Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat — 4 EO 814/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-05
Aktenzeichen: 4 EO 814/10
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2011:1005.4EO814.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Wird ein Grundstück, das aus einer Teilfläche eines schon veranlagten Grundstückes und aus einer Teilfläche eines bisher nicht veranlagten Grundstücks entstanden ist, zu einem Anschlussbeitrag herangezogen, gebietet es der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die bereits veranlagte Teilfläche bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche herauszurechnen.(Rn.28)
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Wenn das bereits zu einem Beitrag herangezogene Grundstück als überdurchschnittlich großes Grundstück privilegiert war und diese Privilegierung infolge der Aufteilung entfällt, entsteht die sachliche Beitragspflicht auch für die bisher privilegierte Teilfläche. Das hat zur Folge, dass dem neu gebildeten Grundstück die ursprüngliche Privilegierung des ehemaligen Grundstücks nicht mehr zugute kommt. Die bisher privilegierte Teilfläche des schon zu einem Beitrag herangezogenen Grundstücks ist bei Veranlagung des neu gebildeten Grundstücks nicht herauszurechnen. (Rn.31)
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Da die unter die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2000) fallende Teilfläche eines Grundstücks nicht nach ihrer Lage, sondern nur der Größe nach bestimmbar ist, ist zu errechnen, wie hoch der prozentuale Anteil der schon veranlagten Teilfläche an dem bereits zu einem Beitrag herangezogenen Grundstück ist. Nur der entsprechende prozentuale Anteil der in das neu gebildete Grundstück eingegangenen Teilfläche des ehemaligen privilegierten Grundstücks ist aus der Gesamtfläche des neu gebildeten Grundstücks herauszurechnen.(Rn.31)
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Unabhängig davon ist für das neu gebildete Grundstück selbständig zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2000) vorliegt (hier verneint).(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend VG Weimar, 17. März 2010, 6 E 1593/09 We, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 816,74
€ festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen
Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen zwei
Beitragsbescheide des Antragsgegners abgelehnt wurde.
2 Der Antragsgegner zog den Antragsteller zu 1) durch einen vom
23. Oktober 2009 datierenden Bescheid zu einem Herstellungsbeitrag
in Höhe von 2.346,93 € für das in G... gelegene Grundstück mit
der Flurstücks-Nr. a (801 m²) heran. Durch einen weiteren Bescheid
gleichen Datums wurde der Antragsteller zu 1) für das Grundstück
mit der Flurstücks-Nr. b (767 m²) zu einem weiteren
Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.247,31 € veranlagt. Beide
Grundstücke gehören den miteinander verheirateten Antragstellern
gemeinsam und sind grundstücksübergreifend mit einem
Einfamilienhaus bebaut. Die Antragsteller hatten die beiden
Grundstücke zuvor von der Schwester des Antragstellers zu 1)
erworben.
3 Diese den Antragstellern gehörenden Grundstücke waren
ursprünglich Teilflächen von zwei Grundstücken, die die
Flurstücks-Nr. c... und d... hatten und der Schwester des
Antragstellers zu 1) gehörten. Das Grundstück mit der
Flurstücks-Nr. c... hatte eine Größe von 2.230 m² und grenzte mit
der südlichen Längsseite an die B... an. An dieses Grundstück
schloss sich in nördlicher Richtung das Grundstück mit der
Flurstücks-Nr. d... mit einer Größe von 2.100 m² an. Im Jahre 2008
wurden diese beiden Grundstücke zu einem Grundstück verschmolzen,
das die Flurstücks-Nr. e erhielt und eine Größe von 4.330 m² hatte.
Aus diesem Flurstück wurden die Flurstücke mit den Nummern f...
(874 m²), a... (801 m²), b... (767 m²), g... (425 m²), h... (229
m²) und i... (584 m²) gebildet. Diese Grundstücke grenzen in
südlicher Richtung jeweils mit einer schmalen Seite an die B... an.
Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern f..., a..., b... und
g... bestehen in dem zur Straße gewandten Bereich jeweils aus einer
Teilfläche des ehemaligen Flurstücks c... und im rückwärtigen
Bereich aus einer Teilfläche des ehemaligen Flurstücks d.
4 Schon durch Bescheid vom 11. April 2008 hatte der Antragsgegner
die Schwester des Antragstellers zu 1) für das damals noch
existierende Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c zu einem
Herstellungsbeitrag in Höhe von 3.981,87 € herangezogen. Dabei
wurde von der Grundstücksfläche des Gesamtgrundstücks von 2.230 m²
nur eine Teilfläche von 906 m² als beitragspflichtig
berücksichtigt. Die übrige Fläche von 1.324 m² blieb unter
Anwendung der Satzungsregelung des Antragsgegners für sog.
übergroße Grundstücke unberücksichtigt. Der Bescheid vom 11. April
2008 wurde bestandskräftig. Die Schwester des Antragstellers
bezahlte den in dem Bescheid vom 11. April 2008 festgesetzten
Beitrag in Höhe von 3.981,87 €.
5 Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide vom 23. Oktober
2009 am 11. November 2009 Widerspruch und stellten einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung. Mit zwei an die Antragstellerin zu 2)
gerichteten Schreiben vom 19. November 2009 teilte der
Antragsgegner ihr jeweils mit, dass ihr Widerspruch unzulässig sei,
weil Adressat der Beitragsbescheide nur der Antragsteller zu 1)
sei.
6 Am 14. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim
Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nachgesucht. Sie haben die Auffassung vertreten,
dass auch die Antragstellerin zu 2) als Miteigentümerin der beiden
Grundstücke widerspruchsbefugt sei. Die beiden Bescheide seien
aufzuheben, da zumindest für die an der B... liegenden Teilflächen
der Grundstücke eine Doppelerhebung vorliege. Es sei bereits ein
Beitrag für das ehemalige Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c...
gezahlt worden. Bei der Beitragserhebung sei zudem eine
Kappungsgrenze von 900 m² zu berücksichtigen, da diese beiden mit
einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücke tatsächlich als
wirtschaftliche Einheit genutzt würden.
7 Durch Beschluss vom 17. März 2010 - 6 E1593/09 We -
hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruches des Antragstellers zu 1) gegen die Bescheide vom 23.
Oktober 2009 in Höhe eines Betrages von jeweils 663,65 €
angeordnet und den Antrag der Antragsteller im Übrigen
abgelehnt.
8 Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei unzulässig, da sie
nicht Adressatin der Bescheide sei.
9 Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1) sei in dem
tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide vom 23. Oktober 2009
seien insoweit rechtswidrig, als die Grundstücke mit der
Flurstücks-Nr. a... und b... schon teilweise durch den Bescheid vom
11. April 2008 veranlagt worden seien. Einer erneuten Veranlagung
stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen.
Die beiden Grundstücke mit der Flurstücks-Nr. a... und b... seien
nur insoweit neu zu veranlagen, als sie nicht bereits im Jahr 2008
veranlagt worden seien. Die schon veranlagte Fläche des ehemaligen
Flurstücks-Nr. c... (2.230 m²) werde auf jeweils 1/6 der
Gesamtfläche der Flurstücke a... und b... geschätzt. Daraus ergebe
sich jeweils eine schon veranlagte Teilfläche von 371,67 m². Lege
man den für das Altgrundstück im Jahr 2008 gezahlten Beitrag von
3.981,87 € auf diese Teilflächen um, entfalle auf jedes
Teilstück ein Beitragsanteil von 663,65 €, der bei der
Veranlagung der neuen Grundstücke abgezogen werden müsse. Daraus
ergebe sich, dass für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a noch
ein Beitrag von 1.683,28 € und für das Grundstück mit der
Flurstücks-Nr. b... noch ein Beitrag von 1.583,66 € zu zahlen
sei.
