Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen in der Krankenpflegeversicherung

872Law1 déc. 1990

Vom 22.07.1965 (Stand 01.12.1990)

Art. 1 Rahmentarif

  1. Die Taxen des kantonalen Rahmentarifs für ärztliche Leistungen nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG entsprechen jeweils den Taxen des zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern und dem Kantonalverband Luzerner Krankenkassen vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarifs.

Art. 2 Mindestansätze

  1. Als Mindestansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Abzug von 5 Prozent.

Art. 3 Höchstansätze

  1. Als Höchstansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Zuschlag von 15 Prozent.

Art. 4 Teuerungsanpassung

  1. Die zwischen der Ärztegesellschaft und dem Kantonalverband der Krankenkassen für den Vertragstarif vereinbarte Teuerungsanpassungsregelung findet auf den Rahmentarif Anwendung.

Art. 5 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten über die Anwendung des Rahmentarifs entscheidet, sofern eine gütliche Schlichtung nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG bestellte kantonale Schiedsgericht.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Durch diesen Rahmentarif wird derjenige vom 30. September 1963 aufgehoben. Der Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1965 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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