Thüringer Verfassungsgerichtshof — 13/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-07
Aktenzeichen: 13/09
ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2011:0907.13.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 80 Abs 3 Verf TH, Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH, § 37 Abs 3 VGHG TH, § 139 ZPO, § 321a Abs 1 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beschränken die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind. Die Entscheidungen dürfen nur soweit aufgehoben werden, wie es zum Schutz der in der Thüringer Verfassung gewährten Rechte notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 372).
-
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung ist vorrangig in dem von der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Abhilfeverfahren geltend zu machen. Wird in diesem Verfahren der Gehörsverstoß nicht geheilt, kann in der Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigenständige verfassungsrechtlich relevante Beschwer liegen. (Rn.47)
-
Ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge erfolgreich, ist diese Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzuverweisen. Die Aufhebung der Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtete, ist zum Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich. (Rn.42)
(Rn.43)
-
Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). (Rn.44)
(Rn.45)
(Rn.31)
Orientierungssatz
1. Zu Ls 1:
1a. Die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist uneinheitlich, welche Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszusprechen sind. Überwiegend wird die Entscheidung aufgehoben, gegen die sich die Anhörungsrüge richtete (Endentscheidung) und der Beschluss über die Anhörungsrüge für gegenstandslos erklärt (vgl nur: BVerfG, 16.06.2009, 1 BvR 461/09 <RIS Rn 18>; VerfGH München, 27.05.2011, Vf. 127-VI-10 <RIS Rn 40>). (Rn.42)
1b. In anderen Entscheidungen wird dagegen unter Verweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur der Beschluss über die Anhörungsrüge aufgehoben und dem Fachgericht Gelegenheit gegeben, erneut über diese zu befinden (BVerfG, 04.04.2007, 1 BvR 66/07 <RIS Rn 20>). (Rn.42)
1c. Der VerfGH schließt sich der letztgenannten Praxis an. An seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich an der überwiegenden Auffassung orientierte, hält er nicht fest (vgl zuletzt: Beschluss vom 28.09.2010, 9/10). Seine Kassationsbefugnis als Landesverfassungsgericht ist aufgrund der Eigenart der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher und subsidiärer Rechtsbehelf beschränkt. (Rn.43)
2. Zu Ls 2:
2a. Art 88 Abs 1 S 1 ThürVerf (RIS: Verf TH) verlangt, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher Entscheidungen sind. Sie haben vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung möglicherweise ankommt. (Rn.30)
2b. Zwar ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Es kommt jedoch im Ergebnis einer Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Insoweit steht eine solche Verfahrensweise auch in Widerspruch zu dem das Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Grundsatz des fairen Umgangs mit den Verfahrensbeteiligten (VerfGH Weimar, 21.12.2004, 29/03). (Rn.30)
3. Zu Ls 4:
3a. Nach § 522 Abs 2 S 2 ZPO sind die Parteien auf die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis muss gezielt und konkret genug sein, um den Berufungskläger zuverlässig über die Rechtsauffassung des Gerichts ins Bild zu setzen und ihm so die Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag nachzubessern. Insoweit gelten die gleichen Anforderungen wie im Rahmen der allgemeinen Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Hier ist anerkannt, dass auf einen widersprüchlichen Vortrag hinzuweisen ist (BGH, 11.09.2003, VII ZR 136/02 <RIS Rn 34 ff>) - vorliegend Verletzung der Hinweispflicht bejaht. (Rn.31)
4. Sondervotum Richter Schwan:
4a. Der VerfGH beachte seine stark eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich des einfachgesetzlich im Bundesrecht geregelten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) nicht hinreichend. (Rn.58)
4b. Er könne die Entscheidung, die das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO abschließe, nur auf eine willkürfreie Rechtsanwendung hin kontrollieren. Allein dieser Maßstab entspreche der bisherigen Rechtsprechung des VerfGH bei der Prüfung, ob einfaches Bundesrecht verfassungsgemäß angewendet worden sei. Die Regelung des im Grundgesetz und in der Landesverfassung inhaltsgleich gewährten Grundrechts auf rechtliches Gehör im einfachen Bundesrecht bewirke eine "Sperre" des Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH. Werde eine auf Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH gestützte Verfassungsbeschwerde neben der Anhörungsrüge für zulässig gehalten, seien die bundesrechtlichen Beschränkungen zu beachten. (Rn.59)
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 4. März 2009, 4 U 859/07, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 14. Mai 2009, 4 U 859/07, Beschluss
Tenor
-
Die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März 2009 und 14.
Mai 2009 (4 U 859/07) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf
rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.
-
Der Beschluss vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.
-
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Thüringer Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
-
Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Kosten
zu erstatten.
Gründe
A.
1 Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsstreit um
restlichen Werklohn.
I.
