Allgemeine Revision der Katasterschätzung

212.478.3Law1 janv. 1982

Vom 02.07.1969 (Stand 01.01.1982)

Art. 1

  1. Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kanton durchgeführt.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Katasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schätzung und das Verfahren festlegt.
  2. Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.

Art. 3

  1. Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude wird der 1. Januar 1970 bestimmt.

Art. 4

  1. Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.

Art. 5

  1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschätzung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge abzuschliessen.

Art. 6

  1. Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen.

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