LG Meiningen 2. Strafkammer — 2 Qs 212/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-05
Aktenzeichen: 2 Qs 212/11
ECLI: ECLI:DE:LGMEINI:2012:0105.2QS212.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 1 Nr 3 StPO, § 53 Abs 2 StPO, § 97 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG
Orientierungssatz
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Aus der StPO lässt sich kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen betreffen, ableiten.(Rn.4)
Das bedeutet jedoch nicht, dass Krankenunterlagen von Dritten bei einem Arzt stets beschlagnahmt werden könnten.(Rn.5)
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Ein gerechter Ausgleich der gegensätzlichen verfassungsrechtlichen Interessen im Strafverfahren lässt sich nur dadurch erreichen, dass den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Strafverfolgung erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Meiningen, 14. November 2011, Gs 1038/11, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen vom
23.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom
14.11.2011 wird als unbegründet verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zu
last.
Gründe
1 A Mit Schreiben vom 31.05.2011 erstattete der
in der JVA U… inhaftierte F. D. bei der Staatsanwaltschaft
Meiningen eine Strafanzeige gegen den in der JVA tätigen
Anstaltsarzt Dipl.-med. A. V. wegen Körperverletzung und
unterlassener Hilfeleistung. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass der Anstaltsarzt ihn am 18. oder 19.04.2011
wegen Magenschmerzen untersucht und ihm Medikamente verabreicht
habe. Am Abend des 23.04.2011 habe er sich mehrfach übergeben
müssen, was durch den Mitinhaftierten M. H. dem diensthabenden
Beamten gemeldet worden sei. Dieser habe nach einiger Zeit den
Anstaltsarzt informiert, der auch gekommen sei und den Verurteilten
untersucht habe. Nach der Untersuchung sei der Anstaltsarzt der
Auffassung gewesen, dass er sofort in ein Krankenhaus verlegt
werden müsse. Er sei daraufhin in das Klinikum M. verbracht und
dort, nachdem ein Magendurchbruch festgestellt worden sei, operiert
worden. Der Anzeigeerstatter ist der Auffassung, dass er vom
Anstaltsarzt falsch behandelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft
Meiningen bat daraufhin die Justizvollzugsanstalt U. um Übersendung
der Krankenakte des Verurteilten, sofern dieser eine Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht erteile. Mit Schreiben vom
21.07.2011 teilte die Justizvollzugsanstalt U. mit, dass der
Verurteilte eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
abgelehnt habe. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Meiningen
das Verfahren mit Verfügung vom 27.07.2011 ein. Zur Begründung
führte die Staatsanwaltschaft aus, dass eine Prüfung des
Anzeigenvortrags nicht möglich sei, da der Anzeigeerstatter eine
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt habe und
aus diesem Grund auch eine Einsichtnahme in die
Behandlungsunterlagen nicht erfolgen könne. Auf die Angaben des
Anzeigeerstatters könne ein Tatnachweis nicht gestützt werden.
Hiergegen legte der zwischenzeitlich vom Anzeigeerstatter
bevollmächtigte Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 04.08.2011
Beschwerde ein. Allein der Umstand, dass eine Behandlung des
Verurteilten verspätet erfolgt sei, lege den Verdacht nahe, dass in
erheblichem Maße der Fürsorgepflicht nicht nachgekommen worden sei
und dadurch ein bestehendes Krankheitsbild beim Anzeigeerstatter
entweder hervorgerufen oder besonders gefördert worden sei. Mit
Schreiben vom 10.08.2011 teilte Rechtsanwalt H. mit, dass der
Verurteilte alle Ärzte, die ihn im Klinikum Meiningen behandelt
haben, von der ärztlichen Schweigepflicht befreie. Auf die
Beschwerde hin hob die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit
Bescheid vom 01.09.2011 den Bescheid der Staatsanwaltschaft
Meiningen vom 28.07.2011 auf. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Anzeigeerstatters teilte der Staatsanwaltschaft Meiningen unter dem
15.09.2011 nochmals fernmündlich mit, dass der Anzeigeerstatter
ausdrücklich keine Einwilligung in die Sichtung der in der JVA U.
befindlichen Krankenunterlagen gestatte und ausdrücklich keine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht abgebe.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft unter dem 09.11.2011
beim Amtsgericht Meiningen – Ermittlungsrichter – die
Beschlagnahme der Krankenunterlagen des Anzeigeerstatters der
Justizvollzugsanstalt U. anzuordnen. Dies lehnte das Amtsgericht
Meiningen mit Beschluss vom 14.11.2011 ab. Zur Begründung führte
das Amtsgericht Meiningen aus, dass die Unterlagen der ärztlichen
Schweigepflicht unterfallen würden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Es
liege keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor.
