07 CG. 2016.8
OGH. 2018.78
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.: A Foundation c/o B Anstalt,*** 2.: C Foundation c/o B Anstalt, *** 3.: B Anstalt, als Treuhänder des D Trust 4.: B Anstalt, , als Treuhänder des E Trust 5.: B Anstalt, , als Treuhänder des F Trust 6.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des G Trust 7.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des H Trust 8.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des I Trust 9.: B AG, ***, als Treuhänder des J Trust 10.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des K Trust 11.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des L Trust 12.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des M Trust 13.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des N Trust 14.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des O Trust 15.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des P Trust 16.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des Q Trust 17.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des R Trust l 18.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des R Trust ll 19.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des R Trust lll 20.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des S Trust 21.: B Anstalt, ***, als Treuhänder des T Settlement 22.: U Anstalt c/o B Anstalt, *** 23.: V Anstalt c/o B Anstalt, *** 24.: W Anstalt c/o B Anstalt, *** alle vertreten durch X wider diebeklagten Parteien: 1.: Y 2.: Y Trust *** beide vertreten durch Z wegen Herausgabe von Akten und Akteneinsicht (Gesamtstreitwert CHF 100'000.00) über die Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.05.2018, 07 CG.2016.8, ON 61, mit dem der Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2017, 07 CG.2016.8, ON 29, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.
A) Der Antrag des Revisionswerbers, das Revisionsverfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu 12 UR.2018.131 zu unterbrechen, wird a b g e w i e s e n.
B) Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 24.09.2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.
A) Im Hinblick auf die Kläger zu 1. A Foundation, zu 2. C Foundation, zu 22. U Anstalt i.L., zu 23. V Anstalt und zu 24. W Anstalt wird der Revision k e i n e Folge gegeben.
Der Kostenspruch zu D. 2 des Fürstlichen Obergerichtes bleibt aufrecht.
B) Im Hinblick auf die Kläger zu 3. D Trust, 4. E Trust, 5. F Trust, 6. G Trust, 7. H Trust, 8. I Trust, 9. J Trust, 10. K Trust, 11. L Trust, 12. M Trust, 13. N Trust, 14. O Trust, 15. P Trust, 17. R Trust I, 18. R Trust II, 19. R Trust III, wird der Revision Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Landgerichtes sowie die Kostenentscheidungen zu C. und D. 1 werden im Umfang der Anfechtung (Klagsstattgebung hinsichtlich der genannten Kläger) aufgehoben. Insoweit wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
C) Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. In der Revision stellte die erstbeklagte Partei (in Hinkunft auch Beklagter oder Revisionswerber) den Antrag, das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 12 UR.2018.131 über Strafanzeige des Beklagten eingeleiteten Verfahrens zu unterbrechen. Dazu brachte der Revisionswerber vor, dass er gegen die "AA" und deren Verantwortliche Strafanzeige bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Dabei gehe es um die Problematik der Übergabevereinbarung hinsichtlich der klagenden Stiftungen, Trusts und Anstalten zwischen dem Beklagten und der AA und dann zwischen der AA und der B Anstalt als nunmehriger Stiftungsrat, Treuhänder oder Verwaltungsrat der klagenden Parteien. Es spiele das unredliche Verhalten der B Anstalt bzw ihres Vertreters sowohl in Bezug auf die Übertragung der AB Mandate vom Beklagten auf die AA als auch von der AA auf die B Anstalt eine Rolle. Eine Präjudizialität liege vor, weil bei strafrechtlichem Verhalten die B Anstalt die AB Mandate von der AA nicht habe erwerben können.
1.1. Ein Unterbrechungsgrund liegt nicht vor. Gemäss § 191 Abs 1 ZPO kann das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens anordnen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Endentscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von massgebendem Einfluss ist. Einerseits wird vom Revisionswerber und Antragsteller nicht dargelegt, worin das strafrechtliche Verhalten überhaupt liegen soll und es ist auch völlig unklar, ob der AA oder der B Anstalt oder beiden ein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen wird. Ausserdem verkennt der Revisionswerber, dass es im Hinblick auf die Herausgabe von Urkunden ausschliesslich um gesellschaftsrechtliche bzw treuhandrechtliche Sachverhalte geht und diese von irgendwelchen schuldrechtlichen Absprachen in den Verträgen zwischen der Y Trust / Y und AC AG, wie zum Beispiel Haftungs-, Freizeichnungs-, Entgeltvereinbarung, unabhängig sind. So rügt auch der Beklagte in seiner Berufung an das Fürstliche Obergericht, dass die B Anstalt gewusst habe, dass die AA nicht bereit sei, ihre offenen Kosten dem Beklagten zu bezahlen und dass der gegenständliche Prozess auch unter die Klag- und Schadloshaltung falle (siehe Berufung ON 32, Punkte 2.13. und 2.14., S 25 und 26). Was das mit einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Stellung der B Anstalt als Organe der Stiftungen und Anstalten bzw als Treuhänder der Treuhänderschaften zu tun haben soll, ist nicht erkennbar, wobei - um es noch einmal zu wiederholen - aus dem Vorbringen zu dem in der Revision gestellten Antrag auf Unterbrechung nicht einmal hervorgeht, welches strafbare Verhalten der AC AG vorgeworfen wird. Der Unterbrechungsantrag war sohin abzuweisen.
1.2. Am 24.09.2018 brachte der Revisionswerber einen weiteren Schriftsatz, bezeichnet mit Mitteilung/Urkundenvorlage ein, der eine Ergänzung der Revisionsschrift enthält und den Antrag auf Unterbrechung wiederholt. Nach stRsp besteht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Jeder Partei steht nur ein Rechtsmittelschriftsatz zu (LES 2009, 108; LES 2009, 59; Kodek in Rechberger4 Vor § 461 Rz 12 mwN). Der Schriftsatz war daher zurückzuweisen.
2. In diesem sehr unübersichtlich geführten Rechtsstreit ist zunächst der Verfahrensgang in erster Instanz kurz zusammenzufassen:
2.1. Im Sinne einer objektiven und subjektiven Klagshäufung klagten zunächst die Stiftungen, vertreten durch AD als Stiftungsrat (Kläger 1. und 2.), dann die Trusts, bezeichnet "vertreten durch B Anstalt als Treuhänder" (Kläger 3. bis 21.) und die Anstalten vertreten durch die B Anstalt als Verwaltungsrat, Y (Beklagter zu 1.) und die Y Trust (Beklagte zu 2.). Es wurden jeweils getrennt nach den Stiftungen, Treuhänderschaften und Anstalten zwei Klagebegehren gestellt, nämlich 1. auf Herausgabe der Gesellschafts- bzw Treuhandunterlagen und 2. auf Einsichtnahme in diese Unterlagen, wobei zum Herausgabebegehren jeweils ein Eventualbegehren gestellt wurde, dass sich nur dadurch unterschied, dass die Unterlagen näher bezeichnet wurden. Dazu kamen jeweils wiederum getrennt nach Stiftungen, Treuhänderschaften und Anstalten Kostenersatzbegehren. Mit Schriftsatz ON 13 vom 30.08.2016 (vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 07.03.2017, ON 25) brachten die klagenden Parteien vor, dass beide beklagten Parteien gemeinsam Treuhänder der klagenden Parteien zu 3., 4., 5. 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., und 15. gewesen seien. Hingegen sei die erstbeklagte Partei alleiniger Stiftungs- bzw Verwaltungsrat bzw Treuhänder der klagenden Parteien zu 1., 2., 17., 18., 19., 22., 23. und 24. gewesen und die beklagte Partei zu 2. alleiniger Treuhänder der klagenden Parteien zu 16., 20. und 21. Die klagenden Parteien nahmen unter Anspruchsverzicht die Klage der klagenden Parteien zu 16., 20. und 21. hinsichtlich Y zurück und die klagenden Parteien 1., 2., 17., 18., 19., 22., 23. und 24. hinsichtlich der Y Trust . Eine für die Übersichtlichkeit wesentliche deklarative Entscheidung über die Klagsrücknahme und eine Anleitung zur Neufassung des nunmehr noch offenen Klagebegehrens erfolgte durch das Erstgericht nicht. Letztlich - dies ist der Vollständigkeit halber schon an dieser Stelle auszuführen - verpflichtete das Erstgericht in seinem Urteil den Erstbeklagten im Sinne der gestellten Begehren und wies das Klagebegehren, soweit es die Y Trust , sei es sie allein, sei es sie zusammen mit dem Erstbeklagten betraf, ab. Damit war die Klage gegen die Kläger zu 16., 20. und 21. zur Gänze abgewiesen. Durch die Bestätigung dieser Abweisung durch das Fürstliche Obergericht und Nichtanfechtung dieser Entscheidung sind die ursprünglichen Kläger zu 16., 20. und 21. am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt. Dies trifft auch für die ursprünglich 2. Beklagte zu.
3. Die klagenden Parteien brachten zusammengefasst vor, dass sie Teil der sogenannten "AB Strukturen" gewesen seien. Die Begünstigten bzw berechtigten Personen der Kläger hätten die Abberufung der Beklagten als Treuhänder, Stiftungs- und Verwaltungsräte beantragt. Diesem Antrag seien langwierige und sehr mühsam gestaltete Übergabeverhandlungen zwischen den Beklagten einerseits und dem Vertreter der Begünstigten der Kläger sowie der B Anstalt andererseits vorausgegangen. Die Beklagten hätten auch neben den hohen Verwaltungskosten Schad- und Klagloserklärungen und Entgelt für die Übertragung der Strukturen verlangt. Aufgrund der eingebrachten Abberufungsanträge hätten dann aber die Beklagten alle Gesellschaften und Treuhänderschaften mit wenigen Ausnahmen an die AA Group übertragen. Inzwischen seien diese "Strukturen" von der AA Group, die von den Abberufungsanträgen von den Beklagten nicht informiert worden sei, an die B Anstalt bzw AD übertragen worden. Die beklagten Parteien hätten bei Übertragung dieser Gesellschaften und Treuhänderschaften an die AA Group je ein Aktenkonvolut übergeben, dass bei der Weiterübertragung an die B Anstalt an diese von der AA weitergeleitet worden sei. Bei der Durchsicht der Akten habe sich herausgestellt, dass diese im Hinblick auf die klagenden Parteien nicht vollständig seien. Die beklagten Parteien seien im Hinblick auf die Stiftungen und Anstalten als vormalige Organe verpflichtet, sämtliche Urkunden den nunmehrigen Organen herauszugeben. Hinsichtlich der Treuhänderschaften ergebe sich der Herausgabeanspruch aus Art 932a § 69 Abs 2 PGR.
4. Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung vorgebracht und zusammengefasst vorgetragen, dass das Klagebegehren unschlüssig und unbestimmt sei, weil die begehrten Dokumente zu ungenau und ohne zeitliche Beschränkung bezeichnet seien. Die Organe und Treuhänder der klagenden Parteien, jedenfalls das faktische Organ AE bzw dessen "Familiensekretariat" seien bereits im Besitz aller relevanten Dokumente mit einem Gesamtvolumen von mindestens 175'000 Blatt. Einen Anspruch auf Herausgabe bestehe auch deshalb nicht, weil es sich bei den verlangten Akten um Sorgfaltspflichtsakten handle, die im Eigentum des Treuhänders seien. Die klagenden Trusts könnten mangels Rechtspersönlichkeit zudem ohnehin nicht Eigentümer irgendwelcher Akten sein. In Bezug auf die Übertragung der Mandate betreffend die klagenden Parteien auf die AA Group seien die beklagten Parteien arglistig getäuscht worden. Diese Übertragung sei ex tunc nichtig und damit auch die weitere Übertragung an die B Anstalt, da sie kollusiv zusammengewirkt hätten. Es werde "jegliche" Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit hinsichtlich der Trusts erhoben, da die Treuhänderschaft nicht parteifähig sei. Überdies sei passivlegitimiert der unmittelbare Vortreuhänder, sohin die AC AG (gehörend zur AA Group), nicht aber die beklagten Parteien. In einer Vertragsurkunde zwischen der AA Group und den beklagten Parteien sei auf jegliche Klagsführung verzichtet worden. Ausserdem würden die klagenden Parteien dem Erstbeklagten, der AF AG und der AG Anstalt noch CHF 456'226.70 an Honoraren schulden. Solange diese Forderungen nicht beglichen seien, seien die beklagten Parteien zur Aktenherausgabe nicht verpflichtet. Es stehe ihnen ein Retentionsrecht nach dem Sachenrecht zu. Jedenfalls bestehe der Aktenherausgabeanspruch nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Erlag der Kosten für das Kopieren der Akten. Es sei bei einem Stundensatz von CHF 840.00 mit Kosten von über CHF 350'000.00 zu rechnen. Die Herausgabeansprüche seien auch verjährt. Die Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert, da sie über keine Akten mehr verfüge. Sie habe im Zusammenhang mit ihrer Liquidation alle Akten in Absprache mit der FMA an den Erstbeklagten übergeben.
5. Mit Urteil vom 12.05.2017 fällte das Fürstliche Landgericht folgende Entscheidung:
"1. Der Erstbeklagte ist schuldig, den klagenden Parteien zu 1) und 2) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend der Kläger zu 1) und 2) und deren Beteiligungen, mit Ausnahme der im Anhang dieses Urteils aufgelisteten und bereits übergebenen Dokumente (entspricht den Aufstellung in Punkt 4. der Klage und in Beilage AB), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich die (historischen) Stiftungsurkunden, (historischen) Stiftungszusatzurkunden und (historischen) Reglemente, die Urkunden über abgeschlossene Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats, Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge der Stiftung, sämtliche Korrespondenz, insbesondere von Personen, welche im weitesten Sinne bei den Geschäften der Kläger zu 1) und 2) mitgewirkt haben mit Dritten oder untereinander, Korrespondenzen der beklagten Parteien oder ihrer Mitarbeiter und Angestellten mit dem Stifter und Auftraggeber, Aktenvermerke von Personen, welche bei den Geschäften und Beschlüssen der Kläger zu 1) und 2) im weitesten Sinne mitgewirkt haben, mit Dritten und untereinander, Bankunterlagen (Kontoauszüge, Bankbelege, bankmässige Vermögensbewertungen), Vollmachten in Kopie oder Original einzuholen und herauszugeben und auch sämtliche Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, einzuholen und herauszugeben.
2. Der Erstbeklagte ist schuldig den klagenden Parteien zu 1) und 2) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution vollumfängliche Einsicht in sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke etc.), welche im weitesten Sinne die Geschäfte der Kläger zu 1) und 2) sowie deren Beteiligungen betreffen, in Kopie oder Original und auch sämtliche Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, zu gewähren.
3. Der Erstbeklagte ist schuldig, den klagenden Parteien zu 3) bis 15), 17), 18), 19) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend die Kläger zu 3) bis 15), 17), 18), 19) und deren Beteiligungen, mit Ausnahme der im Anhang dieses Urteils aufgelisteten und bereits übergebenen Dokumente (entspricht den Aufstellung in Punkt 4. der Klage und in Beilage AB), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich die (historischen) Trust Declarations, (historischen) Schedules, (historischen) Reglemente, die Urkunden über abgeschlossene Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse der entsprechenden Organe, Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge der Trusts, sämtliche Korrespondenz, insbesondere von Personen, welche im weitesten Sinne bei den Geschäften der Kläger zu 3) bis 15), 17), 18), 19) mitgewirkt haben mit Dritten oder untereinander, Korrespondenzen der beklagten Parteien oder ihrer Mitarbeiter und Angestellten mit dem Settlor und Auftraggeber, Aktenvermerke von Personen, welche bei den Geschäften und Beschlüssen der zu 3) bis 15), 17), 18), 19) im weitesten Sinne mitgewirkt haben mit Dritten und untereinander, Bankunterlagen (Kontoauszüge, Bankbelege, bankmässige Vermögensbewertungen), Vollmachten, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte, die Korrespondenz der Kläger zu 3) bis 15), 17), 18), 19) in Kopie oder Original, und auch sämtlicher Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, einzuholen und herauszugeben.
4. Der Erstbeklagte ist schuldig, den klagenden Parteien zu 3) bis 15), 17), 18), 19) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution vollumfängliche Einsicht in sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke etc.), welche im weitesten Sinne die Geschäfte der Kläger zu 3) bis 15), 17), 18), 19) sowie deren Beteiligungen betreffend in Kopie oder Original und auch sämtliche Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, zu gewähren.
5. Der Erstbeklagte ist schuldig, den klagenden Parteien zu 22) bis 24) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend der Kläger zu 22) bis 24) und deren Beteiligungen, mit Ausnahme der im Anhang dieses Urteils aufgelisteten und bereits übergebenen Dokumente (entspricht den Aufstellung in Punkt 4. der Klage und in Beilage AB), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich die Gründerrechte, (historischen) Statuten, (historischen) Gründungsunterlagen, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die Urkunden über abgeschlossene Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse der entsprechenden Organe bzw. Inhaber der Gründerrechte, Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge der Anstalt, sämtliche Korrespondenz, insbesondere von Personen, welche im weitesten Sinne bei den Geschäften der Kläger zu 22) bis 24) mitgewirkt haben mit Dritten oder untereinander, Bankunterlagen (Kontoauszüge, Bankbelege, bankmässige Vermögensbewertungen), Vollmachten, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte, die Korrespondenz der Kläger zu 22) bis 24) in Kopie oder Original auch hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, einzuholen und herauszugeben.
6. Der Erstbeklagte ist schuldig, den klagenden Parteien zu 22) bis 24) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution vollumfängliche Einsicht in sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke etc.), welche im weitesten Sinne die Geschäfte der Kläger zu 22) bis 24) sowie deren Beteiligungen betreffen und auch sämtliche Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, zu gewähren.
Klagsabweisung:
Das weitere Klagebegehren, wonach auch die zweitbeklagte Partei verpflichtet ist, Unterlagen entsprechend dem in der Klage begehrten Spruch herauszugeben, also hinsichtlich den klagenden Parteien zu 3) bis 16), 20) und 21) wird abgewiesen.
Der Erstbeklagte ist schuldig, den klagenden Parteien die mit CHF 85.00 bestimmten Prozesskosten (Barauslagen) binnen vier Wochen zuhanden des Klagevertreters zu ersetzen."
5.1. Die von der Herausgabepflicht und Einsichtnahme ausgenommenen Urkunden wurden in einem Anhang beigeheftet und als integrierter Bestandteil des Urteiles bezeichnet. Im Spruch des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes wurden die Kläger aufgrund eines Vorbringens der klagenden Parteien, zu dem noch mehr im Hinblick auf die Revision wegen Nichtigkeit auszuführen sein wird, soweit es Treuhänderschaften betrifft, entgegen der Klage folgendermassen bezeichnet: "B Anstalt, *** als Treuhänder des AH Trust".
5.2. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen (wörtlich):
"Der Erstbeklagte war einziger Stiftungsrat der Klägerin zu 1) und 2), die Löschung im Handelsregister erfolgte mit 29.06.2015, darauf folgte die AC AG, dann die AI TREUHAND UND VERWALTUNGSANSTALT, welche schliesslich mit 11.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als einziger Stiftungsrat eingetragen wurde.
Der Erstbeklagte und die AF AG waren Treuhänder der klagenden Trusts zu 3) bis 15), gelöscht im Handelsregister mit 26.06.2015 bzw. 30.06.2015, darauf folgte die AC AG, welche schliesslich mit 11.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als Treuhänderin eingetragen wurde.
Die Y Trust war Treuhänder des klagenden Trusts zu 16), gelöscht im Handelsregister mit 26.06.2015 bzw. 30.06.2015, darauf folgte die AC AG, welche schliesslich mit 11.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als Treuhänderin eingetragen wurde.
Die AF AG war alleiniger Treuhänder der klagenden Trusts zu 20) und 21), gelöscht im Handelsregister mit 26.06.2015, darauf folgte die AC AG, welche schliesslich mit 11.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als Treuhänderin eingetragen wurde.
Der Erstbeklagte war alleiniger Treuhänder des klagenden Trusts zu 17) bis 19), gelöscht im Handelsregister mit 26.06.2015, darauf folgte die AC AG, welche schliesslich mit 11.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als Treuhänderin eingetragen wurde.
Der Erstbeklagte war alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der klagenden Anstalt zu 22), sodann deren Liquidator, gelöscht im Handelsregister mit 17.07.2015, darauf folgte die AC AG, welche schliesslich mit 24.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als Liquidatorin eingetragen wurde.
Der Erstbeklagte war alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der klagenden Anstalten zu 23) und 24), gelöscht im Handelsregister mit 13.07.2015, darauf folgte die AC AG, welche schliesslich mit 24.09.2015 gelöscht und die B Anstalt als einziger Verwaltungsrat eingetragen wurde.
Der Übertragung der Treuhandmandate auf die AA war ein Angebot der AA vorausgegangen, dass sie dafür CHF 600'000.- bezahle.
Hinsichtlich der Übertragung der Treuhandmandate betreffend die klagenden Trusts zu 3) bis 21) schlossen die Y Trust und/oder y als jeweilige Trustees mit der AC AG eine jeweils gleichlautende Erklärung, wonach sie als Trustees zurücktraten und die First Trust Management AG als neuer Trustee eingesetzt wurde. Darin wurde unter anderem jeweils folgendes vereinbart:
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Die Mitarbeiter der beklagten Parteien haben mit den Mitarbeitern der AA die Akten sämtlicher Mandate gesichtet und jene Unterlagen im Original übergeben oder für sie kopiert, welche sie zur Verwaltung haben wollten. Die AA wollte nicht die gesamten Unterlagen, sodass einige Unterlagen eben nicht kopiert wurden und auch nicht an die AA übergeben wurden.
