Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen

721.121Ordinance24 août 2004

Vom 03.12.1991 (Stand 24.08.2004)

Art. 1 Ermittlung der Mehrkosten (Art. 4 Beitragsverordnung)

  1. Die Ermittlung der Mehrkosten erfolgt pro Arbeitsgattung nach durchschnittlichen Prozenten (Norm-Prozente) der denkmalpflegerelevanten Kosten (Richtlinien für die anrechenbaren Mehrkosten vgl. Anhang).
  2. Für Arbeiten, die nicht dem Regelfall entsprechen, kann von diesen Richtlinien abgewichen werden. Abweichungen sind zu begründen.
  3. Bei Arbeitsgattungen, für die keine Norm-Prozente festgelegt sind, werden die Mehrkosten oder die Prozentsätze fallweise durch die Kommission für Denkmalpflege auf Antrag der Fachstelle bestimmt.

Art. 2 Festlegung der Beitragssätze (Art. 7 Beitragsverordnung)

  1. Die Festlegung des Beitragssatzes erfolgt für die einzelnen Schutzkategorien nach folgenden Kriterien:
    1. Künstlerischer Wert (kunstgeschichtliche und architektonische Qualität, Rang der mitwirkenden Handwerker, Architekten usw., künstlerische und handwerkliche Qualität der Gestaltungselemente);
    2. Historisch-typologischer Wert (geschichtliche Funktion des Gebäudes, Bedeutung der früheren Bewohner, Umfang erhaltener originaler Bausubstanz, typologische Bedeutung);
    3. Situationswert (Art und Grad der Eingliederung bzw. Verbundenheit eines Bauwerkes mit dem näheren und weiteren Umfeld sowie der Dachlandschaft in formaler, funktioneller und kulturgeschichtlicher Hinsicht).

Art. 3 Erforderliche Unterlagen (Art. 13 Beitragsverordnung)

  1. Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Beschreibung der zur Ausführung gelangenden Arbeiten (Projektbeschrieb) und beabsichtigten Renovationsmassnahmen.
    2. Kostenvoranschlag nach Arbeitsgattungen des Schweizerischen Baukostenplanes (BKP) auf dem Hilfsblatt der Fachstelle für Denkmalpflege. Die Handwerkerofferten sind beizulegen;
    3. Aufnahme- und Renovationspläne, soweit sie für die Arbeitsausführung notwendig sind;
    4. Fotodokumentation;
    5. Angaben über den Baubeginn und die mutmassliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten.
  2. Die Preise für die offerierten Arbeiten müssen konkurrenzfähig sein. Das verfügende Gemeinwesen kann die Einreichung von weiteren Offerten verlangen.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat in Kraft.

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