Ausnahmetatbestände, die die Beschlagnahme rechtfertigen könnten,
seien nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die von der
Staatsanwaltschaft Meiningen unter dem 23.11.2011 eingelegte
Beschwerde. Die Beschlagnahme sei zulässig, da § 97 StPO nicht auf
selbst beschuldigte Zeugnisverweigerungsberechtigte anwendbar sei.
Das Amtsgericht Meiningen half der Beschwerde nicht ab. Der
Rechtsgedanke des § 53 StPO komme auch bei der vorliegenden
Konstellation zum Tragen.
2 B Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist
unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist, wenn auch nicht
in der rechtsdogmatischen Begründung, so doch im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
3 I. Die vom Arzt der Justizvollzugsanstalt
gefertigten Krankenunterlagen des Anzeigeerstatters kommen
vorliegend als Beweismittel in Betracht. Beweismittel wiederum
können nach §§ 94, 98 Abs. 1 StPO grundsätzlich beschlagnahmt
werden, wenn sie nicht einem Beschlagnahmeverbot unterliegen.
Entscheidend ist daher, ob vorliegend ein solches
Beschlagnahmeverbot eingreift.
4 1. Ein behandelnder Arzt hat nach § 53 Abs. 1
Nr. 3 StPO das Recht, das Zeugnis über die Tatsachen zu verweigern,
die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt geworden sind.
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hat der Arzt nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO nur dann nicht, wenn er von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit entbunden wurde. Als Umgehungsschutz und
notwendige Ergänzung dieser Vorschrift ordnet § 97 Abs. 1 Nr. 2
StPO ein Beschlagnahmeverbot für Krankenunterlagen an, welche der
Arzt erstellt. Die Regelung in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO bezieht sich
jedoch ausdrücklich auf den „Beschuldigten“. Danach
besteht schon nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur dann
ein Beschlagnahmeverbot bezüglich Krankenunterlagen, wenn sie den
Beschuldigten in einem Strafverfahren betreffen. Das ist im
Hinblick auf die Regelungen in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO einerseits
und § 203 StGB in Verbindung mit § 53 StGB andererseits
augenscheinlich insofern rechtsdogmatisch widersprüchlich, als der
Arzt zwar verpflichtet ist, die Geheimnisse aller seiner Patienten
zu wahren (§ 203 StGB) und dass er berechtigt ist, sein Zeugnis
über die ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Umstände aller
seiner Patienten zu verweigern (§ 53 StPO), dass deren
Krankengeschichten von § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO aber nur dann erfasst
werden, wenn sie auch Beschuldigte eines Strafverfahrens sind
(auf diesen Widerspruch bereits hinweisend LG Hildesheim, NStZ
1982, 394; LG Düsseldorf, Erbrecht effektiv 2008, 166-167 - zitiert
nach juris -) . Darauf hat wohl auch das Amtsgericht Meiningen
abgestellt, wenn es in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, dass
der Rechtsgedanke des § 53 StPO vorliegend Anwendung finde.
Gleichwohl geht die herrschende Meinung trotz dieses Widerspruches
davon aus, dass § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient nur dann schützt, wenn der Patient auch
Beschuldigter ist und die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu
einem Berufsgeheimnisträger nicht der Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 2
StPO unterfällt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 83 m.w.N.; LG
Hildesheim, a.a.O., LG Düsseldorf, a.a.O. – jeweils zitiert
nach juris -), so dass sich nach herrschender Meinung aus der
StPO kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von
Krankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen
betreffen, ableiten lässt (a.A. Amelung in AK/StPO, § 97, Rn.
14 f m.w.N. zitiert bei BGHSt 43, 300-306 – zitiert nach
juris -) . Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfrage
bisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.
Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =
EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHR
StPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998,
471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106
– jeweils zitiert nach juris -) .
5 2. Das bedeutet jedoch nicht, dass
Krankenunterlagen von Dritten bei einem Arzt stets beschlagnahmt
werden könnten, wobei es entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung in diesem
Zusammenhang unerheblich ist, ob der Arzt, der die
Krankenunterlagen erstellt hat, selbst der Beschuldigte in dem
betreffenden Strafverfahren ist. Einschränkungen der durch §§ 94,
98 Abs. 1 StPO generell gegebenen Beschlagnahmemöglichkeit von
Beweismitteln ergeben sich nicht nur aus der Strafprozessordnung.
Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter berührt nämlich den
grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner
Privatsphäre. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz auch einem Nichtbeschuldigten, der in
ein Strafverfahren verwickelt wird, das Recht auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren. Greifen Schutzrechte der
Strafprozessordnung nicht ein, so schließt dies eine - auch
verfassungsrechtlich - schutzwürdige Vertrauensbeziehung nicht
allgemein aus. Deshalb können sich Beschlagnahmeverbote auch
unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn in grundrechtlich
geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (BVerfG, 2 BvR 2211/00 =
NStZ-RR 2004, 83 = BVerfGK 2, 97 – zitiert nach juris
-). Daraus leitet ein Teil der Rechtsprechung ab, dass einer
Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter bei einem Arzt -
unabhängig von der Frage ob dieser Beschuldigter ist oder nicht -
grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Dritten als Patienten an
seinen Krankendaten entgegensteht, wenn der Dritte als Patient den
Arzt nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat
(so LG Hamburg, NJW 1989, 243; AG Bremen, Streit 1990, 84
– zitiert nach juris -) . Dem halten jedoch das
Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof entgegen, dass
dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen der Strafanspruch des
Staates und ein öffentliches Interesse an vollständiger
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren entgegensteht (BVerfG, 2
BvR 2211/00 a.a.O., Rn. 5; BGH 4. Strafsenat, a.a.O.) . Für die
Lösung dieser Gegenläufigkeiten bedarf es deshalb einer
Interessenabwägung im Einzelfall (BVerfG, 2 BvR 2211/00,
a.a.O., Rn. 5) . Ein gerechter Ausgleich dieser gegensätzlichen
Interessen lässt sich nämlich nur dadurch erreichen, dass den unter
dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Strafverfolgung
erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ständig als
Korrektiv entgegengehalten wird. Das bedeutet, dass jeweils zu
ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich
bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt. Ist eine
Verwertung der Krankenunterlagen danach nicht generell
ausgeschlossen, so ist im konkreten Fall weiter zu prüfen, ob die
Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat
geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff
in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht
außer Verhältnis steht (so LG Fulda, NJW 1990, 2946-2948 =
Kriminalistik 1991, 61 = DuD 1992, 377-379 = Klinikarzt 1991, 404 -
zitiert nach juris und beck-online -) . Dabei ist den Belangen
einer funktionsfähigen Rechtspflege dann der Vorrang zu gewähren,
wenn im Falle schwerer Kriminalität nur durch die Beschlagnahme von
Krankenakten Dritter der Gerechtigkeit zum Durchbruch verholfen
werden kann (BGH 4. Strafsenat, a.a.O.) . Bei der Abwägung
zu berücksichtigen ist aber auch die Stärke des Tatverdachts und
welche Tatfolgen gegebenenfalls eingetreten sind (BVerfG,
2 BvR 1219/07 = PStR 2008, 47 = GesR 2008, 206-208 = AZR 2008,
56 = DuD 2008, 297-298 = MedR 2008, 288-289 = NStZ-RR 208, 176-177
= BVerfGK 13, 211-217 – zitiert nach juris -) . Erst wenn
diese durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das
Persönlichkeitsrecht des betroffenen Dritten zurückzustehen hat,
ist die Beschlagnahme von Krankenunterlagen eines Dritten, der
nicht Beschuldigter ist, auch verfassungsrechtlich zulässig.
6 II. Im vorliegenden Fall führt eine danach
vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der
vorstehenden Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die
verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte des
betroffenen Dritten – des Anzeigeerstatters - einer
Beschlagnahme seiner Krankenunterlagen entgegenstehen. Es geht
vorliegend zunächst nicht um die Verfolgung schwerer Straftaten.