Die AA hat dann in der Folge sämtliche Mandate - wie auch aus den eingangs wiedergegebenen Eintragungen aus dem Handelsregister ersichtlich ist - mit vertraglicher Vereinbarung auf die B Anstalt übertragen. Im Zuge dessen hat sie ihr auch am 28.08.2015 sämtliche Unterlagen, die sie von den beklagten Parteien erhalten hat, übergeben. Die übergebenen Unterlagen sind in Punkt 4. der Klage sowie in Beilage AB angeführt, eine Kopie dieser Listen findet sich im Anhang dieses Urteiles und bildet einen integrierenden Bestandteil davon.
Vor der Mandatsübergabe wurden bereits Unterlagen an das Familiensekretariat übergeben. Diese Urkunden, zumindest jene bis zum 20.02.2015 befanden sich in 54 Schachteln, welche das Familienoffice aus den Räumlichkeiten des Familiensekretariates *** in die Räumlichkeiten *** transportieren liess. Die B Anstalt bzw. RA AD hat darauf keinen Zugriff und hat vom Familiensekretariat auch keine Unterlagen angefordert.
Die AF AG bzw. die zweitbeklagte Partei verfügt über keine Akten mehr. Diese wurden Ende 2015 im Zusammenhang mit deren Liquidation vom Erstbeklagten übernommen."
5.3. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass sich der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der klagenden Parteien darauf beziehe, dass die Übertragung der Organstellung bzw Treuhänderschaften auf die B Anstalt arglistig zustande gekommen sei. Selbst wenn man davon ausginge, würde dies keine Nichtigkeit der Verträge bewirken, sondern nur ein Anfechtungsrecht eröffnen. Eine erfolgreiche Anfechtung sei aber nicht behauptet worden und liege nicht vor, sodass die entsprechenden Verträge ihre Wirkung entfalten würden. Der Verweis auf Art 908 PGR, nämlich dass der Treuhänder verpflichtet sei, das Mandat mindestens ein Jahr auszuüben, würde nicht den vorherigen Treuhänder, sondern lediglich allenfalls den Treugeber belasten. Nur dieser könnte Massnahmen diesbezüglich ergreifen. Der Anspruch der klagenden Parteien werde auf das Eigentumsrecht gestützt. So komme es auf obligatorische Verpflichtungen nicht an. Der Erstbeklagte verfüge nach den Feststellungen noch über diverse Unterlagen, die er ursprünglich nicht an die AA übergeben habe. Nur die zweitbeklagte Partei verfüge nach ihren Feststellungen über keine Urkunden mehr. Da nur der tatsächliche Aktenverwahrer geklagt werden könne, sei das Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei abzuweisen. Die Unterlagen stünden eben eigentumsrechtlich den Stiftungen und den Anstalten zu und seien nicht Urkunden des Organs, also vormals der beklagten Partei und seien schon aus diesem Grunde der Verbandsperson, nunmehr vertreten eben durch ein anderes Organ, herauszugeben. Was die Treuhänderschaften betreffe, sei auf Art 932a § 69 Abs 2 PGR zu verweisen. Der beklagten Partei stünde es offen, Kopien der Akten herzustellen. Auch wenn die klagenden Parteien die Aufwendungen zu tragen hätten, sei eine Zug um Zug Leistung nirgends normiert. Art 336c ADHGB sei nicht einschlägig, da die Übertragung von Mandaten bei Stiftungen, Anstalten und Trusts kein Handelsgeschäft darstelle. Das Klagebegehren sei jedenfalls in Form des Eventualbegehrens hinreichend spezifiziert. Eine genauere Spezifizierung sei mangels Kenntnis der Unterlagen nicht möglich. Die Bezeichnung der klagenden Parteien hinsichtlich der Trusts sei in der Klage tatsächlich nicht korrekt gewesen. Dies sei aber im Verlauf der Verhandlung richtiggestellt worden. Es handle sich um eine zulässige Berichtigung und nicht um einen Parteiwechsel.
5.4. Eine eigene Entscheidung über die Einrede der mangelnden Partei- und Prozessfähigkeit bzw auch eine nähere Begründung der implizit sich aus dem Urteil ergebenden Verwerfung dieser Einrede wurde vom Fürstlichen Landgericht nicht getroffen bzw ausgeführt. Auch im jeweiligen Herausgabebegehren wurde über das Hauptbegehren vom Fürstlichen Landgericht nicht entschieden. Die Stattgebung des Eventualbegehrens impliziert jedoch eine Abweisung des Hauptbegehrens.
6. Gegen dieses Urteil erhoben einerseits die Stiftungen (Klägerinnen zu 1. und 2.), die Anstalten (Klägerinnen zu 22., 23. und 24.) und die Treuhänderin der Treuhänderschaften, bezeichnet wie im Urteil des Fürstlichen Landgerichtes mit B Anstalt als Treuhänderin des AH Trust, eine Berufung und fochten das erstgerichtliche Urteil insoweit an, als das Klagebegehren abgewiesen wurde. Diese Berufungen wurden vom Fürstlichen Obergericht als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wird auch nunmehr von den klagenden Parteien nicht bekämpft, sodass die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Klagebegehrens in Rechtskraft erwachsen ist. Andererseits wurde das Urteil auch im Umfang der Klagsstattgebung vom Erstbeklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen Beweiswürdigung angefochten. Ausserdem wurde eine Berufung im Kostenpunkt erhoben. Ausserdem wurden noch verschiedene vom Erstgericht mit dem Urteil gefasste abweisende Beschlüsse mittels Rekurses angefochten. Diesen Rekursen gegen die in das Urteil aufgenommenen Beschlüsse wurde vom Fürstlichen Obergericht keine Folge gegeben, sodass sie in Rechtskraft erwachsen und im Revisionsverfahren nicht mehr relevant sind.
6.1. Der Berufung des Erstbeklagten gab das Fürstliche Obergericht jedoch teilweise Folge und wies in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung das jeweils von den Anstalten, Stiftungen und Treuhänderschaften gestellte Einsichtsbegehren ab (Spruchpunkte 2., 4. und 6.). Im Übrigen wurde das erstgerichtliche Urteil in der Klagsstattgebung hinsichtlich des Herausgabebegehrens sowie im abweisenden Spruchteil bestätigt. Über die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens hat das Fürstliche Obergericht neu entschieden. Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist hervorzuheben, dass mit Bezug auf die zurückgewiesene Berufung der klagenden Parteien, die klagenden Parteien zu 1. und 2. sowie zu 22., 23. und 24. verpflichtet wurden, der erstbeklagten Partei die Kosten der Berufungsmitteilung zu ersetzen (Spruchpunkt D.2).
6.2. Zur Nichtigkeitsberufung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass es sich beim Trust bzw Treuhandvermögen zwar nicht um eine juristische Person handle, aber immerhin um eine parteifähige Sondervermögensmasse bzw ein parteifähiges Zweckvermögen, das durch den Treuhänder als "Organ" bzw gesetzlicher Vertreter, vertreten werde. Für die Rechtsfähigkeit des Trusts spreche, dass das Treugut nach Art 916 Abs 4 PGR konkursfähig sei und die Konkursfähigkeit die Parteifähigkeit voraussetze und weiter, dass Art 920 Abs 4 PGR dem Treuhänder eine direkte Klagebefugnis gegenüber dem Treuhandvermögen einräume, was ebenfalls dessen Rechts- bzw Parteifähigkeit voraussetze. Jedenfalls spreche nichts dagegen, die Rechts- und Parteifähigkeit eines Trusts zumindest in jenen Fällen anzunehmen, in denen es um die gerichtliche Geltendmachung der Herausgabe von Unterlagen eines Trusts durch einen ausgeschiedenen Treuhänder an seinen Nachfolger gehe. Im Rubrum der Klage seien von der klagenden Partei auch die insgesamt 19 Trusts als klagende Parteien, jeweils vertreten durch die B Anstalt als Treuhänder, bezeichnet gewesen. Es sollten also die Trusts selbst die Kläger sein und nicht die B Anstalt als deren Treuhänderin. Anlässlich der Tagsatzung vom 07.03.2017 habe zwar der Klagsvertreter eine "Klarstellung" dahingehend getroffen, dass die B Anstalt als Partei des Verfahrens "auftrete". Der Sache nach habe es sich um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung gehandelt, über die das Erstgericht nicht explizit Beschluss gefasst habe, aber implizit die Parteibezeichnung auf B Anstalt, also die Treuhänderin richtig gestellt habe. Diesen implizit gefassten Beschluss bekämpfe der Erstbeklagte der Sache nach im Rahmen seiner Nichtigkeitsberufung. Im Ergebnis sei ihm beizupflichten. Es handle sich beim Trust um eine parteifähige Sondervermögensmasse. Die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Parteien zu 3. bis 21. von den parteifähigen Trusts auf die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügende B Anstalt begründe daher einen unzulässigen Parteienwechsel. Es seien also weiterhin die Trusts selbst Partei des Verfahrens, weil ihnen die Parteifähigkeit zukomme und deshalb die vom Erstbeklagten gerügte Nichtigkeit nicht anzunehmen sei. Deshalb ergebe sich auch kein Widerspruch zum Klagebegehren. Schliesslich könne von einer unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit geltend gemachten Scheinbegründung keine Rede sein. Das Erstgericht habe begründet, aus welchen rechtlichen Erwägungen die Herausgabeansprüche gegenüber dem Erstbeklagten zu bejahen seien. Eine "Nichtbegründung", die erst eine Nichtigkeit nach sich ziehen könnte, liege nicht vor. Überdies sei auch nach der partiellen Klagsrücknahme durch die klagenden Parteien der Umfang des Klagebegehrens immer klar gewesen, wenn auch durch das Unterlassen einer Neuformulierung des Klagebegehrens sehr unübersichtlich. Das Erstgericht habe auch über alle noch offenen Begehren gegen die beiden beklagten Parteien entschieden.
6.2.1. Der weiter erhobenen Mängelrüge, vor allem durch Nichteinvernahme der Zeuginnen AJ und AK, durch Nichtaufnahme der beantragten Beweise zur behaupteten Ungültigkeit der Übertragung der Mandate von den Beklagten auf die AA und das Unterlassen entsprechender Feststellungen, wurde vom Fürstlichen Obergericht im Wesentlichen als irrelevant abgewiesen.
