Thüringer Landesarbeitsgericht 3. Kammer — 3 Sa 331/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-20
Aktenzeichen: 3 Sa 331/10
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2011:1020.3SA331.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 KSchG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Vor dem Ausspruch einer Kündigung bedarf es im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann keiner Abmahnung, wenn es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich, auch für den Arbeitnehmer erkennbar, ausgeschlossen ist.(Rn.39)
-
Trotz einer langjährigen Beschäftigungszeit kann ein Polsterer nicht davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber es unbeanstandet lassen könnte, wenn er in der Werkshalle zwischengelagerte Tischbeine einer Nähmaschine unerlaubt zersägt, um sie mit nach Hause zu nehmen. Dies ist ein schwerwiegender aus sich selbst heraus verständlicher und auch nicht mit dem geringen Materialwert der Tischbeine von 6, 57 Euro zu relativierender Pflichtverstoß,(Rn.39)
der den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen kann.(Rn.40)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 704/12)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Gera, 2. Juni 2010, 7 Ca 1531/09, Urteil
vorgehend ArbG Gera, 2. Juni 2011, 7 Ca 1531/09, Urteil
nachgehend BAG, 19. Juli 2012, 2 AZN 704/12, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Gera vom 02.06.2010 – 7 Ca 1531/09 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
vom 04.09.2009 zum 04.09.2009, sondern erst durch ordentliche
Kündigung zum 28.02.2010 beendet wurde. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits je zu ½ zu
tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers
wegen des Vorwurfs, Betriebsmittel gestohlen zu haben.
2 Der Kläger ist am 0.0.1968 geboren, verheiratet und zwei Kindern
unterhaltsverpflichtet. Er ist bei der Beklagten, die ca. 200
Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 02.09.1996 als Polsterer mit
einem Gehalt von 1.650,00 Euro angestellt. Nachdem der Kläger am
Produktionsstandort H. als Polsterer eingesetzt war, stretcht er
seit Oktober 2008 am Standort W. Matratzen ein, palettiert sie und
bringt sie zum Versand. In W. liegen die Arbeitsbereiche der
Versand- und der Retourenabteilung teilweise baulich abgegrenzt in
einer Halle. Der Standort W. verfügt über einen Betriebsleiter, den
Zeugen Herrn O., und zuletzt noch vier bis fünf Mitarbeitern, die
sich dort weitgehend unbeobachtet bewegen können.
3 Die Beklagte verkauft ihre Ware meist im Versandhandel. Ware
wird häufig zur Ansicht bestellt und zurückgesandt. In der
Retourenabteilung in W. wird diese Ware mit dem Ziel einer
möglichst optimalen Materialausnutzung darauf überprüft, ob sie
nach einer Aufarbeitung als Ganzes in den Verkauf bzw. nach einer
Demontage in Teilen als Rohstoff in die Produktion zurückgeführt
werden kann. Hierzu werden den Retouren zunächst die separat
beiliegenden Verpackungseinheiten mit Bausatzteilen, etwa Holzfüße,
entnommen, Komplettmöbelstücke auseinandergebaut und deren Teile je
nach ihrer Weiterverwendbarkeit in Gitterboxen, Containern oder auf
Paletten in der Retourenabteilung sortiert und später an den
Produktionsstandort H. geschickt (Bl. 61-63 d.A.). Sind Holzteile
wegen starker Schäden nicht mehr für die Produktion tauglich,
werden auch sie zunächst in der Retourenabteilung gesammelt. Für
Plastik- und Papierabfälle stehen im Außenbereich Container bereit.
Es gibt einen Sperrmüllcontainer, in den jedenfalls bei
Überkapazitäten auch Komplettmöbel aus jedenfalls besonders
schlechten Retouren ohne Demontage entsorgt werden.
4 Die Beklagte fertigte am 02.03.2003 einen Aushang, wonach keine
Ware mehr vom Betriebsgelände mitgenommen werden dürfe (Bl. 65
d.A.) und am 12.10.2007 einen Aushang zum „Werks- und
Retourenverkauf“ (Bl. 64 d.A.), der wie folgt endet:
5 „(…) Leisten, Abfallholz, Palettenklötze etc.
dürfen nicht mehr mitgenommen werden. Es erfolgt keine Abgabe von
Brennholz mehr! Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl
geahndet.“
6 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Aushänge
auch an dem Schwarzen Brett anbrachte, an dem der Kläger vorbeiging
oder ob er sie ggf. übersehen haben könnte. Soweit Mitarbeiter
Interesse an der Mitnahme von Holzabfällen hatten, konnten sie die
Betriebsleitung um Erlaubnis fragen und dieses Holz in der Regel
gegen Entgelt erwerben.
7 Der Kläger interessierte sich am 03.09.2009 für die Mitnahme von
Holz. Er ging auf die Suche und nahm sich sechs ca. 78 cm lange
Holzstabilisatoren, zersägte sie auf die Größe einer von ihm
mitgebrachten Plastiktüte, in die er außerdem
Vierkant-Möbelholzfüße (3 Stück á 6,5 cm x 6,5 cm, 9 Stück á 5,5 cm
x 5,5 cm, 8 Stück á 4,5 cm x 4,5 cm) verstaute. Der Zustand der
Holzstücke war nahezu neu. Sie hätten, wären sie nicht zersägt
worden, überwiegend weiter verwendet werden können. Er nahm
breitere Vierkanthölzer mit deutlichen Gebrauchsspuren, sägte sie
in Stücke und verstaute sie in einem Rucksack. Er brachte die Säge
in den Raum neben der Toilette zurück. Auf dem Weg sah er den
Betriebsleiter Herrn O., jedenfalls hinter unterschiedlich
befüllten Gitterboxen. Der Kläger erschrak. Herr O. fand das
Verhalten des Klägers eigenartig, ging nach einer Erledigung an
dessen Arbeitsplatz vorbei und entschloss sich, am Ende der Schicht
eine Taschenkontrolle durchzuführen. Zuletzt war unstreitig, dass
der Kläger bei der Kontrolle die Plastiktüte mit den Stabilisatoren
und Holzfüßen und den Rucksack mit zwölf zersägten Vierkanthölzern
bei sich hatte (Bl. 177-178 d.A.). Der Materialwert des Holzes
übersteigt nicht den Betrag von 6,57 Euro.
8 Mit Schreiben vom 04.09.2009 kündigte die Beklagte dem Kläger
außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 28.02.2010 (Bl. 12
d.A.). Die Kündigung ging ihm am 04.09.2009 zu.