2 Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Landgericht Erfurt auf
Zahlung von 26.644,03 Euro restlichen Werklohn für umfangreiche
Fliesenlegearbeiten in einem Gebäude am Fischmarkt in Erfurt in Anspruch
genommen. Diese Arbeiten betrafen zum einen den Umbau von Wohn- bzw.
Gewerbeeinheiten in den Obergeschossen des Hauses, zum anderen die
Renovierung einer Gaststätte im Erdgeschoss.
3 Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 gab das Gericht der Klage in Höhe
von 7.865,10 Euro statt. Hierzu führte es in den Entscheidungsgründen aus,
dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger
habe die streitgegenständlichen Arbeiten ausgeführt. Er könne die
vereinbarte Vergütung geltend machen und, soweit die Parteien sich über den
Werklohn nicht geeinigt hätten, die ortsübliche und angemessene Vergütung in
Rechnung stellen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Parteien hätten
einen geringeren Pauschalpreis vereinbart, greife im Ergebnis nicht durch.
Zwar habe sie ausreichend zu einer entsprechenden Vereinbarung vorgetragen.
Die Beweisaufnahme durch den von ihr angebotenen Zeugen habe jedoch nicht
die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.
4 Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin form- und
fristgerecht Berufung ein. Die Werklohnforderung sei bereits beglichen. Die
Parteien hätten sich auf Pauschalpreise für die einzelnen vom Kläger zu
erbringenden Werkleistungen geeinigt: Die Fliesenverlegung im Bereich der
Gaststätte sei mit 45.000 DM zu vergüten gewesen. Für die Arbeiten in den
insgesamt neun Wohn- und Gewerbeeinheiten seien je 6.000 DM veranschlagt
worden. Für bestimmte näher bezeichnete weitere Arbeiten sei ein
Pauschalpreis von 3.500 DM vereinbart worden. Die Beweiswürdigung des
Landgerichts sei fehlerhaft. Dem Kläger sei nicht der Gegenbeweis gelungen,
dass eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande gekommen sei.
5 Am 12. September 2008 bestimmte der Senatsvorsitzende Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 2009. Mit Verfügung vom 22. Januar
2009 hob er den Termin auf. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass nach der Vorberatung des Senats ihre Berufung keine
Aussicht auf Erfolg habe. Der Senat folge der Einschätzung des Landgerichts,
es sei kein Pauschalpreis vereinbart worden. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend substantiiert. An die Behauptung
einer Festpreisvereinbarung seien nach einer Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofshöhere Anforderungen zu stellen. Ort, Zeit und Höhe der
Einigung müssten detailliert dargelegt werden. Aufgrund der diffusen Angaben
der Beschwerdeführerin dürften an den vom Kläger zu erbringenden Gegenbeweis
keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen folge der Senat der
Beweiswürdigung des Landgerichts.
6 Zu diesen Hinweisen nahm die Beschwerdeführerin fristgemäß am 18.
Februar 2009 Stellung: Ihre Angaben zu Ort, Zeit und Höhe der Vereinbarung
eines Pauschalpreises seien substantiiert und widerspruchsfrei. Soweit der
Senat dieser Einschätzung nicht folge, müsse er seinen Hinweis
konkretisieren. Die Richtigkeit ihrer Behauptung sei nicht durch die
Beweisaufnahme der ersten Instanz widerlegt worden.
7 Mit einstimmigem Beschluss vom 4. März 2009 wies der Senat die
Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung verwies er zunächst
auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 22. Januar 2009. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin genüge nicht den dort genannten Anforderungen. Die Angabe
zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung „Anfang 2000“ sei zu unbestimmt.
Zudem sei der Vortrag widersprüchlich. Sie behaupte einmal, die Parteien
hätten sich auf einen Preis von insgesamt 100.000 DM geeinigt. Addiere man
jedoch die von ihr genannten Einzelwerte von 45.000 DM für den Gewerberaum
und neunmal 6.000 DM für die Wohn- und Gewerbeeinheiten, verbleibe eine
Differenz von 1.000 DM. Auf die Würdigung der Zeugenaussage komme es mangels
hinreichenden Tatsachenvortrags nicht an. Sofern sie rüge, dass eine
Vereinbarung von 6.000 Euro [richtig: DM] brutto hinsichtlich der einzelnen
Einheiten berücksichtigt worden sei, verkenne sie, dass sie diese Höhe
selbst vorgetragen habe.
