Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer — 6 Sa 393/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-26
Aktenzeichen: 6 Sa 393/10
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2012:0126.6SA393.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 TzBfG, Art 19 Abs 4 GG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Voraussetzung für die Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG ist das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes. An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es, wenn der Arbeitgeber einen ursprünglich freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.(Rn.29)
-
Entsprechend der für die Konkurrentenklage entwickelten Grundsätze kann sich der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit auch aus dem Wiederherstellungsanspruch ergeben, sofern eine Rechtsschutzvereitelung vorliegt.(Rn.35)
(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Erfurt, 20. August 2010, 9 Ca 2085/09, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Erfurt vom 20. August 2010 - 8 Ca 2085/09 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die
Arbeitszeit der Klägerin ab dem Schuljahr 2009/2010 zu erhöhen.
2 Die 1953 geborene Klägerin ist Diplomlehrerin für Russisch und
Kunsterziehung. Sie erlangte im Rahmen einer Nachqualifizierung die
Lehrbefähigung für das Lehramt an Regelschulen in Englisch. Das
Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt für Lehrämter,
erteilte der Klägerin mit Urkunde vom 19. November 1993 (Bl. 56 a
d. A.) die Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch an Gymnasien im
Land Thüringen.
3 Die Klägerin unterrichtet an der Gesamtschule E. Englisch und
Kunst in den Klassen 5 bis 8. Sie erhält eine monatliche
Bruttovergütung von 2.535,46 €.
4 Die Klägerin war vollzeitbeschäftigt mit 26
Unterrichtswochenstunden. Die Parteien schlossen am 1. April 1999
einen Änderungsvertrag (Bl. 7 f. d. A.) nach dem Floating-Modell
zur Reduzierung der Arbeitszeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli
2014. Die Arbeitszeit beträgt vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012
70 % und vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 80 % der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer
entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten.
5 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Februar 2008 (Bl.
9 d. A.) die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 100 % ab dem Schuljahr
2008/2009. Sie machte mit Schreiben vom 27. Juli 2009 (Bl. 10 d.
A.), dem Beklagten am 29. Juli 2009 zugegangen, und mit Schreiben
vom 3. August 2009 (Bl. 12 d. A.), dem Beklagten am 5. August 2009
zugegangen, mit sofortiger Wirkung eine Vollzeitbeschäftigung
geltend.
6 Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2009
(Bl. 14 d. A.) zurück.
7 Die Beklagte stellte an der Gesamtschule E. zum Schuljahr
2009/2010 die Beamtin H. als Lehrerin ein. Darüber hinaus wurde die
verbeamtete Lehrerin U. mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Bl. 168 d.
A.) gem. § 30 ThürBG mit Wirkung vom 1. August 2009 von der
Dienststelle Staatliches Angergymnasium J. an die Dienststelle
Staatliche Integrierte Gesamtschule E. versetzt. Frau U. ist
vollzeitbeschäftigt mit zwei Abminderungsstunden. Sie unterrichtete
sechs Stunden pro Woche Englisch in Klasse 13 an der Gesamtschule
E.. Sie wurde für 12 Wochenstunden Englischunterricht an die
Staatliche Grundschule 22 E. und sechs Wochenstunden
Englischunterricht an die Staatliche Grundschule St.
abgeordnet.
8 Die Klägerin hat mit der am 20. November 2009 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Aufstockung der Arbeitszeit
auf 26 Unterrichtswochenstunden ab dem Schuljahr 2009/2010 geltend
gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und
der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung, die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht
auf Frau H. stützen. Es fehle insofern an einem entsprechenden
Arbeitsplatz, da Frau H. für das Fach Latein eingestellt worden
sei. Frau U. habe ebenfalls keinen freien Arbeitsplatz besetzt, da
es sich um eine Versetzung handele. Überdies unterrichte sie nur
sechs Stunden an der Dienststelle der Klägerin. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Urteils (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.
