Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats

423.761Law29 oct. 1803

Vom 29.10.1803 (Stand 29.10.1803)

Art. 1

  1. Die sämtlichen Kapuzinerklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.

Art. 2

  1. Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

Art. 3

  1. Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnahme von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden betrifft, zurückgenommen.

Art. 4

  1. Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll, zufolge § 3 des in Freiburg verabredeten katholischen Abscheides, von gegenwärtigem Beschluss Bekanntschaft gegeben werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.