8 Am 20. März 2009 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Der
Senat habe sie vor Zurückweisung ihrer Berufung nicht darauf hingewiesen,
dass die Angabe „Anfang 2000“ ungenügend sei. Ebenso wenig sei ihr
mitgeteilt worden, dass ihr Vortrag zur Höhe des Pauschalpreises
widersprüchlich sei. Sie ergänze ihren Vortrag deswegen wie folgt: Der
Pauschalpreis sei in einem Gespräch am 16. Februar 2000 vereinbart worden,
das um 14.00 Uhr begonnen habe. Zunächst seien für die neun Wohn- und
Gewerbeeinheiten ein Pauschalpreis von je 6.000 DM, für die Leistungen in
der Gaststätte 45.000 DM und für weitere Leistungen im Treppenhaus und im
Erdgeschoss 3.500 DM vereinbart worden. Die Summe von 102.500 DM sei auf
100.000 DM reduziert worden. Insoweit habe die Beschwerdeführerin einen
Verhandlungserfolg erzielt.
9 Mit Beschluss vom 14. Mai 2009, zugestellt am 18. Mai 2009, wies
das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin sei
im Schreiben vom 22. Januar 2009 ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen
worden, dass sie ihren Vortrag zu substantiieren habe. Eine weitere
Konkretisierung dieses Hinweises sei nicht möglich gewesen, da der Senat
ansonsten gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätte. Selbst wenn
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden
wäre, sei dies nicht entscheidungserheblich. Ihr Vortrag bleibe in einem
zentralen Punkt widersprüchlich. Sie behaupte einerseits die Vereinbarung
von Einzelpauschalpreisen. Zum anderen trage sie vor, man habe sich auf
einen Gesamtpauschalpreis geeinigt.
II.
10 Die Verfassungsbeschwerde ist am 18. Juni 2009 eingegangen. Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) sowie
einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Des
Weiteren ist sie der Ansicht, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
verstoße gegen die rechtsstaatlichen Garantien der Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ThürVerf.
11 Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem
Ausgangsverfahren. Sie vertritt die Auffassung, sie habe zu Ort, Zeit und
Höhe einer Pauschalpreisvereinbarung substantiiert und widerspruchsfrei
vorgetragen. Der Kläger habe diese Behauptungen nie bestritten. Das Gericht
hätte daraus auf die Richtigkeit ihres Vortrags schließen müssen. Die
Zeitangabe „Anfang des Jahres 2000“ genüge den Anforderungen, die der
Bundesgerichtshof an die Substantiierung der Behauptung einer
Pauschalpreisvereinbarung aufgestellt habe. Zu berücksichtigen sei, dass das
Verfahren vor dem Landgericht erst im Jahr 2007 geendet habe. Das
Oberlandesgericht hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass ihre
Angaben zu unbestimmt seien. Mit der Zurückweisung der Berufung habe sie
nicht rechnen können und müssen.
12 Zudem seien die Beweise falsch gewürdigt worden. Aus der Aussage
des vernommenen Zeugen ergebe sich nicht, dass ein anderer als ein
Pauschalpreis vereinbart worden sei.
13 Schließlich hätte der Senat die Berufung nicht durch Beschluss
zurückweisen dürfen, nachdem die Streitsache terminiert gewesen sei. Durch
die Nichtannahme der Berufung sei ihr die Überprüfung des Urteils des
Landgerichts verwehrt worden.
III.
14 Die Beschwerdeführerin hat auch Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht eingelegt, die mit Beschluss vom 6. Juli 2009 nicht
zur Entscheidung angenommen worden ist (1 BvR 1463/09).
IV.
15 Der Thüringer Justizminister und der Kläger des
Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit erhalten, zu der Verfassungsbeschwerde
Stellung zu nehmen.
16 Der Justizminister hat von einer Äußerung abgesehen.
17 Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine
Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich.
Insbesondere habe das Oberlandesgericht ihr ausreichend rechtliches Gehör
gewährt. Ihren unsubstantiierten Vortrag habe es in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs außer Acht gelassen.
Zudem dürfe ein Berufungsgericht auch dann eine Berufung durch Beschluss
zurückweisen, wenn es zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe.
Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auf die veränderte prozessuale Lage
hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
B.
I.
18 Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil zulässig und
begründet.
19 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist befugt, die
angegriffenen Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit den
grundrechtlichen Gewährleistungen der Thüringer Verfassung zu überprüfen.
Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten prozessualen
Grundrechte werden vom Grundgesetz und der Thüringer Verfassung
inhaltsgleich gewährt. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in der
gleichen Sache die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit
Beschluss vom 1. Juli 2009 nicht zur Entscheidung angenommen hat (1 BvR
1463/09), lässt die Kompetenz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht
entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss nach § 93 a des
Bundesverfassungsgerichtsgesetztes (BVerfGG) nicht begründet.
20 2. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen weitere prozessuale
Grundrechte und das Willkürverbot rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt insoweit nicht den
Begründungsanforderungen des § 32 des Thüringer
Verfassungsgerichtshofsgesetzes (ThürVerfGHG).
