Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer — 1 Sa 208/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-06
Aktenzeichen: 1 Sa 208/11
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2011:1206.1SA208.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 Abs 1 BGB, § 15 Abs 1 S 2 KSchG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Pflichtverletzungen bei einer Nebentätigkeit können sich als Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis erweisen.(Rn.50)
Das ultima-ratio-Prinzip legt nahe, vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beendigung der Nebentätigkeit zu erwägen.(Rn.55)
(Rn.56)
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens.(Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Jena, 7. April 2011, 2 Ca 362/10, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Jena vom 07.04.2011 – 2 Ca 362/10 – wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um eine von der Beklagten am 20.12.2010
ausgesprochene Kündigung.
2 Der Kläger, Jahrgang 1957, ist seit 1974 bei der Beklagten und
ihren Rechtsvorgängern tätig. Zuletzt bekleidet er die Stellung des
Leiters des Auftragszentrums mit einem monatlichen Bruttoeinkommen
von 3.292,98 €. Der Grad der Behinderung des Klägers beträgt
60. Bis März 2010 gehörte der Kläger dem bei der Beklagten
gebildeten Betriebsrat an.
3 Im Oktober 2009 zeichnete sich ab, dass der Kläger für seinen
Sohn eine Beschäftigung suchte. Er gründete die H., erwarb von der
Beklagten einen vier Jahre alten VW-Transporter und erlangte eine
Nebentätigkeitsgenehmigung. Mit dem Geschäftsführer B. wurde eine
Absprache getroffen, dass die H. Transporte für die Beklagte
durchführe. Ein Tarif von 60 Cent pro Kilometer stand im Raum,
Einzelheiten der Absprache sind streitig. Einigkeit besteht, dass
die Absprachen kaum ins Detail gingen.
4 In der Folge führte der Kläger Fahrtaufträge der Beklagten
durch. Nach seinem Sohn beschäftigte er andere Fahrer, zuletzt auf
der Basis einer geringfügigen Beschäftigung. Teilweise fuhr der
Kläger selbst außerhalb seiner Arbeitszeiten bei der Beklagten.
Neben dem VW Transporter setzte er auch seinen Pkw ein. Jeweils
bezog er sich auf den Satz von 60 ct/km.
5 Aufträge erteilten die Disponenten des Unternehmens, teilweise
auch die Bereichsleiter F. und R.. Der Kläger notierte die
Kilometerstände und legte sie seinen Berechnungen zugrunde. Er
setzte dabei die Werte ab Sitz der H., seinem Wohnsitz, ein. Die
Rechnungen wurden zunächst in der Abteilung des Klägers von Frau
Sch. auf formale Stimmigkeit überprüft, dann über den zuständigen
Disponenten den Bereichsleitern und der Geschäftsleitung vorgelegt.
Eine Überprüfung der gefahrenen Kilometer fand nicht statt. Im
Verhältnis zu ihren Kunden berechnete die Beklagte nach eigenen
Kriterien ab, wobei sie die vom Kläger mitgeteilten Kilometerzahlen
zugrunde legte.
6 Am 11. November 2010 trat ein Kunde, Herr H., an den
Bereichsleiter R. heran und bemängelte die Höhe der von der
Beklagten in Rechnung gestellten Transportkosten im Juli des
Jahres. Dies betraf zwei Transporte nach B., wobei der Kläger für
eine Fahrt vom 9. Juli 2010 eine Strecke von 878 km berechnet
hatte, ein am 13.07.2010 beauftragtes Taxiunternehmen setzte 840 km
an. Am 17./18. November erreichte die Information die
Geschäftsleitung. Die Beklagte nahm die Beschwerde zum Anlass für
die Zeiträume vom 16. November 2009 bis zum 2. Dezember 2009 und
vom 9. Juli 2007 bis zum 27. Oktober 2010 eine Überprüfung der
Kilometerangaben der H. zu veranlassen.
7 Mit Schreiben vom 25. November 2010 unterrichtete die Beklagte
den Betriebsrat von ihrer Absicht, den Kläger außerordentlich
– hilfsweise mit sozialer Auslauffrist – zu
kündigen.
