132.21
Staatsbeitragsverordnung (StBV)⁴
(vom 19. Dezember 1990)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.
§ 2
Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.
§ 3
Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.
§§ 4–6.⁶
§ 7
Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen.
§ 8 — ⁵
§ 9
⁴ Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.
§ 10
Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäß festgelegten amtlichen Index berücksichtigt werden.
§ 11
¹ Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.⁴
² Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
³ Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden.
⁴ Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.
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Staatsbeitragsverordnung (StBV)
§ 12
¹ Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.
² Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.³
³ Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.
§ 13
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
¹ OS 51, 350.
² Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar 2005.
³ Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; AB1 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; AB1 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
⁵ Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; AB1 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
⁶ Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 894; AB1 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.