10 Gegen das ihr am 13. September 2010 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 13. Oktober 2010 Berufung eingelegt und die Berufung am
13. Dezember 2010 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist
auf den am 12. November 2010 eingegangenen Antrag bis zum 13.
Dezember 2010 verlängert worden war.
11 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs auf
Erhöhung der Unterrichtsstunden, vor allem auf den Einsatz der Frau
U.. Sie ist insbesondere der Auffassung, die sechs
Unterrichtswochenstunden Englisch, die Frau U. an der Staatlichen
Gesamtschule E. unterrichte, hätten ihr übertragen werden
müssen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.08.2010 - 8 Ca
2085/09 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Angebot
der Klägerin zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein
Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit 26 Unterrichtswochenstunden ab
dem Schuljahr 2009/2010 zuzustimmen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle bereits an einem
Erhöhungsverlangen nach §§ 7, 9 TzBfG. Selbst wenn ein solches
vorliege, sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin die Zuweisung
einer Vollzeitstelle in ihrer Schule, im Schulamtsbereich oder in
Thüringen wünsche. Zudem löse ein Erhöhungsverlangen nur eine
Informationspflicht aus. Überdies bestehe kein Anspruch auf
Erhöhung der Arbeitszeit. Es fehle an einem freien Arbeitsplatz.
Frau H. erteile Lateinunterricht. Die Klägerin könne sich auch
nicht auf die Stelle der Frau U. berufen. Dem Beklagten stehe das
Organisationsermessen zu, die Stelle durch eine Neueinstellung zu
besetzen oder den Bedarf durch Versetzung vorhandener
Arbeitsplatzkapazitäten abzudecken. Zudem handele es sich bei der
Stelle der Frau U. nicht um eine Vollzeitstelle, da Frau U. an der
Schule der Klägerin nur sechs Stunden unterrichte.
17 In der mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012 hat die Klägerin
behauptet, Frau H. habe an der Gesamtschule E. ab dem Schuljahr
2009/2010 vier Stunden Englisch unterrichtet.
18 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
die in der Verhandlung am 5. Januar 2012 zu Protokoll gegebenen
Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-
und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung
ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung
ihres Unterrichtsumfanges ab dem Schuljahr 2009/2010.
I.
20 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend
bestimmt.
21 Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zur
Verlängerung ihrer regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit gem. § 9
TzBfG in Form einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung
im Sinne von § 894 ZPO.
22 Der Beklagte soll das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der
Arbeitszeit auf 26 Unterrichtswochenstunden ab dem Schuljahr
2009/2010 annehmen.
23 Der Antrag richtet sich zwar auf die Annahme der
Vertragsänderung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Auslegung
des Klageantrages ergibt jedoch, dass die Klägerin die Arbeitszeit
auch dann aufgestockt haben möchte, wenn 26
Unterrichtswochenstunden nicht erreicht werden.
24 Das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der
Unterrichtswochenstunden ist auch ohne die Konkretisierung, in
welchem Bereich die Klägerin die weiteren Unterrichtsstunden
leisten möchte, annahmefähig. Das Erhöhungsverlangen bezieht sich
in jedem Fall auf die Integrierte Gesamtschule E., an der die
Klägerin tätig ist. In diesem Sinne ist das Angebot daher
hinreichend bestimmt.
II.
25 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Aufstockung ihres Unterrichtsdeputats.
26 1. Der Anspruch lässt sich nicht aus § 9 TzBfG herleiten.