8 Die Anhörung beginnt mit der Darstellung der Beschwerde H. und
fährt fort:
9 „Obwohl beide Fahrten dieselbe Strecke betrafen, hat Herr
Ho. hier also 38 km mehr abgerechnet und entgegen der getroffenen
Vereinbarungen auch eine höhere Abrechnungspauschale in Ansatz
gebracht. Erschwerend kommt hinzu, dass Herr Ho. als Leiter des
Auftragszentrums auch für den Transport durch das Taxiunternehmen
nicht die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von EUR 428,40
sondern Kosten in Höhe von EUR 526,80 netto dem Kunden H. in
Rechnung gestellt hat. Dies möglicherweise deshalb, um die
überhöhte Rechnung für den selbst durchgeführten Transport mit der
an sich identischen Wegstrecke zu verschleiern.“
10 Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Betriebsrat mit, dass
er der Kündigung nicht zu widersprechen beabsichtige und keine
Stellungnahme abgeben werde. Ebenfalls am 25. November 2010
beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur
Kündigung des Klägers. Am 10. Dezember teilte das Amt mit, dass
innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Entscheidung nicht getroffen
werde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
11 Der Kläger hat beantragt,
12 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 10.12.2010 noch
durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist aufgelöst wurde;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens als Leiter Auftragszentrum zu ansonsten
unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte hat behauptet, es sei mit dem Kläger abgesprochen,
die Abrechnung der ihm erteilten Transportaufträge mit größter
Genauigkeit zu handhaben. Nur für den Transport mit dem
VW-Transporter sei ein Satz von 60 Cent/km vereinbart. Bei
Verwendung eines anderen Kfz sei der Kläger auf den
„gesetzlichen Satz“ verwiesen. Zudem sei vereinbart,
die Transporte auf der kürzesten Strecke ab Werk durchzuführen und
zu berechnen. Gemessen an diesen Maßstäben habe ihre Überprüfung
von 28 und 40 Fahrten ergeben, dass der Kläger 1.596 bzw. 3.040 km
zu viel in Rechnung gestellt habe. Für dieselbe Entfernung habe der
Kläger unterschiedlichste Kilometerangaben gewählt, wobei sich die
Strecke im Laufe der Zeit sichtbar verlängert habe. Die Beklagte
verweist hier auf das Beispiel Z., wo der Kläger anfangs 320 km,
später 378 km berechnete.
16 Die Beklagte meint, der Kläger habe seine Vertrauensstellung
missbraucht und die Beziehung der Beklagten zu ihren Kunden
nachhaltig gefährdet.
17 In seiner Replik hält der Kläger der Beklagten entgegen, es habe
nur die Vereinbarung eines einheitlichen Satzes gegeben. Im Übrigen
sei er befugt, ab Sitz des Transportunternehmens abzurechnen,
wodurch sich ein Teil der Abweichungen ergebe. Weitere Differenzen
folgten daraus, dass seine Fahrer und er im Interesse der
Kundschaft die schnellste, nicht die kürzeste Strecke gewählt
haben. Dies sei insbesondere auch durch die vermehrten Baustellen
auf der BAB A 73 veranlasst, die ein Ausweichen auf die A 9 bedingt
hätten.
18 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7.4.2011 – 2 Ca
362/10 – der Klage stattgegeben. Nach seiner Wertung liegt
eine Pflichtverletzung des Klägers nicht vor. Die Absprachen seien
offen gehalten, wesentlich sei auch eine fehlende Kontrolle seitens
der Beklagten. Im Übrigen gebiete der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zunächst eine Lösung des Transportvertrages.
Auch die Anhörung des Betriebsrates sei fehlerhaft, da dieser
bewusst unrichtig und unvollständig, teilweise ins Blaue hinein
informiert worden sei.
19 Die Entscheidung ist dem Vertreter der Beklagten am 09.05.2011
zugestellt worden. Hiergegen richtet sich das am 03.06.2011 bei dem
Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangene Rechtsmittel der
Berufung, welches nach Verlängerung der Begründungsfrist zum
09.08.2011 mit am 08.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
begründet worden ist.
