213.411
Gebührentarif für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des eidgenössischen Grundbuches¹
(Vom 27. Januar 1975)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,²
gestützt auf § 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009³ und auf § 71 des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches (im folgenden Gesetz genannt),⁴
beschliesst:
§ 1 — ⁵
Für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des eidgenössischen Grundbuches dürfen die Grundbuchverwalter die folgenden Gebühren erheben:
SRSZ 1.1.2015
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§ 2 — ⁶
- Beim Schliessen des kantonalen Grundbuches sind die einzelnen Einträge normalerweise nicht zu löschen.
- Dem Bereinigungsverfahren dürfen folgende Kosten nicht belastet werden:
- Abschriften von Bereinigungsblättern und dergleichen für die Grundeigentümer,
- Vermessung und Vermarchung bei Zusammenlegungen.
- Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifes für die Notare und Grundbuchverwalter vom 27. Januar 1975.
§ 3 — ⁷
- Der Grundbuchverwalter unterbreitet halbjährlich auf den 1. Januar und 1. Juli dem Regierungsrat eine gemeindeweise geordnete, genaue Abrechnung über die von ihm beanspruchten Vergütungen.
- Er erstellt für jedes Grundbuchblatt des eidgenössischen Grundbuches eine separate Abrechnung in Kartothekform. Der Grundbuchinspektor überprüft die Abrechnungen auf deren Richtigkeit und leitet sie an das Sicherheitsdepartement weiter. Er kann die Abrechnung je Grundbuchblatt erlassen, wenn die Überbindung des Kostenanteils auf den Grundeigentümer (§ 6 dieses Tarifs) dahinfällt.
§ 4 — ⁸
Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen der kantonalen Bereinigungsbeamten nach Massgabe des Gesetzes über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals⁹ und der dazugehörigen Ausführungserlasse fest.
§ 5
Der Regierungsrat verteilt die Kosten gemäss § 4 des Gesetzes über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches, vom 20. April 1955, auf den Kanton, die Bezirke und die Gemeinden.
§ 6
- Die Gemeinden, welche durch Beschluss der Gemeindeversammlung 30% ihres Kostenanteils den Grundeigentümern überbinden, ordnen den Einzug dieser Anteile selbst.
- Sie können den Grundbuchverwalter mit dem Einzug beauftragen. Sie vereinbaren mit dem Grundbuchverwalter die Einzugsgebühr.
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§ 7
1 Dieser Tarif wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.¹⁰
3 Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif vom 9. August 1971 über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des eidgenössischen Grundbuches¹¹ aufgehoben.
¹ GS 16-651 mit Änderungen vom 1. Juni 1999 (GS 19-395), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129c), vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
³ SRSZ 231.110.
⁴ SRSZ 213.410.
⁵ Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 1. Juni 1999.
⁷ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁸ Fassung 17. Dezember 2013.
⁹ SRSZ 140.510.
¹⁰ 31. Januar 1975; Änderungen vom 1. Juni 1999 am 1. Juli 1999 (Abl 1999 857), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719), vom 13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
¹¹ GS 16-71.
SRSZ 1.1.2015