6.2.2. Zur Rechtsrüge, die über weite Strecken sich wiederholend und schwer nachvollziehbar sei, führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass die eine juristische Person (hier Stiftungen und Anstalten) bzw die einen Trust betreffenden "Gesellschaftsunterlagen" deren Eigentum und nicht das Eigentum ihrer ehemaligen Organe bzw ehemaligen Treuhänder sei. Die klagenden Parteien hätten daher zu Recht die Unterlagen, gestützt primär auf ihr Eigentumsrecht, herausverlangt. Diesem Herausgabebegehren stehe nicht entgegen, dass allenfalls dem Family-Sekretariat bereits Kopien von Unterlagen überlassen worden seien, ebenso wenig, dass bereits Unterlagen der AA Group im Zuge der Übertragung der Mandate auf diese, dieser zugekommen seien, zumal die Beklagten selbst nicht davon ausgingen, dass die AA alle Unterlagen erhalten habe, was auch so festgestellt sei. Inwiefern die klagsgegenständlichen Herausgabeansprüche, sofern es die Trusts betrifft, auch auf § 69 Abs 2 TruG gestützt werden könnten, könne dahingestellt bleiben. Gemäss den von den klagenden Parteien gestellten Begehren könne der Erstbeklagte den klagenden Parteien die Originale oder Kopien herausgeben. Es sei seine freie Entscheidung, ob er Kopien für sich selbst anfertigen wolle oder nicht. Für den Fall, dass Kopien angefertigt würden, könne er aber von den klagenden Parteien als Eigentümer hiefür weder vorgängig noch Zug um Zug den Herausgabeaufwand bzw Kostenersatz verlangen. Hiefür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, eine vertragliche Grundlage sei vom Erstbeklagten nicht behauptet worden. Das Retentionsrecht gemäss § 69 Abs 2 TruG komme nicht zum Tragen, da dieses nach dieser Gesetzesbestimmung nur an den zum Treuhandgut gehörenden Vermögenswerten bestehe, nicht aber an Geschäftsbüchern und Papieren. Das Klagebegehren sei auch ausreichend bestimmt. Der vom Beklagten erhobenen Einrede "der Verfristung nach Art 336c ADHGB" sei zu entgegnen, dass die auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeklage keiner Verjährung unterliege. Allerdings könne nach der Herausgabe der Akten kein Einsichtsrecht in diese mehr bestehen, in diesem Fall hätten ja die beklagten Parteien diese Unterlagen gar nicht mehr. Es fehle auch an einem schlüssigen Vorbringen, worauf sich das geltend gemachte Akteneinsichtsbegehren überhaupt stütze. Insoweit sei also in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung das jeweilige Akteneinsichtsbegehren hinsichtlich der drei Klägergruppen abzuweisen. Soweit schliesslich die beklagte Partei behaupte, in der Berufung ein Neuvorbringen zu erstatten, handle es sich um kein neues Vorbringen, sondern um die Wiederholung des vom Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens. Hinsichtlich der Berufung im Kostenpunkt wurde auf die vom Obergericht getroffene Neuentscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz infolge der teilweisen Abänderung des Urteils verwiesen.
7. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision des Beklagten, die in den Antrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wegen Nichtigkeit "ersatzlos aufzuheben", eventuell dahingehend abzuändern, dass die Klagebegehren hinsichtlich der klagenden Parteien zu 1. und 2. sowie 22. bis 24. abgewiesen und hinsichtlich der klagenden Parteien zu 3. bis 21. zurückgewiesen werden; weiter in eventu, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht bzw das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus wird Kostenersatz hinsichtlich aller drei Instanzen begehrt (der Ordnung halber ist anzumerken, dass Seite 43 der Revisionsschrift, beinhaltend einen Teil des Revisionsantrages samt Kostenverzeichnis nach Seite 33 eingeheftet ist).
7.1. Die klagenden Parteien haben eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Zu 2. B) Entscheidungsgründe:
8. Wiederum sind vorweg aufgrund der sehr unübersichtlichen Rechtsmittelschrift mit sich teils mehrfach wiederholenden Ausführungen und auch aufgrund des Ergebnisses des Revisionsverfahrens mit Erlassung eines Teilurteiles Überlegungen zur Übersichtlichkeit an die Spitze zu stellen:
8.1. Das Fürstliche Obergericht hat die Klage unter Berücksichtigung der teilweisen Klagsrücknahme so behandelt, wie sie eingebracht wurde, nämlich, dass Kläger die Stiftungen, die Anstalten und die Treuhänderschaften (vertreten durch den Treuhänder) sind. In der Revision wird aber vom Beklagten die Parteifähigkeit, über deren Einrede nie eigens entschieden wurde, der Treuhänderschaften (wie eben in der Klage angeführt) verneint. All diese Argumente beziehen sich nur auf die Treuhänderschaften bzw den Treuhänder als klagende Partei, nicht aber auf die zwei Stiftungen und die drei Anstalten. Die Revision hält dies in ihren Ausführungen nicht explizit auseinander, sondern vermischt im Rahmen der Revisionsgründe Argumente, die die Ausgestaltung der Trusts als nicht juristische Personen und nicht parteifähige Vermögensmassen betreffen mit Argumenten, die sich (auch) auf Stiftungen und Anstalten beziehen. Es ist daher sinnvoll die Behandlung der Revision in einerseits die Klage der Stiftungen und Anstalten und andererseits die Klage der Trusts zu splitten.
Stiftungen und Anstalten als Kläger:
9. Soweit der Revisionswerber den Berufungsgrund der Nichtigkeit geltend macht (S 3-16 der Revisionsschrift) beziehen sich die Ausführungen ausschliesslich auf jene Kläger, die Trusts/Treuhänder sind. In Bezug auf die Stiftungen und Anstalten als Kläger ist daher darauf nicht einzugehen.
10. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 472 Z 2 ZPO) wiederholt der Revisionswerber weitgehend die Mängelrüge in der Berufung. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 9; RIS-Justiz RS0043111, RS0042963; LES 2010, 189 OGH 06.04.2018 04 CG.2015.167 E 9.1.1.).
10.1. Soweit der Revisionswerber zunächst als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, dass das Fürstliche Obergericht zur gerügten Nichteinvernahme der AJ als Zeugin die Begründung herangezogen habe, dass diese Zeugin vom Erstbeklagten gar nie als Beweis angeboten worden sei, ist diese Mängelrüge zulässig, da das Fürstliche Obergericht eine unhaltbare Begründung herangezogen hat. Die Zeugin AJ wurde nämlich in der Tagsatzung vom 07. März 2017 (ON 25) zum Beweis dafür angeboten, dass sämtliche Unterlagen auch an das Familien-Sekretariat bzw AE übergeben wurden. Allerdings ist damit für den Revisionswerber nichts gewonnen. Es geht in diesem Verfahren hinsichtlich der Stiftungen und Anstalten als Kläger darum, dass ein vormaliges Organ Urkunden, die im Eigentum der Verbandsperson stehen, an diese Verbandspersonen, vertreten durch andere Organe, herauszugeben hat. Ob das vormalige Organ, hier der Beklagte, diese Urkunden einem "Familien-Sekretariat" oder "AE" irgendwann übergeben hat, ist völlig irrelevant. Dies umso mehr, als die genaue rechtliche Stellung des "Familien-Sekretariats" aber auch des AE im Dunkeln bleibt. Möge AE (als Stifter?, Gründer?, Begünstigter?) oder das geheimnisvolle Familien-Sekretariat Urkunden der klagenden Stiftungen und Anstalten in elektronischer Form oder in Kopie erhalten haben oder nicht, sind sie vom vormaligen Organ, dem Beklagten, den juristischen Personen, die er vertreten hat, herauszugeben. Ein Einwand, dass dies deshalb für den Beklagten unmöglich ist, weil er diese Unterlagen schon Dritten, nämlich dem "Familien-Sekretariat" bzw AE übergeben hat, wurde nicht erhoben. Somit ist das Beweisthema, zu dem AJ hätte vernommen werden sollen, für die Lösung des Rechtsstreites irrelevant und kann daher ihre Nichteinvernahme keinen wesentlichen Mangel darstellen. Was die Zeugin AK (irrtümlich bezeichnet als AL) betrifft, geht das Berufungsgericht in der Behandlung der Mängelrüge davon aus, dass auch die Beweisthemen, zu denen AK angeboten wurde, gleichermassen irrelevant sind. Es ist dem Fürstlichen Obergericht beizupflichten, dass AK im Wesentlichen zum gleichen Beweisthema wie AJ angeboten wurde. AK soll jene Dokumente erstellt haben, die der AA Gruppe übergeben worden seien. Diese Akten sollen auch elektronisch beim Familien-Sekretariat vorhanden sein. Zur Relevanz des Beweisthemas kann auf das vorige verwiesen werden. Es sei noch angemerkt, dass gerade bei diesem Vorbringen (ON 11, Pkt 13. ["Überschrift Familien-Sekretariat"]) ohne Präjudiz vom Beklagten vorgetragen wird, dass er bereit wäre, in Anwesenheit einer von den Klägerinnen namhaft gemachten neutralen Person, die bei den beklagten Parteien vorhandenen Dokumente mit jenen der Liste von Dokumenten, die im Besitz der Klägerinnen sind, zu vergleichen und in der Folge von jenen Dokumenten, die noch nicht in der Hand der Klägerinnen sind, gegen Entgelt Kopien anzufertigen. Auch wenn unter dem Revisionsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederum die Nichtdurchführung eines Augenscheins aufgeworfen wird, so ist dazu nur in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber als Begründung für diesen Antrag heranzieht, dass sich das Gericht selbst vom Umfang der dem Familien-Sekretariat von den Beklagten während der laufenden Geschäftsbeziehung übergebenen Akten ein Bild machen und dieses auf eigener Sinneswahrnehmung beruhende Beweisergebnis im Rahmen der Beweiswürdigung würdigen und hier auch eine Tatsachenfeststellung treffen kann (Revision ON 64, S 23). Inwieweit diese "Sinneswahrnehmung beim Familien-Sekretariat" etwas mit der Herausgabe der den Anstalten und Stiftungen gehörenden Dokumenten zu tun hat, bleibt dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof verschlossen.