21 a) Eine zulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche
Entscheidung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren
Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen
Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei
nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (Thüringer
Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2010 - VerfGH 40/08;
Beschluss vom 26. August 2009 - VerfGH 32/07). Rügt ein Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf hat er darzulegen, dass die
angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich im Sinne
der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Hierzu hat er
die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar,
schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen
ist (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Januar 2009 -
VerfGH 19/08 und 20/08).
22 Die Beschwerdeführerin hat diese Voraussetzungen nicht beachtet.
Sie trägt nichts vor, was nach den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten
Maßstäben eine Verletzung des Willkürverbots begründen könnte. Insbesondere
auf die Rechtslage nach dem einfachen Recht geht sie nur ungenügend ein.
Nach der von ihr selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR 1992, 848 f.) sind bei der
Berufung auf die Vereinbarung eines Pauschalpreises höhere Anforderungen an
die Substantiierung der Behauptung zu stellen. Es wäre Aufgabe der
Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, wie die Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts dem Urteil des Bundesgerichtshofs oder den allgemein von
Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zu den Darlegungslasten im
Zivilprozess widersprechen kann. Dies hat sie nicht getan. Sie wiederholt
lediglich ihre gegenteilige Ansicht, ohne sich mit der Argumentation des
Gerichts auseinanderzusetzen.
23 Schließlich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der
Sache vorbei, soweit sie die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffen. Das
Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung nicht auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme, sondern auf den seiner Meinung nach ungenügenden Vortrag zum
Zustandekommen einer Pauschalpreisvereinbarung.
24 b) Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls nicht dar, wie die
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Rechte auf effektiven
Rechtsschutz und ein faires Verfahren betreffen kann. Sie zitiert lediglich
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, ohne zu deren
Garantien auch nur im Ansatz vorzutragen.
25 Es fehlt jede Begründung, warum der Grundsatz des fairen Umgangs
mit den Prozessbeteiligten es verbieten soll, nach einer Terminierung durch
den Vorsitzenden nach § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verfahren. Die
Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegt
auch nicht auf der Hand. Es ist nicht zu erkennen, wie dieses Vorgehen
verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Beschwerdeführerin verletzen kann.
Durch die Terminierung entsteht kein Vertrauenstatbestand, dass die Berufung
Aussicht auf Erfolg hat. Ebenso wenig besteht von Verfassung wegen ein
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04, juris Rn.
15).
26 Schließlich ist nicht zu erkennen, wie die Zurückweisung der
Berufung durch Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf
wirkungsvollen Rechtsschutz verletzen kann. Ihre Rüge, der von der
Zivilprozessordnung vorgesehene Zugang zur Rechtsmittelinstanz sei ihr
verwehrt worden, geht fehl. Vielmehr hat das Oberlandesgericht über die
Berufung der Beschwerdeführerin in der Sache entschieden.
27 3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit
die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt.
28 a) Die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit den
Begründungsanforderungen des § 32 ThürVerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat
zum Inhalt der Garantie aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf
ausreichendvorgetragen und gleichzeitig aufgezeigt, warum ihrer Ansicht nach
das Oberlandesgericht diese Anforderungen nicht beachtet hat. Schließlich
hat sie auch dargelegt, dass die Zurückweisung der Berufung auf einem
Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht beruhen kann.
29 b) Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März
2009, durch den die Berufung zurückgewiesen wurde, verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.
30 aa) Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verlangt, dass die
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher
Entscheidungen sind. Sie haben vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um
Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt
voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt
erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es
für die Entscheidung möglicherweise ankommt. Zwar ist das Gericht
grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine
Rechtsauffassung verpflichtet. Es kommt jedoch im Ergebnis einer
Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis
Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Insoweit steht
eine solche Verfahrensweise auch in Widerspruch zu dem das
Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Grundsatz des fairen Umgangs mit den
Verfahrensbeteiligten (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.
Dezember 2004 - VerfGH 29/03).
31 bb) Diese Verbürgungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wurden im Berufungsverfahren verletzt.Nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die
Parteien auf die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung
hinzuweisen. Ein solcher Hinweis muss gezielt und konkret genug sein, um den
Berufungskläger zuverlässig über die Rechtsauffassung des Gerichts ins Bild
zu setzen und ihm so die Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag nachzubessern.
Insoweit gelten die gleichen Anforderungen wie im Rahmen der allgemeinen
Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Hier ist anerkannt, dass auf einen
widersprüchlichen Vortrag hinzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar
2003 - II ZR 322/00, juris Rn. 11, NJW-RR 2003, 742 f.; Beschluss vom 11.
September 2003 - VII ZR 136/02, juris Rn. 34 ff., NJW-RR 2003, 1718 f.).
32 Das Oberlandesgericht ist dieser Hinweispflicht nicht
nachgekommen. Dem Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 22. Januar 2009
lässt sich nicht hinreichend entnehmen, welcher der genannten Gründe die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung tragen soll.
