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Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber¹
(Vom 21. Oktober 1997)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969,²
beschliesst:
I. — Allgemeine Bestimmungen
§ 1
- Geltungsbereich und Zweck
¹ Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Gemeindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.
² Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten auch für die Landschreiber der Bezirke.
§ 2
- Gleichstellung
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
§ 3
- Wahlvoraussetzung
¹ Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen:
- Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden haben;
- Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;
- Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule erfolgreich abgelegt haben.
² Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen nach Absatz 1 lit. c aus.
³ Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.
II. — Gemeindeschreiberprüfung
§ 4
4 1. Prüfungskommission
¹ Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission.
² Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeindeschreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.
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§ 5 — 5
- Gegenstand der Prüfung
1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff näher.
§ 6 — 6
- Prüfungstermine
1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.
§ 7 — 7
- Anmeldung
Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind beizulegen:
- eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;
- ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
§ 8
- Form der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus:
- einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde, usw.) umfasst;
- und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine Stunde.
§ 9
- Bewertung
1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:
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2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 erreicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.
3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.
4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission festzuhalten.
§ 10
- Wiederholung
1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.
§ 11
- Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.
III. — Wahlen
§ 12
- Ausschreibung
Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig öffentlich aus.
§ 13
- Anstellungsgespräche
1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die genauerer Anstellungsbedingungen informiert wird.
2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprüfung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.
§ 14
- Information
Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzeitig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.
IV. — Schlussbestimmungen
§ 15
8 1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen
1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden als wahlfähig.
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2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschreiber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.
§ 16
- Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Bezirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934⁹ aufgehoben.
§ 17
- Inkrafttreten
¹ Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.¹⁰
¹ GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012 (WzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c).
² SRSZ 152.100.
³ Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁴ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
⁶ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁷ Fassung vom 17. Juni 2008.
⁸ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
⁹ GS 11-254.
¹⁰ Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.