10.2. Wenn zur Mängelrüge in der Berufung das Fürstliche Obergericht ausführt, dass die Rüge, dass "die beantragten Beweise zur behaupteten Ungültigkeit der Übertragung der Mandate von den Beklagten auf die AA" nicht aufgenommen worden seien, nicht substantiiert sei, kann dem nur beigepflichtet werden. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, genau aufzuzeigen, welche Beweise nicht aufgenommen wurden und welche anderen Ergebnisse bei Aufnahme der konkret bezeichneten Beweise zu erwarten gewesen wären. Auch nunmehr in der Revision zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche Beweise dies gewesen sein sollen, sondern setzt sich nur damit auseinander, dass der Vertrag zwischen den Beklagten und der AA und offenbar auch der Vertrag zwischen der AA und der B Anstalt ungültig sein soll, was nichts mit Mängeln durch Nichtaufnahme von Beweisen zu tun hat. Was letztlich die Rüge betrifft, dass das Fürstliche Obergericht zu Unrecht ausgeführt habe, dass es rechtsmissbräuchlich sei, dass der Einwand erhoben werde, dass das "Deed of Retirements and Appointments" (Beilage 13) nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden sei, führt der Revisionswerber selbst aus, dass es nicht darum gehe, dass das Gericht den englischen Text dieser Urkunden in den Feststellungen wiedergegeben habe, sondern dass der Inhalt dieser Urkunde keine Beachtung in der Beweiswürdigung gefunden habe. Damit wird aber nicht ein Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht, sondern eine in der Revision unzulässige Beweisrüge erhoben. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass dem Revisionswerber insoweit beizupflichten ist, als nach dem Protokoll ON 25, Seite 12, tatsächlich diese Urkunde zumindest jenes der D samt Übersetzung vorgelegt worden ist. Eine deutsche Übersetzung befindet sich aber nicht bei den Urkunden, sodass entweder falsch bzw unachtsam ohne entsprechende Kontrolle protokolliert wurde oder die Urkunden unvollständig sind. Soweit eine Aufhebung des Urteiles erfolgt, wird es am Erstgericht liegen, diesen Fehler zu beseitigen.
10.3. Zusammengefasst liegt also auch bei teilweisem Eingehen auf die geltend gemachten Mängel keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
11. Die Rechtsrüge betrifft in weiten Teilen wiederum nur Trust/Treuhänder als Kläger (S 31-34 der Revision). Darauf wird im zweiten Teil der Entscheidungsgründe eingegangen werden. Auch die Ausführungen zum Retentionsrecht des Treuhänders (S 36-38) beziehen sich ausschliesslich auf die Trust/Treuhänder als klagende Parteien und werden später behandelt.
11.1. Im Übrigen, die Stiftungen und Anstalten als Klägerinnen betreffend, führt der Revisionswerber zusammengefasst aus, auch das Eventualbegehren, dem im Hinblick auf die Herausgabe der Urkunden Folge gegeben worden sei, sei unschlüssig und unbestimmt. Es könne nicht bestimmt werden, was der Revisionswerber herauszugeben habe. Auch lasse sich ein relevanter Unterschied des Hauptbegehrens zum Eventualbegehren nicht erkennen. Der Beklagte habe auch zu Recht die Zug um Zug Einrede erhoben, dass also die beklagte Partei nur verpflichtet werden könne, die Kopien der geforderten Unterlagen Zug um Zug gegen Zahlung des Entgeltes durch die Kläger herauszugeben. Beispielsweise sei auf §§ 877, 1052 oder 1435 ABGB zu verweisen. Diese Zug um Zug Leistung ergebe sich auch auf europäischer und internationaler Ebene, so ordneten zBsp der DCFR, das CISG, die ACQP, die PICC oder PECL eine gleichzeitige Leistungspflicht an und gewährten ein Leistungsverweigerungsrecht bei reziproken Forderungen. Weiters sei es eine überraschende Rechtsansicht, wenn das Berufungsgericht erstmals den gegenständlichen Herausgabeanspruch auf Art 20 Abs 2 SR stütze, ohne dem Beklagten Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Es liege deshalb ein Überraschungsurteil vor. Ausserdem hindere die Bestimmung nach Art 20 SR die Anwendung des § 336c ADHGB insoweit nicht, als diese Bestimmung darauf abziele, dass infolge der verschärften Prüfpflicht die übergebenen Unterlagen für die übertragenen Mandate die Vermutung von deren Vollständigkeit bewirkt werde und nicht noch nachträglich wiederum Ansprüche gestellt werden könnten. Soweit in der Revision noch auf sekundäre Feststellungsmängel Bezug genommen wird (Revision ON 64, S 42) sind die Ausführungen grösstenteils sprachlich völlig unverständlich, wenn zum Beispiel geschrieben wird, " bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte davon ausgegangen werden müssen ...., dass die klagenden Parteien das Recht des Beklagten bestreiten, dass er auf deren Kosten Kopien der von ihm herausverlangten Unterlagen anfertigen darf". Die Relevanz dieser begehrten Feststellungen ergebe sich von selbst ebenfalls auch, da es aufgrund dieser Negativfeststellungen von vornherein zu einer Klagsabweisung hätte kommen müssen.
11.2. Dazu folgende Erwägungen: Soweit der Revisionswerber wiederum die Unbestimmtheit des Klagebegehrens bemängelt, wird in der Revision an sich nur das Hauptbegehren und Eventualbegehren dargestellt und dann ausgeführt, dass nicht klar sei, ob die präzisierten Dokumente nun zu den ausgenommenen oder zu den herausverlangten gehören. Das Berufungsgericht habe dazu nicht Stellung genommen. Dieser Einwand des Revisionswerbers besteht nicht zu Recht. Das Eventualbegehren ist - wenn auch langatmig und damit schwer lesbar - letztlich eindeutig formuliert. Es wird von den Beklagten begehrt, sämtliche von ihnen und in ihrem Auftrag durch Dritte verwahrte Akten herauszugeben, dies mit Ausnahme der eigens genau aufgelisteten bereits übergebenen Dokumente. Dann werden weiters die Akten, die herauszugeben sind, beispielsweise (arg: insbesondere aber nicht ausschliesslich) spezifiziert. Dieses Spezifikation kann sich nur auf die begehrten, neben den schon erhaltenen, herauszugebenden Akten beziehen. Ein Bezug auf die bereits übergebenen Dokumente, die ja genauestens präzisiert sind, wäre völlig unsinnig. Die Diskrepanz besteht sohin nicht. Allgemein kann zur Notwendigkeit der Bestimmtheit eines Klagebegehrens darauf hingewiesen werden, dass bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen das Bestimmtheitserfordernis des § 232 Abs 1 ZPO (= § 226 Abs 1 öZPO) erfüllt ist, wenn dem Urteilsantrag unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis des Verkehrs entnommen werden kann, was begehrt ist. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Einerseits muss sich der Beklagte gegen die Klage erschöpfend verteidigen können, andererseits ist aber gerade bei Herausgabeklagen auf Urkunden im weitesten Sinn zu bedenken, dass der Kläger mangels Kenntnis, welche Urkunden sich bei der beklagten Partei befinden, eine genaue Präzisierung gar nicht vornehmen kann. So hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass ein Begehren auf Herausgabe "sämtlicher Unterlagen und Akten" zu unbestimmt ist (LES 2014, 122). Andererseits ist aber ein Begehren auf Herausgabe von Unterlagen im weitesten Sinn durch die Verbindung mit anderen Begriffen und Formulierungen sowie vor allem durch Bezugnahme auf präzisierende Beispielsunterlagen hinreichend bestimmt (LES 2015, 231). Gerade im Eventualbegehren, das zur Überprüfung auf Bestimmtheit ansteht, ist der allgemeine Begriff der Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke etc) durch die beispielhaft angeführten Urkunden ausreichend präzisiert.
11.3. Soweit der Revisionswerber eine rechtliche Fehlbeurteilung darin erkennen will, dass das Fürstliche Obergericht kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten angenommen habe, da es sich bei der Herausgabe der Akten offenbar gegen Bezahlung der Kosten für die Anfertigung von Kopien um eine Zug um Zug Leistung handle, ist dies nicht begründet Der Revisionswerber übersieht dabei - wie es schon das Fürstliche Obergericht ausgeführt hat - dass einerseits das Urteilsbegehren keine Zug um Zug Leistung beinhaltet und zweitens, der Beklagte nach dem Wortlaut des Urteiles nur die Möglichkeit (Erlaubnis) erhält, die weiter herauszugebenden Akten für sich selbst zu kopieren. Dass damit eine Zahlungsverpflichtung der Kläger verbunden sein soll, ist im Urteil nicht enthalten. Da die klagenden Parteien keine Zahlungspflicht haben, kommt die Heranziehung des § 1052 ABGB von vornherein nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die Kläger und der Beklagte in keinem Vertragsverhältnis stehen. Ein allenfalls schuldrechtliche Wirkungen zeitigender Vertrag wurde zwischen dem Beklagten und der AA Group geschlossen. Was die vom Revisionswerber zitierten Bestimmungen der §§ 877 und 1435 ABGB, beinhaltend die Rückabwicklung von Schuldverhältnissen, mit dem gegenständlichen Fall zu tun haben sollen, bleibt im Dunkeln, da es um die Herausgabe von Urkunden an die Eigentümer, nämlich die Anstalten und die Stiftungen geht und nicht um die Rückabwicklung irgendwelcher Verträge, die diese Stiftungen und Anstalten abgeschlossen haben. Der Verweis auf die Standesrichtlinien der Treuhänder ist im Hinblick auf die Anstalten und Stiftungen als Kläger ohnehin nicht massgebend. Ausserdem, dies ist schon an dieser Stelle zu sagen, begründen Standesrichtlinien von Berufsgruppen keine Verpflichtungen zwischen Parteien, sondern stecken nur den Rahmen der vertraglichen Freiheit von der Berufsgruppe angehörenden Personen ab. Wenn nach Art 9 der Standesrichtlinien der Treuhänder diese berechtigt sind auf Kosten ihrer Mandate Kopien aller zurückzustellenden Urkunden anzufertigen, dann bedeutet dies eben nur, dass dies mit dem Kunden vertraglich vereinbart werden darf, ohne gegen Grundsätze des Berufes zu verstossen. Was der Verweis auf irgendwelche Vereinigungen oder Gruppen, die nur buchstabenmässig dargestellt, aber nicht näher erklärt sind, mit dem behaupteten Leistungsverweigerungsrecht im gegenständlichen Fall zu tun habe soll, erschliesst sich dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht.
11.4. Wenn weiters, zwar nur nebenbei, auf Art 336c ADHGB idF LGBl 2014 Nr. 98 verwiesen wird, wird damit wohl eine anzunehmende Verfristung der Herausgabeklage gemeint sein. Allerdings hat Art 336c ADHGB nicht im Entferntesten mit dem gegenständlichen Fall einer Klage auf Herausgabe von Urkunden durch ein vormaliges Organ zu tun. Diese Bestimmung wurde in Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 (in den EWR Rechtsbestand übernommen) zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt. In Art 336c ADHGB wird das Abnahme- und Überprüfungsverfahren für Waren und Dienstleistungen, vor allem die Dauer eines solchen Verfahrens, geregelt (BuA Nr. 94/2013 S 35 f). Abgesehen davon, dass es sich beim Rücktritt des Organs einer Stiftung oder Anstalt und der offenbar statutengemässen Ernennung eines neuen Organs nicht um ein Handelsgeschäft handelt, besteht auch kein Vertrag zwischen dem Beklagten und den klagenden Parteien mit einer Leistungspflicht, deren Ordnungsgemässheit überprüft werden müsste. Der Verweis auf diese Bestimmung geht sohin am Problem vorbei.