Nach der Strafanzeige des Anzeigeerstatters vom 31.05.2011 kommen
hier allenfalls die Straftatbestände der unterlassenen
Hilfeleistung (§ 323c StGB) und gegebenenfalls der fahrlässigen
Körperverletzung (§ 229 StGB, nach § 230 StGB ein Antragsdelikt) in
Betracht. Es geht vorliegend mithin nicht um die Aufklärung
schwerer Straftaten oder schwerer Kriminalität. Hinzu kommt, dass
sich die aus der Strafanzeige vom 31.05.2011 ergebenden
Verdachtsgründe gegen den beschuldigten Anstaltsarzt im
Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen bewegen
(BVerfG, 2 BvR 1219/07, a.a.O.) . Nach der
Strafanzeige und dem vorliegenden ärztlichen Befundbericht des
Klinikums Meiningen GmbH vom 29.04.2011 erlitt der Anzeigeerstatter
am 23.04.2011 eine präpylorische Ulkusperforation mit
Oberbauchperitonitis, also einen Magendurchbruch nach Entwicklung
eines Magengeschwürs. Nach der Strafanzeige vom 31.05.2011 begab
sich der Anzeigeerstatter am 18. oder 19.04.2011 zum Anstaltsarzt
und klagte über Magenbeschwerden. Der Anstaltsarzt hat ihm nach
eigenen Angaben auch diesbezüglich Medikamente verabreicht. Es mag
sein, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Magengeschwür bei dem
Anzeigeerstatter in Entwicklung war. Die Feststellung eines solchen
kann jedoch sicher nur durch gastrologische Untersuchungen
erfolgen, insbesondere einer Magenspiegelung. Es scheint jedoch
abwegig, beim erstmaligen Klagen über Magenbeschwerden vom Arzt zu
verlangen, sofort eine Magenspiegelung zu veranlassen. Dies gilt
umso mehr, als der Anzeigeerstatter selbst vorträgt, den Arzt bei
dieser Behandlung darüber informiert zu haben, dass er häufig an
einer Übersäuerung des Magens leide, die er in der Vergangenheit
auch selbst mit Medikamenten behandelt habe. Weitere Untersuchung
waren nach diesem Kenntnisstand wohl erst dann veranlasst, wenn
sich die Symptomatik beim Anzeigeerstatter nach der
Medikamentengabe nicht besserte bzw. verschlimmerte. Zwar
beschreibt der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige, dass die
Behandlung des Arztes vom 18. oder 19.04.2011 nicht angeschlagen
habe, sondern sich die Symptomatik in den folgenden Tagen
verschlechterte. Gleichzeitig geht aus der Anzeige jedoch hervor,
dass der Anzeigeerstatter den Anstaltsarzt hierüber gerade nicht in
Kenntnis setzte. Über die Verschlechterung der Symptomatik wurde
der Anstaltsarzt nach dem eigenen Vortrag des Anzeigeerstatters
erst in der Nacht vom 23. zum 24.04.2011 informiert, woraufhin der
Anstaltsarzt den Anzeigeerstatter auch noch in der Nacht
untersuchte, die Handlungsnotwendigkeit erkannte und den
Anzeigeerstatter in das Klinikum M. einwies. Zwar soll es in der
Nacht vom 23. zum 24.04.2011 nach der Mitteilung des
Anzeigeerstatters über seinen schlechten Gesundheitszustand zu
Verzögerungen in der Behandlung gekommen sein. Ob und in welchem
Umfang der Anstaltsarzt diese jedoch zu vertreten hat, lässt sich
dem Anzeigevortrag nicht widerspruchsfrei entnehmen. Dass sich der
Anstaltsarzt bei diesem geschilderten Sachverhalt einer
unterlassenen Hilfeleistung oder einer fahrlässigen
Körperverletzung schuldig gemacht hat, erscheint eher fernliegend.
Die Verdachtsmomente sind gering. Hinzu kommt, dass der
Anzeigeerstatter als vermeintliches Opfer der Straftat, selbst
mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er keine
Einsicht in seine Krankenunterlagen, die der beschuldigte
Anstaltsarzt gefertigte hat, wünscht und er insbesondere
diesbezüglich keine Erklärung hinsichtlich einer Befreiung des
Anstaltsarztes von dessen Schweigepflicht abgibt. Damit beruft sich
des Opfer der vermeintlichen Straftat, zu dessen Gunsten der
Strafanspruch des Staates durchzusetzen wäre, selbst
unmissverständlich auf seine ihm aus der Verfassung zustehenden
Persönlichkeitsrechte, so dass es schon aus diesem Grunde und erst
recht unter Berücksichtigung der im Raume stehenden Straftaten und
der Stärke des diesbezüglichen Tatverdachts nicht gerechtfertigt
ist, den Strafanspruch des Staates über die Persönlichkeitsrechte
des Antragstellers zu stellen.
7 C Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt
aus § 473 StPO.
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