Texte intégral
Thüringer Verfassungsgerichtshof — 23/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 23/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 38ff VGHG TH, § 38 VGHG TH
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Fortführung eines Organstreitverfahrens ist dieses im Falle einer Antragsrücknahme einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 1/17).
Orientierungssatz
Einstellung des Organstreitverfahrens nach Rücknahme des Antrags. An der Durchführung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse. (Rn.1)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2018 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht nicht.
Permalink