11.5. Ein Überraschungsurteil im Hinblick auf die sachenrechtliche Beurteilung im Hinblick auf die klagenden Stiftungen und Anstalten liegt nicht vor. Schon in den Rechtsausführungen in der Klage wird auf die Eigentumsansprüche verwiesen (Klage S 7 und 9).
11.6. Wenn schliesslich der Revisionswerber die Behandlung der gerügten sekundären Feststellungsmängel in der Berufung kritisiert, so ist einmal nicht klar, ob sich dies nur auf die Treuhänderschaften/Treuhänder als Kläger bezieht oder auch auf die Stiftungen und Anstalten als Kläger. Wenn man noch zweiteres annimmt, so ist die begehrte Feststellung, dass "die klagenden Parteien das Recht des Beklagten bestreiten, dass er auf deren Kosten Kopien der von ihnen herausverlangten Unterlagen anfertigen darf" sprachlich unverständlich ist, da die klagenden Parteien wohl bestreiten können, was sie verneinen. Wenn damit aber gemeint ist, dass festgestellt werden sollte, dass vereinbart war, dass der Beklagte auf Kosten der Kläger Kopien anfertigen kann, so handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, wenn das Erstgericht bzw das Fürstliche Obergericht im Rahmen der Beweiswürdigung etwas anderes festgestellt hat.
11.7. Auch die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Hinblick auf die klagenden Stiftungen und Anstalten ist sohin nicht berechtigt. Da damit das Verfahren der Kläger A Foundation (Klägerin 1.), C Foundation (Klägerin 2.), U Anstalt i.L. (Klägerin 22.), V Anstalt (Klägerin 23.) und W Anstalt (Klägerin 24.) im Sinne einer Bestätigung des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes spruchreif ist, war in Form eines Teilurteils diesbezüglich der Revision keine Folge zu geben.
Treuhänderschaften/Treuhänder als Kläger:
12. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass zentraler Punkt dieses Revisionsgrundes die Annahme des Berufungsgerichtes sei, wonach die Rechts- und Parteifähigkeit eines Trusts zumindest in jenen Fällen anzunehmen sei, in denen es um die gerichtliche Geltendmachung der Herausgabe der Unterlagen eines Trusts durch einen ausgeschiedenen Treuhänder an seinen Nachfolger gehe. Das Treugut könne schon von Gesetzes wegen keine eigene Rechtsfähigkeit haben, auch nicht eingeschränkt "zumindest" auf die Unterlagen und Papiere, die einem Nachfolgetreuhänder herauszugeben seien. Dies ergebe sich auch schon aus Art 2 Abs 2 lit b des Haager Trustübereinkommens, dem das Fürstentum Liechtenstein beigetreten sei und das im Gesetzesrang stehe. Darin sei nämlich festgelegt, dass ein Trust nur dann als solcher anerkannt werde, wenn unter anderem die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trusts lauteten. Deshalb müsse der Treuhänder auch in Bezug auf das Treugut Partei eines Rechtsstreites sein und nicht das Treugut selbst. Der Vergleich mit der Konkursmasse oder dem ruhenden Nachlass sei nicht zulässig, weil das Prozessrecht selbst diesen Vermögensmassen Partei- und Rechtsfähigkeit zuerkenne. Daran ändere auch die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des OGH nichts. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 15.05.2017 StGH 2016/84, weil dort klargestellt worden sei, dass ein Trust nicht einer Verbandsperson oder Stiftung gleichgestellt sei und somit auch keine Beistandsbestellung möglich sei. Wenn man noch von einem Herausgabeanspruch ausgehe, so stehe dieser Herausgabeanspruch eben nicht der Treuhänderschaft, sondern nur dem Treuhänder zu. Der Treuhänder sei eben nicht Organ der Vermögensmasse Treugut, sondern er sei Eigentümer dieses Vermögens, das ihm aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Treugeber als Sondervermögen übertragen worden sei. Er verwalte und verwende nach Art 897 PGR das Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter mit Wirkung gegen jedermann. Es würden vom Fürstlichen Obergericht der Treuhänderschaft einfach Bestimmungen und Prinzipien für Verbandspersonen, vor allem Stiftungen, übergestülpt. Damit werde in willkürlicher Weise gegen die Grundsätze des Trustrechts verstossen. Die Begründung im bekämpften Urteil sei deshalb eine Scheinbegründung und auch aktenwidrig, weil sie etwas annehme, das in Wahrheit gerade nicht vom Erstgericht begründet worden sei.
12.1. Die weiteren Ausführungen in der Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, soweit sie überhaupt die Treuhänderschaften/Treuhänder als Kläger betreffen, sind zu Folge Aufhebung des Urteiles nicht weiter darzustellen. Auf die Gegenargumente der Revisionsbeantwortung wird soweit erforderlich in den Erwägungen zurückzukommen sein.
13. Die Revision wegen Nichtigkeit ist im Ergebnis begründet. Folgendes ist zu erwägen:
13.1. Nach dem formellen Parteienbegriff der ZPO ist Partei derjenige, in dessen Namen (Kläger) und der gegen den (Beklagter) der Rechtschutzantrag eingebracht wird (Fucik in Rechberger4 Vor § 1 ZPO Rz 2). Im gegenständlichen Fall wurden in der Klage die Kläger, soweit es Treuhänderschaften sind, bezeichnet als "der AH Trust, vertreten durch B Anstalt als Treuhänder", sodass also nach dem formellen Parteienbegriff der Trust, der durch einen Treuhänder vertreten wird, Partei ist. Die beklagten Parteien haben schon im Verfahren erster Instanz die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit erhoben, kurz mit der Begründung, dass der "Trust" keine Parteifähigkeit habe. Aufgrund der vielfachen Verwendung der Begriffe Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit ist nur in aller Kürze festzuhalten, dass die Rechtsfähigkeit die Fähigkeit bedeutet, materiellrechtlichTräger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig ist also jede natürliche und jede juristische Person. Wer rechtsfähig ist, ist auch parteifähig, somit prozessualTräger von Rechten und Pflichten. Parteifähig sind aber nicht nur alle Rechtsfähigen, sondern dazu noch Gebilde, denen die Rechtsordnung zwar nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit zuerkennt, vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden. Zu diesen Gebilden zählen auch im liechtensteinischen Prozessrecht, gleich wie im Rezeptionsvorbild, dem österreichischen Prozessrecht, ua der ruhende Nachlass und die Insolvenzmasse (Fucik in Rechberger4 Vor § 1 Rz 5). Um im Prozess selbständig als Partei auftreten zu können, bedarf es dann noch der Prozessfähigkeit, die nicht bei allen Parteifähigen vorliegen muss. Eine nicht prozessfähige Partei hat eben durch einen Vertreter vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden. Letzteres spielt im gegenständlichen Fall keine Rolle. Eine Rolle spielt im gegenständlichen Prozess ausschliesslich die Frage der Parteifähigkeit des Trusts, also hier die Frage, kann der Trust als Kläger auftreten. Unbestritten in Lehre und Rechtsprechung und auch im gegenständlichen Fall von den Parteien ist, dass eine Treuhänderschaft gemäss Art 897 ff PGR keine juristische Person ist und sohin nur dann parteifähig sein kann, wenn diese Parteifähigkeit der Treuhänderschaft vom Gesetz verliehen wurde. Diese Frage wurde im konkreten Zusammenhang mit dieser Rechtssache - auf das Kürzeste abstrahiert - vom Erstgericht verneint, vom Fürstlichen Obergericht bejaht.
13.2. Entgegen der Annahme des Fürstlichen Obergerichtes hat aber das Fürstliche Landgericht abstrahiert gesehen, über die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit der klagenden Parteien "Trusts" gar nicht entschieden. Das Fürstliche Landgericht hat nämlich, ohne dass ausdrücklich eine Änderung der Parteienbezeichnung vorgenommen bzw von den klagenden Parteien begehrt wurde, als klagende Partei in seinem Urteil nicht mehr den AH Trust, sondern den Treuhänder dieses Trust als Kläger angenommen und dann der Klage Folge gegeben. In der Berufung wurde wiederum die mangelnde Parteifähigkeit als Nichtigkeitsgrund von dem Beklagten geltend gemacht, dies mit dem Argument, dass Kläger, nicht wie einfach vom Erstgericht angenommen, der Treuhänder, sondern wie in der Klage und durch den gesamten Prozess geblieben, der Trust sei. Diese Nichtigkeitsberufung hat dann das Fürstliche Obergericht verworfen mit dem Argument, dass einmal dem Beklagten als Berufungswerber zugestimmt wurde, dass weiterhin Kläger "der AH Trust" ist, dass aber dieses Gebilde parteifähig und mit der Vertretung durch den Treuhänder auch prozessfähig ist.
13.3. Es liegen also gar keine übereinstimmenden Entscheidungen über die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit erster und zweiter Instanz vor.
13.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Allgemeinen dann, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint, diese Nichtigkeit vor dem OGH nicht mehr geltend gemacht werden (LJZ 2017, 46; LES 2004, 19; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 69). Wenn aber die Nichtigkeit erster Instanz auf das Verfahren zweiter Instanz durchschlägt, dann kommt dieser Grundsatz nicht zum Tragen und kann die Nichtigkeit in der Revision geltend gemacht werden bzw muss auch vom OGH von Amts wegen berücksichtigt werden (Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 2). Gerade der Mangel der Parteifähigkeit schlägt auch auf das Verfahren zweiter Instanz durch, sodass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof grundsätzlich auch aus diesem Grund mit der Nichtigkeitsrüge im Hinblick auf die Parteifähigkeit der Trusts als klagende Parteien zu befassen hätte.