10 Gegen den am 22. März 2010 zugestellten Beschluss haben die
Antragsteller am 6. April 2010, dem Dienstag nach Ostermontag,
Beschwerde erhoben. Sie sind der Auffassung, dass auch der Antrag
der Antragstellerin zu 2) zulässig sei. Sie sei als Miteigentümerin
des Grundstücks beitragspflichtig und hafte auch als
Gesamtschuldnerin. Es könne auch gegen die Antragstellerin zu 2)
aus dem Bescheid vollstreckt werden.
11 Das Gericht habe den noch zu zahlenden Beitrag falsch ermittelt.
Bei Abzug einer Teilfläche von 1/6 verbleibe für beide Grundstücke
eine noch zu veranlagende Restfläche von 824,66 m². Bei
Multiplikation mit einem Beitragssatz von 2,93 €/m² ergebe
sich allenfalls noch ein zu zahlender Beitrag von 2.416,25 €.
Dem Aussetzungsantrag hätte insgesamt stattgegeben werden müssen,
da es nicht Sache des Gerichts sei, die richtigen Beiträge
auszurechnen.
12 Die Beteiligten haben keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
13 Der Antragsgegner hält den Antrag der Antragstellerin zu 2) für
unzulässig, da sie nicht antragsbefugt sei. Er weist darauf hin,
dass das Gericht zu prüfen habe, in welchem Umfang ein
Beitragsbescheid aufrecht erhalten bleiben könne.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahren und die von dem
Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen).
Diese waren Gegenstand der Beratung.
II.
15 Die Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg, da sie
unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der
Antragsteller auf (umfassende) Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
16 Die Beschwerde beider Antragsteller ist zulässig. Gemäß § 146
Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag
enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung.
17 Die Antragsteller haben insbesondere einen "bestimmten
Antrag" im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt. Dem
steht nicht entgegen, dass sie in ihrem Schriftsatz 6. April 2010,
mit dem die Beschwerde eingelegt und begründet wurde, keinen
ausdrücklichen Antrag gestellt haben. Das gesetzliche
Formerfordernis des "bestimmten Antrages" ist auch dann
erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus
der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift
durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - 4 EO 111/09 -
n. v. und vom 26. November 2003 - 4 EO 627/02 -
ThürVBl. 2004, S. 159-161 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung lässt
sich in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend
auslegen, dass das Begehren der Antragsteller sinngemäß darauf
gerichtet ist, die in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009
festgesetzten und geforderten Beiträge bis zu einer Entscheidung
über ihren Widerspruch insgesamt vorerst nicht bezahlen zu müssen.
Damit lässt sich unzweifelhaft die Feststellung treffen, dass die
Antragsteller mit dieser Beschwerde das Rechtsschutzziel verfolgen,
dass unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
17. März 2010 auch die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches
gegen die Beitragsbescheide vom 23. Oktober 2009 angeordnet wird,
soweit das Verwaltungsgericht dies abgelehnt hat.
18 Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch unbegründet.
19 Die durch die Antragstellerin zu 2) erhobene Beschwerde ist
unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu Recht
mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig
zurückgewiesen hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches der Antragstellerin kommt schon allein deshalb nicht
in Betracht, weil sie nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO
widerspruchsbefugt ist. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass
die Antragstellerin zu 2) durch die Bescheide des Antragsgegners
vom 23. Oktober 2009 in ihren subjektiven öffentlichen Rechten
verletzt wird. Durch diese Bescheide wird nur der als Adressat
genannte Antragsteller zu 1) jeweils zu einem Herstellungsbeitrag
für die beiden Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b...
herangezogen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller muss
deshalb auch nur der Antragsteller zu 1) mit einer Vollstreckung
der Beiträge aus diesen Bescheiden rechnen. Die Antragstellerin zu
2) ist auch nicht deshalb antragsbefugt, weil sie Miteigentümerin
der beiden Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b... ist.