20 Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung
auf Unterstellungen gegründet. So habe es übersehen, dass die
vereinbarte Pauschale von 60 ct nur Fahrten mit dem Transporter
betreffe. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei die Kammer von der
Berechenbarkeit des Weges vom Wohnsitz des Klägers zum Unternehmen
ausgegangen. Der Kläger selbst habe in erster Instanz die
Berechnung auf die „Lieferstrecke“ bezogen (Schriftsatz
25.03.2011 S. 3). Weisungen, die schnellste Strecke zu nutzen, habe
es ebenso wenig gegeben wie eine Rückkopplung über die Streckenwahl
generell nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe seine
Vertrauensstellung bei der Beklagten in erheblicher Weise
missbraucht. Auch sei die Anhörung des Betriebsrats korrekt, zumal
der vom Arbeitsgericht indizierte Teil nur den Anlass zur
Überprüfung des Abrechnungsverhaltens betreffe. Der Kernvorwurf
betreffe aber das Abrechnungsverhalten insgesamt.
21 Die Beklagte beantragt,
22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Jena vom
7.4.2011 – 2 Ca 362/10 – die Klage abzuweisen.
23 Der Kläger beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Es gebe
keine Beschränkung der Abrechnungspauschale. Zudem habe er im Juni
auf die Notwendigkeit der Nutzung der BAB A 9 hingewiesen.
Richtigerweise habe er die gefahrenen Kilometer abgerechnet. Es
gebe auch keine Vereinbarung, die kürzeste Strecke zu nutzen. Der
Kläger bezweifelt die von der Beklagten erhobenen Daten zu den
Entfernungen. Die Information des Betriebsrates sei unrichtig,
zumindest ins Blaue hinein.
Entscheidungsgründe
26 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 Zutreffend hat das Arbeitsgericht die von der Beklagten
ausgesprochene Kündigung vom 10. Dezember 2010 als unwirksam
gewertet.
28 Der Kläger unterliegt als ehemaliger Betriebsrat dem
Sonderkündigungsschutz des § 15 S. 2 KSchG, da die Kündigung im
ersten Jahr nach Beendigung der Amtszeit ausgesprochen worden ist.
Daher kommt nur eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB in
Betracht.
29 Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung sind nicht
gegeben.
30 Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem
Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder aber auch unter Einräumung einer sozialen
Auslauffrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die
unabweislich letzte Maßnahme für den Kündigenden ist (zum
„ultima ratio“ - Prinzip: BAG 09.07.1998 EZA § 626
Krankheit Nr. 1).
31 Die Prüfung erfolgt zweistufig. Liegt ein wichtiger Grund als
solches vor, ist eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der
Interessen vorzunehmen.
32 Eine außerordentliche Kündigung verlangt dementsprechend
zunächst, zu prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt grundsätzlich
geeignet ist, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
eine Beendigung der auf Dauer angelegten Beziehung zu begründen
(KR-Fischermeier, § 626 Rn. 83).
33 Schon die Darlegung eines solchen Kündigungsgrundes ist der
Beklagten nicht überzeugend gelungen. Die von der Beklagten
indizierte Rechnungsstellung erweist sich zwar möglicherweise als
objektiv fehlerhaft, die von der Beklagten vorgenommene Wertung
eines eklatanten Vertrauensbruchs und eines Vermögensdeliktes
gegenüber den Kunden vermag die Kammer indes – wie schon
vorgehend das Arbeitsgericht – nicht zu teilen.
