Thüringer Landessozialgericht 6. Senat — L 6 KR 825/09 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: L 6 KR 825/09 ER
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2011:0719.L6KR825.09ER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 3 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Ist das Begehren einer Antragstellerin allein darauf gerichtet, zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden, kommt allein der Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung in Betracht (vgl LSG Essen vom 15.11.2006 - L 16 B 28/06 KR ER, LSG Stuttgart vom 2.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Darmstadt vom 8.2.2010 - L 8 KR 294/09 B ER). (Rn.20)
-
§ 7 UWG gilt nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander (vgl LSG Stuttgart vom 2.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B aaO, LSG Essen vom 15.11.2006 - L 16 B 28/06 KR ER aaO und LSG Hamburg vom 18.9.2008 - L 1 B 149/08 ER KR, L 1 B 139/08 ER KR). (Rn.24)
Orientierungssatz
Die Rechtsschutzerleichterung des § 12 Abs 2 UWG, wonach zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung eine einstweilige Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 943 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden kann, gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Dies folgt aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 86b Abs 2 S 3 SGG, weshalb § 12 Abs 2 UWG auch entsprechend angewandt werden kann (vgl LSG Hamburg vom 18.9.2008 - L 1 B 149/08 ER KR, L 1 B 139/08 ER KR aaO). (Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Gotha, 26. August 2009, S 3 KR 4086/09 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gotha vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Der
Beschluss des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) vom 9. Juli
2009 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro
festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung die Unterlassung von Mitgliederwerbung
durch Telefonanrufe.
2 Am 15. Juni 2009 um 17.44 Uhr rief ein Mitarbeiter der
Antragsgegnerin eine bei der Antragstellerin Versicherte an.
Hierüber wurde die Antragstellerin seitens des Ehemannes der
Versicherten informiert. Die Antragstellerin forderte daraufhin die
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2009 auf, eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte
die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ab.
3 Die Antragstellerin hat am 9. Juli 2009 beim Landgericht Erfurt
den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und zur
Begründung geltend gemacht, ihre Versicherten Georg und Katharina
J. seien durch einen männlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin am
15. Juni 2009 um 17.44 Uhr angerufen worden. Das Gespräch habe die
Versicherte J. geführt. Anlässlich des Gespräches sei versucht
worden, die bei der Antragstellerin Versicherten zu einem Wechsel
zur Antragsgegnerin zu bewegen. Dabei sei darauf abgestellt worden,
dass sich die Beiträge der Krankenversicherungen nicht mehr
unterschieden und deshalb ein Wechsel zur Antragsgegnerin besser
sei. Dies habe für die Versicherten viele Vorteile. Zum einen liege
die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin näher an ihrem Wohnort als
die der Antragstellerin. Zum anderen sei die Antraggegnerin als
familienfreundlichste Krankenkasse ausgezeichnet worden und böte
gute Leistungen. Der Anruf sei gegenüber der Familie J. nicht nur
ein Werbeanruf, sondern sogar ein Abwerbeanruf gewesen, der den
gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfalle. Der Anruf sei ohne
Einwilligung der Versicherten erfolgt. In seinem
Kündigungsschreiben vom 25. März 2008 habe der Versicherte J. die
Antragsgegnerin aufgefordert, von Besuchen, Rückfragen und
dergleichen Abstand zu nehmen. Außerdem habe er gefordert, dass
alle seine persönlichen Daten, sofern keine Berechtigung vorliege,
gelöscht würden. Zu den zu löschenden Daten habe auch die
Telefonnummer des Versicherten J. gehört. Der Unterlassungsanspruch
richte sich auf das Unterlassen im konkreten Fall und darüber
hinaus allgemein, da die wettbewerbliche Stellung der
Antragsgegnerin gegenüber derjenigen der Antragstellerin auch durch
Telefonanrufe bei Mitgliedern anderer Krankenkassen insgesamt auf
unlautere Weise gestärkt würde. Der Verfügungsgrund ergebe sich
daraus, dass der Antragstellerin durch die Abwerbeversuche
Mitglieder und Kunden entzogen würden. Aufgrund der Laufzeiten der
so zustande gekommenen Versicherungsverträge entstehe der
Antragstellerin eine erhebliche finanzielle Einbuße und verringere
deren eigene Leistungsfähigkeit im Wettbewerb. Die zu erwartenden
finanziellen Schäden seien irreparabel, da nicht zu erwarten sei,
dass einmal abgeworbene Mitglieder in absehbarer Zeit zur
Antragstellerin zurückwechselten.
