Prüfungsreglement für Notare (PReglN) 1 2
(Vom 29. Oktober 1980)
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 82 EGzZGB 3
beschliesst:
§ 14
1 Die im EGzZGB vorgesehene Prüfung für Notare wird von der Anwaltsprüfungs-
kommission, unter Beizug des Grundbuchinspektors, abgenommen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmel-
dungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche
Prüfung und verteilt die Fächer der mündlichen Prüfung auf die Mitglieder der
Kommission.
§ 25
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
a) Handlungsfähigkeit, Strafregisterauszug ohne Eintrag und Betreibungsregis-
terauszug ohne Verlustscheine;
b) ein juristisches Studium von vier Semestern in den Prüfungsfächern an einer
schweizerischen Hochschule;
c) eine praktische Tätigkeit von einem Jahr bei einem schwyzerischen Notariat
nach dem Notariatslehrabschluss oder ein ausserkantonales Anwalts-, Nota-
riats- oder Grundbuchverwalterpatent.
§ 3
1 Mit der Anmeldung zur Prüfung hat der Bewerber den Nachweis über die Erfül-
lung der in § 2 vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zu erbringen. Dieser
Nachweis ist in der Regel durch Zeugnisse der Wohngemeinde, durch Prüfungs-
und Arbeitsbescheinigungen zu erbringen.
2 Ferner ist mit der Anmeldung eine kurze Lebensbeschreibung einzureichen.
§ 4
Der Präsident der Prüfungskommission verfügt über die Zulassung zur Prüfung.
§ 5
Der Bewerber bezahlt für die Prüfung eine Staatsgebühr und die Kanzleikosten;
diese sind vorzuschiessen.
§ 6
Die Prüfung soll ergeben, ob der Bewerber die zur Berufsausübung erforderli-
chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie zerfällt in einen schriftlichen und
einen mündlichen Teil. Jeder der beiden Prüfungsteile wird von der Prüfungs-
kommission für sich beurteilt.
§ 7
1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel
soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem
Konkursrecht gestellt werden.
2 Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem
Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.
3 Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre
Beurteilung schriftlich abgeben.
4 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission
die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so
bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die
schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann.
§ 8
1 Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung erfolg-
reich bestanden hat.
2 Die mündliche Prüfung umfasst im wesentlichen folgende Materien:
a) Grundzüge des allgemeinen Obligationenrechts
b) Personenrecht
c) Eheliches Güterrecht
d) Erbrecht
e) Sachenrecht
f)
Konkursrecht
g) Recht der Handelsgesellschaften
h) Kantonales Recht, insbesondere jenes, das sich auf Beurkundungs- und
Grundbuchwesen bezieht.
3 Die Prüfungskommission setzt die Dauer der Prüfung fest.
§ 9
1 Beurteilt die Mehrheit der Prüfungskommission die Leistungen des Bewerbers
in jedem einzelnen der Fächer für genügend, so gilt die Prüfung als bestanden.
Sind die Leistungen des Bewerbers auch nur in einem einzigen Fach ungenü-
gend, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, wann der Bewerber die Prüfung frühestens
wiederholen kann.
§ 10 — 6
1 Die Prüfungskommission stellt nach erfolgreich bestandener Prüfung das kan-
tonale Wahlfähigkeitszeugnis für Notare (Notariatspatent) aus.
2 Personen mit ausserkantonalem Anwalts-, Notariats- oder Grundbuchverwalter-
patent kann aufgrund eines Prüfungsgesprächs, dessen Gegenstand und Umfang
im Rahmen von § 8 Abs. 2 durch die Kommission bestimmt wird, ein auf die
Dauer der Tätigkeit bei einem schwyzerischen Notariat befristetes Fähigkeits-
zeugnis ausgestellt werden.
§ 11
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Nota-
re vom 9. November 19617 aufgehoben.
§ 12
Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.8
1 GS 17-269 mit Änderungen vom 14. Januar 2003 (Reglement zur Anwaltsverordnung, GS 20-
387) und vom 1. Juli 2008 (GS 22-21).
2 Fassung vom 1. Juli 2008.
3 SRSZ 210.100.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 14. Januar 2003.
5 Fassung vom 1. Juli 2008; bisherige Bst. d - g aufgehoben.
6 Fassung vom 1. Juli 2008 (Abs. 2 neu).
7 GS 14-556.
8 Änderungen vom 14. Januar 2003 sind am 5. Februar 2003 und vom 1. Juli 2008 am 1. Juli
2008 (Abl 2008 1379) in Kraft getreten.