34 Richtigkeit oder Unstimmigkeit der Abrechnungen des Klägers
hängen zunächst davon ab, welche rechtlichen Grundlagen die
Parteien ihrem „Transportvertrag“ gegeben haben. Hier
nun sind die von diesen getroffenen Festlegungen äußerst dürftig
und weit entfernt davon, transparent zu sein. Der Kläger hat zwar
in zweiter Instanz (Blatt 290) einen Vereinbarungsentwurf
vorgelegt, dessen Authentizität indes die Beklagte heftig
bestritten hat. Nach deren Vorbringen handelt es sich um ein
einseitiges, vom Kläger vorformuliertes Dokument, dass
vorprozessual der Geschäftsleitung der Beklagten nicht bekannt
gegeben worden ist (Schriftsatz 24.11.2011 Blatt 305 f). Als
Grundlage bleibt mithin nur die vertrauensvoll und wohlwollend
getroffene Vereinbarung, der Kläger führe für die Beklagte
Transporte durch. Sowohl die Reichweite der Vergütungsabrede von 60
Cent pro Kilometer als auch die Einbeziehung der Strecke von G.
nach L. werden von den Parteien unterschiedlich ausgelegt. Auch die
Anhörung der Parteien im Termin am 06.12.2011 hat es nicht
vermocht, Licht in diese Grauzone zu tragen.
35 Die Beklagte führt als Beleg für die Pflichtverstöße des Klägers
zwei Excel-Tabellen über Fahrten in den Jahren 2009 und 2010 an
(Blatt 92 f. GA), aus welchen sich ergeben soll, dass der Kläger im
Zeitraum vom 16.11.2009 bis zum 01.12.2009 wie vom 09.07.2010 bis
zum 27.10.2010 bei 28 Rechnungslegungen bzw. 40 Rechnungslegungen
für die 68 Fahrten 1.596 Kilometer bzw. 3.040 km als selbständiger
Fuhrunternehmer der Beklagten zuviel in Rechnung gestellt habe.
Dadurch sei der Beklagten ein Schaden von knapp 3.000,00 €
entstanden. Zudem sei die Beziehung zu den Kunden gefährdet, da die
überhöhten Kilometerzahlen weitergegeben worden seien.
36 Soweit der Kläger das von der Beklagten erstellte Rechenwerk
bezweifelt, ist schon auffällig, dass die Entfernungen schwanken,
im Laufe der Zeit, wie die Beklagte am Beispiel Z. belegt, sogar
zunehmen. Dem unbefangenen Betrachter bietet sich ein Bild, welches
zumindest unsystematisch wirkt. Diesem Eindruck lässt sich auch
nicht durch eigene Tabellen begegnen, wie dies der Kläger versucht
(Blatt 172 f. GA). Allerdings ist damit lediglich ein
unprofessionelles Streckenmanagement belegt, mehr nicht.
37 Zunächst ist nicht zwingend, dass die abgerechneten Kilometer
nicht den gefahrenen Kilometern entsprechen. Überhaupt erweist sich
bei genauerer Analyse der Sorgfaltsverstoß des Klägers nicht von
dem Gewicht, welches die Beklagte ihm beimisst. Der Kläger ist kein
professioneller Fuhrunternehmer. Er hat aus seiner Tätigkeit bei
der Beklagten heraus unstreitig eine
„Beschäftigungsnische“ für seinen Sohn gesucht. Aus der
„offenen“ Kapazität beim Sohn des Klägers nach
Abschluss des Studiums, der freien Stelle eines Werksfahrers, mit
deren Wiederbesetzung es die Beklagte nicht allzu eilig gehabt
haben kann, und dem „brach“ liegenden Transportfahrzeug
der Beklagten wurde die Idee eines eigenen Unternehmens geboren.
Für beide Seiten bot diese Idee anscheinend Vorteile: die Beklagte
ersparte sich die Vorhaltung von Transportkapazität, der Kläger
hatte für seinen Sohn etwas „Eigenes“. Das genügte, um
die H. auf die Strecke zu bringen.
38 Allerdings hat die Kammer der glaubhaften Schilderung des
Klägers im Termin entnommen, dass sich die Vorteile für ihn als
nicht allzu rosig entpuppten. Der Sohn fand in der Aufgabe keine
Erfüllung, er sprang ab und wendete sich einem Aufbaustudium zu.