4 Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Landgericht Erfurt die
beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
5 Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 20. Juli 2009 Widerspruch
eingelegt und geltend gemacht, die Antragstellerin berufe sich auf
die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters W., der aus
eigener Anschauung zu dem angeblichen Wettbewerbsverstoß der
Antragsgegnerin überhaupt keine Angaben machen könne. Als Zeuge vom
Hörensagen stütze dieser seine Darstellung in weiten Teilen auf
eine E-mail des Versicherten J. und dessen Korrespondenz. Jedoch
könne auch der Versicherte J. zu dem Telefonat nichts bekunden,
geschweige dann eidesstattlich versichern. Seine Ehefrau sei mit
dem Anruf ihres Mitarbeiters durchaus einverstanden gewesen und
habe diesem gegenüber sogar ausdrücklich bekundet, dass sie sehr an
den Informationen interessiert sei. Der Mitarbeiter habe daraufhin
lediglich die erbetenen Informationen erteilt und darauf
hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr melden werde.
Bei Interesse könne man sich an ihre Geschäftsstelle in I. wenden.
Die Versicherte J. habe sich ausdrücklich für die Informationen
bedankt und das Gespräch mit der Bemerkung beendet, dass sie mit
ihrem Ehemann darüber sprechen werde. Die Antragsgegnerin habe
nicht mit einem Telefonanruf ohne Einwilligung geworben. Die
Abmahnung der Antragstellerin sei unbegründet.
6 Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 31. Juli 2009 den
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und
an das Sozialgericht Gotha (SG) verwiesen.
7 Das SG hat mit Beschluss vom 26. August 2009 den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und den
Streitwert auf 2.500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass nach der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage der Erfolg einer Unterlassungsklage im einem bis dahin
nicht anhängigen Hauptsacheverfahren offen sei. Ob in dem
streitgegenständlichen Telefonat ein Wettbewerbsverstoß zu sehen
sei, könne bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, da
der Inhalt und die Umstände des Telefonats streitig seien. Nähere
Ermittlungen seien aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der
Streitwert bemesse sich nach dem halben Auffangstreitwert, denn es
gebe keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen
Interesses der Antragstellerin.
8 Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 2. September 2009
zugestellten Beschluss hat die Antragsstellerin am 17. September
2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen
vorgetragen, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
zunächst nur darauf ankomme, dass die Erfolgsaussichten in einem
Hauptsacheverfahren nicht unwahrscheinlich oder völlig
ausgeschlossen seien. Zweck sei es gerade, durch die einstweilige
Regelung einen Zustand zu wahren, der bei einem Fortgang ohne die
Regelung zu einem irreversiblen Rechtsverlust des Antragstellers
führe. Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens seien die
Folgen abzuwägen, dies habe das SG unterlassen. Ihr stehe ein
Anspruch auf Unterlassung ungebetener Werbeanrufe zu, dies ergebe
sich aus § 7 UWG. Das UWG finde Anwendung auf
wettbewerbsbeeinflussende Werbung zwischen den Krankenkassen. Dies
gelte spätestens seit der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März
2007 (BGBl. 2007, Nr. 11) Schließlich sei es auch schon zu
Kündigungen von Mitgliedern und anschließendem Wechsel zur
Antragsgegnerin gekommen.
9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß weiterhin:
10 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Mitglieder anderer
Krankenkassen ohne deren vorheriges Einverständnis anzurufen oder
anrufen zu lassen, soweit dabei für einen Wechsel zur
Antragsgegnerin oder deren Vorzüge geworben wird, und insbesondere
ihre Mitglieder zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert
telefonisch zu kontaktieren.
11 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
250.00,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft, zu vollziehen an einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, bis
zu sechs Monaten angedroht.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 die Beschwerde zurückzuweisen.
14 Sie verweist darauf, dass ihr Mitarbeiter in dem streitigen
Telefongespräch nicht versucht habe, die Versicherten der
Antragstellerin in unlauterer Weise zu einem Kassenwechsel zu
bewegen. Hinsichtlich der behaupteten Kündigungen anderer
Mitglieder sei nicht erkennbar, dass diese in einem Zusammenhang
mit einem telefonischen Werbeanruf stünden. Schließlich sei es zu
weitgehend, ihr Werbeanrufe auch bei Versicherten anderer
Krankenkassen zu untersagen.
15 Am 30. November 2009 hat der Berichterstatter des Senats einen
Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Inhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Niederschrift Bezug
genommen.