9 Der Kläger wandte sich an seinen Anwalt. Er riet ihm, Fotos von
den Müllcontainern und dem Schwarzen Brett in W. zu fertigen (Bl.
71-75 d.A.). Auf den vom Kläger am Samstag, den 05.09.2009,
gefertigten Fotos sind am Schwarzen Brett der Aushang zur Mitnahme
von Holz nicht, dafür aber im Sperrmüllcontainer diverse
unbeschädigte Holzteile und Möbel zu sehen.
10 Der Kläger wandte sich mit seiner am 23.09.2009 vor dem
Arbeitsgericht Gera erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit der
Kündigung. Sein Verhalten rechtfertige allein eine Abmahnung. Er
habe das Holz ausschließlich aus dem Sperrmüllcontainer entnommen.
Das sei kein Diebstahl. Er habe geglaubt, aus dem Container etwas
ohne Wert mitzunehmen und nicht gewusst, dass auch dies verboten
sei. Auch wenn es sich weitgehend um unbeschädigtes Holz gehandelt
habe, habe es doch im Müll gelegen. Wie sein Foto zeige, sei
tatsächlich in der Retourenabteilung gesammeltes Holz später doch
in den Sperrmüll geworfen worden. Dort hätten schon immer
unbeschädigte Stabilisatoren, Holzfüße und Kanthölzer gelegen. Als
Laie habe er geglaubt, dass die Beklagte ihr Eigentum am Sperrmüll
aufgegeben habe. Etwas anderes habe auch nicht am Schwarzen Brett,
an dem er vorbeigegangen sei, gestanden. Anderenfalls habe er den
Aushang eben schlicht übersehen. Zwar habe er zunächst bestritten,
dass die von der Beklagten fotografierten und vorgelegten Holzteile
mit dem Holz in seinen Taschen identisch seien. Da habe er sich
eben anfänglich getäuscht. Einen Diebstahl habe er aber nie
zugegeben. Ein solcher sei ihm ja auch nie bewusst gewesen. Er
verweise auf seine lange Beschäftigungszeit.
11 Der Kläger hat beantragt,
12 festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom
04.09.2009 durch die Beklagte unwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis über den 04.09.2009 hinaus zu unveränderten
Bedingungen fortbesteht.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Diebstahl des Klägers mache seine Weiterbeschäftigung auch
nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Die fraglichen
Holzteile hätten unmöglich im Sperrmüll gelegen. Es sei zwar
richtig, dass ein Müllcontainer im Außenbereich stehe. Soweit sie
dies zunächst bestritten habe, habe sich dies nur auf den
vermeintlichen Bestimmungszweck als mögliche Lagerstätte für Holz
bezogen. Die beim Kläger vorgefundenen Holzteile hätten ausnahmslos
weiterverwertet werden können. Selbst beschädigtes Holz würde in
einem Container in der Retourenhalle gesammelt und zum Verfeuern in
der Heizanlage nach H. geschickt. Deswegen sei den Mitarbeitern
auch durch die Aushänge an allen Schwarzen Brettern aller Standorte
untersagt worden, Abfallholz mitzunehmen. Selbst der Kläger habe
die Aushänge direkt neben seinen Schichtplänen nicht übersehen
können. Die angebliche Bewertung vermeintlichen Sperrmülls aus
Laiensicht widerspreche der eigenen Einlassung des Klägers bei der
Taschenkontrolle, „wohl auf frischer Tat bei einem Diebstahl
ertappt worden“ zu sein. Mit dieser vorsätzlichen Straftat
habe der Kläger unabhängig von seiner langen Beschäftigungszeit
unwiederbringlich jedes Vertrauen in ihn zerstört. Vielmehr
verlange gerade das Generalpräventivinteresse der Beklagten eine
sofortige Entlassung. Seine im Prozess gezeigte völlige
Uneinsichtigkeit bestätige die von ihr angenommene
Wiederholungsgefahr.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2010
abgewiesen. Der Kläger habe zumindest einen versuchten Diebstahl
begangen. Dies sei ein schwerwiegender Verstoß gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten, der auch eine außerordentliche
Kündigung rechtfertige. Er könne sich nicht auf einen Verbotsirrtum
berufen, da er bei gehörigem Nachdenken auch ohne Kenntnis der
Aushänge hätte erkennen können, dass die Beklagte Holz, gleich
welcher Güte, anderweitig verplane und er es ohne Nachfrage nicht
mitnehmen dürfe. Eine vorherige Abmahnung sei in solchen Fällen
regelmäßig untunlich. Für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
sprächen seine Beschäftigungszeit, der geringe Wert und die
untergeordnete Bedeutung des Holzes. Vorrangig seien aber das
Generalpräventionsinteresse der Beklagten und so ihr Interesse an
einer sofortigen Vertragsbeendigung zu berücksichtigen.
17 Der Kläger hat gegen das ihm am 12.07.2010 zugestellte Urteil am
12.08.2010 Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingelegt
und diese am 01.09.2010 begründet. Er wiederholt seine bisherigen
Ausführungen und Rechtseinschätzungen. Ergänzend führt er aus, dass
er das Holz für den Schulunterricht seiner Kinder aus dem Sperrmüll
geholt habe. Dort seien nicht nur Überkapazitäten, sondern
sämtliche Retouren einschließlich unbeschädigter Holzfüße und
Stabilisatoren entsorgt worden. Dies hätten auch die Zeugen
bestätigt. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Herrn E. spreche im
Übrigen, dass er sich anderenfalls selbst belasten würde. Aber
letztlich habe auch er nicht ausschließen können, dass jedenfalls
seine Kollegen unbeschädigte Holzteile in den Sperrmüll geworfen
haben könnten. In Bezug auf die größeren Vierkanthölzer habe er nie
behauptet, dass es sich um Hölzer aus dem Abriss eines Schuppens
handele. Es seien aber keinesfalls die Füße von Nähtischen (Beweis:
Herr K.). Wenn der Zeuge Herr O. dies behaupte, müsse
berücksichtigt werden, dass er bei der Beklagten angestellt und dem
Kläger ausweislich seiner ärgerlichen Bemerkung anlässlich der
Zeugeneinvernahme ersichtlich nicht freundlich gesinnt sei. Dass er
in Bezug auf die Aushänge gelogen habe, zeige das Foto des Klägers
vom Schwarzen Brett, auf dem kein Aushang zu sehen sei. Beim
Blickkontakt mit Herrn O. habe er sich eigenartig verhalten, weil
er sich erschrocken habe. Dies könne passieren, wenn man in einem
Betrieb mit nur wenigen Mitarbeitern plötzlich den Betriebsleiter,
den man sonst tagelang gar nicht treffe, hinter einer Gitterbox
sehe und man einen Rucksack mit Holz bei sich habe. Bei der
Kontrolle habe er sich „gedanklich auf die Zunge
gebissen“, weil ihm mittags der bürokratische Weg für eine
Mitnahmeerlaubnis zu weit gewesen sei. Er habe aber nur darauf
verwiesen, das Holz aus dem Sperrmüll genommen zu haben. Damit sei
auch nicht der Kernbereich seiner Tätigkeit tangiert. Er verweise
auf seine lange unbeanstandete Beschäftigung. Die Beklagte sei
regional die einzige Arbeitgeberin für einen Polsterer.