Andere Fahrer mussten gefunden werden, und das Volumen der Aufträge
führte dazu, dass zum Schluss ein Fahrer auf der Basis eines
Minijobs für die Bewältigung genügte. Trotz geringer
Gesamtauslastung kam es an einigen Tagen zu Doppelaufträgen, so
dass der Kläger selbst fuhr und seinen Privatwagen einsetzte
– ein Szenario, welches die Parteien bei der Konzeption ihres
Transportgeschäftes offenkundig auch nicht bedachten, und ein
Vorteil, den die Beklagte bei Einsatz eines Werksfahrers nicht zu
erzielen vermocht hätte.
39 Der Kläger schildert die Organisation so, dass bei Hereingabe
eines Auftrages, ein Vorgang, auf welchen er unstreitig keinen
Einfluss hatte, er die Fahrt durchführen ließ, den Kilometerstand
nach Abfahrt kontrollierte und entsprechend Rechnungen schrieb. Der
Kläger schildert weiter, dass Baustellen, Sperrungen und andere
Vorkommnisse zur Verlegung und Verlängerung von Strecken führten.
Jeder entwickelte Routenplaner gibt heute verschiedene
Streckenvarianten vor, schnellere oder kürzere Wege sind dabei
zulässige Determinationskriterien. Wer ein Kraftfahrzeug öfters
über weitere Strecken lenkt, kann sich der Erfahrung nicht
verschließen, dass ein zunächst geplanter Weg nicht gangbar ist,
Umleitungen und Umfahrungsvorschläge gehören zum Alltag im Verkehr.
Es gibt nicht nur, wie die Beklagte zu intendieren scheint, die
Möglichkeit einer kürzesten Strecke.
40 In der Konsequenz führen Streckenabweichungen nicht automatisch
zu dem Vorwurf, etwas falsch gemacht zu haben. Das Frachtrecht
räumt an dieser Stelle dem Frachtführer ein billiges Ermessen ein
(BGH 04.03.2004 TranspR 2004, 460, 463; Oetker/Paschke ,
HGB, 2. Aufl., § 407 Rn. 52). Er – also vorliegend der Kläger
- kann entscheiden, auf welchem Weg er das Ziel erreicht. Hier nun,
bei der Wahl der Strecke, prallen die Interessen der Parteien
aufeinander. Angesichts der vereinbarten Kilometerpauschale
sprechen ökonomische Gesichtspunkte dafür, im Interesse der
Beklagten immer die kürzere Strecke zu wählen, weil sie die
Billigste ist. Zwar können auch andere Aspekte eine Rolle spielen,
etwa wenn es darum geht, besonders rasch zu liefern. Das hat die
Beklagte aber als für sie nicht relevant dargestellt. Die
Interessen des Klägers aber sind andere. Er muss mit der Zeit
seiner Mitarbeiter vorsichtig disponieren. Das gilt für Lenkzeiten
wie für die Bezahlung. Er wird sich im Zweifel für die schnellste
Strecke entscheiden. Es bleibt den Vertragspartnern überlassen, im
Rahmen ihrer Vertragsgestaltung das Ermessen des Frachtführers zu
binden. Das haben die Parteien vorliegend unterlassen, und das geht
in erster Linie zu Lasten der Beklagten.
41 Einen weiteren Zerrfaktor stellt die dilettantische
Unternehmensorganisation des Klägers mit seiner H. dar. Er schickt
die Fahrer los und kontrolliert die Kilometerstände. Es kann bei
dieser „offenen“ Form der Anleitung und Überwachung
nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrer ohne besondere
Festlegung nach eigenem Gutdünken die Strecke bestimmt haben.
Häufigkeit und Art der Abweichung bei denselben Zielen sprechen
dafür, dass hier kein bestimmtes Schema maßgeblich war. Vielmehr
entsteht der Anschein einer eher zufälligen Zielorientierung. Das
spricht für dezentrale Entscheidungen.
