Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer — 1 SaGa 5/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 1 SaGa 5/11
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2012:0110.1SAGA5.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Es ist unzulässig, ein Anforderungsprofil so zu gestalten, dass für die ausgeschriebene Stelle geeignete und befähigte Bewerber ausgeschlossen werden.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Jena, 22. September 2011, 5 Ga 2/11, Urteil
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom
22. September 2011 – 5 Ga 2/11 – abgeändert.
Es wird der Verfügungsbeklagten untersagt, die Stelle der
Sachbearbeiterin nach Eintragung (Widerspruchsverfahren) in der
Markenabteilung 3.1 der Hauptabteilung 3 bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens mit der Bewerberin Frau S. zu besetzen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
Tatbestand
1 Die Verfügungsklägerin begehrt, im Wege der einstweiligen
Verfügung der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die hinsichtlich
der Ausschreibung 13/2010 getroffene Auswahlentscheidung
umzusetzen. Die Verfügungsklägerin meint, durch ihre Vortätigkeit
mit vergleichbarer Beschäftigung Berücksichtigung finden zu
müssen.
2 Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
3 der
Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stelle als Sachbearbeiterin
nach Eintragung (Widerspruchsverfahren) in der Markenabteilung 3.1
der Hauptabteilung 3 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit
der Bewerberin Frau S. zu besetzen.
4 Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
5 die Verfügungsklage abzuweisen.
6 Die Verfügungsbeklagte beruft sich darauf, dass die
Verfügungsklägerin den im Anforderungsprofil hervorgehobenen
Nachweise umfassender Fachkenntnisse weder durch einen
einschlägigen Fachhochschulabschluss noch durch die Teilnahme am
Angestelltenlehrgang II belegen könne.
7 Das Arbeitsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung den
Antrag abgewiesen, weil die Verfügungsklägerin den zwingenden
Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht genüge.
8 Gegen die am 27.9.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die
am 26.10.2011 bei dem LAG eingegangene Berufung, welche mit am
Montag, dem 28.11.2011, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
begründet worden ist.
9 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Entscheidung des
Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft.
10 Sie beantragt,
11 unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts, es der
Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stelle als Sachbearbeiterin
nach Eintragung (Widerspruchsverfahren) in der Markenabteilung 3.1
der Hauptabteilung 3 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit
der Bewerberin Frau S. zu besetzen.
12 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
14 Die Verfügungsbeklagte verteidigt die angegriffene
Entscheidung.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Berufung ist begründet.
16 Ein Verfügungsanspruch ist entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts vorliegend gegeben. Die Verfügungsklägerin hat aus
Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie
Auswahl bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Das Prinzip
der Bestenauslese verlangt, dass der Zugang zu jedem Amt –
unabhängig ob es sich um eine Versetzung oder Beförderung handelt
(BAG 5.11.2002 – 9 AZR 451/01) – nach Eignung, Leistung
und Befähigung entschieden wird (Koch, Arbeitsrechts-Handbuch,
14.Aufl., § 106 VI.2 mwN).
17 Die Verfügungsbeklagte kann die Verfügungsklägerin nicht allein
mit dem Argument bei der Auswahl ausklammern, sie entspreche nicht
den Anforderungen, die das Auswahlprofil als zwingend voraussetzt.
Richtig ist zwar zunächst, dass die Dienststelle ein
Anforderungsprofil zu erstellen hat und bei der
Besetzungsentscheidung daran gebunden ist. Richtig ist weiter, dass
die Verfügungsklägerin die als zwingend bezeichneten Anforderungen
an eine Ausbildung, die dieses Profil vorgibt, nicht erfüllt. Es
darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ein solches,
auswahlrelevantes Profil nicht im freien Raum erstellt wird. Zwar
hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei der
Zusammenstellung der Anforderungen weitgehend freie Hand. Es ist
indes unzulässig, Kriterien aufzustellen, die geeignete und
befähigte Bewerber ausschließen. Ein Spielraum für den Arbeitgeber
besteht nämlich nur, „soweit das Prinzip der Bestenauslese
gewährleistet ist, also die Merkmale der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung zugrunde gelegt werden“ (BAG 18.9.2001
– 9 AZR 410/00).