Generalpräventive Überlegungen seien nur begrenzt relevant. Eine
Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Vorwurf, im Prozess mehrfach
Einlassungen geändert zu haben, treffe auch die Beklagte. Sein
Prozessverhalten könne als Nachtatverhalten nicht gegen ihn
verwendet werden.
18 Der Kläger beantragt,
19 das Urteil des Arbeitsgerichtes Gera, Aktenzeichen 7 Ca 1531/09
vom 02.06.2010 abzuändern und festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 04.09.2009 nicht beendet worden ist.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Selbst wenn bei
Überkapazitäten vereinzelt Komplettmöbelstücke im Ganzen im
Sperrmüll entsorgt worden seinen, hätten die Mitarbeiter zuvor die
beiliegenden separat verpackten Holbauteile aussortiert. Auch nach
Aussage der Zeugen sei also auszuschließen, dass der Kläger solche
nahezu unbeschädigten Holzteile im Sperrmüll gefunden haben könnte.
Die Fotos des Klägers mögen zwar die Situation zeigen, wie dieser
sie am fraglichen Samstag nach seiner Entlassung letztlich
fotografiert habe, nicht aber die noch am Tag zuvor bestehende
tatsächliche Betriebssituation. Der Sperrmüllcontainer sei gerade
nicht mit vergleichbaren Holz- und Möbelteilen bestückt gewesen und
am Schwarzen Brett habe noch der Hinweis zum Holzdiebstahl
gehangen. Dies habe der Zeuge Herr O. glaubhaft versichern können,
da er sich unmittelbar im Anschluss an die Taschenkontrolle am
Schwarzen Brett mit den Schichtplänen des Klägers rückversichert
habe. Der Zeuge Herr O. habe auch zur Identifizierung der größeren
Vierkanthölzer beitragen können, nachdem ihm die Fundstücke in der
Beweisaufnahme vorgelegt worden seien. So habe die Beklagte ihren
Sachvortrag zu diesen Holzteilen konkretisieren können. Bevor der
Kläger die Vierkanthölzer zersägt habe, seien es die eingelagerten
Tischfüße von Nähtischen gewesen. Dies erweise sich auch anhand der
Abnutzungen und Montagespuren. Mit der Einstellung der Produktion
in W. seien die Nähtische abgebaut und bis zu einer möglichen
Wiederverwendung in der Betriebshalle im Gang zum Außenbereich
gelagert worden. Diese Aussagen könnten weitere Zeugen bestätigen
(Beweis: M.).
23 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und wegen des
Ergebnisses der von der erkennenden Kammer durchgeführten
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2011 (Bl.
158-170 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 A. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG
statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und
begründet. Sie ist damit zulässig.
25 B. Die Berufung ist zum Teil begründet. Das
Arbeitsverhältnis wurde nicht mit dem Tag des Zugangs der
außerordentlichen Kündigung am 04.09.2009 beendet. Es endete erst
durch die an diesem Tag hilfsweise ausgesprochene ordentliche
Kündigung mit Ablauf des 28.02.2010. Das Urteil des
Arbeitsgerichtes Gera ist daher abzuändern, soweit es die Klage im
vollen Umfang abgewiesen hat.
26 I. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch
außerordentliche Kündigung beendet. Zwar ist das Verhalten des
Klägers, wie es zur Überzeugung der Kammer steht, „an
sich“ geeignet, einen wichtigen Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB
darzustellen und damit eine außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der nach § 626 Abs. 1 BGB
zugleich zu berücksichtigenden Umstände des konkreten Falles und
unter Abwägung der vorliegend relevanten Interessen beider
Vertragsteile war der Beklagten aber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar.
27 1. Der Kläger ist mit der Rüge eines fehlenden
wichtigen Grundes nicht nach §§ 4, 13 KSchG präkludiert. Er hat
nach Zugang der Kündigung am 04.09.2009 am 23.09.2009 und damit
innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 4, 13 KSchG Klage auf
Feststellung deren Unwirksamkeit erhoben.
28 2. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf deren Grundlage es dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung dieser
Kündigungsvoraussetzungen erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist zu
prüfen, ob der dem Kläger vorgeworfene Sachverhalt ohne seine
besonderen Umstände „an sich“, also typischerweise als
wichtiger Grund geeignet ist. Es schließt sich dann die Prüfung an,
ob der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar war. Nur wenn beide
Voraussetzungen bejaht werden können, ist ein wichtiger Grund nach
§ 626 Abs. 1 BGB gegeben (BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10
– Juris). Insoweit ist zugleich zu beachten, dass die
Beklagte als Kündigende darlegungs- und beweispflichtig für
diejenigen Umstände ist, die als wichtiger Grund geeignet sein
können. Diese Darlegungs- und Beweislast umfasst auch solche
Tatsachen, die einen vom Kläger behaupteten Entschuldigungs- oder
Rechtfertigungsgrund ausschließen. Allerdings trifft den Kläger
eine (sekundäre) Behauptungslast, soweit die von ihm behaupteten
Rechtfertigungsgründe auf GE.hnisse außerhalb des Kenntnisbereichs
der Beklagten beruhen (BAG 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 –
Juris). Im Rahmen der sich hiernach anschließenden
Entscheidungsfindung kann die Kammer gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO
nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und die Einlassungen der Parteien,
sondern sämtliche weiteren der äußeren Wahrnehmung zugängliche
Geschehnisse und Verhaltensweisen der Parteien ihrer Entscheidung
zugrunde legen, um zu entscheiden, ob es die tatsächlichen
Behauptungen der Parteien für wahr oder nicht wahr erachtet.