42 Vor diesem Hintergrund relativiert sich das Fehlverhalten des
Klägers. Ein gezielter Betrug zu Lasten der Beklagten und ihrer
Kunden ist durchaus möglich, nach Wertung der Kammer aber eher
unwahrscheinlich. Es fehlt schon an Tatsachen, aus denen abgeleitet
werden kann, dass die abgerechneten Kilometer nicht tatsächlich
auch gefahren worden sind. Vielmehr scheinen für den in Rechnung
gestellten Aufwand eine unvollkommene Organisation und das Fehlen
gezielter Kontrollen für die Streckenführung in diesem
Kleinstunternehmen ursächlich.
43 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der den
Kündigungsvorwurf begründenden Tatsachen obliegt allein der
Beklagten. Er hat mögliche Deutungen, die den Arbeitnehmer
entlasten, zu widerlegen (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn. 380 mwN).
Mithin kann gegenüber dem Kläger im vorliegenden Verfahren auch nur
der Vorwurf einer mangelnden Systematisierung der Streckenwahl wie
deren nachteilige Auswirkung auf die Interessen der Beklagten
erhoben werden. Hinzu genommen werden kann, dass der Kläger über
auftauchende Probleme nicht ausreichend kommunizierte. Allerdings
zwingt § 315 Abs. 2 BGB bei der Ausübung des Ermessens nur, dies
der anderen Seite mitzuteilen. Eine Begründung ist gerade nicht
erforderlich (BayVerfGH NJW 2004, 1725). Und mit der Abrechnung hat
der Kläger die jeweiligen Kilometerzahlen mitgeteilt.
44 Ein gravierendes Fehlverhalten, das eine sofortige Lösung vom
Vertrag rechtfertigt, vermag die Kammer hierin nicht zu
erkennen.
45 Selbst wenn der feststellbare, sorgfaltswidrige Umgang eine
schärfere Wertung verdienen sollte, führt jedenfalls eine Abwägung
nicht zu einem der Beklagten günstigeren Ergebnis.
46 Der Pflichtverstoß erhält keine andere oder neue Qualität
dadurch, dass der Kläger für seine Fahrten mit dem Pkw denselben
Kilometersatz abrechnete, der ihm bei Fahrten mit dem Transporter
eingeräumt gewesen ist. Anscheinend wurde die Notwendigkeit eines
solchen Einsatzes weiterer Transportmittel nicht bedacht,
jedenfalls wurden keine Regelungen zwischen den Parteien getroffen.
Daraus lässt sich nun aber nicht ableiten, dass es dem Kläger
verwehrt gewesen wäre, ein anderes Fahrzeug als den von der
Beklagten erworbenen Transporter einzusetzen. Eine solche spezielle
Festlegung auf ein Transportmittel war jedenfalls nach dem
Kenntnisstand der Kammer nicht vereinbart. In der Konsequenz lag es
im Ermessen des Klägers als Frachtführer, welches Transportmittel
er einsetzte. Das konnte auch sein privater Pkw sein. Er schuldete
nur die Beförderung und Abgabe der Ware, alles andere hätte
vereinbart werden müssen. Zudem konnte die Beklagte erkennen, dass
Fahrten gleichzeitig durchgeführt wurden. Hier hatte sie es bei
Erteilung des Einzelauftrags in der Hand, Vorsorge zu treffen.
47 Und auch die Abrechnung nach dem vereinbarten Kilometersatz kann
nicht als Pflichtverstoß angesehen werden. Zunächst fehlt ein
klarer Anhalt, dass die Parteien den Satz allein auf den
Transporter bezogen vereinbart haben. Es wurde also ein Fahrzeug
eingesetzt, an das bei Vertragsschluss niemand gedacht hat. Sicher
gab es auch hier den von den Parteien wiederholt gemiedenen Weg,
sich untereinander zu verständigen. Wenn aber eine konkrete
Vereinbarung fehlt, so lag es nahe, den vereinbarten Satz im Wege
ergänzender Vertragsauslegung auch bei anderen Transportmitteln
einzusetzen. Für die Beklagte blieben die Kosten gleich, und ein
schutzwürdiges Interesse, etwa von geringeren Kosten beim Kläger zu
profitieren, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: der Einsatz zweier
Fahrzeuge führte zu einer rascheren Auftragserledigung, muss also
prinzipiell auch im Interesse der Beklagten gelegen gewesen
sein.