18 Diesen Anforderungen wird das erstellte Profil im Hinblick auf
die Verfügungsklägerin nicht gerecht. Die Verfügungsbeklagte räumt
selbst ein, dass die Verfügungsklägerin den auf der beworbenen
Stelle anfallende Tätigkeiten vergleichbare in der Vergangenheit
ausgeübt hat. „Es wird nicht bestritten, dass der
Verfügungsklägerin in der Vergangenheit gelegentlich und
vorübergehend Tätigkeiten übertragen worden waren, die inhaltlich
denjenigen auf dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wahrzunehmenden
Tätigkeiten entsprechen. Die Tätigkeiten wurden jedoch stets nur
vorübergehend, das heißt unter Gewährung einer Zulage oder
vertretungsweise übertragen“ (Schriftsatz vom 20.9.2011,
Seite 2 unten, Blatt 30 GA). Das hat die Verfügungsbeklagte selbst
in erster Instanz vorgetragen. Unwidersprochen blieb, dass sich
diese Aufgabenübertragung über einen längeren Zeitraum erstreckte.
Nach dem jetzigen Sachstand muss die Kammer deshalb davon ausgehen,
dass der Zeitraum insgesamt die Erheblichkeitsschwelle
überschritten hat. Hinzu kommen die von der Dienststelle
festgehaltenen Bewertungen der Leistung der Klägerin. Dort wird
mehrfach Bezug genommen auf die Tätigkeit in der Markenabteilung.
In der Beurteilung aus dem Jahre 2009 ist ausgeführt, die
Arbeitsgüte habe – unter Berücksichtigung der Tätigkeit als
Sachbearbeiterin II in der Markenabteilung –
überdurchschnittliche Qualität. Sie sei weiter „jederzeit
bereit, in der Sachbearbeitung II in den Teams der Markenprüfung
auszuhelfen.“ Auch die Quantität der Leistung liege über dem
Durchschnitt. Bei der Arbeitsweise wird hervorgehoben, dass die
Verfügungsklägerin Eigeninitiative entwickelt und mit den fachlich
zuständigen Verantwortlichen zusammenarbeite (vgl. Beurteilung vom
30.9.2009 Blatt 18 GA ff.). Bei etwas eingeschränkter
Entscheidungsfreude (Note C) wird der Verfügungsklägerin insgesamt
das Prädikat „voll befriedigend – obere Grenze“
zuerkannt.
19 Vor diesem Hintergrund erscheint das Abstellen auf eine
formalisierte Qualifikation, wie diese die Verfügungsklägerin
verlangt, unzureichend. Zwar ist vorstellbar, dass die
Verfügungsbeklagte mit einer umfassenden Ausbildung qualitative
Ziele verfolgt. Dazu hat die Verfügungsbeklagte aber nicht
vorgetragen. Ebenso wenig wurde etwa dargelegt, dass gerade an den
ausgeschriebenen Arbeitsplatz besondere Anforderungen zu stellen
sind, die eine systematische und umfassende Ausbildung erfordern.
Deshalb geht die Kammer davon aus, dass eine Mitarbeiterin, welche
die Tätigkeit, die auf der beworbenen Stelle über längere Zeit zur
Zufriedenheit der Dienststelle ausübte, nicht allein mit dem
Argument abgewiesen werden kann, sie erfülle nicht die
Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Dies gilt umso mehr, als
in der Vergangenheit unwidersprochen Personen auf solche Stellen
eingestellt wurden, welche die Ausbildungsanforderungen ebenfalls
nicht erfüllen.
20 Der Anspruch der Verfügungsklägerin beschränkt sich auf ein
fehlerfreies Auswahlverfahren. Die Kammer kann nicht ermessen, ob
und wieweit die Vortätigkeit aufgrund eines besonderen
Aufgabenzuschnitts oder spezieller Tätigkeitsdefizite in diesem
Bereich die Verfügungsklägerin doch als weniger geeignet
erscheinen. Sie kann aber nicht mit der Begründung allein
abgewiesen werden, sie sei infolge fehlender Vorbildung nicht
geeignet, an der Auswahl teilzunehmen. Das gilt umso mehr, als im
öffentlichen Dienst die Bewährung in der Tätigkeit vorhandene
Ausbildungsnachteile seit jeher auszugleichen vermag (Stichworte
Bewährungsaufstieg; Eingruppierungsbewertung).
21 Ein Verfügungsgrund folgt daraus, dass zur Abwendung
wesentlicher Nachteile (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rn.
4) eine vorzeitige, anderweitige Besetzung nicht hingenommen werden
kann.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
23 Im einstweiligen Rechtsschutz endet der Instanzenzug beim
Landesarbeitsgericht. Die Revision ist unstatthaft (§ 72 Abs. 4
ArbGG). Ein Rechtsmittel ist damit nicht gegeben.
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