Der Antragsteller zu 1) wurde gemäß § 7 Abs. 10 Satz 3 1. Halbsatz
ThürKAG (i. V. m. § 421 Satz 1 BGB analog) als Gesamtschuldner
herangezogen. Dies hat zu Folge, dass nur er gegenüber dem
Antragsgegner persönlich aus den Bescheiden vom 23. Oktober 2009
haftet. Solange der Beitrag gegenüber der Antragstellerin zu 2)
nicht durch Bescheid geltend gemacht wird, haftet sie nur aufgrund
ihrer Stellung als Miteigentümerin zivilrechtlich im
Innenverhältnis gegenüber dem Antragsteller zu 1) nach Maßgabe des
§ 426 BGB (analog).
20 Auch die Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist unbegründet.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in diesem
Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht es
zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der
jeweils über den Betrag von 663,65 € hinausgehenden
Teilbeträge von 1.683,28 € (= 2346,93 € abzgl. 663,65
€) für das Flurstück a... und von 1.583,66 € (=2.247,31
€ abzgl. 663,65 €) für das Flurstück b anzuordnen.
Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu
Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des
Antragstellers zu 1) gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 in
Höhe eines Betrages von jeweils 663,65 € angeordnet hat. Gegen
diese insoweit dem Antrag des Antragstellers zu 1) stattgebende und
ihn nicht beschwerende Entscheidung wendet sich der Antragsteller
zu 1) auch nicht.
21 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1)
auf Anordnung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 23.
Oktober 2009 hinsichtlich der jeweils über den Teilbetrag von
663,65 € hinausgehenden Beträge von insgesamt 3.266,94 €
(= 1683,28 € + 1583,66 €) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller zu 1) hat keinen Anspruch auf eine über den
Betrag von 1.327,30 € (= 663,65 € + 663,65 €)
hinausgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
22 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem
privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten
Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits
vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts
ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das
über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst
rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit
eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.
Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402];
Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR
1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung
öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn
gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die
Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen
vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der
Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der
Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung
offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch
aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden
kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der
Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig
sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche
Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom
23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m.
w. Nw.).
23 Der Antragsteller zu 1) legt in seiner Beschwerde keine Gründe
dar, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die angefochtenen
Bescheide vom 23. Oktober 2009 insgesamt oder zumindest bezogen auf
einen weiteren Teilbetrag offensichtlich rechtswidrig sind.
24 Soweit der Antragsteller zu 1) der Auffassung ist, dass die
aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen sei, weil im
Hauptsacheverfahren noch geklärt werden muss, welche Teilflächen
der heutigen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern a... und b...
bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagt worden
sind, kann dem nicht gefolgt werden. Sollte der Widerspruch wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung
und nicht darüber hinausgehend aus anderen Gründen Erfolg haben,
steht schon jetzt aufgrund summarischer Prüfung fest, dass eine
Aufhebung der Beitragserhebung auch nur in dem Umfang erfolgen
würde, in dem bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008
veranlagte Teilflächen zu den jetzigen Flurstücken-Nr. a... und
b... gehörten. Entscheidend wird demzufolge insbesondere sein, wie
groß diese noch zu ermittelnden Teilflächen tatsächlich sind.
Daraus folgt, dass sich der Einwand der Doppelveranlagung
offenkundig nicht auf die Teilflächen beziehen kann, für die durch
den Bescheid vom 11. April 2008 kein Beitrag erhoben wurde. Bezogen
auf diese - noch nicht näher bestimmten - Teilflächen steht fest,
dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der
Beitragserhebung ausscheidet. Aus diesem Grund lässt sich bezogen
auf diese noch nicht veranlagten Teilflächen der Grundstücke mit
den Flurstücksnummern a... und b... eine offenkundige
Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23. Oktober 2009 nicht
feststellen.