29 3. Die Beklagte wirft dem Kläger im Rahmen
ihrer Kündigung vor, dass er am 03.09.2009 aus den Sammelstellen in
der Retourenabteilung Holzfüße und Holzstabilisatoren entwendet,
zersägt und in einer roten Plastiktüte verstaut habe, um das Holz
mit nach Hause zu nehmen. Weiter habe er vier in der Halle
zwischengelagerte Tischbeine von Nähtischen genommen, zersägt und
in seinen Rucksack verstaut, um auch sie mit nach Hause zu nehmen.
Aufgrund eines seit 2007 neben seinen Schichtplänen am Schwarzen
Brett veröffentlichten Aushangs habe er gewusst, dass es verboten
sei, jegliches Holz mitzunehmen und dass dies als Diebstahl
betrachtet werde. Er habe daher gewusst, dass er einen Diebstahl
zulasten der Beklagten begehe, was er bei der Taschenkontrolle
eingestanden habe.
30 Ein solcher Sachverhalt ist geeignet, einen "an sich“
geeigneten wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
darzustellen. Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des
Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine
außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt im gleichen Maße
für nicht strafbare, aber ähnlich schwerwiegende Handlungen
unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers oder dessen
Obhutspflichten Dritten gegenüber. Begeht ein Arbeitnehmer bei oder
im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrig und vorsätzliche
Handlungen in diesem Sinne, verletzt er zugleich in schwerwiegender
Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht hierdurch das in ihn gesetzte
Vertrauen. Dies gilt unabhängig vom Wert des Tatobjektes und der
Höhe eines eingetretenen Schadens (BAG 10.06.2010 – 2 AZR
541/09 – Juris). Daher spricht der geringe Materialwert der
Holzteile nicht gegen die Annahme eines „an sich“
geeigneten wichtigen Grundes iSd § 626 Abs. 1 BGB. Da die
kündigungsrechtliche Beurteilung weder die strafrechtliche noch die
sachenrechtliche Bewertung maßgebend ist er, sieht die Kammer von
einer entsprechenden rechtlichen Würdigung ab. Entscheidend ist
vielmehr der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Haupt- oder
Nebenpflichten und der damit verbundene Vertrauensbruch (BAG
10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – aaO, mwN).
31 4. Unter Beachtung der Umstände des
vorliegenden Einzelfalls und unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen beider Parteien ist die außerordentliche Kündigung
gleichwohl nicht gerechtfertigt. Als Reaktion der Beklagten auf das
konkrete Fehlverhalten des Klägers hätte zwar eine Abmahnung nicht
genügt, wohl aber eine ordentliche Kündigung.
32 Die Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers trotz der erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist, erfolgt in einer
Gesamtabwägung der Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Interesse des
Arbeitnehmers an dessen Fortbestand. Dies kann nur unter Bewertung
des Einzelfalls und unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Hierbei sind regelmäßig
das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsverletzung, vor allem
im Hinblick auf den hierdurch bewirkten Vertrauensverlust und ihre
wirtschaftlichen Folgen, der Grad des Verschuldens des
Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs zu
berücksichtigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in
Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber alle milderen
Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als solche ist die
Möglichkeit einer Abmahnung oder ordentlichen Kündigung zu erwägen
(BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – aaO, mwN).
33 a. Im Rahmen der Prüfung des Gewichtes und der
Auswirkungen der tatsächlich vorwerfbaren Vertragsverletzung, ist
die Kammer zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass sich der
Kläger am 03.09.2009 vom Betriebsgelände der Beklagten Holzfüße und
Holzstabilisatoren genommen, zersägt und in seiner roten
Plastiktüte verstaut hat. Dass sich der Kläger diese Hölzer ohne
Erlaubnis genommen hat, um sie mit nach Hause zu nehmen, war
zuletzt unstreitig. Die Kammer kann im Ergebnis der Beweisaufnahme
aber nicht ausschließen, dass er die Holzteile aus dem
Sperrmüllcontainer genommen hat.
34 Zum Ausschluss dieser Behauptung hat die Beklagte den Zeugen
Herrn E. benannt. Dieser bestätigte zwar, dass die Holzteile
unabhängig vom Grad ihrer Beschädigung jedenfalls in der
Retourenabteilung hätten aussortiert und gelagert werden müssen, da
selbst beschädigtes Holz dort für einen Abtransport nach H. in
einer Stahlbox gesammelt worden sei. Er habe diese
Arbeitsanweisungen stets beachtet, könne aber nicht ausschließen,
dass ein Kollegen oder eingesetzte Hilfskräfte weisungswidrig Holz
in den Sperrmüllcontainer entsorgt haben könnte. Mit einem Blick
auf das „Beweisfoto“ des Klägers erklärte er, dass der
Sperrmüllcontainer bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Retouren so
nicht hätte bestückt sein dürfen. Da er aber nicht sagen könne, ob
er am fraglichen Tattag gearbeitet habe und selbst nie zum
Sperrmüllcontainer gegangen sei, konnte er den fotografierten
Inhalt weder für den 03.09.2009 als zutreffen noch als
repräsentativ bestätigen, aber auch nicht ausschließen. Soweit der
Zeuge für den fotografierten Inhalt des Containers keine Erklärung
hatte, kommen aus Sicht der Kammer hierfür im Wesentlichen zwei
Möglichkeiten in Betracht. Entweder wurde er seit der letzten
Leerung bis zum 05.09.2009 von den Mitarbeitern der
Retourenabteilung weisungswidrig befüllt oder aber am Samstag, den
05.09.2009, vom Kläger selbst „zu Beweiszwecken“. Der
Zeuge konnte jedenfalls die erste Alternative nicht ausschließen.
Auch der Zeuge Herr T. konnte letztlich nur die angewiesenen
Arbeitsschritte, einschließlich des Sammelns von beschädigtem Holz
zum Verfeuern in H. bestätigen. Er arbeitete nicht in der
Retourenabteilung und konnte zum konkreten oder regelmäßigen Inhalt
des Sperrmüllcontainers keine Aussage treffen. Beide Aussagen sind
glaubwürdig. Der Zeuge Herr E. konnte aus seinem unmittelbaren
Arbeitsbereich berichten. Er schilderte die angewiesenen
Arbeitsschritte und seine eigene weisungsgemäße Arbeit. Der Zeuge
Herr T. beschränkte sich auf die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen.
