Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen

170.5Law1 janv. 1991

Vom 05.05.1978 (Stand 01.01.1991)

1. Rechtsbuch

Art. 1 Systematische Sammlung

  1. Alle geltenden kantonalen Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind in einem «Thurgauer Rechtsbuch» bereinigt und systematisch gegliedert herauszugeben.

Art. 2 Inhalt

  1. Ins Rechtsbuch sind in bereinigter Fassung insbesondere aufzunehmen:
    1. die Kantonsverfassung;
    2. die rechtsetzenden Vereinbarungen mit dem Bund, Kantonen (Konkordate) oder Staaten (Staatsverträge);
    3. die kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie alle anderen allgemeinverbindlichen oder organisatorischen Erlasse des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Departemente, der kantonalen öffentlichen Anstalten sowie des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
    4. die kantonalen Normalarbeitsverträge;
    5. die kantonalen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;
    6. die rechtssetzenden Erlasse der Landeskirchen.

Art. 3 Abgrenzung

  1. Nicht aufzunehmen sind:
    1. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse wie verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien, sofern nicht § 2 die Aufnahme vorschreibt;
    2. die Beschlüsse des Grossen Rates über Voranschlag, Steuerfuss und Staatsrechnung;
    3. die Kreditbeschlüsse;
    4. die Reglemente und Hausordnungen der kantonalen öffentlichen Anstalten, soweit der Regierungsrat nicht ihre Aufnahme beschliesst.

Art. 4 Bereinigung, Stichtag

  1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmenden Erlasse festzustellen und den Stichtag zu bestimmen.

Art. 5 Negative Rechtskraft

  1. Sämtliche bis zum Stichtag ergangenen Erlasse und Bestimmungen, die im Rechtsbuch nicht enthalten sind, gelten als aufgehoben.
  2. Vorbehalten bleiben das Vertragsrecht sowie die weitere Anwendung eines aufgehobenen Erlasses nach den Regeln des Übergangsrechtes.

Art. 6 Nachführung

  1. Erlasse, die nach dem Stichtag in Kraft treten, werden im Rechtsbuch nachgeführt.

2. …

Art. 7

3. Amtsblatt

Art. 8 Publikationsorgan

  1. Das «Amtsblatt des Kantons Thurgau» ist amtliches Publikationsorgan des Kantons.
  2. Es erscheint wöchentlich.

Art. 9 Inhalt

  1. Erlasse, die ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden.
  2. Erlasse, Verfügungen und Verlautbarungen, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, jedoch zur Erfüllung ihres Zweckes der Bekanntmachung bedürfen, werden im Amtsblatt veröffentlicht, sofern nicht im Einzelfall ein anderes Publikationsmittel zweckmässig und zulässig ist.
  3. Private Anzeigen werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen.

Art. 10 Redaktion

  1. Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion und bezeichnet die publikationsfähigen Bekanntmachungen.

Art. 11 Inkrafttreten von Erlassen

  1. Kantonale Erlasse treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, sofern sie dem Referendum unterstehen am Tage nach der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem Ablauf der unbenützten Referendumsfrist.
  2. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung durch den Erlass selbst.

4. Ausserordentliche Bekanntmachungen

Art. 12 Notstand

  1. Im Falle von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder Unruhen können auf Weisung des Regierungsrates ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen:
    1. in der Presse;
    2. durch Radio und Fernsehen;
    3. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.
  2. Inkrafttreten und Vollzug sind nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Bezug

  1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, welche Rechtsbuch oder Amtsblatt beziehen müssen. Er legt die Bezugsbedingungen fest.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechtes

  1. Das Dekret betreffend die Herausgabe eines Kantons- und eines Amtsblattes vom 18. Februar 1850 wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt am 1. November 1978 in Kraft.

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