25 Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 1)
rechtfertigt es auch nicht, zumindest teilweise die aufschiebende
Wirkung der Widersprüche über den Teilbetrag von 1.327,30 €
hinausgehend anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers
zu 1) ist nicht davon auszugehen, dass dieser allenfalls einen
Betrag von 2.416,25 € zu zahlen hat. Das ergibt sich aus
Folgendem:
26 Das Verwaltungsgericht hat dem Umstand, dass noch nicht geklärt
ist, welche Teilflächen der Flurstücke a... und b... ursprünglich
zu den Flurstücken c... und d... gehörten, in der Weise Rechnung
getragen, dass es für seine Entscheidung im Eilverfahren aufgrund
einer Schätzung davon ausgeht, dass jeweils 1/6 der Gesamtfläche
des Flurstücks c... (= jeweils 371,67 m²) nunmehr zu den
Flurstücken a... und b... gehören und deshalb nicht erneut
veranlagt werden dürften. Dabei hat das Verwaltungsgericht den mit
dem Bescheid vom 11. April 2008 für das Flurstück c...
festgesetzten Gesamtbeitrag von 3.981,87 € auf diese beiden
Teilflächen von jeweils 371,67 m² umgerechnet und deshalb einen
bereits abgegoltenen Betrag von jeweils 663,65 € in Ansatz
gebracht. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass das
Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers zu 1) bezogen auf
einen Teilbetrag von 1.327,30 € (=663,65 € + 663,65
€) stattgegeben und bezogen auf einen Teilbetrag von 3.266,94
€ (= 4.594,24 € abzgl. 1.327,30 €) abgelehnt
hat.
27 Soweit der Antragsteller zu 1) sinngemäß geltend macht, dass
zumindest für einen weiteren Betrag von 850,69 € (= 3.266,94
€ abzgl. 2.416,25 €) die aufschiebende Wirkung angeordnet
werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Es lässt sich auch
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers
zu 1) nicht feststellen, dass die für die beiden Grundstücke
erhobenen Beiträge in Höhe dieses Teilbetrages offenkundig
rechtswidrig sind.
28 Dem Antragsteller zu 1) ist insoweit im Ansatz zu folgen, als
die bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagten
Teilflächen bei der Berechnung des Beitrags für die beiden neu
entstandenen Grundstücke herauszurechnen sind. Der insoweit von dem
Einrichtungsträger durch die beitragsfähige Maßnahme vermittelte
grundstücksbezogene Vorteil wurde bereits durch die Beitragszahlung
als Gegenleistung abgegolten. Eine erneute, auf die von dem
Bescheid vom 11. April 2008 erfassten Teilflächen bezogene
Beitragserhebung würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der
Beitragserhebung verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2000
- 4 N 472/00 - ThürVBl. 2001, S. 131-135). Ohne Belang
ist demgegenüber, in welcher Höhe der Beitrag für die jetzt
herauszurechnenden Teilflächen in dem Bescheid vom 11. April 2008
festgesetzt wurde. Für die Berechnung der Höhe eines Beitrages ist
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen
Beitragspflicht maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats:
Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - a. a. O., m. w.
N.). Bezogen auf die schon durch den Bescheid vom 11. April 2008
veranlagten und die jetzt erstmalig in den Bescheiden vom 23.
Oktober 2009 veranlagten Teilflächen knüpft die Berechnung des
Beitrages an unterschiedliche Zeitpunkte an, da auch die sachliche
Beitragspflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden ist.
Daraus folgt, dass seit Erlass des Bescheides vom 11. April 2008
eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage bei der Berechnung
des Beitrages in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009 für die
erstmalig zu veranlagende Teilfläche zu berücksichtigen sind.
29 Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1)
und auch des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass von
den beiden Grundstücken mit den Flurstücksnummern a... und b...
jeweils eine Teilfläche von 371,37 m² durch den Bescheid vom 11.
April 2008 bereits veranlagt wurde. Nach summarischer Prüfung lässt
sich feststellen, dass die schon veranlagten Teilflächen geringer
sein müssen, als die Flächen des ehemaligen Flurstücks-Nr. c...,
die in den heutigen Flurstücken-Nr. a... und b... aufgegangen
sind.