Für ihr Streben nach einer wahrheitsgemäßen Aussage spricht, dass
Sie sich etwaiger Mutmaßungen enthielten. Sie standen weder dem
Kläger nahe, noch ließen sie wegen ihres Arbeitsvertrags mit der
Beklagten eine Voreingenommenheit gegen den Kläger erkennen. Allein
ein Vertragsverhältnis mit einer der Parteien, gibt keinen Anlass,
an der im Übrigen begründeten Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu
zweifeln. Die Behauptung des Klägers, dass der Zeuge Herr E.
gelogen habe, weil er sonst eine eigene Vertragsverletzung
zugegeben hätte, ist nicht schlüssig. Anhaltspunkte, dass der Zeuge
Herr E. typischerweise, regelmäßig oder in Einzelfällen
vertragswidrig gearbeitet habe, sind nicht erkennbar. Daher geht
die Kammer davon aus, dass der Zeuge Herr E. zum ganz überwiegenden
Kreis derjenigen Arbeitnehmern gehört, die schlicht ordnungsgemäß
arbeiten. Auch im Übrigen waren keine Auffälligkeiten in den
Aussagen festzustellen, die nicht durch die ersichtlich
unterschiedliche Persönlichkeitsstruktur der beiden Zeugen bzw.
ungewohnte Beweisaufnahmesituation zu erklären gewesen wären. Für
ihre weitere Überzeugungsfindung berücksichtigt die Kammer zudem,
dass der Kläger im Laufe des Prozesses seine Einlassungen zu den
maßgeblichen Kündigungssachverhalten wiederholt der sich ändernden
Prozesssituation angepasst hat. Die Behauptung einer Entnahme
dieser Holzteile aus dem Sperrmüll ließ der Kläger jedoch stets
unverändert. Wegen der fehlenden Ergiebigkeit der Zeugenaussagen
und des insoweit widerspruchsfreien Sachvortrags des Klägers, kann
die Kammer nicht mit dem nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen
Grad hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger
dieses Holz aus der Retourenabteilung und nicht aus dem Sperrmüll
genommen hat. § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen „für das
praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit“ für oder
gegen eine Tatsachenbehauptung. Es ist aber nicht auszuschließen,
dass einzelne Mitarbeiter der Retourenabteilung tatsächlich, etwa
in Stoßzeiten, zur Arbeitserleichterung nicht nur beschädigte
Komplettmöbel in den Sperrmüll entsorgt haben könnten, sondern die
gesamte Retour, einschließlich noch brauchbarer Holzteile.
35 b. Im Rahmen der Würdigung des Gewichtes und
der Auswirkungen der vorwerfbaren Vertragsverletzung steht im
Weiterenzur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger am 03.09.2009
vier Tischbeine eingelagerter Nähtische genommen, zersägt und in
zwölf Teilen in seinem Rucksack verstaut hat, um sie mit nach Hause
zu nehmen.
36 Dass der Kläger sich auch diese Holzteile vom Betriebsgelände
der Beklagten genommen hat, ist unstreitig. Zum Ausschluss des
Einwandes des Klägers, auch dieses Holz aus dem Sperrmüll genommen
zu haben, hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass es sich um
vier zersägte Tischbeine von Nähtischen handele, die nach ihrer
Demontage zwischengelagert worden seien. Sie hätten ausschließlich
in der Werkshalle und keinesfalls im Sperrmüll gelegen. Im Ergebnis
der Beweisaufnahme und in Würdigung des Sachvortrags beider
Parteien sieht die Kammer die Behauptung der Beklagten als erwiesen
und damit den Einwand des Klägers als entkräftet an. Die Aussagen
der Zeugen Herr E. und Herr T. waren hinsichtlich der Herkunft der
im Rucksack gefundenen Holzteile unergiebig. Der hierfür benannte
Zeuge und Betriebsleiter, Herr O., bestätigte hingegen die
Behauptung der Beklagten, dass es sich bei diesem Holz um vier
zersägte Tischbeine handele. Zum Nachweis der Glaubhaftigkeit
seiner Aussage konnte er auf Bitte des Gerichts die am Tattag
konfiszierten zwölf Holzstücke aus dem Rucksack im Gerichtssaal
ausbreiten und nach ihrer individuellen Dicke, Farbe und
Alterungsgrad tatsächlich zu vier Gesamtteilen zusammensetzen.
Diese ergaben jeweils eine geschätzte Höhe von etwa 1,20 Meter.
Dies entspricht der möglichen Höhe eines Nähtisches in der
Polstermöbelproduktion. Der Zeuge verwies zudem auf den Umstand,
dass sich die vier Gesamtteile jeweils aus einem
"Fußteil", mit einer Säge- und einer Standfläche,
teilweise mit noch anheftenden Nähfäden, einem
„Mittelteil“ mit zwei Sägeflächen und ein
„Kopfteil“ mit einer Säge- und einer Kopfseite mit
Bohr- bzw. Schraubspuren an zwei Außenseiten zusammensetzen, an
denen die Nähtischplatte befestigt gewesen sei. Es handele sich
hierbei um Nähtische, die nach der Einstellung der Produktion in W.