13.5. Dazu kommt aber im Vorfeld der Frage der Parteifähigkeit der Trusts oder der Treuhänder als Personen eine Nichtigkeit der Entscheidungen der Untergerichte insoweit zum Tragen, als gar nicht klar ist, wer im Hinblick auf die Trusts oder Treuhänder als klagende Parteien überhaupt Kläger ist, sodass also auch mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, die von den Trusts als besondere Vermögensmassen als Kläger ausgeht unter Umständen der Antrag der Kläger überschritten wurde, weil gar nicht die Trusts, sondern die Treuhänder Kläger waren. Wie schon weiter oben ausgeführt, wurden die Kläger 3. bis 21. Ursprünglich in der Klage als AH Trust, Registernummer, vertreten durch B Anstalt als Treuhänder, bezeichnet. Das Fürstliche Landgericht ist dann allerdings von einer anderen Partei bzw Parteienbezeichnung ausgegangen, nämlich B Anstalt als Treuhänder des AH Trust, während das Fürstliche Obergericht wieder zur ursprünglichen Bezeichnung zurückkam. Das Fürstliche Landgericht ging also von einer Änderung der Parteienbezeichnung aus, während das Fürstliche Obergericht diese nicht annahm bzw als unzulässig ansah. Im Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 07.03.2017, an deren Ende die Verhandlung gemäss § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, bringt aber die klagende Partei keine "Änderung der Parteienbezeichnung" hinsichtlich der Trusts vor, sondern spricht ausdrücklich immer nur von einer "Klarstellung" hinsichtlich der Parteistellung auf Klägerseite. Dazu wird offenbar die Meinung vertreten, dass immer schon von Anfang an die klagenden Parteien richtig bezeichnet wurden (die Bezeichnung sei nur gewählt worden, um "klarzustellen", welche Strukturen in diesem Verfahren repräsentiert würden). Es sei hiemit "klargestellt", dass die B Anstalt als Treuhänder der besagten Strukturen im Verfahren als Partei auftrete und nicht die Trusts selbst. Es wird weiter vorgebracht, dass zwar Treuhänderschaften parteifähig seien, aber "ein für alle Mal klargestellt" werde, dass in diesem Fall die B Anstalt als Treuhänderin auftrete und selbst Partei ist und die Interessen der genannten Trusts verfolge (Protokoll ON 25 S 5). Mit diesen sogenannten "Klarstellungen", wobei mit keinem Wort der Begriff "Änderung der Parteienbezeichnung oder ein Synonym verwendet wird, ist vor allem deshalb alles "unklar" geblieben, weil nach dem eigenen Vorbringen die klagenden Parteien selbst davon ausgehen, dass sowohl der Treuhänder als auch der Trust parteifähig ist (siehe Vorbringen mit hg Unterstreichung oben). Das Fürstliche Landgericht hat es unterlassen, den Klagsvertreter anzuleiten, schlüssig vorzutragen, ob die Parteienbezeichnung der klagenden Parteien damals zu 3.-21. geändert werden sollte oder nicht und dann wäre es auch am Fürstlichen Landgericht gelegen, aufgrund der Einwendungen der beklagten Partei, die sie für den Fall erhob, dass es eine Änderung der Parteienbezeichnung ist, über die Zulässigkeit zu entscheiden. Das Fürstliche Landgericht hat nur am Ende der rechtlichen Beurteilung ganz kurz festgehalten, dass die Bezeichnung der klagenden Parteien hinsichtlich der Trusts zunächst tatsächlich nicht korrekt gewesen sei, dies aber richtiggestellt worden sei. Es handle sich um eine zulässige Berichtigung und nicht um einen Parteiwechsel, da ein Trust gar keine Partei sein könne. Diese Beurteilung, die sich im Spruch des Urteiles auswirkt, geht aber allenfalls über die Anträge der Trusts/des Treuhänders als klagende Partei hinaus, da diese gar keine Änderung der Parteienbezeichnung anstrebten, sondern eine Art Interpretation ("Klarstellung") ihrer Bezeichnung dieser Kläger gaben. Eine amtswegige Änderung der Parteienbezeichnung war schon deshalb nicht zulässig, weil sich einerseits die beklagte Partei mit dem Argument dagegenstellte, dass eine Änderung der Parteien vorliege und andererseits die Parteifähigkeit der Treuhänderschaft, wie es das gegenständlichen Verfahren zeigt, strittig ist. Da sohin ohne ("klaren") Antrag über die Richtigstellung der Parteienbezeichnung entschieden wurde, liegt eine Nichtigkeit vor, die zur Aufhebung der Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Landgerichtes führt. Das Fürstliche Landgericht wird wie oben dargestellt den Klagsvertreter entsprechend anzuleiten und je nach Vortrag allenfalls über eine Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung bzw eines Parteiwechsel zu entscheiden haben. Je nachdem ist hinsichtlich der Trusts/des Treuhänders als Kläger auch der Ausgang des Verfahrens offen.
14. Auch wenn erst über die Frage der Parteifähigkeit der Treuhänderschaft zu entscheiden sein wird, wenn die Klägerrolle bestimmt ist, ist es angebracht, schon jetzt zur Frage der Parteifähigkeit der Treuhänderschaft, die ja mit der Revision bekämpft wird, Stellung zu nehmen. Das Fürstliche Landgericht hat an sich zur Frage der Parteifähigkeit der Treuhänderschaft keine Ausführungen gemacht, dies auch aus seinem rechtlichen Standpunkt heraus zu Recht, da das Fürstliche Landgericht vom Treuhänder als klagende Partei ausgegangen ist und die Parteifähigkeit, dass nämlich klagende oder beklagte Partei nicht der Trust, sondern der Treuhänder dieses Trusts sein muss, sich mit der Ansicht der beklagten Partei deckte. Das Fürstliche Obergericht ging hingegen bei der Treuhänderschaft bzw dem Treuhandvermögen von einer parteifähigen Sondervermögensmasse aus, welche durch den Treuhänder als Vertreter vertreten wird. Dafür spreche vor allem, dass das Treugut gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art 916 Abs 4 PGR) konkursfähig sei und die Konkursfähigkeit die Parteifähigkeit voraussetze. Ausserdem räume Art 920 Abs 4 PGR dem Treuhänder eine direkte Klagebefugnis gegenüber dem Treuhandvermögen ein, was ebenfalls dessen Parteifähigkeit voraussetze. Zudem komme dem Treuhänder mit Bezug auf das Treuhandvermögen lediglich ein Verwaltungsrecht zu. Das Fürstliche Obergericht beruft sich hiebei auf Lorenz in Heiss (Hrsg) Rechtsreform und Zukunft des Finanzplatzes Liechtenstein, ZLR Bd 1 (2013); Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand (1995) und auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 01.10.2010 06 CG.2007.337 Erw 11.4, bestätigt mit E der StGH vom 04.09.2012 StGH 2011/139 Erw 4.3..
14.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof kann sich den Überlegungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht anschliessen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ging bisher in einhelliger Rechtsprechung davon aus, dass die Treuhänderschaft an sich nicht parteifähig ist und daher eine Klage der Treuhänder dieser Treuhänderschaft als Person erheben muss bzw der Treuhänder dieser Treuhänderschaft als Person geklagt werden muss. Dazu liegt kaum eine veröffentlichte Rechtsprechung vor, da offenbar auch von den Parteien die Thesen, dass die Treuhänderschaft an sich oder das Trustvermögen als Sondermasse parteifähig ist, nie releviert wurde. Allerdings ist festzuhalten, dass die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in allen Instanzen zu prüfen ist und allein die Tatsache, dass in vielen Zivilverfahren der Treuhänder für die Treuhänderschaft Kläger bzw Beklagter war, dies aber nie zu einer Aufhebung der Entscheidung und Nichtigerklärung des Verfahrens führte, die Bestätigung dieser Rechtsprechung ist. In veröffentlichten Entscheidungen kann auf LES 1999, 248, auf LES 2014,54 im gewissen Sinne - es ging dort um die Frage einer Insolvenzmasse, die unter anderem von einem Treuhänder geklagt wurde - und neuerdings auch LES 2018,125 verwiesen werden.
14.2. In der vom Fürstlichen Obergericht herangezogenen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 01.10.2010 06 CG.2007.337 ging es um einen anderen Sachverhalt, der sich nicht mit der prozessualen Parteifähigkeit der Treuhänderschaft zu befassen hatte. Auch wenn in der Erw 11.4. der missverständliche Begriff "parteifähige Vermögensmasse Treuhandvermögen" verwendet wurde. Dort machten der Treugeber und Begünstigte im Sinne der Spurfolge gemäss Art 912 Abs 3 PGR Ansprüche gegen Dritte geltend. Der Treuhänder hatte das Treugut diesem Dritten (einem neuen Trust) übereignet, sodass auch die Treuhänderschaft mangels Treugut nicht mehr existierte. Die Klage lautete im Sinne des Art 912 Abs 3 PGR auf Herausgabe dieses Vermögens an den (an sich nicht mehr existierenden) Trust. Das Fürstliche Obergericht ging rechtlich davon aus, dass die Herausgabe des durch Treubruch in die Hand Dritter gelangten Treugutes, wenn ein Trust ja gar nicht mehr existiert, so lange nicht möglich ist, als dieser Trust nicht wieder "zum Leben erweckt wird". Die Leistung (Herausgabe des Vermögens) sei eben wirtschaftlich gesehen an das Sondervermögen Treugut, rechtlich aber dem Treuhänder zu erbringen. Diesen Überlegungen stimmte der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Grundsatz zu, kam allerdings nicht zu einer Abweisung der Klage, sondern führte aus, dass die Konstellation (Leistung zu Gunsten eines gelöschten Trusts) analog den Bestimmungen der Art 5 und Art 6 EO zu lösen ist, wie eine nach Schaffung des Exekutionstitels eingetretene Rechtsnachfolge. Es könne also "das Organ der parteifähigen Vermögensmasse Treuhandvermögen auch erst in einem späteren Stadium feststehen". Damit ist nicht ausgedrückt, dass eine Treuhänderschaft in jedem Fall parteifähig ist, sondern nur in diesem Falle die Leistung zu Gunsten dieses entreicherten Trusts (Spurfolge zu Gunsten eines gelöschten Trusts), begehrt werden kann, und die Bestellung eines Treuhänders für diesen Trust auch späterhin erfolgen kann. Wenn auch der Treuhänder missverständlich als Organ des Treuhandvermögens bezeichnet wird, so ist in jenem Falle auch klar, dass die Leistung dann, wie zuvor ausgedrückt, wirtschaftlich an das Treuhandvermögen (das dann ja erst wieder entsteht) rechtlich aber an einen zu bestellenden Treuhänder (wenn auch erst später) zu erfolgen hat. In jenem Verfahren war die gelöschte Treuhänderschaft in keiner Weise prozessual beteiligt, sodass auch die Parteifähigkeit an sich keine Rolle spielte. Genauso sieht es auch der Liechtensteinische Staatsgerichtshof, der der dagegen erhobenen Individualbeschwerde keine Folge gab. Er führt nämlich zur Willkürrüge aus, dass die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, dass es genüge, wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Titelergänzungsklage der Treuhänder benannt wird, vertretbar sei. Der Treuhänder sei vor Durchführung der Exekution zu bestellen. Auch der Staatsgerichtshof bezieht sich also bei der Verwendung des Begriffes parteifähige Vermögensmasse ausschliesslich auf diesen konkreten Sachverhalt der Geltendmachung eines Spurfolgeanspruches zu Gunsten einer Treuhänderschaft, die nicht mehr existiert. Zusammenfassend ist also aus dieser Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nicht der Schluss zulässig, dass das Treuhandvermögen als Vermögensmasse, ähnlich der Insolvenzmasse oder der Verlassenschaft, parteifähig ist, auch nicht (arg: zumindest) im Urkundenherausgabeverfahren.
