VG Weimar 3. Kammer — 3 E 27/12 We — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-13
Aktenzeichen: 3 E 27/12 We
ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0113.3E27.12WE.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 21 Abs 1 GG, § 5 ParteiG, Art 2 Verf TH, Art 3 Verf TH, § 101 Abs 1 KomO TH 2003
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Mitglied des Kreistages hat aus dieser Stellung heraus keine Anspruch auf Einladung zum Neujahrsempfang des Landrats.(Rn.8)
Tenor
-
Der Antrag wird abgelehnt.
-
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
Gründe
1 Der am 12.01.2012 um 19.29 Uhr per Telefax bei Gericht
eingegangene Antrag des Antragstellers,
2 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu dem am
13.01.2012 ab 17.00 Uhr in der Sporthalle der K... Sondershausen,
K..., stattfindenden Neujahrsempfang des Antragsgegners den Zutritt
zu gestatten,
3 hat keinen Erfolg.
4 Nach
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige
Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint.
5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der
Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der vom
Antragsgegner veranstaltete Neujahrsempfang bereits am 13.01.2012
stattfinden soll, so dass der Antragsteller in einem
Hauptsacheverfahren ausreichenden Rechtsschutz nicht mehr erlangen
kann.
7 Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zur
Seite.
8 Er hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Teilnahme
am Neujahrsempfang, zu dem der Landrat, der Vorstandsvorsitzende
der Kyffhäusersparkasse und der stellvertretende Standortälteste
der K... Sondershausen geladen haben.
9 Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus
Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m.
§ 5 Parteiengesetz (ParteiG), weil beide Vorschriften lediglich
politische Parteien berechtigen. Hier begehrt aber nicht die
politische Partei NPD oder eine ihrer Untergliederungen
einstweiligen Rechtsschutz, sondern der Antragsteller als Mitglied
des Kreistages des Landkreises Kyffhäuserkreis (§ 102 Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO -). Darüber hinaus zielt § 5 ParteiG auf
eine Gleichbehandlung bei der Gewährung von öffentlichen
Leistungen, wozu insbesondere das zur Verfügung Stellen von
öffentlichen Einrichtungen gehört. Hierum geht es vorliegend jedoch
nicht, vielmehr steht der Teilnahmeanspruch des Antragstellers an
einem Neujahrsempfang im Raum.
10 Das Recht, den Zutritt zum Neujahrsempfang zu verlangen, folgt
auch nicht aus der Rechtsstellung des Antragstellers als
Kreistagsabgeordneter. Sein Kreistagsmandat umfasst das Recht, an
Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen (§§ 101 Abs. 3, 103, 112 ThürKO) und hierzu Zutritt zu erhalten. Der
streitgegenständliche Neujahrsempfang ist jedoch keine Sitzung im
vorgenannten Sinne und auch keine sonstige Veranstaltung, die im
engen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Kreistages steht.
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Landrat
(als einer der Träger der Einladung) neben dem Kreistag
selbständiges Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO) und somit
nicht auf seine Funktion als Vorsitzender des Kreistages zu
reduzieren ist. Als selbständiges, mit eigenen Rechten
ausgestattetes, Organ des Landkreises steht dem Landrat ein eigener
Gestaltungsspielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen er
grundsätzlich auch über Form, Umfang und Ablauf repräsentativer
Veranstaltungen entscheiden kann. So liegt der Fall hier. Ebenso
wie der Entschluss, den Neujahrsempfang mit der örtlichen Sparkasse
und dem Standortältesten als weiteren Repräsentanten des
öffentlichen Lebens durchzuführen, liegt auch die Entscheidung,
diejenigen Mitglieder des Kreistages, die der NPD angehören, nicht
in den Kreis der Teilnehmer einzubeziehen, im Rahmen der
Gestaltungskompetenz des Landrates.
11 Der Antragsteller kann auch direkt aus Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1
GG bzw. Art. 2 Abs. 1 und 3 Thüringer Verfassung keinen Anspruch
auf Teilnahme an der Veranstaltung ableiten. Es fehlt an einem
Zugangsanspruch des Antragstellers zu dieser gesellschaftlichen
Veranstaltung. Der Landrat wird - zusammen mit den beiden anderen
Trägern der Einladung - hier weder hoheitlich tätig noch kann man
diese Veranstaltung dem sog. Verwaltungsprivatrecht zuordnen, denn
es wird weder eine hoheitliche Aufgabe in Privatrechtsform
vorgenommen noch findet etwa eine wirtschaftliche Betätigung der
öffentlichen Hand statt. Hier ist die Situation vielmehr nicht
anders als bei einer sonstigen privaten Veranstaltung. Dort kann
über den Gleichbehandlungsgrundsatz gleichfalls kein Anspruch auf
Mitteilhabe an einer anderen Personen gewährten Vergünstigung
(hier: Einladung zum Neujahrsempfang) abgeleitet werden (vgl. Dürig
in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2011 Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 519).
12 Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2
GKG. Wegen der mit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hat das
Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.
Permalink