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Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Länigen
(Vom 11. August 2003)
Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,² § 31 der Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999³ und § 3 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes,⁴
verordnet:
§ 1 — Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Läntigen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003
² Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmungen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten Zonen.
§ 2 — Zweck
Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdischen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.
§ 3 — Zulässige Nutzung
¹ In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig:
- ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,
- ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, Förderbänder usw.),
- dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke,
- Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.
² Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der Axenstrasse bleibt vorbehalten.
§ 4 — Verkehrsabwicklung
¹ In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.
² Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau- und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.
³ Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.
SRSZ 1.1.2015
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§ 5 — Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen
- In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Realisierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.
- Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die Interessen der Konzessionäre.
- Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.
§ 6 — Rückbau
- Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschliessungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzubauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des Zugangsstollens zu treffen.
- In der Konzession wird hierzu eine angemessene Sicherheitsleistung festgesetzt.
§ 7 — Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
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Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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Abl 2003 1282.
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SRSZ 400.100.
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SRSZ 215.110.
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SRSZ 215.111.
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- August 2003 (Abl 2003 1283).