33 Das Oberlandesgericht gibt nicht zu erkennen, inwieweit es die
Zurückweisung der Berufung auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils
stützen möchte oder hierzu eigenständige Überlegungen anstellt. Der Hinweis
ist insoweit unklar. Einerseits nimmt der Vorsitzende des Senats auf das
Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz Bezug und schließt sich
diesem ausdrücklich an. Andererseits wird im Gegensatz zum Landgericht auf
die unzureichende Substantiierung des Vortrags der Beschwerdeführerin
abgestellt. Dies ist widersprüchlich, da - wie das Oberlandesgericht in
seinem Beschluss vom 4. März 2009 selbst ausführt - es nur bei einem
hinreichend substantiierten Vortrag auf das Ergebnis der Beweisaufnahme
ankommt.
34 Des Weiteren wird aus dem Hinweis nicht deutlich, inwiefern
Elemente des Sachvortrags der Beschwerdeführerin ungenügend sein könnten.
Der allgemeine Hinweis zu den Voraussetzungen eines substantiierten Vortrags
genügt nach den konkreten Umständen des Falles nicht. Das Landgericht sah
die Angabe, der Pauschalpreis sei Anfang des Jahres 2000 vereinbart worden,
als hinreichend genau an. Vertritt das Berufungsgericht eine gegensätzliche
Auffassung, muss es dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen.
35 Schließlich hat das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin
nicht auf die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags im Hinblick auf die Höhe
der Pauschalpreisvereinbarung hingewiesen. Zwar wird in dem Schreiben des
Senatsvorsitzenden Bezug genommen auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, nach der eine widerspruchsvolle, in sich unstimmige
Darlegung nicht den Anforderungen genügt, die an einen substantiierten
Vortrag zu stellen sind (BGH, Urteil vom 26. März 1992 - VII ZR 180/91,
NJW-RR 1992, 848 f.). Jedoch kann dem Verweis auf diese Entscheidung nicht
mit hinreichender Klarheit entnommen werden, dass das Oberlandesgericht den
Vortrag der Beschwerdeführerin als widersprüchlich ansieht. Die weiteren
Ausführungen des Schreibens beziehen sich nur auf die Anforderungen an den
Vortrag nach Ort, Zeit und Höhe der behaupteten Vereinbarung. Auf die
notwendige Widerspruchsfreiheit und auf die Frage, in welchem Punkt die
Beschwerdeführerin hiergegen verstoßen hat, wird nicht eingegangen.
36 cc) Die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem Gehörsverstoß.
Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung auf die fehlende
Substantiierung und die Widersprüchlichkeit des Vortrags der
Beschwerdeführerin.
37 c) Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2009
über die Anhörungsrüge wurde die Gehörsverletzung nicht geheilt; vielmehr
verletzt auch dieser Beschluss das Grundrecht aus Art. 88 Abs. 1
ThürVerf.
38 aa) Es gehört zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass
die Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör von den
Gerichten kontrolliert werden kann. Hierzu haben von Verfassung wegen die
Verfahrensordnungen eine Möglichkeit vorzusehen, einem
entscheidungserheblichen Gehörsverstoß abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 30.
April 2003 - 1 PBvU 1/02, juris Rn. 58, BVerfGE 107, 395 ff.). Zu diesen
Rechtsbehelfen zählt die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO.
39 bb) Das Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführerin die nach § 321 a ZPO vorgesehene Heilungsmöglichkeit in verfassungsrechtlich relevanter
Weise versagt. Die Begründung des Beschlusses vom 14. Mai 2009 trägt die
Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht.
40 Die Auffassung des Oberlandesgerichts, ein konkreter Hinweis
hätte gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen, verkennt den
Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie auf rechtliches Gehör. Die
Hinweispflicht dient gerade dazu, einer Partei die Nachbesserung ihres
Vortrags zu ermöglichen. Ebenso ist die Argumentation des Oberlandesgerichts
fehlerhaft, soweit es weiterhin auf die Widersprüchlichkeit des Vortrags der
Beschwerdeführerin abstellt. Das Gericht lässt hierbei unberücksichtigt,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge ihren Vortrag zu der
Vereinbarung von Einzelpreisen aufgegeben und klargestellt hat, sie gehe von
einem Gesamtpreis aus (Schriftsatz vom 20. März 2009, S. 10).
41 4. Der Rechtsfolgenausspruch ist auf die Aufhebung des
Beschlusses über die Anhörungsrüge zu beschränken. Die Sache ist insoweit an
das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen, § 37 Abs. 3
ThürVerfGHG.
42 a) Die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist uneinheitlich,
welche Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör auszusprechen sind. Überwiegend wird die Entscheidung aufgehoben,
gegen die sich die Anhörungsrüge richtete (Endentscheidung), und der
Beschluss über die Anhörungsrüge für gegenstandslos erklärt (vgl. nur:
BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 BvR 461/09, juris Rn. 18;
Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27. Mai 2011 - Vf. 127-VI-10, juris Rn.