zurückgebaut und im Eingangsbereich der Halle links bzw. rechts des
Ganges unverpackt eingelagert worden waren. Für die Glaubwürdigkeit
spricht, dass in W. unbestritten keine Näharbeiten mehr
durchgeführt werden und Nähtische abgebaut wurden. Gegen die
Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht hingegen nicht, dass der Zeuge
nicht sagen konnte, ob die Tischbeine zusammen mit den Platten,
tatsächlich links oder vielleicht rechts des Ganges, stehend oder
liegend gelagert und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit
kontrolliert worden seien. Das Beweisthema ergab sich aus einer
Zufallserkenntnis der Beklagten im Rahmen des Termins zur
Beweisaufnahme. Der Zeuge konnte sich auf das Beweisthema nicht
durch das Einholen oder Auffrischen von Detailinformationen
vorbereiten. Er beschränkte seine Aussage daher auf die
wesentlichen und damit nachvollziehbar
"erinnerungswürdigen" Tatsachen der
Produktionseinstellung, des Abbaus der Nähtische und deren
Einlagerung in der Halle. Auch für ihn gilt der Hinweis, dass sein
Anstellungsvertrag mit der Beklagten kein Indiz gegen seine
Glaubwürdigkeit ist. Sie steht auch nicht deswegen in Frage, weil
er unmittelbar vor dem Ende seiner Aussage erklärte, dass er sich
einen Moment geärgert habe, weil "es traurig ist, dass ich das
jetzt hier machen muss". Dies indiziert nicht, dass er zuvor
gelogen haben könnte. Der Zeuge ist Betriebsleiter. Er trägt die
Verantwortung für den Betriebsteil W.. Er traf den Kläger bei der
Taschenkontrolle unberechtigt mit Holz an. Hierüber war und ist er
nachvollziehbar verärgert. Wegen des Bestreitens des Klägers im
Prozess muss er im Sitzungssaal knien und zum Nachweis seiner
eigenen Ehren- und Glaubhaftigkeit ein Tischbeinpuzzle
veranstalten. Auch dies ist nachvollziehbar ärgerlich. Die Kammer
konnte ihm dies zur Wahrheits- und Überzeugungsfindung nicht
ersparen, seine Verärgerung aber umso mehr nachvollziehen. Das
offen geäußerte Unverständnis über das Verhalten des Klägers ist
ein Realitätssignal, wie auch die im Übrigen angemessene Tonart und
Körpersprache des Zeugen. Sie entsprachen der vorgenannten
Situation, ohne dass aus dem Inhalt oder der Art der Aussage ein
möglicher Belastungseifer erkennbar gewesen wäre. Aufgrund der
sowohl glaubhaften als auch glaubwürdigen Aussage des Zeugen Herrn
O. geht die Kammer davon aus, dass seit ihrer Einlagerung im Gang
der Halle Tischbeine lagen und der Kläger am 03.09.2009 in der
Mittagspause vier dieser Tischbeine aus der Halle genommen hat, um
sie zu zersägen. Auf der Grundlage der weiteren nach § 286 Abs. 1
ZPO heranzuziehenden Kriterien einer Entscheidungsfindung gelangt
die Kammer zu dem hinreichenden Grad an Gewissheit, dass der Kläger
die Tischbeine nicht im Sperrmüllcontainer gefunden hat. Der Zeuge
Herr O. konnte zwar nicht ausschließen, dass
„irgendjemand“ sie in den Sperrmüllcontainer geworfen
haben könnte. Gegen die gleichwohl begründete subjektive
Überzeugung der Kammer spricht nicht allein die bloße Möglichkeit,
dass ein unbekannter Dritter in der Zeit zwischen der letzten
Leerung des Sperrmüllcontainers und dem 03.09.2009 durch die
Werkshalle gegangen sein könnte, ohne Anweisung die seit ihrer
Demontage in der Halle eingelagerten, schweren und angesichts ihrer
Länge von etwa 1,20 Meter beschwerlich zu tragenden Tischbeine, aus
welchem Grund auch immer, genommen habe, um sie in den Außenbereich
zu tragen und sie dort, aus welchen Grund auch immer, in den
Müllcontainer zu werfen. Im Gegensatz zu dem Holz aus den Retouren,
in denen der Hang des Menschen zur Bequemlichkeit gerade für eine
gewisse Wahrscheinlichkeit der „schnellen“ Entsorgung
in den Sperrmüll gesprochen hat, spricht vorliegend alles gegen
eine solche Annahme. Neben dem Betriebsleiter Herrn O. arbeiteten
nur etwa vier bis fünf Mitarbeiter in W.. Ohne den Kläger kämen für
die angebliche und ersichtlich grundlose Entsorgung der Tischbeine
also drei bis vier Mitarbeiter in Betracht. Entsorgen Mitarbeiter
komplette Retouren in den Müll handeln sie weisungswidrig und
riskieren eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Bequemlichkeit
und Zeitersparnis kann gleichwohl ein „lohnendes“ Motiv
hierfür sein. Wenn nun jene zur Bequemlichkeit und zur Vermeidung
von Zeit kostenden Arbeiten neigende Mitarbeiter, ohne jede
Verpflichtung und sonst erkennbares Motiv unhandliche, eingelagerte
Betriebsmittel in den Außenbereich getragen haben sollen, um sie
dort in den mannshohen Müllcontainer zu werfen, ist dies jedenfalls
nicht mit der Trägheit des Menschen zu erklären. Dies gilt umso
mehr, als die willkürliche Vernichtung von Betriebsmitteln des
Arbeitgebers in den Müll auch für einen durchschnittlichen
Arbeitnehmer eine erstzunehmende Pflichtverletzung darstellt. Die
Kammer wertet im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung aber auch die
Einlassungen des Klägers zur Herkunft dieses Holzes. Erst war die
Identität zwischen dem beklagtenseits mit dem Rucksack vorgelegten
Holzes und den Taschen weiter vor Kontrolle unstreitig. Sodann
bestritt er die Identität, die er später wieder bestätigte. Sodann
erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2011, dass er
"genau wisse", "dass es sich hierbei um ca. 2 m
lange Hölzer gehandelt habe, die im Rahmen des Abrisses von einem
Schuppen angefallen seien.“ Nachdem der Zeuge Herr O. die
zwölf Holzteile für jedermann ersichtlich zu vier Tischbeine
zusammensetzte, stellte der Kläger nun in Abrede, überhaupt jemals
den Abriss eines Schuppens behauptet zu haben. Während die Beklagte
ihren neuen Sachvortrag zur Herkunft dieser Holzteile
nachvollziehbar mit der besseren Erkenntnis des Zeugen Herrn O.
während seiner Zeugeneinvernahme erklären konnte, konnte der Kläger
nicht erklären, worauf er seine neue Er- bzw. Nichtkenntnis
zurückführe. Daher bleibt der bisherige Sachvortrag des Klägers zur
Herkunft des Holzes aus dem Rucksack als offensichtliche
Schutzbehauptung zu bewerten. Nachdem er auf den von ihm benannten
Zeugen Herrn Kuhn verzichtet hatte, gelangte die Kammer unter
Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände, zu der erforderlichen
persönlichen Gewissheit, dass der Kläger am 03.09.2009 vier
Tischbeine aus der Werkshalle genommen und zersägt hat, um sie mit
nach Hause zu nehmen.
37 c. Im Rahmen der weiteren Würdigung des
Gewichtes der Vertragsverletzung und des Grades des hierbei
verwirklichten Verschuldens, hat die Kammer einerseits den geringen
Materialwert des Holzes, aber andererseits auch der Umstand zu
berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Zersägen der Tischbeine
Produktionsmittel der Beklagten zerstörte. Diese wurden im
fraglichen Zeitpunkt zwar nicht betrieblich genutzt. Mit dem
Einlagern hat die Beklagte aber ihren Anspruch manifestiert, sie
künftig ggf. wieder zu verwenden. Jedenfalls handelte es sich trotz
des geringen Materialwertes, auch für den Kläger ersichtlich, nicht
um wertlose Holzreste.