16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie die
Gerichtsakte des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) Bezug
genommen.
II.
17 Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der
Beschluss des SG ist, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstanden,
denn der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist nicht begründet.
18 Sie hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung dergestalt, dass der Antragsgegnerin im Wege der
Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG untersagt wird,
durch unaufgeforderte Telefonanrufe für die Vorzüge eines
Kassenwechsels zu werben.
19 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei ist der
Antrag nach Absatz 2 – wie im vorliegenden Fall – schon
vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
20 Da das Begehren der Antragstellerin allein darauf gerichtet ist,
zu unterbinden, dass durch unaufgeforderte Werbeanrufe der
Antragsgegnerin Mitglieder zu einem Kassenwechsel bewogen werden,
kommt hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, allein der
Erlass einer Sicherungsanordnung in Form der Unterlassungsverfügung
in Betracht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 25a sowie LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; a.A.
allerdings ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 2. November 2009, Az.: L 11 KR 3727/09 ER-B und LSG Hessen,
Beschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ER:
Regelungsanordnung).
21 Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Anordnung ist
gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines auf die
vorläufige Aufrechterhaltung eines streitigen Rechtsverhältnisses
gerichteten Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes.
Beides ist hier nicht gegeben.
22 Der erforderliche Anordnungsanspruch verlangt grundsätzlich die
– wenn auch in der Regel nur summarische – Prüfung der
Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Ist ein Rechtsbehelf in der
Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist auch das
Vorliegen eines Anordnungsanspruchs grundsätzlich zu bejahen (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 16c
und 29). Im vorliegenden Fall hätte eine Klage der Antragstellerin,
gerichtet auf die – bloße – Unterlassung telefonischer
Mitgliederwerbung, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Dies
ergibt sich aus Folgendem:
23 § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfasst die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander nicht, da diese
Vorschrift allein auf die Rechtsbeziehungen zu den
Leistungserbringern abstellt. Die in Absatz 2 der genannten
Vorschrift normierte entsprechende Anwendbarkeit
wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen gilt somit jedenfalls
unmittelbar nicht für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen
untereinander. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht
(BSG, vgl. Urteil vom 31. März 1998 - Az.: B 1 KR 9/95 R, nach
juris) entschieden, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen
Krankenkassen allein anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu
seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
zu bestimmen seien. Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von
Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergäben sich aus der Pflicht der
Krankenkassen zur Aufklärung, Beratung und Information der
Versicherten (vgl. §§ 13 bis 15 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuchs ) sowie dem Gebot, bei der Erfüllung
dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen
Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten. Werde deshalb bei
der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur
Rücksichtnahme auf die Belange der anderen
Krankenversicherungsträger nicht beachtet, könne sich daraus im
Umkehrschluss ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf
Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG, Urteil
vom 21. März 1998, a.a.O.). Daneben seien die Vorschriften des UWG
auf das Verhältnis der Krankenkassen untereinander nicht anwendbar,
das für das gewerbliche Wettbewerbsrecht entwickelte
Instrumentarium von deliktischen, negatorischen und ergänzenden
Ansprüchen, die auf die Beseitigung eines durch unlautere
Werbemaßnahmen verursachten Schadens abzielen, könne auf die
Rechtsbeziehungen und den Wettbewerb zwischen gesetzlichen
Krankenkassen nicht übertragen werden. Die Situation der um
Mitglieder konkurrierenden Krankenkassen sei mit derjenigen eines
Wettbewerbers im privaten Geschäftsverkehr auch im Hinblick auf das
Schadensrisiko nicht vergleichbar. Unbeschadet des in einem
gegliederten System der Krankenversicherung mit Kassenwahlfreiheit
bestehenden Konkurrenzverhältnisses blieben nämlich die
Krankenkassen als Organe mittelbarer Staatsverwaltung auch bei
ihren Werbemaßnahmen der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe der
gesundheitlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Auch sei es ihnen
möglich, im Rahmen des Risikostrukturausgleichs (vgl. §§ 265ff. SGB
V) die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der
mitversicherten Familienangehörigen und der Verteilung der
Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte
Versichertengruppen auszugleichen und so durch unlautere Werbung
verursachte Schäden zu kompensieren. Dies wirke sich auf eventuelle
Unterlassungsansprüche konkurrierender Krankenkassen in dem Sinne
aus, dass die Grenzen des Wettbewerbs zwischen ihnen anhand des
gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bestimmt würden. Dabei stehe
nicht die Marktposition der einzelnen Kasse oder Kassenart und die
Abwehr dagegen gerichteter Angriffe konkurrierender Kassen im
Vordergrund, sondern die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes.