40; Berliner VerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 148/09; Sächsischer
VerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 171-IV-08, juris Rn. 18). In
anderen Entscheidungen wird dagegen unter Verweis auf den Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur der Beschluss über die
Anhörungsrüge aufgehoben und dem Fachgericht Gelegenheit gegeben, erneut
über diese zu befinden (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07,
juris Rn. 20; Beschluss vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06, juris Rn. 14
ff.).
43 b) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof schließt sich der
letztgenannten Praxis an. An seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich an
der überwiegenden Auffassung orientierte, hält er nicht fest (vgl. zuletzt:
Beschluss vom 28. September 2010 - VerfGH 9/10, ThürVBl. 2011, 260). Seine
Kassationsbefugnis als Landesverfassungsgericht ist aufgrund der Eigenart
der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher und subsidiärer Rechtsbehelf
beschränkt.
44 aa) Werden landesgerichtliche Entscheidungen, die unter
Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes ergangen sind, vor den
Landesverfassungsgerichten angegriffen, so erlaubt die föderale
Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Aufhebung der landesgerichtlichen
Entscheidungen nur unter der Voraussetzung, dass die Subsidiarität gegenüber
dem fachgerichtlichen Rechtsweg Voraussetzung der
Landesverfassungsbeschwerde ist. Nur soweit es zur Verwirklichung des Zwecks
der Verfassungsbeschwerde unerlässlich ist, kann den
Landesverfassungsgerichten die Befugnis eingeräumt werden, gerichtliche
Entscheidungen aufzuheben, die nach Bundesrecht formell und materiell
rechtskräftig sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95,
juris Rn. 61 und 82 f., BVerfGE 96, 345 ff.).
45 bb) Die Beschränkung der Kassationsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs ergibt sich ebenfalls aus dem im Thüringer
Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht verankerten Grundsatz der
Subsidiarität. Art. 80 Abs. 3 ThürVerf ermächtigt den Gesetzgeber, für
Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu
verlangen. Mit § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG hat er von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht. In § 31 Abs. 3 S. 2 ThürVerfGHG ist das Verhältnis von
Verfassungsgerichtshof und Fachgerichtsbarkeit geregelt. Danach kann der
Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte
Verfassungsbeschwerde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entscheiden. Den
genannten Vorschriften kann entnommen werden, dass vorrangig den
Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen ist, die in der Thüringer Verfassung
gewährten Rechte zu schützen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof,
Beschluss vom 8. September 2008 - VerfGH 25/06; Beschluss vom 21. Dezember
2004 - VerfGH 29/03).
46 Der Freistaat hat damit das bundesrechtliche Modell übernommen,
das in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und § 90 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verankert ist. In diesen
Vorschriften zeigt sich die Bedeutung, die der Bundesgesetzgeber der
fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Einhaltung verfassungsrechtlicher
Grundentscheidungen beimisst (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR
475/78, juris Rn. 20, BVerfGE 49, 252 ff.). Nur unter den engen
Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann von diesem
grundsätzlichen Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und
Fachgerichtsbarkeit abgewichen werden.
47 cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsfolgenausspruch auf
die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Mai 2009 zu beschränken. Der
Bundesgesetzgeber hat mit § 321 a ZPO einen eigenständigen Rechtsbehelf
eingeführt, um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE
107, 395 ff.). Zum verfassungsgerichtlichen Schutz dieses Anspruchs reicht
es aus, die Entscheidung zu beseitigen, die das auf die Anhörungsrüge
durchzuführende Abhilfeverfahren abschließt. Das Verfahren nach § 321 a ZPO
ist hierdurch wiedereröffnet. In ihm kann der geltend gemachte Gehörsverstoß
geheilt werden.
48 dd) § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG steht der nur teilweisen Aufhebung
der angegriffenen Entscheidungen nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind
gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, soweit einer gegen sie gerichteten
Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Die Vorschrift ist unter
Berücksichtigung der oben dargelegten Beschränkungen auszulegen, die sich
aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 31, 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1
Nr. 1) und des in Art. 80 Abs. 3 ThürVerf und § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG
verankerten Grundsatzes der Subsidiarität ergeben.
49 5. Das Oberlandesgericht hat demzufolge das
Anhörungsrügeverfahren erneut durchzuführen. Dabei stehen ihm sämtliche der
in § 321 a ZPO genannten Entscheidungsoptionen offen.