38 Der Kläger konnte auch hinsichtlich des Holzes in der
Plastiktüte nicht davon ausgehen, dass er ohne vorwerfbares
Verschulden davon habe ausgehen dürfen, dass die Mitnahme von
Sperrmüll aus seiner Laiensicht keinerlei Rechte Dritter verletze.
Die tatsächliche Verletzung der Eigentums- bzw. Aneignungsrechte
der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten
Sperrmüllentsorgungsunternehmens kann dahinstehen. Die Beklagte
hatte mit ihrem Aushang "Werks- und Retourenverkauf“ vom
12.10.2007 für jeden Mitarbeiter verbindlich festgelegt, dass keine
Leisten, Palettenklötze und ausdrücklich auch keinerlei Abfallholz
mitgenommen werden darf. Dies erfasst ohne Zweifel jedes
Abfallholz, gleich wo es im Betrieb abgelegt ist, und damit auch
die Holzteile aus dem Sperrmüll. Ohne Zweifel und in einem
besonderen Maße ist das Zersägen von Betriebsmitteln vorwerfbar.
Für die Schwere des Verschuldensgrades spricht aber auch
hinsichtlich des Holzes aus der Plastiktüte der klare Hinweis der
Beklagten in ihrem Aushang, dass auch die Mitnahme von Abfallholz
als Diebstahl geahndet werde. Damit musste dem Adressdatenkreis
klar sein, dass auch die Mitnahme von Abfallholz eine von der
Beklagten keinesfalls geduldetet Pflichtverletzung darstellt. Der
Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er den Aushang vom
12.10.2007 nicht gekannt habe. Im Ergebnis der Einvernahme des
Zeugen Herrn O. und unter Würdigung der eigenen Einlassungen des
Klägers ist die Kammer überzeugt, dass auch dies eine reine
Schutzbehauptung ist. Nach der Aussage des Zeugen Herrn O. habe der
Aushang jedenfalls unmittelbar nach der Taschenkontrolle noch am
Schwarzen Brett in W. gehangen. Es habe sich um das schwarze Brett
gehandelt, an dem der Kläger auch seine Arbeitszeiten zur Kenntnis
nehmen musste. Die Aussage des Zeugen Herrn O. ist insbesondere
deshalb glaubhaft, weil er unmittelbar nach der Taschenkontrolle
das Schwarze Brett aufgesucht habe, um sich des Aushangs nochmals
zu versichern. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln,
sieht die Kammer nicht. Insoweit kann zunächst auf die obigen
Ausführungen zu seiner Glaubwürdigkeit verwiesen werden. Darüber
hinaus ist das vom Kläger am Samstag nach seiner Kündigung vom
Schwarzen Brett gefertigte Foto kein tragfähiges Indiz, an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Dieser hat zwar nicht
ausgeschlossen, dass ein Aushang gelegentlich unbefugt abgenommen
werde. Er konnte dies für den Aushang vom 12.10.2007 aber
jedenfalls bis unmittelbar nach der Torkontrolle ausschließen. Im
Hinblick auf das Foto des Klägers ist nicht auszuschließen, dass
der Aushang in der Zeit vom 03.09.2009 bis zum 05.09.2009 unerlaubt
von einem Dritten entfernt oder vom Kläger selbst „zu
Beweiszwecken“ abgenommen wurde. Für die Glaubhaftigkeit des
Zeugen sprechen auch die von ihm geschilderten Reaktionen des
Klägers während der Kontrolle. Er habe den Kläger gefragt, ob er
eine Erlaubnis für die Mitnahme des Holzes habe, was dieser
verneint habe. Wäre er in Unkenntnis des Aushangs tatsächlich
gutgläubig davon ausgegangen, das Holz ungefragt mitnehmen zu
können, hätte es nahe gelegen, nach dem Grund eine Erlaubnis zu
fragen. Erst am Ende der Kontrolle erwähnte er nach der Aussage des
Zeugen, dass "er es halt nicht gewusst habe“, was Anlass
für die Rückversicherung des Zeugen am Schwarzen Brett gewesen sei.
Der Kläger selbst erklärte seine Gedanken während der
Taschenkontrolle dahin, sich „gedanklich auf die Zunge
gebissen“ und geärgert zu haben, weil im der bürokratische
Weg für eine Erlaubnis in der Mittagspause zu weit gewesen sei.
Ersichtlich kannte er also den Erlaubnisvorbehalt. Hätte er dennoch
gemeint, dass die Mitnahme von Holz aus dem Sperrmüllcontainer eine
tragfähige Entlastung sein könne, hätte ein Hinweis hierauf nahe
gelegen. Nach der Aussage des Zeugen Herrn O. habe der Kläger auf
seinen Vorhalt eines Diebstahls, achselzuckend geantwortet, dass es
so aussehe. Zwar habe der Kläger am Ende der Kontrolle noch
erwähnt, dass er „es nicht gewusst habe“. Die später
angeführte vermeintliche Unkenntnis des Klägers erklärt aber nicht
seine anfängliche Einlassung zum Diebstahlsvorwurf. Für sein
unbeschränktes Unrechtsbewusstsein spricht zudem das vom Zeugen
Herrn O. geschilderte Zusammentreffen mit dem Kläger in der
Mittagspause. Der Kläger selbst erklärte hierzu, dass er sich hier
jedenfalls auch erschrocken habe, weil er im Rucksack das Holz mit
sich geführt habe. Ersichtlich war er sich bereits hier der
schweren Pflichtverletzung bewusst. Der Kläger kann zur Begründung
einer vermeintlich fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit nicht auf
den Umstand verweisen, dass er ersichtlich arglos mit der offenen
Plastiktüte durch das Werkstor gegangen sei. Nach seinen eigenen
Einlassungen arbeiten nur noch vier bis fünf Mitarbeiter in W.. Den
Betriebsleiter Herrn O. sehe man den ganzen Tag nicht. Daher war
seine Entdeckungsgefahr, von einem Verantwortlichen beim Verlassen
des Betriebsgeländes gesehen zu werden, äußerst gering.