27 a) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer
Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt
hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes
bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn,
dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Arbeitszeit im
Sinne von § 9 TzBfG sind alle denkbaren Arbeitszeitmodelle, damit
auch die Arbeitszeit von Lehrkräften, deren zeitbezogene
Arbeitspflicht regelmäßig in Wochenunterrichtsstunden ausgedrückt
wird. Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf die
Zustimmungspflicht des Arbeitgebers. Er hat den Vertragsantrag des
Arbeitnehmers anzunehmen, soweit nicht einer der gesetzlich
bestimmten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 13. Februar
2007 - 9 AZR 575/05 - BAGE 121, 199 - 205). Der Anspruch nach § 9
TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender freier
Arbeitsplatz" zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier
und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz
vorhanden sein. Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem
der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine
vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Damit wird eine
Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt (BAG 8. Mai 2007 -
9 AZR 874/06 - BAGE 122, 235 - 243). Der Arbeitgeber kann
allerdings frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des
erhöhten Personalbedarfs ergreift. Die Organisationsfreiheit des
Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG führen
(BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - aaO).
28 Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen, wozu das Vorliegen eines entsprechenden freien
Arbeitsplatzes gehört, trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber
trägt die Darlegungs- und Beweislast für die entgegenstehenden
dringenden betrieblichen Gründe sowie für die Arbeitszeitwünsche
anderer Arbeitnehmer (ErfK/Preis 11. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 14;
Sievers TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 31 ff.; Boewer TzBfG § 9 Rn. 65
ff.).
29 Besetzt der Arbeitgeber eine freie Stelle mit einem anderen
Arbeitnehmer, kann dem Teilzeitbeschäftigten dieser Arbeitsplatz
nicht mehr übertragen werden. Es fehlt insoweit an dem
Tatbestandsmerkmal des entsprechenden freien Arbeitsplatzes. Dem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen (BAG 16. September 2008 -
9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353 - 366; ErfK/Preis 11. Aufl. § 9 TzBfG
Rn. 15, die den Schadensersatzanspruch auf Unmöglichkeit nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB stützen).
30 b) So ist es hier. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte nach § 9
TzBfG verpflichtet war, die Arbeitszeit der Klägerin ab dem
Schuljahr 2009/2010 um sechs Unterrichtswochenstunden im Fach
Englisch an der Gesamtschule E. aufzustocken. Denn ein etwaiger
Anspruch ist mit der Besetzung der Stelle durch die Beamtin U.
entfallen. Frau U. wurde diese Stelle durch Versetzung und damit
dauerhaft zugewiesen. Es fehlt daher an einem entsprechenden freien
Arbeitsplatz nach § 9 TzBfG. Auf die Gründe der Versetzung kommt es
nicht an. Die Frage, ob der Beklagte Frau U. bei der Besetzung der
Stelle "vorziehen" durfte, ist allenfalls im
Schadensersatzprozess relevant.
31 Ein anderer freier Arbeitsplatz im Sinne von § 9 TzBfG bestand
nicht.
32 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5. Januar 2012
erhobene Sachvortrag, Frau H. habe ab dem Schuljahr 2009/2010 an
der Gesamtschule E. vier Stunden wöchentlich Englisch unterrichtet,
ist nach § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet und daher nicht zuzulassen.
Unabhängig davon hätte die Klägerin auch unter Berücksichtigung
dieses Vorbringens keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer
Arbeitszeit.
33 Denn der Arbeitsplatz wurde anderweitig, durch Einstellung der
Beamtin H., besetzt. Die Klägerin könnte auch hier nur
Schadenersatzansprüche geltend machen.
34 2. Die Klägerin kann die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auch nicht
auf einen Wiederherstellungsanspruch stützen.
35 a) Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des
unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht
entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten
übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz
vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Mitbewerber kann
in dem Fall verlangen, verfahrens- und materiellrechtlich so
gestellt zu werden, als wäre der Rechtsschutz nicht vereitelt
worden (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - NZA 2009, 901 -
905).
36 b) Die Klägerin hat bei Übertragung dieser für die
Konkurrentenklage aufgestellten Grundsätze keinen
Wiederherstellungsanspruch. Denn es fehlt an einer entsprechenden
Rechtsvereitelung durch den Beklagten.
37 Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen
Rechtsmittels zu tragen.
38 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht
ersichtlich.
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