30 Das Verwaltungsgericht schätzt die in den Flurstücken a... und
b... aufgegangenen Teilflächen jeweils auf ein 1/6 der Gesamtfläche
des ehemaligen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... (2.230 m²)
und errechnet so eine Teilfläche von 371,37 m². Dies ist im Ansatz
nicht zu beanstanden, da Sachverhaltsfeststellungen in einem auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren
grundsätzlich aufgrund summarischer Prüfung nach Aktenlage zu
treffen und umfassende Aufklärungsmaßnahmen nicht geboten sind.
Auch der Antragsteller zu 1) stellt diese Schätzung des
Verwaltungsgerichts nicht Frage, sondern legt sie seiner eigenen
Berechnung zugrunde.
31 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des
Antragstellers zu 1) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese
beiden Teilflächen des ehemaligen Flurstücks c... auch durch den
Bescheid vom 11. April 2008 bereits vollumfänglich veranlagt
wurden. Das wäre nur dann der Fall, wenn das ehemalige Flurstück
mit der Flurstücks-Nr. c... mit seiner Gesamtgröße von 2.230 m² zu
einem Beitrag herangezogen worden wäre. Aus dem Bescheid vom 11.
April 2008 ergibt sich jedoch, dass nicht das gesamte Grundstück,
sondern nur eine Teilfläche von 906 m² als beitragspflichtig
behandelt und demzufolge zu einem Beitrag veranlagt wurde. Die
übrige Fläche von 1.324 m² blieb unter Anwendung der
Satzungsregelung des Antragsgegners für sog. übergroße Grundstücke
unberücksichtigt. Die Privilegierung des ehemaligen Flurstücks Nr.
c... als übergroßes Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 3
ThürKAG ist jedoch mit der Aufteilung des zwischenzeitlich aus den
Flurstücken Nr. c und d gebildeten Flurstücks Nr. e... in sechs
deutlich kleinere Grundstücke, zu denen auch die mit den
angefochtenen Bescheiden vom 23. Oktober 2009 herangezogenen
Grundstücke mit den Flurstücken Nr. a... (801 m²) und b... (767 m²)
gehören, entfallen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG,
nach der die sachliche Beitragspflicht nicht entsteht,
"solange" der Privilegierungstatbestand des
überdurchschnittlichen Grundstücks gegeben ist, folgt, dass mit dem
Fortfall des Privilegierungstatbestandes die sachliche
Beitragspflicht für die bisher privilegierte Teilfläche entsteht.
Das bedeutet hier, dass den neu gebildeten Flurstücken Nr. a... und
b... die ursprüngliche Privilegierung nicht mehr zugute kommt.
Dementsprechend ist nur der Teil der Gesamtfläche des
Flurstücks-Nr. c..., der mit dem Bescheid vom 11. April 2008
veranlagt wurde, also eine Teilfläche von 906 m², nicht aber die
übrige, vormals privilegierte Teilfläche von 1.324 m² anteilig von
den Grundstücksflächen der neuen Flurstücke Nr. a... und b... als
bereits beitragsrechtlich abgegolten abzuziehen. Da die veranlagte
Teilfläche von 906 m² nicht nach ihrer Lage bestimmbar ist, sondern
nur anteilig ermittelt werden kann, ist es sachgerecht, hier eine
prozentuale Verteilung der schon veranlagten Teilflächen auf die
neu entstandenen Grundstücke vorzunehmen. Ausgehend davon lässt
sich feststellen, dass durch den Bescheid vom 11. April 2008
bereits 41 % (= 906 m²/2.230 m²) der Fläche des ehemaligen
Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... veranlagt wurden. Da auf
der Grundlage der Schätzung des Verwaltungsgerichts jeweils 371,67
m² in den Flurstücken a... und b... aufgegangen sind, ergibt sich
daraus, dass jeweils eine Teilfläche von 152,38 m² (= 41% von
371,67 m²) nicht mehr beitragspflichtig wäre. Ausgehend davon
berechnet sich der Beitrag nach summarischer Prüfung für die beiden
Grundstücke wie folgt:
32 | | |
| --- | --- |
| Flurstück a: | 801 m² abzgl. 152,38 m² = 648,62 m² |
| 648,62 m² * 2,93 € = 1.900,46 € | |
| Flurstück b: | 767 m² abzgl. 152,38 m² = 614,62 m² |
| 614,62 m² * 2,93 € = 1.800,83 € | |
33 Da diese Beiträge die jeweils vom Verwaltungsgericht errechneten
Beträge (vgl. S. 4 des angefochtenen Beschlusses) übersteigen,
kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Widersprüche des Antragstellers zu 1) wegen Verstoßes gegen den
Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht in
Betracht.