39 d. Aufgrund der dargestellten Schwere der
gezielt vorbereiteten Pflichtverstöße kann die Beklagte nicht
darauf verwiesen werden, zur Wiederherstellung des erforderlichen
Vertrauens den Kläger lediglich abzumahnen. Zwar bedarf es in
Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich zunächst
einer Abmahnung, wenn durch dieses mildere Mittel eine
Vertragsstörung zukünftig beseitigt werden kann. Allerdings bedarf
es auch und gerade im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann keiner Abmahnung, wenn es sich
um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass die
Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich, auch für den
Arbeitnehmer erkennbar, ausgeschlossen ist (BAG 10.06.2010 –
2 AZR 541/09 – aaO, mwN). Wegen des Holzes aus dem
Sperrmüllcontainer hätte der Kläger nicht zwingend davon ausgehen
müssen, dass er eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begeht,
dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis trotz des über 13
beanstandungsfreien Beschäftigungsjahre aufgebauten Vertrauenskonto
und trotz des geringen Wertes unverzüglich kündigt. Auch die
Störung des Vertrauensbereiches durch eine Eigentumsverletzung
zulasten des Arbeitgebers oder eine vergleichbar schwere
Pflichtverletzung stellt keinen "absoluten"
Kündigungsgrund dar (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 –
aaO, mwN). Andererseits konnte der Kläger trotz seiner langjährigen
Beschäftigungszeit keinesfalls davon ausgehen, dass die Beklagte es
unbeanstandet lassen könnte, wenn er eingelagerte Betriebsmittel
zersägt, um sie mit nach Hause zu nehmen. Dies ist ein
schwerwiegender aus sich selbst heraus verständlicher und auch
nicht mit dem geringen Materialwert der Tischbeine zu
relativierender Pflichtverstoß. Zur Abwägung der beiderseitigen
Interessen an der Fortführung bzw. Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist weiterhin das Verhalten des Klägers
unmittelbar vor der Kündigung zu berücksichtigen. Hierzu gehört
auch das Verhalten des Klägers während der Torkontrolle. Der Kläger
hob auf die Vorhaltungen des Betriebsleiters und Zeugen Herrn O.
zwar achselzuckend die Hände, was als entschuldigende Geste oder
als Fehlen einer fehlenden Erklärung interpretiert werden kann.
Nach der auch insoweit glaubwürdigen weiteren Aussage des Zeugen
Herrn O., der der Kläger nicht entgegengetreten ist, bewertete der
Kläger die Taschenkontrolle abschließend mit einem Vorwurf
gegenüber dem Zeugen. Er reflektierte nicht sein eigenes
Fehlverhalten und den hierdurch eingetretenen Vertrauensverlust,
sondern beklagte im Gegenteil den Umstand, dass der Betriebsleiter
ihm mit der Kontrolle „so in den Rücken falle“. Diese
erkennbar fehlende Einsichtsfähigkeit indiziert das Bestehen einer
Wiederholung, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das
Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegen lassen.
40 e. Allerdings stellt der Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung wegen der gestuften
Reaktionsmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung einen Verstoß
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Insbesondere im
Hinblick auf das 13 Jahre währende und im Übrigen unbeanstandete
Arbeitsverhältnis ist der Beklagten zuzumuten, den Kläger
jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu
beschäftigen. Es ist nicht Ziel des Kündigungsrechtes, das
Fehlverhalten des Klägers zu sanktionieren. Dass dem
Kündigungsrecht innewohnende Verhältnismäßigkeitsprinzip dient
vielmehr dazu, weitere Vertragsverletzungen zu verhindern.
Vorliegend ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung geeignet,
den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu einem
beanstandungsfreien Verhalten anzuhalten. Wenngleich er durch sein
Verhalten am 03.09.2009 einen so schwerwiegenden Pflichtverstoß
begangen hat, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten
überwiegt, darf für die Prognose eines vertragsgemäßen Verhaltens
jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das vom Kläger über
13 Beschäftigungsjahre hinweg aufgebaute Vertrauenskonto nicht
unberücksichtigt bleiben. Dieser individuelle für den Kläger
sprechende Abwägungsgesichtspunkt kann auch nicht pauschal durch
die allgemeinen generalpräventiven Erwägungen der Beklagten
begegnet werden. Auch sprechen die besonderen betrieblichen
Umstände im Betriebsteil W. wegen der sehr geringen
Beschäftigtenzahl und des dort tätigen Betriebsleiters für die
Zumutbarkeit gelegentlich wiederholter Torkontrollen. Durch diese
vergleichsweise einfache und im vorliegenden Einzelfall auch
vertretbare organisatorische Maßnahme können die berechtigten
Interessen der Beklagten einerseits und das Interesse des Klägers
an der fristgerechten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
andererseits angemessen zum Ausgleich gebracht werden. Für eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der
Kündigungsfrist spricht, wenngleich mit nur marginaler Bedeutung,
auch die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen drei
Kindern (BAG 18.09.2008 – 2 AZR 827/06 – Juris). Zwar
können auch die Chancen des Klägers am Arbeitsmarkt in die Abwägung
mit eingestellt werden, doch sprechen weder das Alter des 1968
geborenen Klägers noch seine persönlich bevorzugte regionale
Standorttreue gegen eine durch überwiegende berechtigte Interessen
der Beklagten gerechtfertigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zum Ablauf der Kündigungsfrist.
41 II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde
durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom
04.09.2009 mit Ablauf des 28.02.2010 beendet. Die Kündigung ist
nach § 1 Abs. 2 KSchG wegen eines im Verhalten des Klägers
liegenden Kündigungsgrundes sozial gerechtfertigt. Die Beklagte
beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 KSchG). Der Kläger ist
seit 1996 und damit mehr als sechs Monate bei der Beklagten
beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Der Kläger ist aufgrund der bereits
dargestellten Klageerhebung binnen drei Wochen nach Zugang der
Kündigung auch nach § 4 KSchG nicht mit der Rüge des Fehlens eines
sozial rechtfertigenden Grundes präkludiert. Allerdings hat der
Kläger mit seinem unter Punkt I. dargestellten Verhalten objektiv
rechtswidrig und auch subjektiv vorwerfbar seine Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis in einem Maße verletzt, dass in Abwägung des auch
nach § 1 Abs. 2 KSchG innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
das Interesse der Beklagten an einer Vertragsbeendigung mit Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist den Fortsetzungsinteressen des
Klägers überwog. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden.
42 C. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel nur
teilweise erfolgreich war, die Beklagte jedoch hinsichtlich der
außerordentlichen Kündigung unterlegen war, sind die Kosten des
Rechtsstreits nach §§ 97, 92 ZPO im Verhältnis des beiderseitigen
Unterliegens und Obsiegens zwischen den Parteien je zur Hälfte
aufzuteilen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht
ersichtlich.
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