14.3. In der Literatur steht Klaus Biedermann unzweifelhaft auf dem Standpunkt, dass der Treuhänder in eigenem Namen Rechtsträger des Treugutes ist und als solcher im Aussenverhältnis gegenüber Dritten allein und persönlich aktiv- und passivlegitimiert ist. Auch im Zivilprozess ist deshalb Partei der Treuhänder im eigenen Namen als Rechtsträger des Treugutes und nicht die Vermögensmasse Treugut (Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law [1981] S 369 f). Harald Bösch zeigt in seiner Abhandlung (1995) eine Tendenz zur Verselbständigung des Treuguts auf, lässt aber die Frage, ob das Treugut parteifähig ist, offen (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand [1995] S 321). In einer neueren Abhandlung lehnt Bösch eine Parteifähigkeit des Treuguts ausdrücklich ab (Bösch Unklarheiten im Zusammenhang mit liechtensteinischen Trusts in der Schweiz - Versuch einer Wegleitung, successio 2/15, S 150 [170 ff]. Bernhard Lorenz, dessen Beitrag sich auch auf die zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes bezieht, geht davon aus, dass die Parteifähigkeit der liechtensteinischen Treuhänderschaft positiv rechtlich angeordnet ist. Gemäss Art 920 Abs 4 PGR kann sich der Treuhänder mit seinen persönlichen Ansprüchen direkt gegen die Treuhänderschaft wenden und diese unter ihrer treuhandurkundlichen Bezeichnung einklagen. Lorenz erörtert auch, dass bei solchen Bestimmungen die Frage zu stellen ist, ob sie eine Ausnahme von der Regel begründen oder der Regel selbst Ausdruck verleihen. Er geht von Zweiterem aus. Gerade indem das Gesetz ein Klageerfordernis für die Ansprüche des Treuhänders aufstelle, bringe es die Verschiedenheit der Rechtssphären und die eigene Rechtsfähigkeit des Treugutes gegenüber dem Treuhänder zum Ausdruck. Die Schuldfähigkeit des Treuguts bringe seine Parteifähigkeit mit sich und diesen Schluss habe der Reformgesetzgeber 1980 mit der Schaffung des Art 920 Abs 4 PGR ausdrücklich nachvollzogen. Lorenz verweist auch darauf, dass Gebilde, die nicht juristische Personen sind, parteifähig sind (Lorenz Zur Rechtsfähigkeit der liechtensteinischen Treuhänderschaft in Helmut Heiss [Hrsg] Rechtsreform und Zukunft des Finanzplatzes Liechtenstein ZNR an der Universität Zürich Band 1 S 168).
14.4. Die Argumentation Lorenz' zur Frage der Parteifähigkeit ist nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nicht zwingend. Das Hauptargument liegt auf der positiv rechtlichen Bestimmung des Art 920 Abs 4 PGR, der keine Ausnahme zum Grundsatz, sondern eine Ausformung des Grundsatzes sei. Einmal ist zu konstatieren, dass mit dem Gesetz LGBl 1980/39 (Novelle PGR) die Annahme der Parteifähigkeit der Treuhänderschaft als solche nicht gesetzlich Eingang in das PGR gefunden hat. Durch LGBl 1980/39 wurde inhaltlich der schon bestehende Art 920 Abs 4 PGR alt überhaupt nicht substanziell geändert, sondern nur an die neuen Definitionen der Art 897 ff PGR angepasst (BuA 1980/3 S 10). Dass es sich hier nicht um einen Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes handelt, sondern schon in der Urfassung des PGR eine Ausnahme von der Regel positiviert wurde, ergibt sich nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes einerseits schon aus der Definition der Treuhänderschaft nach Art 897 PGR, wonach dem Treuhänder Vermögen als Treugut, welcher Art auch immer mit der Verpflichtung zugewendet wird, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zur verwalten und zu verwenden. Diese Definition, insbesondere die Bezeichnung des Treuhänders als selbständiger Rechtsträger für das Treugut lässt keine Definition in der Weise zu, dass der Treuhänder eine Art Organ für das Treugut ist und das Treugut gegenüber Dritten (Wirkung gegen jedermann) ähnlich wie bei juristischen Personen vertritt. Rechtsträger und Organ schliesst sich gegenseitig aus. Dass der Gesetzgeber mit der Treuhänderschaft ein Rechtsinstitut formen wollte, das sich eben von der Verbandsperson wesentlich unterscheidet, bedarf keiner weiteren Diskussion. Die Sonderbestimmung des Art 920 Abs 4 PGR, mit der dem Treuhänder für seine Ansprüche im Innenverhältnis eine Klagebefugnis gegenüber dem Treuhandgut zuerkannt wird und damit in diesem bestimmten Falle dem Treuhandgut eine Parteifähigkeit zuzuerkennen ist, ist ohne weiteres damit zu erklären, dass prozessual anders die Geltendmachung von Ansprüchen des Treuhänders gegen das Treuhandgut nicht lösbar wäre. Nach der allgemeinen Regel würde ansonsten das in der Zivilprozessordnung normierte Zweiparteienverfahren ad absurdum geführt, da der Treuhänder für seine Aufwendungen sich selbst klagen müsste, wollte er auf das Treuhandgut greifen.
14.5. Wenn Lorenz dagegen vorbringt, dass sich bei einem im Amt befindlichen Treuhänder kein Klagebedürfnis ergebe, so ist dies auch nicht unbedingt der Fall. Sich einfach bei Annahme der Eigentümereigenschaft des Treuhänders am Treuhandgut für die eigenen Ansprüche zu bedienen, kann jedenfalls die Gefahr strafrechtlicher Probleme mit sich bringen, sodass es für den Treuhänder opportun ist, zunächst die Rechtslage klären zu lassen. Es können auch Verfügungsverbote angeordnet sein und es kann um den späteren Rang bei einer Vollstreckung gehen. In der Praxis werden wohl solche Rechtsstreitigkeiten selten vorkommen. Auch der Einwand, dass bei einem ausgeschiedenen Treuhänder diese Auflösung der Personalunion überhaupt nicht in Frage komme, erlaubt den weitergehenden Schluss auf die Parteifähigkeit der Treuhänderschaft an sich nicht. Das Gesetz zwingt ja nicht den Treuhänder, das Treugut für seine Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit. Dass diese Möglichkeit dann wieder dahingehend eingeschränkt wird, dass dies bei einem aus dem Amt geschiedenen Treuhänder nicht gelten soll, wäre wohl zu viel der Ausnahmen von der Ausnahme. Dies wird in der Praxis aber auch keine Rolle spielen.
14.6. Auch die Anordnung, dass nach Art 916 Abs 4 PGR über das Treuhandvermögen nach den Vorschriften der Konkursordnung ein besonderer Konkurs durchgeführt werden kann, lässt sich nicht auf eine allgemeine Regel der Parteifähigkeit des Treuhandvermögens ausdehnen. Diese Bestimmung ist eine logische Konsequenz des Art 915 PGR im Allgemeinen, wonach bei der Zwangsvollstreckung und auch im Konkurse des Treuhänders das Treuhandvermögen ein Fremdvermögen ist. Andererseits kann der Rückgriff des Gläubigers auf den Treuhänder und sein Vermögen (Art 916 Abs 1 PGR) soweit wegfallen, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat (Art 916 Abs 1 letzter Satz PGR). Im letztgenannten Falle besteht soweit keine Haftung des Treuhänders und ist der Gläubiger auf das Treugut verwiesen. Dies ergibt sich korrespondierend auch aus Art 916 Abs 4 letzter Halbsatz PGR, dass auch in diesen Fällen bei Insolvenz des Treuhandvermögens der Ausfall nicht beim Treuhänder geltend gemacht werden kann.
14.7. Die vor allem von Bösch aufgeworfene Frage der Art des dinglichen Rechtes des Treuhänders am Treugut spielt für die Frage der Parteifähigkeit des Treugutes keine Rolle. Unabhängig davon, ob der Treuhänder Eigentümer des Treugutes ist oder nur ein dingliches Verwaltungsrecht hat, ist entweder der Treuhänder Kläger oder Beklagter im Zivilprozess oder die Treuhänderschaft als Sondervermögensmasse.
14.8. Alles in allem verbleibt der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das Treuhandvermögen mit Ausnahme der weiter oben erörterten Fälle nicht parteifähig ist, sondern der Treuhänder als Kläger oder Beklagter im eigenen Namen aufzutreten hat.
14.9. Bei Nichtannahme einer Parteifähigkeit des Treuhandvermögens fällt das sachenrechtliche Argument im Hinblick auf die Urkunden der Trusts in sich zusammen. Ob man ein Eigentumsrecht des Treuhänders am Treugut, hier den Urkunden im weitesten Sinn, annimmt oder ein dingliches Verwaltungsrecht, ist jedenfalls dieses dingliche Recht auf den neuen Treuhänder zu übertragen, da ja der Treuhänder der Träger der Rechte und Pflichten der Treuhänderschaft ist. Ohne auf allgemeine Bestimmungen zurückgreifen zu müssen, kommt hier - dies sei auch noch nebenher erwähnt - Art 932a § 69 Abs 2 PGR zum Tragen, dies aufgrund der Verweisungsnorm des Art 910 Abs 5 PGR, die jedenfalls die Bestimmungen über die Auskunftspflicht und Herausgabe von Geschäftsbüchern, Papieren oder Vermögenswerten beinhaltet. Es wurde schon vom Fürstlichen Obergericht dargelegt, dass sich das Retentionsrecht nur auf die Vermögenswerte bezieht, nicht aber auf die Geschäftsbücher oder Papiere.
14.10. Das Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, dem das Fürstentum Liechtenstein beigetreten und das für das Fürstentum Liechtenstein am 01.04.2006 in Kraft getreten ist (LGBl 2006 Nr. 62) hat für die Frage der Parteifähigkeit des Treuhandvermögens keinerlei Bedeutung. Das multilaterale Übereinkommen stellt nur Verpflichtungen über das anzuwendende Recht und die Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten auf, hat aber keine innerstaatliche Wirkung für die Frage der Parteifähigkeit eines liechtensteinischen Trusts.
15. Soweit sich die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch auf die Trusts/Treuhänderschaften als Kläger beziehen, ist zu Folge der Aufhebung aus Nichtigkeit nicht Bedacht zu nehmen. Inhaltlich kann aber zwanglos auf die zu den anderen Klägern gemachten Ausführungen verwiesen werden.
16. Die Kosten waren auch hinsichtlich des bestätigenden Teiles gemäss § 52 Abs 2 ZPO vorzubehalten, da der endgültige Prozesserfolg noch nicht bestimmt ist. Nur die Kostenentscheidung in Bezug auf die zurückgewiesenen Berufungen der klagenden Parteien (Spruch D.2) war zu bestätigen, da diese Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig von anderen Prozesserfolgen den klagenden Parteien anfallen.
Vaduz, am 05. Oktober 2018