVwKostG die festsetzende Behörde die
Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen
geboten erscheint. Es fehlt jedoch an einer entsprechenden
allgemeinen und verlässlichen Regelung seitens der
Beklagten.Vielmehr hat diese in verschiedenen Erörterungsterminen
zur Frage, ob in welcher Höhe und auf welcher Grundlage
entsprechende Kosten geltend gemacht werden unklare und z.T.
widersprüchliche Angaben gemacht. Dies lässt nur den Schluss zu,
dass eine Billigkeitsregelung gemäß § 16 ThürVwKostG, die einen
generellen Verzicht auf die Geltendmachung von Kopierauslagen im
Rahmen der Widerspruchsverfahren nach dem SGB II beinhaltet, nicht
existiert.
20 Das Akteneinsichtsgesuch konnte auch nicht in einem
selbständigen Verfahren durchgesetzt werden; eine entsprechende
Klage wäre unzulässig gewesen. Eine behördliche
Verwaltungsverfahrenshandlung (hier: Ablehnung der Aktenübersendung
an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) ist - unabhängig davon, ob
sie in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt - nicht isoliert
anfechtbar und kann - mangels eigener Beschwer - auch nicht im Wege
der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden. Sie ist nur
inzident mit der Sachentscheidung überprüfbar. (Landessozialgericht
Baden-Württemberg v. 09.08.2007 Az.: L 7 AS 874/07 – BSG v.
14.12.1988 Az. 9 /4 b RV 55/86, zitiert nach juris).
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