34 Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis auf eine
"Kappungsgrenze von 900 m² sinngemäß die Anwendung der
Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG i. V. m.
§ 3 Satz 2 Nr. 3.a) BS-EWS fordert, kann das der Beschwerde
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3
ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute
Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die
durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der
Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert
übersteigt (sog. übergroßes Grundstück). Der Antragsgegner hat
hierfür in § 3 Satz 2 Nr. 3.a) Satz 2 BS-EWS einen Grenzwert von
906 m² festgelegt. Diesen Grenzwert überschreiten die beiden
Grundstücke mit einer Fläche von 801 m² und 767 m² jeweils nicht.
Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass
die beiden Grundstücke zusammen eine Fläche von 1.568 m haben und
grundstücksübergreifend mit einem Einfamilienhaus bebaut sind.
Beitragsrechtlich sind diese beiden Grundstücke trotz dieser
tatsächlichen einheitlichen Nutzung als zwei Grundstücke anzusehen.
Im Beitragsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff
auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - 4 EO 788/06 -
ThürVBl. 2010, 271-274 und vom 5. Juni 1998 - 4 ZEO 1272/97
- juris). Unter dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen
Sinne ist der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu
verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf einem
besonderen oder gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer
besonderen Nummer eingetragen ist (sog. Buchgrundstück); es kann
auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Da die beiden Grundstücke
mit den Flurstücks-Nummern nach ihrer Entstehung zunächst im
Grundbuch von G... auf Blatt 2094 unter den laufenden Nummern ...
und ... eingetragen waren und zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach
Blatt 2325 übertragen wurden, gibt es für dieses
Beschwerdeverfahren keine Veranlassung für die Annahme, dass die
beiden Flurstücke bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
(für die noch nicht veranlagte Fläche) unter einer gemeinsamen
Nummer im Grundbuch eingetragen waren und deshalb ein
Buchgrundstück bildeten. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die
beiden Grundstücke grundstücksübergreifend mit einem
Einfamilienhaus bebaut sind, dazu, dass für die Beitragsfestsetzung
vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen
ist. Eine wirtschaftliche Grundstückseinheit mehrerer
Buchgrundstücke ist im Einzelnen anzunehmen, wenn eine
bauplanungsrechtliche Situation dazu führt, dass mehrere
Grundstücke sinnvollerweise nur einheitlich an die öffentliche
Einrichtung des Aufgabenträgers angeschlossen werden können. Dies
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Buchgrundstück wegen
seiner geringen Größe nur zusammen mit einem anderen Grundstück
baulich nutzbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 1998 - 4
ZEO 1272/97 - juris). Hier besteht kein Anlass für die
Annahme, dass die beiden Grundstücke mit einer Größe von 801 m² und
767 m² nicht jeweils auch einzeln bebaubar gewesen wären. Dazu
trägt auch der Antragsteller zu 1) nichts vor. Auf die tatsächliche
Nutzung kommt es insofern nicht an.
35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden
Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2
und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den
Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004
(Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt
der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für
das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des
streitgegenständlichen Geldbetrages. Bei der Bemessung des
Streitwerts war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens nur der den Betrag von 1.327,30 € (= 2*
663,65 €) übersteigende Beitrag in Höhe von 3.266,94 € (=
4.594,24 € abzgl. 1.327,30 €) ist. Dieser Betrag ist im
Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf ein
Viertel zu reduzieren.
37 Hinweis:
38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1
Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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