48 Die Beklagte begründet die von ihr ausgesprochene, besonders
einschneidende Sanktion einer außerordentlichen Kündigung auch
damit, dass der Kläger schon bei früherer Gelegenheit seine
Interessen erkennbar über die Interessen des Arbeitgebers gestellt
habe. Sie stützt sich dabei auf den Umstand, dass der Kläger im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Transporters versuchte, die Kosten
einer Inspektion und des Erwerbs von Winterreifen auf die Beklagte
abzuwälzen. Hieraus leitet die Beklagte ab, dass das
Vertrauensverhältnis in besonders nachhaltiger Weise gestört
sei.
49 Bei den Inspektionskosten hat der Kläger noch einen
Verständniszusammenhang herstellen können, indem er auf einen
Präzedenzverkauf hinwies, bei welchem für Personalverkäufe eine
Inspektion angeordnet sein soll. Im Hinblick auf die Winterreifen
scheint es sich allerdings um ein besonders dreistes Vorgehen zu
handeln. Trotz alledem: einen rechtlichen fassbaren Grund, dieses
zurückliegende Verhalten des Klägers auf die Wertung des
Kündigungsgrundes zu beziehen, ist vorliegend nicht erkennbar. Ein
Rückschluss, dass der Versuch der Kostenabwälzung bei Winterreifen
bedeutet, dass jemand auch vorsätzlich falsche Strecken abrechnet,
ist weder zwingend noch zulässig.
50 Eine Wertung des Pflichtenverstoßes muss weiter berücksichtigen,
dass der Kläger primär in seinem Verhalten als externer
Frachtführer weniger als Arbeitnehmer aufgetreten ist. Sein
Verhalten betrifft also zunächst den Bereich des außerdienstlichen
Verhaltens. Hier bedarf es jedenfalls eines konkreten Bezuges zum
Arbeitsverhältnis selbst. Dieser Bezug lässt sich vorliegend zwar
durch die Aufgabenüberschneidung, vor allem aber durch die
Auswirkung der Abrechnungen auf die Vertragspartner der Beklagten
herstellen. Insofern kann der Kläger einerseits die Beklagte nicht
allein darauf verweisen, ihre Vertragskontrolle habe versagt.
Andererseits – und insofern ist die Wertung des
Arbeitsgerichts zutreffend – bleibt es bei einer
Nebenpflichtverletzung.
51 Die Beklagte stellt wiederholt darauf ab, der Verstoß sei allein
deshalb schwerwiegend, weil er im Vertrauensbereich liege und der
Kläger in ihrem Betrieb eine Führungsrolle wahrnehme. Diese Wertung
setzt aber in erster Linie daran an, dass es sich um einen
vorsätzlichen Pflichtverstoß handelt. Die Kammer kommt aber bei
Wertung der feststehenden Fakten dazu, dass nur ein fahrlässiger
Pflichtverstoß, nämlich unzureichende Organisation, unzureichende
Kontrolle und unzureichende Kommunikation als erwiesen angesehen
werden kann. Ein fahrlässiger Verstoß kann aber als Grundlage für
einen Vertrauensentzug nur ausnahmsweise ausreichend sein. Dabei
muss auch berücksichtigt werden, dass gerade ein unzureichendes
Vertragsmanagement und eine unzureichende Kontrolle mit für den
über viele Monate angewachsenen Differenzbetrag ursächlich sind.
Vertrauen kann aber dort nicht gefordert werden, wo eigene
Nachlässigkeit einen maßgeblichen Verursachungsfaktor darstellt.
Insofern führen die Umstände nicht zu einer stärkeren Gewichtung
des Pflichtverstoßes.