50 Im vorliegenden Fall spricht zwar vieles dafür, dass unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs die Anhörungsrüge
begründet ist und das Oberlandesgericht ihr gemäß § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO
abzuhelfen hat. Dennoch kann das Oberlandesgericht nicht darauf festgelegt
werden, das Ausgangsverfahren fortzuführen. Es ist nicht auszuschließen,
dass im Rahmen des erneut durchzuführenden Abhilfeverfahrens sich die
Anhörungsrüge aus sonstigen vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfenden
Gründen als unzulässig oder unbegründet erweist.
II.
51 Der Ausspruch über die teilweise Erstattung der Auslagen der
Beschwerdeführerin beruht auf § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG.
52 Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.
53 Die Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen.
Abweichende Meinung
54 Sondervotum des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Prof. Dr. Schwan zum Beschluss vom 7. September 2001 (VerfGH 13/09)
55 Ich stimme der Entscheidung nicht zu. Die Ansicht der Mehrheit,
das Oberlandesgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzt, ist
unzutreffend.
56 Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Oberlandesgericht ein Verstoß
gegen einfachgesetzliche Hinweispflichten vorzuwerfen ist (I.). Unabhängig
hiervon ist eine Verletzung des Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör zu
verneinen (II.).
57 I. Die einfachgesetzliche Prüfung des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
ist nicht hinreichend. Für die Feststellung, dass das Oberlandesgericht
gegen die Vorschrift verstoßen hat, hätte es zumindest einer näheren
Auseinandersetzung mit der Reichweite der dort geregelten Hinweispflicht
bedurft. Der Verfassungsgerichtshof folgt der Einschätzung des
Oberlandesgerichts, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers
widersprüchlich und unsubstantiiert waren. Diese Mängel sind im Schreiben
des Senatsvorsitzenden benannt: Auf die fehlende Substantiierung des
Vortrags nach "Ort, Zeit und Höhe" wird ausdrücklich hingewiesen. Des
Weiteren wird unter Angabe der Fundstelle ein Urteil des Bundesgerichtshofs
zitiert (NJW-RR 1992, 848). Dort ist bereits in den Leitsätzen ausgeführt,
dass eine widerspruchsvolle Darstellung nicht den Anforderungen genügt, die
an einen Sachvortrag zu stellen sind. Warum diese Bezugnahme auf eine
höchstgerichtliche Entscheidung nicht ausreicht, wird im Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs nicht hinreichend erklärt.
58 II. Selbst wenn man von einem Verstoß gegen eine
einfachgesetzliche Hinweispflicht ausgeht, folgt hieraus keine Verletzung
des Prozessgrundrechts des Beschwerdeführers. Die Prüfung, ob der in der
Thüringer Verfassung verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist,
ist dem Verfassungsgerichtshof versagt, nachdem dieser einfachgesetzlich im
Bundesrecht geregelt worden ist. Zumindest ist seine Prüfungskompetenz stark
eingeschränkt. Der Verfassungsgerichtshof beachtet diese bundesrechtlichen
Beschränkungen seiner Kompetenz nicht hinreichend (1.). Selbst wenn der
Maßstab des Verfassungsgerichtshofs für zulässig gehalten und auf den Fall
angewendet wird, ist kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf
feststellbar (2.). Bei dem gebotenen Prüfungsmaßstab "Willkürkontrolle" ist
- auch bei unterstellter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts - ein
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf zu verneinen (3.).
59 1. Die bundesrechtliche Regelung des Anhörungsrügeverfahrens,
hier des § 321 a ZPO, schränkt die Prüfungskompetenz des
Verfassungsgerichtshofs ein. Er kann die Entscheidung, die das
Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO abschließt, nur auf eine willkürfreie
Rechtsanwendung hin kontrollieren. Allein dieser Maßstab entspricht der
bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Prüfung, ob
einfaches Bundesrecht verfassungsgemäß angewendet wurde (a). Die Regelung
des im Grundgesetz und in der Landesverfassung inhaltsgleich gewährten
Grundrechts auf rechtliches Gehör im einfachen Bundesrecht bewirkt eine
"Sperre" des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf (b). Wird eine auf Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf gestützte Verfassungsbeschwerde neben der Anhörungsrüge
für zulässig gehalten, sind die bundesrechtlichen Beschränkungen zu beachten
(c).
60 a) Mit § 321 a ZPO wendet das Oberlandesgericht Prozessrecht des
Bundes an. Bei der Überprüfung der Anwendung einfachen Bundesrechts hat sich
der Verfassungsgerichtshof bisher auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Es
hätte deshalb nahegelegen, nach Einführung des § 321 a ZPO entsprechend zu
verfahren oder darzulegen, weshalb die Rechtsänderung - einfachgesetzliche
bundesrechtliche Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - im Hinblick
auf die Überprüfungskompetenz im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde als
unerheblich angesehen wird. Beides ist hier unterblieben. Die Anwendung des
alten Prüfungsmaßstabs des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf überzeugt deshalb
nicht.