Allerdings könne sich ein Anspruch des beeinträchtigten Trägers auf
Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben, wenn bei der
Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur
Rücksichtnahme auf die Belange der anderen
Krankenversicherungsträger nicht beachtet würde (BSG, Urteil vom
21. März 1998, a.a.O.).
24 Dem schließt sich der erkennende Senat an und teilt nicht die
Auffassung der Antragstellerin, dass diese Rechtsprechung durch das
am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007,
S. 378) überholt sei. Zwar war das Hauptanliegen dieses Gesetzes
darauf gerichtet, den Wettbewerb in der Gesetzlichen
Krankenversicherung weiter zu entwickeln, um damit eine Qualitäts-
und Effizienzsteigerung durch eine Intensivierung des Wettbewerbs
auf Seiten der Krankenkassen, insbesondere durch mehr
Vertragsfreiheit der Krankenkassen im Verhältnis zu den
Leistungserbringern zu erreichen. Dies hat jedoch nur in
punktuellen Bereichen zu einer weiteren Anwendbarkeit der
allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen geführt (vgl. § 69
Abs. 2 SGB V in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung), nämlich
für den Bereich der (wettbewerbsbeschränkenden) Vereinbarungen, den
Bereich der Zuständigkeit der allgemeinen Kartellbehörden
einschließlich der Geltung von kartellrechtlichen
Bußgeldbestimmungen sowie die Bestimmungen betreffend
Vergabeverfahren. Da somit die von der Antragsstellerin zur
Begründung ihres Anspruchs herangezogene Vorschrift des § 7 UWG,
der die Pflicht zur Unterlassung ungebetener Werbeanrufe betrifft,
gerade nicht gemäß § 69 Abs. 2 SGB V entsprechend für die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Anwendung findet, gilt sie erst recht nicht im Verhältnis der
Krankenkassen untereinander (im Ergebnis ebenso: LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009 - Az.: L 11 KR
3727/09 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November
2006 - Az.: L 16 B 28/06 KR ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 18.
September 2008 - Az.: L 1 B 139 u. 149/08 ER KR; jeweils nach
juris).
25 Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in dem von
der Antragstellerin geschilderten und ihrem Unterlassungsbegehren
zugrunde liegenden Telefonat eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin
mit Versicherten der Antragstellerin keine unzulässige
Werbemaßnahme gesehen werden kann, bei der die Pflicht zur
sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange
der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet worden wäre.
Selbst aus den durch die Antragstellerin geschilderten Umständen
des Telefonats, die allerdings zwischen den Beteiligten umstritten
sind, kann der Senat keine Verletzung der Pflicht zur sachbezogenen
Information erkennen, insbesondere wurde weder mittels
Geldgeschenken noch mittels der Autorität des Arbeitgebers der
Versicherten oder durch sonstigen Zwang geworben. Dies sieht
offenbar letztlich auch die Antragstellerin so, die nicht den
konkreten Inhalt der Werbemaßnahme rügt, sondern allein den
Umstand, dass der Werbeanruf ihrer Versicherten von diesen
unverlangt erfolgte. Dieser Aspekt ist aber im Verhältnis der
Krankenkassen untereinander kein Kriterium, um die Zulässigkeit von
Werbemaßnahmen zu beurteilen, da eben § 7 UWG - wie oben ausgeführt
- hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar ist. Diese
Vorschrift soll zudem erkennbar nur die Interessen der Verbraucher
schützen. Allein die Versicherten (bzw. auch Verbraucherverbände)
können sich deshalb gegen unverlangte Werbeanrufe zur Wehr setzen,
nicht jedoch – quasi stellvertretend – deren
Krankenkasse mittels Unterlassungsklagen. Anzufügen bleibt, ohne
dass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme, dass selbst bei
einer unzulässigen Werbemaßnahme der Antragsgegnerin ein
entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nur in
Bezug auf ihre Mitglieder bestünde und ihr einstweiliger
Rechtsschutzantrag auch nur insoweit erfolgreich sein könnte.