52 Auch der Umfang des von der Beklagten errechneten
„Schadens“ rechtfertigt keine andere Wertung. Denn
zunächst ist zu berücksichtigen, dass mangels anderer Angaben im
Vertrag der Kläger selbstverständlich befugt gewesen ist, die
Strecke zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Beklagten als
Fahrtstrecke abzurechnen, wenn das Fahrzeug diese Strecke
zurückgelegt hat. Denn dann war diese Strecke Teil der zur
Belieferung der Kunden der Beklagten erforderlichen Leistung. Eine
Berechnung „ab Werk“ setzt eine entsprechende
Vereinbarung voraus. Daran fehlt es. Damit schmelzen ca. 25 % des
geltend gemachten Schadens ab. Des Weiteren ist zu berücksichtigen,
dass die Vertragsgestaltung der Parteien dem Kläger bei der Wahl
der Strecke ein Ermessen einräumt. Werden die vom Kläger genannten
Beschwernisse – Notwendigkeit des Umwegs über die BAB A 9,
Sperrung des Stadtbereichs von H., u. a. m. – mit einbezogen,
so steht nicht einmal fest, in welchem Umfang der Kläger zu Lasten
der Beklagten in unzulässiger Weise kostenträchtige
Streckenverlängerungen verursachte. Das verwehrt es, dem
Sorgfaltsverstoß ein eine Kündigung tragende Qualität
zuzuerkennen.
53 Eine Abwägung muss auch berücksichtigen, dass die Beklagte mit
einem wenig sorgfältigen Vertragsmanagement bei Abschluss und
Durchführung der Transportvereinbarung maßgeblich dazu beigetragen
hat, dass der vorliegende Konflikt entstehen und sich entwickeln
konnte. Gäbe es Festlegungen im Vertrag, könnte ein Verstoß klar
bestimmt werden. Sie fehlen. Gäbe es eine inhaltliche Kontrolle der
gefahrenen Kilometer, konnten die Differenzen schon im Oktober 2009
erkannt und behoben werden. Das wurde versäumt. Die Beklagte kann
es dem Kläger nicht anlasten, dass einzig eine Mitarbeiterin seiner
Abteilung überhaupt auf die Rechnungen schaute. Das ist Teil ihrer
eigenen, an dieser Stelle unvollkommenen Organisation.
54 Weiter ist in eine Abwägung einzustellen die weit über 30 Jahre
währende Betriebszugehörigkeit des Klägers. Auch dies spricht gegen
die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
55 Sodann hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend darauf
verwiesen, dass der Grundsatz, eine Kündigung nur als letztes
Mittel einzusetzen, Beachtung finden muss. Der Verstoß des Klägers,
hier ein unsystematisches, kommunikationsarmes Wursteln bei der
Umsetzung der Aufträge, konnte mit einer Abmahnung geahndet werden.
Die Organisation liegt im Verhaltensbereich, so dass dem Kläger
eine Chance zur Abhilfe zu geben war. Daran fehlt es.
56 Und die Beklagte konnte eine Durchführung von Transportaufträgen
durch die H. beendigen. Es stimmt eigen, dass sie eine weitere
Beziehung des freien Vertrages für möglich erachtet, das Vertrauen
im Arbeitsverhältnis aber als zerstört wertet. Diese verschiedenen
Maßstäbe vermögen nicht einzuleuchten.
57 Aus den dargelegten Gründen scheitert auch die hilfsweise mit
einer Auslauffrist erklärte Kündigung. Ein schwerwiegender
Verhaltensverstoß des Klägers, der eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses trägt, ist nicht feststellbar.
58 Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass auch
die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß erfolgte. Auf
die dort getroffenen Feststellungen und die Begründung (Blatt 198
f. GA) wird hiermit Bezug genommen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Soweit die Beklagte meint, es handele sich bei den festgestellten
Unrichtigkeiten „nur“ um die Einleitung der Anhörung,
verkennt sie, dass auch die subjektive Determination keine
verzerrende Darstellung zulässt. Der Betrugsvorwurf, verbunden mit
den Unrichtigkeiten wie der Befugnis zur Erteilung von Aufträgen
durch den Kläger selbst, kann bei dem Betriebsrat eine Stimmung
hervorrufen, die Einfluss auf die spätere Entscheidung nimmt.
59 Nach alledem ist die Berufung ohne Erfolg.
60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die
Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Permalink