VG Gera 6. Kammer, 2026-06-25, 6 V 1005/26 Ge

6 V 1005/26 GeTribunal administratif / Chamber 625 juin 2026

Regest

1. Bei dem Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (etwa § 788 ZPO) anwendbar sind. 2. Auch das sich an ein Hauptsacheverfahren in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung anschließende Vollstreckungsverfahren ist nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. 3. Zu materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren nach § 170 VwGO.

Texte intégral

VG Gera 6. Kammer — 6 V 1005/26 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 6 V 1005/26 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0625.6V1005.26Ge.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Bei dem Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (etwa § 788 ZPO) anwendbar sind.

  2. Auch das sich an ein Hauptsacheverfahren in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung anschließende Vollstreckungsverfahren ist nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.

  3. Zu materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren nach § 170 VwGO.

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Gericht entscheidet entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil der Beschluss über die Erledigung des Rechtsstreits und die Kosten im vorbereitenden Verfahren ergeht.

2 Entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (etwa VGH BW, Beschluss vom 3.1.1991 – 1 S 3033/90 = NVwZ 1991, 275) sind die für das Klageverfahren geltenden Bestimmungen des § 87a VwGO im selbstständigen Beschlussverfahren und damit auch im Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO entsprechend anzuwenden (siehe hierzu ausführlich VG Gera, Beschluss vom 27.10.2025 – 6 E 2182/25 = BeckRS 2025, 44466 Rn. 2 m. w. N.; vgl. ferner VG Freiburg, Beschluss vom 28.7.2017 – 5 K 5012/17 = BeckRS 2017, 150730 Rn. 1; VG Gießen, Beschluss vom 14.8.2023 – 10 N 1403/23 = BeckRS 2023, 24158 Rn. 2).

3 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

4 Zwar ist das Vollstreckungsverfahren ausschließlich vom Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2026 für erledigt erklärt worden. Der Vollstreckungsschuldner hat dieser Erledigungserklärung aber nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes am 10. Juni 2026 widersprochen. Damit gilt das Vollstreckungsverfahren als erledigt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Auf diese Rechtsfolge ist der Vollstreckungsschuldner im vorbezeichneten Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden.

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO.

6 Bei dem von dem Vollstreckungsgläubiger eingeleiteten Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (etwa § 788 ZPO) anwendbar sind (auch nicht über §§ 167, 173 VwGO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.6.2014 – OVG 3 I 1/14 = BeckRS 2014, 52707; VG Ansbach, Beschluss vom 20.10.2020 – 17 V 20.50334 = BeckRS 2020, 28324 Rn. 2; Schaks, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 154 Rn. 23 m. w. N.; a. A. NdsOVG, Beschluss vom 7.5.1971 – VI OVG B 45/69 = NJW 1971, 2324).

7 a) Bei der in das billige Ermessen des Gerichts gestellten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre; der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jeden Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der Ermessensentscheidung erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (ThürOVG, Beschluss vom 14.8.2024 – 4 EO 287/24 = NJ 2024, 471; VG Gera, Beschluss vom 11.12.2024 – 6 E 1231/24 Ge = BeckRS 2024, 40778 Rn. 6). Insoweit befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen bzw. gegeneinander aufzuheben (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 12.2.2024 – 2 VR 9.23 = BeckRS 2024, 3369 Rn. 2 mwN.)

8 Ausgehend hiervon ergibt sich die tenorierte Kostenentscheidung.

9 Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte das Rechtsschutzbegehren des Vollstreckungsgläubigers – die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand aus einer einstweiligen Anordnung des Gerichts vom 15. Mai 2026 – offensichtlich Erfolg gehabt. Es ist nicht zu erkennen, dass eine der allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung gefehlt hätte. Soweit der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren erstmals eingewendet hat, einer „Umsetzung“ des gerichtlichen Beschlusses vom 15. Mai 2026 stünde entgegen, dass der Antrag auf Ausbildungsförderung des Vollstreckungsgläubigers „nicht bescheidsreif“ gewesen sei (Bl. 36 d. Gerichtsakte), ist dies für die Erfolgsaussichten des Vollstreckungsverfahrens ohne Belang. Derartige Einwendungen – die auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs abzielen – wären im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen oder gegebenenfalls im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO). Das vom Grundsatz der Formalisierung beherrschte Vollstreckungsrecht löst die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung grundsätzlich vom Bestand des zu vollstreckenden Anspruchs und knüpft sie allein an die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels. Vollstreckt wird der formale Titel (vgl. hier § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und nicht der materielle Anspruch, der dem Titel zugrunde liegt (allg. Meinung, siehe nur BayVGH, Beschluss vom 10.7.2020 – 9 C 19.1343 = BeckRS 2020, 16943 Rn. 15 und Beschluss vom 13.8.2024 – 8 C 24.781 = BeckRS 2024, 20345 Rn. 23 m. w. N.).

10 b) Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.

11 Dem steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren handelt (a. A. wohl SächsOVG, Beschluss vom 1.12.2016 – 3 B 289/16 = BeckRS 2016, 122249 Rn. 5; Hoppe , in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 188 Rn. 9). Zwar ist richtig, dass der Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nach §§ 167 ff. VwGO einzig davon abhängt, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zwecksetzung der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO dahin geht, der Durchsetzung sozialer Rechtsansprüche zu dienen und die Chancengleichheit zwischen den Recht suchenden Hilfebedürftigen und den Behörden zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 23.4.2019 – 5 C 2/18 = NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 45). Diese ratio legis kann nur mit einer umfassenden Anwendung des § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO verwirklicht werden. Der gesetzgeberischen Intention des § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO widerspräche es, wenn in einem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete zunächst gerichtskostenfrei Rechtsschutz in der Hauptsache erlangt werden könnte, der Beklagte bzw. Antragsgegner einer stattgebenden Entscheidung jedoch nicht nachkäme und der Betroffene erst im Rahmen der Vollstreckung mit Gerichtskosten belastet würde. Richtigerweise bezieht sich die Gerichtskostenfreiheit daher auch auf sämtliche Nebenverfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens (im Ergebnis wie hier VGH BW, Beschluss vom 2.9.2025 – 12 S 1222/24 = BeckRS 2025, 23043 Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.1.2020 – 10 M 95/19 = BeckRS 2020, 58261 Rn. 12; Clausing/Kimmel , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 188 Rn. 16).

12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).

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