26 Auch eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die
Belange der anderen Krankenversicherungsträger kann der Senat in
dem Telefonat nicht erkennen. Allein der Hinweis der
Antragstellerin auf die Marktmacht der Antragsgegnerin reicht dafür
nicht aus, denn dies würde grundsätzlich zulässige Werbemaßnahmen
bei mitgliederstarken Krankenkassen behindern, wenn nicht gar
gänzlich ausschließen. Eine Rücksichtsnahmepflichtverletzung im
Verhältnis zur Antragstellerin könnte allenfalls dann angenommen
werden, wenn die Antragsgegnerin in einer großen Werbekampagne
überwiegend nur die Versicherten der Antragstellerin zu einem
Kassenwechsel zu bewegen versuchen würde. Dafür bestehen aber nach
dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt keine
Anhaltspunkte.
27 Nachdem somit ein Erfolg einer noch zu erhebenden
Hauptsacheklage nicht wahrscheinlich wäre, bedarf es entgegen der
Auffassung der Antragstellerin auch keiner Folgenabwägung.
28 Darüber hinaus ist hier aber auch das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes fraglich. Wird, wie hier, der Erlass einer
Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG begehrt, so ist
ein Anordnungsgrund immer dann gegeben, wenn die Gefahr einer
Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes droht, wobei Tatsachen
vorliegen müssen die auf eine unmittelbar bevorstehende Veränderung
schließen lassen (sogenannte konkrete und objektive Gefahr; vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 27a zu § 86b). Anders als bei den von den Zivilgerichten zu entscheidenden
Verfahren nach § 12 UWG i.V.m. den §§ 935 und 940 ZPO, können von
den Sozialgerichten im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG einstweilige
Anordnungen ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes nicht erlassen werden. Die
Rechtsschutzerleichterung des § 12 Abs. 2 UWG, wonach zur Sicherung
der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung eine
einstweilige Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung
der in den §§ 943 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen
werden kann, gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Dies
folgt aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 86b Abs. 2
Satz 3 SGG, weshalb § 12 Abs. 2 UWG auch entsprechend angewandt
werden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008,
a.a.O., m.w.N.).
29 Hier hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft machen
können, dass die Antragsgegnerin mit ihren Anrufen bei Mitgliedern
der Antragstellerin zum Zwecke der Abwerbung fortfährt und dadurch
eine unmittelbar bevorstehende Veränderung des bestehenden
Zustandes droht. Dem Vortrag, dass auch schon andere Mitglieder zur
Antragsgegnerin gewechselt hätten, ist in Übereinstimmung mit der
Antragsgegnerin bereits nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden
(durch Vorlage von Kopien der durch die Antragsgegnerin
übermittelten Telefaxe dokumentierten) Kündigungen im Zusammenhang
mit einem vorausgegangenen telefonischen Werbeanruf seitens der
Antragsgegnerin standen. Tatsachen, die die entsprechende Vermutung
der Antragstellerin stützen würden, kann der Senat nicht erkennen.
Gegen weitere telefonische (Ab-)Werbemaßnahmen seitens der
Antragsgegnerin spricht zudem der Zeitablauf seit dem Telefonat mit
den Versicherten der Antragstellerin. In den zwischenzeitlich
vergangenen zwei Jahren ist es offenbar zu keinen weiteren
Werbeanrufen bei Versicherten der Antragstellerin mehr gekommen;
jedenfalls hat die Antragstellerin, die den Anordnungsgrund
glaubhaft machen muss, nichts Entsprechendes vorgetragen.
30 Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
31 Ergänzend war außerdem festzustellen, dass der Beschluss des
Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 968/09) vom 9. Juli 2009 durch die
Verweisung des Rechtsstreits an das SG gegenstandslos geworden
ist.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
33 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der
Senat richtet sich dabei nach der Empfehlung des
Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April
2009 (z.B. in NZS 2009, S. 427ff.), der für Streitigkeiten im
Krankenversicherungsrecht, Mitgliederwerbung betreffend, den
Auffangstreitwert vorschlägt, da das wirtschaftliche Interesse
nicht beziffert werden könne. Dies erachtet der Senat entsprechend
auch auf den vorliegenden Fall des Unterlassungsbegehrens
betreffend Werbeanrufe für maßgebend. Insbesondere bietet der Sach-
und Streitstand keinerlei Anhaltspunkte für eine objektive
wertmäßige Bemessung der befürchteten Auswirkungen eventueller
Kündigungen von Mitgliedern der Antragstellerin. Eine Reduktion des
Auffangwertes wegen der Vorläufigkeit der Einstweiligen Anordnung
unterbleibt im vorliegenden Falle, da sie in ihren Wirkungen die
Hauptsacheentscheidung vorweg nimmt und für die Vergangenheit nicht
mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dementsprechend war auch die
erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern.
34 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 66 Abs. 3 Satz 3,
68 Abs. 1 Satz 4 GKG).
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