61 b) Der Verfassungsgerichtshof hat unbeachtet gelassen, dass § 321 a ZPO das in Art. 103 GG und Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf
inhaltsgleich gewährte Recht auf rechtliches Gehör regelt und hieraus eine
Beschränkung seiner Prüfungskompetenz folgt. Der Bundesgesetzgeber darf den
Umfang eines Grundrechts in einer einfachrechtlichen Bestimmung
konkretisieren, näher ausgestalten und damit den Anwendungsbereich von
Landesgrundrechten einschränken. Mit der Einführung des § 321 a ZPO hat er
von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Er hat mit dieser Bestimmung Art. 103
GG nachvollzogen, ausgestaltet und für den Zivilprozess - einschließlich der
Rechtsfolgen - abschließend geregelt. Für die Anwendung der entsprechenden
landesverfassungsrechtlichen Regelung fehlt es an dem erforderlichen
"Entfaltungsspielraum". Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ist durch § 321 a ZPO
"gesperrt". Der landesverfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist damit
eingeschränkt. Neben der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
mit der Rüge einer Verletzung des Art. 103 GG kann eine
Landesverfassungsbeschwerde nur mit der Begründung erhoben werden, das
Willkürverbot sei verletzt.
62 c) Auch dann, wenn trotz der Konkretisierung des Art. 103 GG in
§ 321 a ZPO grundsätzlich noch Raum für Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf
bliebe, wovon die Mehrheit offensichtlich ausgeht, beachtet sie die durch
die bundesrechtliche Regelung eingetretenen Einengungen des Prüfungsmaßstabs
nicht. Der Verfassungsgerichtshof trägt dem Gebot der
Inhalts(anwendungs)gleichheit nicht hinreichend
Rechnung. Danach hält sich ein Landesverfassungsgericht nur dann an seinen
Kompetenzrahmen, wenn es die bundesrechtliche Ausgestaltung des Grundrechts,
hier durch § 321 a ZPO, beachtet. Dies gilt sowohl für den Inhalt des
Grundrechts als auch für das bei der Überprüfung einer möglichen Verletzung
einzuhaltende Verfahren. Diesen Vorgaben genügt die mehrheitlich getroffene
Entscheidung nicht.
63 Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient allein dazu, eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits im fachgerichtlichen
Verfahren abzuwehren. Der Bundesgesetzgeber hat hierbei vorgegeben, welchen
Gegenstand das auf eine zulässige Rüge hin durchzuführende Verfahren hat. So
hat das Gericht nicht nur das Vorliegen eines Gehörsverstoßes, sondern auch
dessen Erheblichkeit zu prüfen (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso sind die
Folgen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör festgelegt. Nach § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist das
Ausgangsverfahren fortzuführen, soweit es auf Grund der Rüge geboten
ist.
64 Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich nicht
entnehmen, dass diese Einschränkungen beachtet sind. Die Verletzung des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf wird mit einem Verstoß gegen einfachgesetzliche
Regelungen begründet. Es fehlt hierbei jedoch die erforderliche eingehende
Auseinandersetzung mit der Frage, ob der angenommene Gehörsverstoß i. S. d.
§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO erheblich ist. Hierzu hätte angesichts der
Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss über die Anhörungsrüge
Anlass bestanden. Dort wurde die gerügte Gehörsverletzung ausdrücklich als
für die Entscheidung unerheblich eingestuft (ob diese Ansicht zutrifft, ist
eine Frage der Verletzung des Willkürverbots).
65 Schließlich beachtet die Mehrheitsentscheidung nicht das Gebot
der Verfahrensgleichheit: Abweichend von § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO wird
nicht die Fortführung des Ausgangsverfahrens, sondern lediglich die erneute
Prüfung der Anhörungsrüge angeordnet.
66 2. Selbst nach dem von der Mehrheit gewählten Maßstab kann kein
Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf festgestellt werden. Nach
Ansicht der Mehrheit ist entscheidend, ob ein "kundiger und gewissenhafter"
Prozessbeteiligter aufgrund des Hinweises des Gerichts von der
Unzulänglichkeit seiner Darlegungen ausgehen musste (S. 11 des Umdrucks).
Diese Frage ist zu bejahen. Unabhängig von etwaigen Ungenauigkeiten im
Schreiben des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts war klar erkennbar,
dass das Gericht die Behauptungen des Beschwerdeführers für ungenügend
hielt. Ein sorgfältiger Anwalt hätte hierauf seinen Vortrag auf Widersprüche
und mangelnde Substantiierung geprüft. Dass sein Prozessbevollmächtigter
dies unterlassen hat, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
67 3. Wird, wie geboten, als Prüfungsmaßstab das Willkürverbot des
Art. 2 Abs. 1 ThürVerf angelegt, kann keine Grundrechtsverletzung
festgestellt werden.
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